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Raffeisen-Bote
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Page 1 of 12
Date: 15.11.1929
Physical description: 12
, in bianco, per cui non si può che richiamarsi alla giu risprudenza ed alla bibliografìa. Una sentenza della Corte di Cassazione di Roma dei 14 aprile 1915 dice: „La cambiale in bianco non è clic una cambiale „ in formazione, la oliale sino a che non sia riempita „ o-completala con lutti i reo ni sili voluti dalla legge. „ non può servire come titolo cambiario: essa però ,, rappresenta un obbligazione valida ed incondizio- D« Wechsel «ach ttalienilcher und «ach öfter- reichilcher Gesetzgebung

. Das Wechselrecht beruht nach österreichischem Gesetz auf der Wechselordnung vom Jahre 1852, nach italieni schem Gesetz auf den Artikeln 251 und folgende des Han- delskodex, der in den alten Provinzen in Kraft steht. Was die ivesentlichen Bestandteile des Wechsels anbe- langl, so hallen die beiden Gesetzgebungen unverändert fest an der Unterscheidung von Eigenwechsel (oder Wechsel „zahle ich", trockener Wechsel) und Tratte (Auftrags wechsel, gezogener Wechsel, Wechsel im engeren Sinne). Die eigentlichen

Wesensbestandteile des Wechsels sind in beiden Gesehen gleich; nur die Bezeichnungen Trassant (Aussteller), Trassat (Bezogener), sowie Remitent (An nehmer) sind verschieden; sie werden beziehentlich und einzig Trassant, Trassat und Remitent bezeichnet. Wir beachten, daß die wesentlichen Bestandteile des Wechsels folgende sind: a) das Datum; b) die Bezeichnung als Wechsel oder Wechselbrief, im Wechseltexte oder außer dem vom Aussteller (Tras sant) handschriftlich eingetragen; c) die Nennung des Remitenten

(Inhabers); d) die Summe, die bezahlt werden soll; e) die Fälligkeit; f) der Zahlort (Domizil oder Zuständigkeit); g) die vollständige Unterschrift des Ausstellers oder sei ner Firma oder seines besonderen Stellvertreters oder Bevollmächtigten. Der TrätteNwechsel, der einen Zah lungsauftrag enthält, muß außerdem noch h) den Namen des Trassaten aufweisen. Der Wechsel, der einen Zahlungsauftrag enthält, kann auch als Eigenwechsel oder als Wechselanweisung bezeich net werden.. (Wechsel auf-eigene Order

). Sehr wichtig-ist. die Bestimmung des Abs. 2 des Art. 251 des vaterländischen-Kodex,-der verfügt, daß keine andere Bezeichnungen des Wechsels - gebracht-werden dürfen als jene, die in,den Ms. 2 und,8 des Art. 261 vor gesehen sind. , Das österreichische Gesetz ist in der Bezeichnung der nach der Fälligkeit unterschiedenen Wechsel etwas aus führlicher. Das Gesetz enthält keinen Hinweis auf Biancowechsel,! weshalb man auf gerichtliche Aussprüche und auf Buch erfahrungen angewiesen ist. Eine Entscheidung

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Category:
Technology, Mathematics, Statistics
Year:
1904
Schwazer Bergbau im fünfzehnten Jahrhundert : ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte
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Page 42 of 189
Author: Worms, Stephen / von Stephen Worms
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: IX, 176 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Schwaz <Tirol> ; s.Bergbau ; z.Geschichte 1400-1500
Location mark: II 109.539
Intern ID: 203056
31 werken. In dieser Urkunde wird der Rat erteilt, das Schneeberger mit dem Falkensteiner Erz zusammenzuschmelzen und zu verarbeiten: „Und wo dann die smelzer zu Sterzing oder ander Swatzer erz kaufen und hinein gen Sterzing fuern, das si tun mügen, das sullen si mit dem obgeschriben erz smelzen .... und von ainer Mark Silber die auf Swatzer pranf geprennt und bezaichent sol werden der kunigclichen Majestät zu Wechsel geben drei guldin reinisch und ain ort, damit die kunigclich Majestät

des slagsatz halben nit schaden leide. Dagegen sol inen die kunigclich majestat ire Silber so si also zu Sterzing aus demselben erz machen werden ain Freihait gehen, das si das Silber wem und wohin si wellen verkaufen mugen. Weihe aber ire Silber in die munss verkaufen wurden dieselben sollen allain die drei gülden zu Wechsel geben.“ Durch diese Stelle wird wohl jeder Zweifel über die Be deutung des Wechsels ausgeschlossen. Der Wechsel ist nicht die Einlösung des Erzes durch den Landesherrn kraft

seines Vor kaufsrechtes, auch nicht die Einlösungssumme, sondern die Abgabe vom Schmelzen. Das ergibt sich unwiderleglich daraus, daß, wie angeführt, der Wechsel nach dem Gutachten von 1494 verschieden bemessen werden soll, je nachdem eine Einlösung des Silbers durch die landesherrliche Münze stattgefunden habe oder nicht. Habe sie nicht stattgefunden, so entgehe dem Landesherrn der Schlagschatz und als Ersatz hiefür wird in dem Gutachten beantragt, den Wechsel „um ein Ort“, das ist ein Viertelgulden Rheinisch, höher

zu bemessen. Dafür wird beantragt, daß in diesem Falle dem betreffenden Schmelzer die Erlaubnis gegeben werde, das Silber zu verkaufen oder zu verführen, wohin er wolle. Finde jedoch eine Einlösung durch die Münze statt, wobei der Landesherr den Schlagschatz erhalte, so solle der Wechsel bloß drei Gulden Rheinisch betragen, somit das Ort mehr entfallen.

