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Raffeisen-Bote
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Page 6 of 6
Date: 01.11.1923
Physical description: 6
Aufklärungen über I. Was ist der Wechsel? Der Wechsel ist eine ausdrückliche als Wechsel bezeichnete und in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form abgesaßte Ur kunde, durch welche sich eine oder mehrere Personen ver pflichten, an eine bestimmte Person, zu einem festgesetzten Termin, einen bestimmten Betrag entweder selbst zu zahlen oder durch eine dritte Person zahlen zu lassen. II. Die Vorteile des Wechsels gegenüber der Schuldurkunde. 1. Die Stempelung und Registrierung der Schuldurkunden

und Kreditverträge ist sehr umständlich und kostspielig, da gegen ist eine Registrierung der Wechsel nicht erforderlich und der Wechselstempel ist ganz erheblich billiger als die Registergebühr für Schuldscheine und Kreditverträge. 2. Bei dem heutigen schleppenden Gerichtsverfahren kann die Prozeßsührung aus Grund eines Schuldscheines, bezw. die Erwirkung eines exekutionsfähigen Urteiles Monate lang, wenn nicht gar Jahre lang dauern und mittlerweile könnten der Schuldner und seine Bürgen gänzlich zahlungs

unfähig werden/ Demgegenüber bietet der Wechsel einen sicheren Schutz gegen den säumigen Schuldner, weil auf einen Wechsel ein viel rascheres Gerichtsverfahren zur An wendung kommt. Durch eine Wechselklage kann man in kürzester Frist zu einem Urteil und zu einem Pfand kom men und dies ist von ausschlaggebender Bedeutung für unsere Raiffeisenkassen, welche ja die Pflicht haben, die ihnen anvertvauten Gelder nur gegen gute Sicherstellungen wei ter zu vergeben- dabei aber auch das Interesse der Bürgen

gegenüber dem Schuldner zu wahren. Dies kann durch einen rasch /einklagbaren Wechsel' viel wirksamer geschehen, als durch die einem umständlichen Verfahren unterliegenden Schuldurkunden. III. Die vorgeschlagene Wechseltype. Es gibt mehrere Arten von Wechseln und bestehen für die selben verschiedene Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung und hinsichtlich des Vorganges bei Eintritt der Fälligkeit. Der Revisionsverband war bestrebt, den Kassen jene Art des Wechsels porzuschlagen, welche sich vorwiegend

für lang fristige Kredite eignet und andererseits im Falle der Ein treibung am wenigsten. Schwierigkeiten bereitet. Cs wird deshalb der sogenannte „eigene Wechsel" oder „Sola- Wechsel" als Depotwechsel vorgeschlagen. Dieser Wechsel soll von den Bürgen als Mitschuldner gefertigt werden und die Fälligkeitsrubrik soll bei der Ausstellung des Wechsels zunächst unausgefüllt bleiben. Auf Grund dieses Wechsels, welcher der Kassa als Pfand dient, erfolgt die Kredit- oder Darlehensgewährung in der gewohnten

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Raffeisen-Bote
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Page 2 of 6
Date: 01.11.1923
Physical description: 6
. Die folgenden Aufklärungen über das Wechselge- schäst sind auch "separat gedruckt worden und können durch den Revisionsverband bezogen werden. I. Das ist der Wechsel? 'Der Wechsel ist eine ausdrücklich als Wechsel bezeichnete und in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form abgefaßte Ur kunde, durch welche sich eine oder mehrere Personen ver-' pflichten, an eine bestimmte Person, zu einem festgesetzten Termin, einen bestimmten Betrag entweder selbst zu zahlen oder durch eine dritte Person zahlen zu lassen