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Raffeisen-Bote
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Page 6 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
incapaci dì obbligarsi cambiariamente, firme false ò di persone immaginarie, ovvero firme che per qualsiasi-altra ragione non obbligano le,persone che hanno firmata la cambiale o col nome delle quali es- \7om Wediiel und der Wediieltrafte. Titel I. Vom Wechsel. Abschnitt 1. Von der Ausfertigung und Form des Wechsels. Art. 1. Der Wechsel Hut zu enthalten: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte des Wert- papieres; die Bezeichnung als Wechsel mutz-in jener Sprache ausgedrückt sein, in welcher der Wechsel

ver- fatzt ist;- 2. den bedingungslosen Auftrag eine bestimmte Summe zu zahlen: . 3. den Namen desjenigen, der die Zahlung zu leisten hat (Trattario, Bezogener); 4. die Bezeichnung der Fälligkeit: , . 5. die Bezeichnung des.iZahlungsortLs:. . 6. den Namen desjenigen, an den die.Zahlung zu leisten ist oder an dessen Order gezahlt werden soll; 7. die Bezeichnung des Datums und des Ortes, wo der Wechsel ausgestellt wurde; 8. die, Unterschrift des Ausstellers des Wechsels (Tras sant

). - NL A r t. 2. Der Titel, bei welchem eines der im vorher gehenden Artikel bezeichneten Erfordernisse fehlt, gilt nicht als Wechsel, ausgenommen die im nachfolgenden Absätze vorgesehenen Fälle. Der Wechsel ohne Bezeichnung seiner Fälligkeit gilt als zahlbar bei Sicht (Sichtwechfet). Bei Fehlen der besonderen,.Bezeichnung, gilt der ne ben dem Namen des . Bezogenen., (irattario) , angeführte Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Be zogenen. Bei dem Wechsel, in welchem der Ausstellungsort nicht angegeben

ist, wird angenommen, daß er in dem neben dem-Namen des Ausstellers bezeichneten Orte un terfertigt wurde. . Wenn mehrere Zahlungsorte bezeichnet, sind, wird an genommen, daß der Inhaber den Wechsel in irgendeinem dieser Orte zur Annahmeund Zahlung präsentieren kann. Art. 3. Der Wechsel kann auch an die Ordre des Ausstellers selbst lauten: ; ' - -. . Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. Er kann für Rechnung eines Dritten -gezogen werden. Art. 4. Der Wechsel kann am Domizil eines Dritten, sei

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 3 of 8
Date: 29.06.1930
Physical description: 8
a n o können sich an die Ge meindevertrauensmänner der Handeissyndikate für die Besorgung der Drucksorten für die Einschreibung und für ; .-sonstige-Informationen wenden.- Die Arbeitgeber kön nen auch, falls sie das entsprechende Rückporte einsen den, schriftliche Auskünfte über die in. den Verzeichnissen aufscheinenden Arbeitnehmer erhalten, doch..können auf keinem Falle Dokumente zugesandt, werden. Die erhöhten 5tempelgebühren für Wechsel Ab 1. Juli. 1. W echselmit einer Laufzeit nicht über 4 M o n a t e unterliegen den nachstehenden Gebühren: bei einem Betrage

und wenn diese Wechsel den Bedingungen des Ge setzeserlasses Nr. 1944 vom 14. November 1926 entsprechen, so beträgt die Gebühr L. 0.50 für je angefangene 1000 Lire. 5. Außer den obigen Gebühren ist für jeden W e c h- sel eine f e s t e'Qu i 11 u n g s g eb ü hr von L. 0.10 zu entrichten. ' 1 6. Für Wechsel, die in Italien ausgestellt werden, aber im'Ausland zahlbar sind, werden die obigen Gebüh ren auf die Hälfte, ermäßigt; desgleichen ist auch für Wechsel, die aus dem Ausland kommen nur die halbe Ge bühr zii

entrichten, wenn diese Wechsel in ihrem Ursprungs land einet ähnlichen Gebühr unterliegen. Wenn jedoch für die Wechsel in, ihrem Heimatland keine Gebühr entrichtet yzorän'iät, so-uhterliegeh'sie ih.'italien 1 der’vollen Gebühr. 7. Für Sicht Wechsel und andere handelsübliche Wertpapiere, die auf Sicht ausgestellt sind, und auch für Weclisel mit einer gewissen Sichtzeit, werden die obigen Gebühren gemäß Art. 30 des Gesetzes über die Stempelge bühren vom 30. Dez. 1923 angewandt. Laut Ministerialerlaß

vom 19. März 1930, treten diese Erhöhungen der Wechselgebühren am 1. Juli 1930 in Kraft. * Das Finanzministerium hat bekanntgegeben, daß es. zu lässig sei, die vor 30. Juni ausgestellten Wechsel in Blanko nach dem neuen Tarif mit Ergänzungsstempeln richtig zu stellen. Diese Ergänzung kann man durch das Registeramt besorgen lassen öder indem man seihst die Ergänzungsstem pel anbringt und entwertet. Die der Stempelgebühr mittels „Visto per Bollo" unterworfenen Wechsel dürfen nur vom Kegisteramt abgestempelt

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Raffeisen-Bote
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Page 10 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
di questa indicazione si intende dato per il traente. Art. 37. — L’avallante è" obbligato nello stesso modo di colui per il quale l’avallo è stato dato. La sua obbligazione è valida ancorché l’obbligà- me. garantita sia nulla per qualsiasi altra causa un vizio di forma. vallante che paga la cambiale acquista i dirit ta inerenti contro l’avallato e contro coloro Iegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Be- stimmnng einer Frist verschreiben, das; der , Wechsel, zur Annahme vorgelegt werden muß

. . A r t. 2 8. Der Zeltsichtwechsel muß binnen einem Jahr nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden. ■ Der Aussteller kann diese Frist verkürzen oder .ver längern. Diese Fristen können vom Giranten abgekürzt wer den. A r t. 2 9. Der Bezogene kann verlangen, daß ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlegung ein zweites- mal vorgelegt wird.' Die Beteiligten /können die Nicht-, beachtung dieses Verlangens nicht geltend machen, wenn es im Protest nicht vermerkt ist. . . Der Inhaber ist nicht verpflichtet

, den zur , Annahme vorgeiegten Wechsel an den Bezogenen zu übergeben. . Art. 3 0. Die Annahmeerklärung wird aus den Wechsel geschrieben. Sie wird durch das Wort „Aceet- tato", „Visto" oder ein anderes gleichbedeutendes Wart ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme. Dies gilt auch für Zeitsicht- wechsel. . Wenn der Wechsel eine bestimmte Zeit nach Sicht oder infolge eines besonderen Vermerkes innerhalb einer be stimmten

sein. Der Be zogene kann sie aber aus einen Teif der Wechselsumme beschränken. Wenn die Annahmeerklärung . irgend eine andere Ab weichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert; nichtsdestoweniger hastet der Annehmende nach dem Inhalt seiner Annahme erklärung. . . .... Art. 3 2. Wenn der Aussteller im Wechsel einen von dem. Wohnorte des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben hat, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei.dem die Zahlung geleistet

werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels einer solchen Bezeichnung,-wird angenommen, daß sich -der Annehmer verpflichtet' hat, selbst am Zah lungsorte zu zahlen. Ist der Wechsel am Wohnorte des Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsorte befindliche Stelle bezeichnen, "wo die Zahlung geleistet werden soll. , . . A r t. 33. Der Bezogene wird durch die Annahme ver pflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen. Mangels Zahlung hak

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 7 of 8
Date: 17.05.1931
Physical description: 8
Aus der Praxis VERBUCHUNG DER KUNDENAKZEPTE. Der bisher vorwiegend übliche Buchungsvorgang begnügte sich mit der bloßen Gutschrift der .Rimesse auf dem Konto des Einsen- ders. Dieser Vorgang entspricht aber nicht mehr den Bedürfnissen, ganz abgesehen von der geänderten Auffassung über das Wesen der Wechsel. Man denke nur ,an die häufigen Prolongationen, welche .oftmals schon von vornherein infolge des vereinbarten, Rcspiros f«y\t- stehen, und man kann sich leicht ein Bild

machen, wie unübersicht lich und zu Irrlümern verleitend ein solches Konto durch die Rück buchungen der Wechsel wird; besonders undeutlich wird das Konto, •wenn dann der Wcchselbetrag nicht auf einmal eingeht, sondern in Teilbeträgen, oder wenn gar wieder eine Teilsumme des ursprüng lichen Wechselbelragcs zur neuerlichen Prolongation gelangt. Wei ters wird die Orientierung über die jeweils zu ermittelnde durch* ..schnitlliche Zahlungsweisc der Außenstände im allgemeinen ver schleiert und auch das Obligo

.“ Deckt der Wechsel bestimmte Posten, so wer* : den die üblichen Ausgleichszeichen unter diesen beigesetzt, die aber . als provisorische zu betrachten und daher in anderer Farbe als die effektiven: Ausgleichszeachen mlzübringcn s0nd. Definitiv begebene Wechsel (Eskomple, usw.) berühren das Re. Kto. nicht und werden ;einem Eskompte-(Begebungs)-Kto. zu Lasten der empfangenden Bank . (Kred.) kreditiert. Zwei- bis dreimal im Monat werden alle fälligen Kundenwech- . sei ohne Rücksicht, ob sie noch liegen

oder begeben sind, auf Grund . der Fäfligkeitsvormerkung automatisch durch die Buchung „Deb. We. Ev./Ren. Klo." rückgebuclit, da deren Fälligkeit abgelaufen ist. Zahlungen, welche auf Wechsel eingehen, werden ausschließlich dem laufenden Konto des Schuldners — also nicht über Re. Kto. — gutgeschrieben. Definitiv begebene Wechsel, welche nach Ablauf ei ner angemessenen Frist de dato Fälligkeit nicht rücklangten, sind als direkt bezahlt anzuseheri und infolgedessen durch die Buchung „Eskomple Kto./Deb

." dem Schuldner am Konto ord. zu kreditieren. Die gebuchten Zahlungen werden nun soweit sie einen posten- weisen Ausgleich ergeben, mit effektiven Attsglcichszeichen, die ne ben den provisorischen zu setzen sind, versehen. Ucberdies sind die bezahlten Wechsel in den das We. Ev. Kto. repräsentierenden Ne benspaltcn am Konto durch ein rotes Abstrichzeichen-kenntlich zu machen. Begebene Wechsel, welche als unbezahlt rückJ’angcn, sind dem Eskomp.te-Konto zu Gunsten des Rücksenders (Bank oder Kre* dator

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Raffeisen-Bote
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Page 12 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
a ricevere il deposito è l’Istituto di emissio ne. Capo VII 0 Dei regresso per mancata accettazione o per mancato pagamento Art. 49. — L’azione cambiaria , è diretta o di re gresso: diretta contro l’accettante ed i suoi avallan ti; di regresso contro ogni altro obbligato. Art. 41. Sine Wechseltratte, die auf einen ober mehrere Manaie nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des Zah- lungsmonats. Fehlt dieser Dag, so ist der Wechsel am letz ten Tage des Monats

fällig. Wenn der Wechsel aus einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht gezogen wird, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt. Ist als Verfallszeit der Anfang, die Mitte (Mitte Jauner, Mitte Februar usw.) oder das Sude eines Mo- nats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte • oder der letzte Tag des Monats zu verstehen. Die Ausdrücke „acht Tage" oder fünfzehn Tage" be deuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage

. Der Ausdruck „halber Monat" bedeutet fünfzehn Tage. Art. 4 2. Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes maßgebend. Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Ka lender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in dem nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechen den Tag umgerechnet und hienach der Verfalltag

er- m titelt. Aus die Berechnung der Fristen für die Verlegung von Wed)seln findet die Vorschrift des vorstehenden Ab satzes entsprechende Anwendung. Die Vorschriften dieses Artikels finden keine An wendung, wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, daß etwas anderes beab sichtigt war. Abschnitt 6. Von der Zahlung. Art. 4 3. Der Inhaber des Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder einer bestimmten Zelt nach der Ausstellung oder nadj Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel

am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen. Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. Art. 4 4. Der Wechsel muß zur Zahlung an dem auf demselben bezeichneten Orte und Adresse vorgelegt werden. Wenn diese Adresse fehlt, muß er zur Zahlung vorge legt werden: 1. am Wohnorte des Bezogenen oder bei der aus dem Wechsel bezeichneten Person, welche für ihn zahlt; 2. am Wohnorte'des^ Akzeptanten über Intervention oder der auf dem Wechsel

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Raffeisen-Bote
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Page 8 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
le Diese Fälligkeit kann dem Inhaber guten Glaubens (buona fede), welchem der Titel schon komplett zugekom men ist, nicht entgegengehalten werden. Abschnitt 2. Vom Giro. Art. 15; Der Wechsel ist, auch wenn er. nicht aus drücklich auf Ordre lautet, mittels Giro übertragbar. Wenn der Aussteller im Wechsel die Worte „nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Ausdruck eingesetzt hat, so ist derselbe nur in der Form und mit den Wir kungen einer gewöhnlichen Zession übertragbar. Die Girierung kann auch zu Gunsten

des Trattario (Bezogenen), gleich ob derselbe akzeptiert hat oder nicht, des Ausstellers oder irgend eines anderen Verpflichteten erfolgen.- Dieselben können auch den Wechsel weiter girieren. Art. 16. Das Giro muß bedingungslos sein. Irgend eine gemachte Bedingung ist ungültig. Ein Teilgiro Ist nichtig. Das auf den Inhaber lautende Giro gilt als Giro in bianeo. Art. 17. Das Giro muß auf dem Wechsel oder aus einem mit dem Wechsel verbundenen Blatte (Verlänge rung) geschrieben und vom Giranten unterschrieben