. .II. Die Vorteile des Wechsels gegenüber der Schuldurkunde. 1. Die Stempelung und Registrierung der Schuldurkunden und Kreditverträge ist sehr umständlich und kostspielig, da gegen ist eine Registrierung der Wechsel nicht erforderlich und der Wechselstempöl ist ganz erheblich billiger als die Registergebühr für Schuldscheine und Kreditverträge. 2. Bei dem heutigen schleppenden Gerichtsverfahren kann die Prozehführung auf Grund eines Schuldscheines, bezw. dis Erwirkung eines exekutionsfähigen Urteiles Monate

lang, wenn nicht gar Jahre lang dauern und mittlerweile könnten der Schuldner und seine Bürgen gänzlich zahlungs unfähig werden. Demgegenüber bietet der Wechsel einen sicheren Schutz gegen den säumigen Schuldner, weil auf einen Wechsel ein viel rascheres Gerichtsverfahren zur An wendung kommt. Durch eine Wechselklage kann man in kürzester Frist zu einem Urteil und zu einem Pfand kom men und dies ist von ausschlaggebender Bedeutung für unsere Raifseisenkassen, welche ja die Pflicht

haben, die ihnen anvertrauten Gelder nur gegen gute Sicherstellungen wei ter zu vergeben, dabei aber auch das Interesse der Bürgen gegenüber dem Schuldner zu wahren. Dies kann durch einen rasch einklagbaren Wechsel viel wirksamer geschehen, als durch dis einem umständlichen Verfahren unterliegenden Schuldurkunden. III. Die vorgefchlagene Wechseltype. Es gibt mehrere Arten von Wechseln und bestehen für die selben verschiedene Vorschriften 'hinsichtlich der Ausstellung und' Hinsichtlich des Vorganges bei Eintritt

der Fälligkeit. Der Reoisionsverband war bestrebt, den Kasten jene Art des Wechsels vorzuschlagen, welche sich vorwiegend für lang fristige Kredite eignet und andererseits im Falle der Ein treibung am wenigsten Schwierigkeiten bereitet. Cs wird deshalb der sogenannte „eigene Wechsel" oder „Sola- Wechsel" als Depotwechsel vorgeschlagen. Dieser Wechsel soll von den Bürgen als Mitschuldner gefertigt werden und bie. Fälligkeitsrübrik soll bei der Ausstellung des Wechsels zunächst unausgefüllt bleiben. Auf Grund

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 1 of 10
Date: 25.11.1923
Physical description: 10
- • Terpfllchttmgr. mit dom Datum des folgenden Sonntage, Nr. 47 IV. Jahrgang. 25. November 1923. Bezugspreise: Vijnhrig L 5*—, V&jährig L 10’—, ganzjährig 0 20*—. Für Dentscb-Oesterrelch vierteljährig,L 5 - 80< Für Deutschland L 6*80 Anzeigen-Preise: Die 40 mm breite MiHrmaterzoile 18 oont. Einzelnummer 40 cent. Postsobeckfc. 11(1053. Telephon*. Verwaltung Nr. 1 BO, Redaktion Nr.70 Wechsel-Stempel. #Mil dem letzten Siempelgcbiihrendekret hat die Regie-' ruug. auch der Tatsache Rechnung getragen, daß ein vier

- monatlicher Wechsel nicht gleichhoch vergebiihrt werden sollte, wie ein seehsmonatlicher Wechsel, und hat in der Stempelgebühr eine entsprechende Differenz geschaffen. Die Sichtwechsel sind gleich zu behandeln wie die Viennonatwechsel. Wird jedoch ein Sichtwechsel nicht in nerhalb 4 Monaten vom Tage der Akzeptierung an prä sentiert, so hat der Besitzer des Wechsels binnen 15 Tagen (nach Ablauf der vier Monatei solche Wechsel beim Re- gisteramt zwecks Nachzahlung der Stempelgebühr für Scchsmonntwechsel

vorzulegen. Der 1 »tägige Termin für diese Naehstempelung beginnt mit dein zweiten Tage (Festtage ausgenommen! nach Ablauf der vier Monate. Für solche Wechsel, die eine mehr als viermonatliche Laufzeit oder Datum und Yerfalltermin in Bianco haben, lx-zw. bei denen das eine oder andere fehlt, bleiben die derzeitigen Stempeltarife in Gültigkeit, mit Ausnahme der Anrechnung des Zuschlages. Nachfolgend der Tarif fiir die im Königreich zahlbaren Wechsel. ■ ] Kür • Wechsel im Beträge Laufzeit bis zu 4 Monat