wer den. Die Girierung ist gültig, wenn auch der Benesiciario (Indossant, Girant, Zahlungsempfänger) nicht bezeichnet ist oder wenn der Girant (Uebertrager) nur seine Unter- schrisi beigeseßt hätte (Giro in bianco). In diesem Fälle muß die Girierung, um gültig zu sein, auf dem Wechsel oder auf dessen Verlängerung erfolgen. A r 1. 1 8, Die- Girierung überträgt alle aus dem Wech? sei entspringenden Rechte. Wenn die Girierung in bianco erfolgt ist, so kann der Wechselinhaber: 1. die Girierungsklausel

mit seinem eigenen Namen oder mit jenem einer anderen Person aussüllen; 2. den Wechsel neuerlich in bianco oder an eine be stimmte Person girieren; 3. den Wechsel an einen Dritten ohne Aussüllung der Bianeoklausel und ohne Girierung übermitteln. Art. 19. Der Girant haftet, wenn nicht eine gegen teilige Klausel besteht, für die Annahme und Zahlung. Er kann eine neuerliche Girierung verbieten; in die sem Falle ist er gegen diejenigen, an welche der Wechsel weiter giriert wurde, nicht haftbar. Art

. 2 0. Der ungesetzliche Inhaber des Wechsels wird als gesetzlicher angesehen, wenn e r sein Recht durch eine zusammenhängende Reihe von Girierungen, auch wenn die letzte in bianco ist, rechtfertigt. Ausgestrichene (gelöschte) Giros werden für eine Rechtfertigung als nicht bestehend (ungültig) angesehen. Wenn auf ein Biänco- Giro ein anderes folgt, so wird angenommen, daß der Aussteller des letzteren den Wechsel durch das Bianco- Giro erworben habe. Wenn eine Person aus irgend einem Grunde den Wechsel verloren

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Page 9 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
hatte. Art. 2 2. Enthält das Giro den Vermerk „Wert zur Einziehung", „zum Inkasso", „in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Ver merk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vallmachtsgiro übertragen. Die Wechselverpsiichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Giranten zustehen. Die in dem Botlmachtsgiro enthaltene Vollmacht er lischt weder

mit dem Tode noch mit dein Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollniachtsgebers. Art. 2 8. Enthält das Giro den Vermerk „Wert zur Sicherheit", „Wert zum Pfände" oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kan» der In-. Haber alle Rechte aus dem Wechsel geltend, machen; ein von ihm ausgestelltes Giro hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtsgiros. Die Wechselverpflichtungen können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich aus ihreun mittelbaren Beziehungen zu dem Giranten

gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Wechsels be wußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. LI r t. 2 4. Ein Giro nach Verfall hat dieselben Wir kungen wie ein Giro vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst noch Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hlefür bestimmten Frist giriert worden, so Hot das Giro nur die Wirkungen einer gewöhnliche» Zession. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Giro vor Ablauf der für die Erhebung

. Der' Zessionär hat das Recht, den Wechsel zu über-' geben. Abschnitt 3. Von der Annahme. Art. 2 6. Der Wechsel kann von dein Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Hände» hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnorte zur Annahme vorgelegt werden. Art. 27. Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, daß der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muß. - Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme un tersagen, wenn es sich nicht um einen Wechsel

handelt, der bei einem Dritten oder an einein von dem Wohnort des Bezogenen verschieöenen Ort zahlbar Ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet. Er kann auch vorschreiben, daß der Wechsel nicht vor einem bestWin'ten Tage zur Annahme vorgclegt werden darf. . Jeder Girant kann, wenn nicht der Aussteller die Bor-

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Page 7 of 12
Date: 15.05.1934
Physical description: 12
il regresso che dopo aver fatto constare con pro testo: 1. che il duplicato inviato per l’accettazione non gli è stato consegnato malgrado sua richie sta; 2- che l’accettazione o il pagamento non ha po tuto essere ottenuto su altro duplicato. Sezione li — Delle copie Art. 86. — Qualsiasi portatore di una cambiale ha diritto di farne una o più copie. Trotz der Annahme durch Intervention können der Wechselverpflichtete, sür den der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber

gegen Erstattung des im Artikel 55 angegebenen Betrages die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des er hobenen Protestes sowie einer quittierten Retourrech- nung verlangen. Wenn der Wechsel dem Akzeptanten aus Intervention nicht bis zu dem der Erhebung des Protestes mangels Zahlung nachfolgenden Tage präsentiert wird, so erlischt die Verpflichtung des Akzeptanten auf Intervention. III. Von der Zahl ung auf Intervention. A r t. 7 8. Die Zahlung auf Intervention ist in allen Fällen zulässig, in denen

hat, vermerkt werden. Die Protestspesen sind dem Aussteller anzu lasten, auch wenn er auf den Wechsel die Klausel „senza spese" (ohne Kosten) gesetzt Hütte. Art. 7 S. Wenn der Wechsel von Intervenienten an genommen wurde, die ihren Wohnsitz am Zahlungsorte haben, oder find am Zahlungsorte wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muß der In haber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen

und gegebenenfalls we gen unterbliebener Zahlung erheben lassen. Wenn der Protest nicht innerhalb dieses Termtnes erhoben wurde, so werden derjenige, welcher die Adresse des Intervenienten angegeben hat oder für den der Wechsel angenommen worden ist und die Nachmänner frei. Art. 8 0. Der Inhaber, welcher die Zahlung über Intervention zurückweist, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären. Art. 81. Heber die Zahlung auf Intervention ist aus dem Wechsel eine Quittung auszustellen

, die denjeni gen bezeichnet, für welchen gezahlt wird. Fehlt diese Be zeichnung, so gilt die Zahlung als für den Aussteller ge macht. Der Wechsel und der Protest, wenn er erhoben wurde, sind an denjenigen auszusolgen, der über Inter vention gezahlt hat. Art. 82. Wer über Intervention zahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten für den er gezahlt hat und gegen die Personen, die die sem aus dem Wechsel haften; jedoch kann er den Wechsel nicht weiter girieren

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 6 of 12
Date: 14.11.1926
Physical description: 12
hat das Oberlandes- gericlit in Trento gelallt. Es stand in Frage, ob ein in bianco gestempelter Wechsel, der einer höheren Stempel- gebühr unterliegt, aber nicht genügend gestempelt war. wenn er nachträglich mit einer kleineren Skadenz ausge- fidlt wurde, dem gutgläubigen dritten wechselm.ässigen Erwerber gegenüber ungültig sei. Art. 48 des italienischen Slcmpelgeselzes bestimmt nämlich, dass Wechsel, die ursprünglich nicht richtig ge stempelt wurden, keine der von den Zivil- und Handels gesetzen vorgesehenen

weeliselreeht 1 iclien Wirkungen her- verrufen und dass diese Unwirksamkeit von Amts wegen von den Richtern erhoben und ausgesprochen werden muss. Das Appellationsgericht hat nun, wie bereits in einer früheren Entscheidung, ausgesprochen, dass dem gutgläubi gen dritten Erwerber des Wechsels gegenüber nicht eingo- vendet werden kann, dass der Wechsel bei Ausstellung ein ungenügend gestempelter Bianco - Wechsel war, wenn die Stempelung der aus dem Wechsel hervorgehenden Skadenz. entspricht

. Diese Rechtsanschaunng entspricht auch der Auffns- ' sung des Kassationshofes und ist dieselbe zum Schutze des ; Handelsverkehres angesichts der rigorosen Bestimmung des Stempelgesetz.es zu begrüssen. Im praktischen Falle hat aber das Appellationsgericht ' eine zweite sehr wichtige Frage gelöst. — Nach der last konstanten i’raxis des Wiener Obersten Gerichtshofes war ein Wechsel, bei dem die JaliTzahl beim Zah lung s t a g e fehlt e. nicht ungültig. Es galt dagegen, sofern der angegebene Tag

noch im Aüsstellungsjahre lie gen konnte, dieses, sonst das folgende Jahr verstanden. Dieser Fall ereignet sich alle Tage, nämlich die Ausstellung eines Wechsels mit. den Worten, zum Beispiel: „am vierten Jänner (kein Jahr) zahle ich “. Das Appellalions- gerieht Trento hat nun einen in Frage stehenden Wechsel, der den Zahlungstag am vierten Oktober (ohne Jahr) ent hielt. als ungültig erklärt, und zwar nur vom Stand punkte des .Stcmpelgeselzes, weil ein solcher, keine Jahres zahl enthaltender Wechsel als Bianco

- Wechsel im Sinne, des Stempelge.setz.es anzuselien ist (du die Jahreszahl im mer noch nach Belieben eingesetzt werden kann) und daher der höheren Gebühr unterliegt. Als N u t z a n w e n d u n g aus diesär Entscheidung ergibt sich, dass man bei Ausstel lung eines Wechsels unbedingt sowohl beim Ausstellungs datum als auch bei der Skadenz auch die Jahreszahl schrei ben muss, damit nicht der Wechsel als Bianco - Wechsel mit der höheren Gebühr versehen werden muss oder so wohl für den ursprünglichen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 6 of 16
Date: 31.12.1909
Physical description: 16
Allen Parteigenossen und Genossinnen, sowie! Freunden und Bekannten ein herzliches prosit Neujahr! Wörgl. 693 Mar Pock und Frau. Allen Parteigenossen und Genossinnen, sowie Freunden und Bekannten ein herzliches prosit Neujahr! Wörgl. 693 Josef Glotz samt Frau. Allen Genossen und Genossinnen zum Jahres wechsel die besten Glückwünsche. 698 Wörgl. Lokomotivführer Georg Buttinger samt Frau. Allen Parteigenossen und Genossinnen, sowie Freunden und Bekannten ein herzliches prosit Neujahr! Wörgl. 696

Die Zeitungskolporteurin. Allen Freunden, Bekannten und Gästen zum Jahreswechsel die besten Glückwünsche. 693 Wörgl. Franz Kumschi er samt Frau. Allen Genossen und Genossinnen zum Jahres wechsel die besten Glückwünsche. 696 Wörgl. Lokomotivführer Franz Lukas samt Frau. Allen Parteigenossen und Genossinnen, sowie Freunden und Bekannten ein herzliches prosit Neujahr! Wörgl. 696 Johann Weber. Allen Genossen und Genossinnen zum Jahres wechsel die besten Glückwünsche. 696 Wörgl. Kanzlist Otto May erl samt Frau. Mlen

meinen Abonnenten, Genossen, Freunden und Bekannten zum Jahreswechsel ein herzliches prosit Neujahr! Häring. 669 Johann Koch, Kolporteur. Allen Freunden und Bekannten zum Jahres wechsel die besten wünsche. 674 Peter Vogl samt Frau. Allen Parteigenossen und Genossinnen, sowie Freunden und Bekannten ein herzliches prosit Neujahr! Wörgl. 698 Peter Lanzinger. Allen Genossen und Genossinnen zürn Jahres wechsel die besten Glückwünsche. 696 Wörgl. Johann Gschwandner s. Frau. Allen Parteigenossen und Genossinnen, sowie

Freunden und Bekannten ein herzliches prosit Neujahr! Wörgl. 693 Partieführer Johann Linninger samt Frau. Allen Genossen und Genossinnen zum Jahres wechsel die besten Glückwünsche. 693 Wörgl. Karl Neubauer, Schneider. Die besten wünsche zum Jahreswechsel von 713 Josef Hofer, Tischlermeister Innsbruck, Mentlgasse 11. Allen Freunden und Bekannten : : viel Glück zürn neuen Jahre. : : 698 Wörgl. Lesjak Valentin, Lokomotivführer samt Frau. Allen Genossen und Genossinnen zum Jahres wechsel die besten

Glückwünsche. 698 Wörgl. " Lokomotivführer Josef Raminger samt Frau. Allen Parteigenossen und Genossinnen, sowie Freunden und Bekannten ein herzliches prosit Neujahr! Wörgl. 698 Siegfried Lettenbichler. Allen Freunden und Bekannten : : viel Glück zunr neuen Jahre. : : 698 Wörgl. Rudolf Weinmeyer, Bahnmeister samt Frau Allen Parteigenossen und Genossinnen, sowie Freunden und Bekannten ein herzliches prosit Neujahr! Wörgl. 698 Ludwig Sommer. Allen Genossen und Genossinnen zum Jahres wechsel die besten