-— „ fl 2500— H . „ 3.70 fl 6T0 ■ w fl 2500— „ fl 3000"— fl . 3'70 fl 7-30 » « 3000— „ n 3500" — fl „ 4-90 ' 8-50 » yf 3500— „ 4000"— • „ 4-90 9-70 » » 4000'— „ 4500— fl » 6-10 » 10-90 » » 4500— „ M 5000— » „ 6-10 i; 12-10 » » ’ 5000— „ n 6000-— » V 7-30 » 14-60 Für Wechsel im Betrage Ueber L 6000'— bis L 7000 — (inkl.) „ „ 7000'— „ „ 8000' „ , , 8000-- , „ 9000'— „ 9000— .. „10000— ., Von L 10.000.— aufwärts ist fiir je angefangene 1000 Lire die Stempelgebühr L 1.20 für viermonatliche, L 2.40 für Wechsel

von 4—6 Monaten Lauffrist. Bei diesen angegebenen Stempelgebü’hren ist der bis herige 20%ige Zuschlag bereits einbcrcehnet, • ebenso auch die fixe Q u i l l un gs geh ü li r von 10 Gent für je den Wechsel. Im Inland zahlbare Wechsel mit mehr als (»monat licher Laufzeit oder mit Dalum und Verfalltermin in Bianco oder Nichtangabe des einen oder anderen sind mit dem doppelten Ausmaß der in der Tabelle für Omonatliche Wechsel angegebenen Gebühr zu stempeln.' Bei Wechseln, die im Ausland zahlbar

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 3 of 8
Date: 11.02.1934
Physical description: 8
Nr- 6 — XV. Jahrgang Industrie- und Handelszeitung feilt» 48 Das neue Wechselrecht mit Gegenüberstellung der früheren Bestimmungen. Wir veröffentlichen nachstehend eine Artikel serie des Dr. Ernst Vinatzer, aus der Advo katenkanzlei Dr. Rcinisch, Dr. Vinatzer, Dr. Tessadri in Bolzano. . Mit kgl. Dekret vom 14. Dezember 1933, Nr. 1669, erschienen in der Gazz. Uff. .vom 19. Dezember 1933, wur den die bisher geltenden Bestimmungen des Handelsgesetz buches über den Wechsel aufgehoben

und durch eine neue Wechselordnung ersetzt, die mit 1. Jänner 1 93 4 in Kraft getreten ist. Irn Nachfolgenden werden in großen Zügen die gesetzlichen Bestimmungen des neuen Wechselrechtes gebracht und fallweise auf die früheren, verschiedenen GesetzessfcIIen verwiesen. Die wesentlichen Bestandteile des Wechsels sind: 1. Die Bezeichnung als Wechsel im Text und in der Sprache, in welcher der Wechsel ausgestellt ist; 2. der unbedingte Auftrag.eine bestimmte Summe zu zahlen; 3. der Name desjenigen, der als Zahler

angegeben ist; 4. die Angabe der Fälligkeit; 5. die Angabe des Zahlungsortes; 6. der Name desjenigen, an den oder dessen Ordre Zahlung zu leisten ist; 7. die Angabe des Datums und Ortes, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist; 8. die Unterschrift des Ausstellers. Diese Bestimmungen decken sich mit denen des frühe ren Rechtes. Nur sind jetzt eine ganze Reihe von offenen Fragen,’ des alten Wechselrechtes durch neue Gesetzes bestimmungen eindeutig entschieden worden. Fehlt im WechjäeUex!.. gjner