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Books
Category:
Technology, Mathematics, Statistics
Year:
1904
Schwazer Bergbau im fünfzehnten Jahrhundert : ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte
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Page 41 of 189
Author: Worms, Stephen / von Stephen Worms
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: IX, 176 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Schwaz <Tirol> ; s.Bergbau ; z.Geschichte 1400-1500
Location mark: II 109.539
Intern ID: 203056
— 30 — definiert als „eine Abgabe, welche nach einzelnen Bergordnungen von dem gewonnenen Gold und Silber neben dem Zehent (der Frone) entrichtet werden mußte.“ Dies ist nur insofern un richtig, als der Wechsel nicht bloß nach einzelnen Berg ordnungen zu entrichten, sondern eine Abgabe war, welche ganz allgemein in den deutsch-österreichischen Alpenländem von den bezeichneten Metallen eingehoben wurde. 7m übrigen ist die Definition richtig, aber nicht näher präzisiert, was für eine Abgabe

der Wechsel war. Veith nimmt, als zweite Bedeutung des Ausdruckes auch die von Sc-heuchenstuel angegebene an. Die von ihm angeführten Stellen rechtfertigen jedoch diese Auffassung nicht. Auch Gritzner 1 ) erklärt den Wechsel zwar richtig, aber bloß allgemein als „eine besondere Abgabe vom gewerkschaft lichen Gold und Silber“ ohne nähere Charakterisierung. Der Wechsel ist nach der Bergsprache der deutsch- österreichischen Alpenländer unserer Zeit, wie oben bereits angegeben, eine Abgabe beim Schmelzen

oder Brennen des Goldes oder Silbers. Ganz klar ist diese Bedeutung in dem Amtsrevers des Hans Fraß als Bergrichter in den Gerichten zu St. Petersberg und Hertemberg vom 2. Mai 1479 2 ) aus gesprochen. Dort heißt es: „Ich sol seinen gnaden auch von der fron, und ob man ludert schmelzen wurde, von dem Wechsel wann ich darzu erfordert wirde raitung und ausrichtung tun “ Eine noch deutlichere Erklärung des Wechsels haben wir in einer undatierten Schneeberger Urkunde vom Jahre 1494?) Dieselbe ist ein Gutachten

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Raffeisen-Bote
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Page 7 of 16
Date: 15.11.1928
Physical description: 16
durchführt, einige Tage vor Verfall der Wechsel dieselben der Raiffeisenkasse unter Belastungsanzeige zurückstellt. Es ist daher notwendig, daß bei der Bank genügend Deckung vorhanden ist und die Raiffeisenkasse schon vorher sich Üiesbezügl. mit der Bank in Verbindung setze. Die Raiffeisenkasse hat folgende Konformbuchung durchzusühren: Kassa-Konio an Bank-Konto für den Nominalbetrag des verfallenen Wechsels. Diese neue Kassaoperalion findet ihre Regelung ent weder durch Bezahlung des Wechsels seitens

des Schuld ners (Bezogener) oder Belastung desselben auf Konto oder durch Erneuerung des Wechsels. Im letzteren Falle hat der Schuldner die Differenz zwischen dem Erlös des neuen und dem Betrag des alten Wechsels bar zu be zahlen. Alle von der Raiffeisenkasse eskomptierten Wechsel sind in ein Wechselverfallsbuch einzutragen, wobei für jene Wechsel, welche einer Bank zum Reeskompte ein gereicht werden, am Rande des Buches eine Anmerkung gemacht, wird. Auf diese Weise hat man jederzeit eine genaue

Uebersicht der fällig werdenden Wechsel. Es bleibt noch ein sehr wichtiges Buch zu erwähnen: „Das Obligobuch". Dasselbe wird geführt, um jederzeit über die Höhe der gegen Wechsel gewährten Kredite un terrichtet zu sein. Jedem Einreicher (gedent) von Wech seln wird darin ein Personal-Konto errichtet. Dasselbe enthält folgende Kolonnen: Datum, Nummer des Wech sels, Wechselpflichtige, Bezogener, Zahlungsort, Verfall, Wechselsumme. Anmerkung. Falls der. Einreicher eines Wechsels (Zedent) auf dem Wechsel

eines anderen Zedenten als Wechselpflichtiger aufscheint, so wird dies auf seinem Konto durch Einträ gen des bezügl. Wechsels in rot ersichtlich gemacht, denn derselbe stellt-für ihn ein indirektes Risiko dar und ist es geraten, dies evident zu halten. Die bezahlten öder erneuerten Wechsel werden im Obligobuch durch einen Strich mit Blaustift über die Wechselsumme ersichtlich gemacht, die nicht bezahlten durch einen Strich mit Rotstift. Der Wechsel, welcher einem Advokaten zur Einbrin gung der Wechselklage übergeben

wird, ist aus „Konto uneingelöste und protestierte Wechsel" zu belasten. Bei Aufstellung der Bilanz am Jahresende ist auf dem „Gewinn- und Verlust-Konto" die Rückbuchung für die von der Raiffeisenkasse über den 31. Dezember bis zum Verfallstage der Wechsel einkassierten Eskompte- zinsen vorzunehmen. Es ist klar, datz dieser ginsgewinn das neue Geschäftsjahr betrifft. Die Buchung für diese Richtigstellung ist folgende:

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 1 of 8
Date: 07.07.1929
Physical description: 8
Jtciniseli, Advokat in B o 1 z a n o. • teher <lie Wechsclklagc. J'alls der Wechsel nicht zur Verfallszeit bezahlt -wird, Bo kann der Wechselinhaber mit Wcchselklage Vorgehen, und /.war gegen den direkten Verpflichteten (Akzeptanten l)/w. Aussteller hei eigenem Wechsel oder gegen den Bür gen) mittels sog. direkter Weoh.sclklagc und gegen den Aus steller der Tratte bzw. die Giranten oder die dieshezügl. Bür gen mit der Sog. Rcgreßklagc. Es ist besonders bezeich nend für die Wechsel klage