; • der oben, angeführten wesentlichen Bestandteile, so gilt das Papier nicht als Wechsel, mit Aus nahme der folgenden Fälle; a) Fehlt im Wechsel die. Angabe der Fälligkeit, so ist er bei Sicht zahlbar. b) Fehlt im Wechsel eine besondere Angabe des Zah lungsortes, so gilt der neben dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Domizil des Bezogenen. c) Fehlt im Wechsel des Ausstellungsort, so gilt als solcher derjenige, der neben dem Namen des Bezogenen aufscheint

. Sind verschiedene Orte als Zahlungsort angegeben, so kann der Wechselinhaber an jedem von ihnen den Wech sel zur Annahme oder Zahlung präsentieren. Wichtige Neuerungen des Wechselrechtes sind folgende: 1. Zinsenwechsel: Bei Sichtwechseln und solchen, die eine gewisse Zeit nach Sicht zu zahlen sind, kann der Aussteller anord nen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. Der Zinsfuß ' muß im Wechsel angegeben sein. Fehlt der Zinsfuß, oder handelt es sich um Wechsel, in welchen die Fälligkeit an- ders bestimmt

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Raffeisen-Bote
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Page 4 of 16
Date: 15.10.1928
Physical description: 16
strazzetto, registrandovi cadauna cambiale che viene riscontata e facendovi opportuna nota, a quelle che la banca ritorna ed addebita in scadenza. tens großer (Mbm(tüute wesentlich vereinfacht und über dies z'u einem günstigeren Zinssätze ermöglicht. Es handelt sich um den Eskcnnpte und Reeskompte von Wechseln. Durch die. Eskomptierung der Wechsel i erhält die Partei von der Raisseisenkassa sofort den Nominalbetrag der Wechsel abzüglich der Zinsen (es wird der bet der Raisseisenkassa übliche

Dariehenszins- sutz berechnet) bis zum Verfallstage des Wechsels. Die gleiche Durchführung wird seitens der Bank gegenüber Raiffeisenkassen gemacht, welche Parteien-Wechsel zum Eskompte einreichen, jedoch, wie bereits gesagt, zu einem günstigeren Zinssätze. Die Banken ziehen die Eskomptierung bet Eröff nung des Kredites vor, denn aus diese Weise gelangen sie in den Besitz eines Wechsels, welchen - sie bei der Banca d'Italia zum Reeskompte einreichen können, um sich dadurch wiederum das der Raisseisenkassa

geliehene. Geld zu verschaffen. Für die erwähnte Art der Dartehensgewährung kön nen die Raiffeisenkassen nur Wechsel mit viermonatlicher Lauszeit verwenden (Wechsel mit längerer Laufzeit wer den von den Banken nicht eskomptiert), welche unge fähr den vierten Teil eines Wechsels mit einer Laufzeit über 6 Monate kosten. Bei Fälligkeit müssen diese Wechsel mit viermonat licher Laufzeit erneuert und können dann wiederum einer Bank zum Eskompte etngeretcht werden. Die Schwierigkeit

, wenn man von einer solchen überhaupt reden kann, .besteht darin, das; alle vier Mo nate Schuldner und Bürgen veranlaßt werden müssen, einen neuen Wechsel auszustellen und die Kassa den Eskompte durchzuführen hat. Tieferstehend geben wir den Kassen die Buchungsart für solche Operationen bekannt. Wechsel-Konto an 2 Kreditoren Kassa-Konto für den bezahlten Betrag Zinsen-Konto für die in Abzug gebrach ten Eskomptezinsen. 2 Debitoren an Wechsel-Konto Bank-Konto für Reinerlös aus der Reeskomptierung , Zinsen-Konto für den von der Bank

zurück behaltenen Reeskompte-Zms. für Wechsel Eskompte für Wechsel- ^ Reeskompte^ Reeskomptierte Wechsel an Kreditoren für reeskomp- tierte Wechsel für den Nominalbetrag der reeskompiierten Wechsel. _ Kreditoren für reeskomptierte Wechsel an reeskomp- ... tierte Wechsel ^ür fällig werdende Wechsel, welche der Raisseisenkassa von der Bank behufs Erneuerung bzw. Einziehung zu- rückges.endei werden. Die zwei letzteren Konti werden nur zu Evtdenz- zwecken geführt. Der Caldo dieser Konti gibt uns die Höhe