, so wird vor allem auf Art. 318 Cod. Com. verwiesen, welcher dem Wechsel inhaber die Möglichkeit gibt, entweder alle Verpflichteten oder nur einen oder einige zu belangen, ohne dadurch das Wechselrecht gegen die Nichtbelangten zu verlieren; auch ist der Inhaber nicht an eine bestimmte Reihenfolge ge bunden. Wer dann den Wechsel einlöst, hat wieder seinen Anspruch gegen die Vormiinner. Nur der oder die Hnupt- schuldner können kein Wechselrcchl ausüben und steht ein solches nur dem Bürgen -des Hauptschuldners

gegen den selben zu. Wie bereits früher bemerkt, hat der Wechsel (siehe. Art. 323 C. Com.) zur Durchführung der Wechselklagc die Wirkung eines Erekutivlitels. und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 554 C. Br. C. Dies will besagen, daß es zur Erwirkung der Exekution nicht der Abführung eines prozessualen Verfahrens bedarf, sondern der Wechsel als solcher schon Exelnitionskraft besitzt. Zur Durchsetzung dieser Exekution auf Grand des Wechsels gibt es nunmehr drei Wege, nämlich die sog. Citazione, ferner

die Notifizie rung eines Weehsel-ZahhmgsauHrages (preeetto) und .schließlich das Verfuhren im Sinne des Gesetzes vom 9. .Tuli 1922, Nr. 1035 (procedimento 'di ingiunziono). lieber diese VcrfahrcJisarten wird in einem besonderen Aufsätze näher gesprochen worden. Schließlich ist, wie ebenfalls bereits gesagt, die Vertei digung gegen den Weehselansprueh begrenzt. Um das Ver fahren in Wechselsachen nbzukilrzen, so sind nur Einwen dungen gestattet, welche entweder selbst aus dem Wechsel hervorgehen

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Raffeisen-Bote
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Page 2 of 12
Date: 15.11.1929
Physical description: 12
presentata per l’aecejtlazione entro due anni dalla da ta secondo là legge italiana invece entro un anno. ständig! ist, kann er nicht in der Eigenschaft als Wechsel 'benützt werden. Er stellt jedoch einen gültigen und un bedingten Schuldschein dar, welcher der bürgerlichen und handelsrechtlichen Verfallszeit vorn Datum der Ausstel lung an unterliegt. Eine andere Entscheidung (C. Pa lermo o. 24. Juli 1920) lautet: Ein Bianeowechsel unter liegt der zehnjährigen Verfallszeit, gerechnet vom Tage

der tatsächlichen Ausstellung. Narini ist allerdings der .Meinung, datz die fünfjährige Verfallszeit des Bianeo- wechfels mit dem Tage der- Ausstellung beginnt. In An betracht dieser Unsicherheit geben wir unseren Raiffeisen kassen den Rat, die Bianeowechsel innerhalb der für die Ungültigkeit der Wechsel vorgesehene Frist von fünf Iah-, ren (ö. h. statutengemäß alle vier Jahre) erneuern zu lassen, sofern deren Fälligkeit nicht auf ein früheres Da tum gefetzt wird. ' ' Eine grundsätzliche Wirkung, die das ital

. Gesetz dem Wechsel zueignet, ist jene der Stempelung. Während däs österr. Gesetz zuläßt, daß der mangelnde Stempel ergänzt werden und der Wechsel seine volle Gültigkeit bewahren könne, ist nach dem ital. Gesetz der ungenügend gestem pelte Wechsel von vornherein ungültig, das heißt, das Dokument hat nie Wechselkraft erlangt und gilt als ge-, wöhnliche Privatschrift. Die logische Folgerung daraus ist, daß der Richter die Vorladung zurückweist und den Antragsteller zur Bezah lung der vom Gesetze

vorgesehenen Strafe verurteilt.. Zur Ergänzung der Stempelgebühr (des noch nicht, äusgefer-. tigten Wechsels) dürfen nicht mehr als vier Ergänzüngs- marken angebracht werden. Sowohl das österreichische wie das italienische Gesetz gestattei, daß der Wechsel zu Gunsten des Ausstellers ge zogen werde; so lassen sie auch ausdrücklich die Gültigkeit der domizilierten Wechsel zu, das heißt solcher Wechsel, die an einem andern als dem Ausstellungsort zahlbar sind. Man nennt ihn vollkommen domiziliert

, wenn die Zahlung außer an einem anderen Ort auch durch eine dritte Person — dem.Domieiliatario (Zuständigen)— erfolgen soll; unvollkommen domiziliert, wenn zwar die Zahlung an einem anderen Ort, aber durch den Ausstel ler selbst erfolgen soll. Es ist notwendig, diese Unter scheidung hervorzuheben, weil sich daraus eine sehr wich tige heimische Folge ergibt, nämlich: wenn der Wechsel vollkommen domiziliert (beheimatet) ist, ist es notwen dig, die unterbliebene Zahlung durch den Protest feststel len zu lassen

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Raffeisen-Bote
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Page 15 of 16
Date: 15.04.1934
Physical description: 16
prevalersene. (Segue continuazione). AGRICOLTORI! Per i vostri acquisti rivolgetevi al Consorzio Agrario Cooperativo dell’Alto Adige in Bol zano - Via Violini No. 3. LANDWIRTE! Wendet euch wegen eures Bedarfes an den Landwirtschaftlicher Verband des Alto Adige in Bol , zano - Via Moilni Nr. 3. Der Vermerk befreit den Inhaber nicht non der Ver pflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen

Protestes verpsiich- tet. Art. 5 4. Stile, die einen Wechsel ausgestellt, ange nommen, giriert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner. Der Inhaber hat das Recht gegen diese Personen einzeln oder gegen alle zusammen zu handeln, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich ver pflichtet haben. Das gleiche Recht steht jedem Wechselunterfertiger zu, der den Wechsel bezahlt hat. Durch die Geltendmachung des, Anspruches

gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nidst seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch, genommen worden ist. Art. 55. Der Inhaber kann im Wege des Rüchgrifses verlangen: 1. die Höhe der Wechselfumme soweit der Wechsel nidst angenommen oder bezahlt worden ist, mit den Zinsen, falls diese bezeichnet sind; 2. die Zinsen seit dem Verfallstage im gleichen Aus maße wie sie im Wechsel nach den Bestimmungen des Artikels 5 verzeichnet

sind oder bei Fehlen dieser Be zeichnung, die gesetzlichen Zinsen; 3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten, sowie die anderen Auslagen. Wird der Rückgrisf vor Verfall vorgenommen,: so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden aus Grund des öffentlich bekanntgemach- ten Diskontosatzes (Sah der Emissionsbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt. Art. 56. Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen; 1. den vollen Betrag

, den er gezahlt hat; 2. die Zinsen dieses Betrages im gleichen Ausmaße wie sie im Wechsel nach den Bestimmungen des Artikels 5 verzeichnet sind oder bei Fehlen dieser Bezeichnung, die gesetzlichen Zinsen vom Tage der Einlösung des Wechsels; 3. seine ausgelaufenen Auslagen. Art. 6 7. Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rück griff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Retourrechnung

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Die neue Südtiroler Tageszeitung
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Page 5 of 16
Date: 27.07.2000
Physical description: 16
zugespielt worden , die ein beunruhigendes Szenario eröffnen: Es geht um Briefkastenfirmen in London , Privatdetektive im Geheimdienst-Geruch und mysteriöse Schattenmänner in Kuwait. Der Wechsel über 5 Millionen Mark, Josef Eisensteckens Verhaftung: PR-Aktion einer deutschen Detektei? das notwendige Startka- j pitul. Nach bisherigen SXvl Erkenntnissen sollen Ei senstecken & Co. den AEH-Leuten folgenden Deal vor geschlagen haben: Die Österrei cher sollten 5 Millionen D-Mark (umgerechnet 5 Milliarden Lire

) in bar auf den Tisch blättern. Im Gegenzug würde er. Eisen stecken, ihnen einen Wechsel über JO Millionen D-Mark über geben. Das unternehmenstechni sche Kalkül: Sollte die AEIH mit Sitz in Schwaz mit ihrem Chip- Projekt scheitern, hätten Josef Eisenstecken und dessen Ge schäftspartner Erwin S. die ver lorene Invesititon mit den Zinsen der 5 Millionen Mark ausgieichen können. Ein erstes schriftliches Agreement zwischen den beiden Geschäftspartnern soll Anfang Juli in FYanzensfeste getroffen worden

sein. Eisenstecken hatte den AF,([-Emissären bei der Ge legenheit Fotokopien der Wechsel vorgelegt. Was Elisenstecken nicht wusste: Die AEH-Emissäre waren in Wirklichkeit zwei Pri vatdetektive. Deren Namen: Manfred Burger und Jörg Pap penberger aus München. Was leg te Josef Elisenstecken den AE1H- Elmissären vor? Der Tageszeitung sind die Kopien der sechs Wechsel über jeweils 5 Millionen D-Mark zugespielt wer den. Diese Wechsel laufen auf eine englische E’irma namens „ Kredit & Investment Trust Ltd.“. Die E’irma

hat ihren Sitz in der Finchley Road 7X8-700 in London. Für die Güte der Wech sel sollte die renommierte „Bar- clays Bank London“ in der Knightsbridge Branch bürgen. Eisenstecken legte den AEH- Emissären Dokumente vor, auf denen die Ansprechpartnerin bei Barclays („Miss Linda Baker“), sowie der Sort-Code (20-17-35) vermerkt waren. „Die Wechsel sind gut“, versicherte Erwin S. im Gespräch mit der Tageszei tung. Seine Zweifel hat diesbe züglich Eisensteckens Anwalt Elmar Lutz: „Die Sache ist noch unklar

.“ Ein von der Tageszei tung interpellierter Fachmann kam zu folgendem Schluss: „Die Wechsel sind mit allergrößter Wahrscheinlichkeit gefälscht.“ Die Wechsel, die Flisenstecken den AFIFI-Fimissären vorlegte, liefen auf den Namen eines anderen Süd tirolers: Johann S. (dessen voll ständiger Name -der Tageszeitung ebenfalls bekannt ist). Johann S. dies der bundesdeutsche Aus- landsgeheimdiensl) tätig gewe sen sein - machten Josef Eisen stecken glauben, dass sie auf den vorgeschlagenen Deal eingingen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 3 of 8
Date: 18.02.1934
Physical description: 8
I OTHMAR TSCHONER Papiergroßhandlung und Papiersäckefabrik Großes Lager in Packpapieren Papiersäcken Schreibpapieren Kuverts Druckpapieren Pappen Schulheften Pergamentpapieren Papierservietten BOLZANO VIA ROMA testerlicbung oder, falls der Wechsel die Klausel „senza spese" hat, nach Fülligkeit. (Nach altem Recht 15 l äge bzw. je nadi der Entfernung vom Zahlungsorte länger). Die Rrgreßklnge der Girant e n n n t c r e inan (1 e r und gegen den Aussteller verjähren binnen 6 Mona ten vom Tage

an, wo der Girant den Wechsel bezahlt hat oder die Regreilklage gegen ihn eingebracht wurde. (Mach altem Recht 15 Tage wie vorhin). Die Bcrcichcrungsklage verjährt binnen einem Jahr nach \erlust der Wechsel reihte. (Nach altem Recht ver jährte sie in 10 Jahren, wenn handelsrechtlicher Natur, in 50 Jahren, wenn zivilrechtlicher Natur). Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen der Wcchselverpflicliteten hat keinerlei Wirkung gegenüber den anderen. 27. Die Bestimmungen hinsichtlich des Eigenwech sels

sind analog denen, die für den gezogenen Wechsel gejten. 28. Nadi dem alten Wechsel recht konnte ein von Anfang an . ii n g e'n ü g e n d gestempelter W e ch s e I keiner- Jej Wechselreditc.begründen, auch wenn er nachträglich un ter Bezahlung der vorgesdifiebenen Strafen nachgestempcit ■würde. Dies würde jetzt von Grund auf geändert. Nach neuem Wechselrecht sind Wedisel, die anfänglich unrichtig gestempelt waren und n a di t r ä g 1 i di in fiska lischer Hinsicht in Ordnung gebracht wurden

, den anderen Wedisein gleichgestellt, nur mit dem einen Unter schied, daß sie keine Exekutionstitel sind. Mit andern Wor ten, man kann seine Weckseirechte nidit gieidi mit „pre- cetto“, dein ersten Exekutionsakt, gellend madien, sondern durch Zahlungsbefehl oder reguläre Klage. 29. Die U ebergangsbestimmun gen zum neuen Wechselrecht sind folgende: Die vor dem 1. Jänner 1934 ausgestellten Wechsel, audi die „in bianco“, unterliegen hinsichtlich sämtlicher Bestim mungen, auch der fiskalischen der Stempelung, dem alten

Wechselrecht. Nur die Bestimmungen über F rötest, höhere Gewalt und Amorfisierung regeln sidi nach dem neuen Wechselrecht Diejenigen Handlungen, die einen Verfall der Wechsel- redhte verhindern oder die Verjährungen unterbrechen, und die-vor dem 1. Jänner 1934 vorgenommen wurden, wer den nach dem alten Wechselrecht beurteilt. Wurden sie nach dem t. Jänner 1934 vorgenommen, so richten sich die Wir kungen solcher Handlungen nach dem neuen Gesetz, soweit es sich um die Verjährung handelt, mit Ausnahme

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