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Raffeisen-Bote
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Page 6 of 12
Date: 01.05.1930
Physical description: 12
in segnilo ad analogo intervento dalla Confederazione Generale Bancaria Fascista ha emanate disposizioni, con le quali sarà acconsentita la regolazione delle cambiali in bianeo emesse a tutto il 30 giugno p. v. secondo la tariffa di bollo ora vigente, mediante il pagamento del complemento di tassa in (base alto nuova tariffa stabilita eoi R. Decreto-Legge 17 marzo 1930, n. 142, che andrà In vigore eoi 1" luglio p. v. GebSHrenerHöHung für unbefristete Wechsel. Die Erhöhung

der Wechselstempelgebühren, die mit 1. Juli 1930 in Kraft treten, hat zu mancherlei Zweifel hinsichtlich der unbefristeten Wechsel („in bianeo") An laß gegeben. Nach den Bestimmungen des Art. 48 des Stempel gesetzes müssen die Wechsel von vornherein regelmäßig gestempelt sein. Demgemäß müssen die Wechsel mit Da tum und Verfallszeit in bianea oder des einen oder an dern dieser Angaben entbehren, von allem Anfang-mit dem vierfachen Stempel versehen sein. Die Gerichtspslege ist der Ansicht, der Ausdruck „von Anfang" beziehe sich nachdem

Gesetze aus den Augen blick, in welchem der Wechsel ausgefertigt, als vom Aus steller dem Empfänger eingehändigt wird. Das Datum der Ausstellung des Wechsels ist-jenes,. welches am Wechsel ersichtlich (vorausgesetzt natürlich, daß der Wechsel als vollständig erscheint, wann Zweifel über die regelmäßige Stempelung entstehen). Der Stempel muh demnach jenem Stempeltaris ent sprechen, der zur Zeit des Wechseldatums in Gültigkeit stand. Nach der Bestimmung des Art. 65 des Handelsgesetzes, gilt das Datum

der Wechsel so lang als der Wahrheit entsprechend, bis ein gegenteiliger Beweis erbracht wird. Wenn der Beweis ergibt, daß das Datum der Aus stellung nicht jenes am Wechsel ersichtliche ist, sondern ein früheres, in welchem ein höherer Stempeltaris in Geltung stand, so ist der Wechsel nicht mehr als gesetz lich gestempelt zu erachten. Der Rechtsbrauch nimmt auch; an, daß. der Wechsel schon ordnungsmäßig gestem pelt sein muh, wenn er ausgesertigt.wird. Wenn also ein in bianeo ausgestellter Wechsel regel

mäßig gestempelt ist, aber zu einer Zeit datiert wird, in welcher höhere Ste.mpelgebühren in. Geltung stehen, so . ist der Wechsel als nicht hinreichend gestempelt zu erach ten. Es ist für jedermann leicht ersichtlich, wie schwer es für den Aussteller sein muß, den Beweis über das Aus fertigungsdatum eines Wechsels zu. erbringen, der in Händen des Gläubigers liegt und von diesem später aus gestellt wurde. Wenn auch der Beweis über den Zeit punkt der Ausstellung des Wechsels gelänge

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 1 of 20
Date: 30.07.1931
Physical description: 20
für diese Be zeichnungen voraussetzen, notwendig ist. - Wir erachten es als Aufgabe der ,/Bauernzeitung", nicht nur zu er zählen, was auf der Welt vorgeht oder zu bestimmten Vorkommnissen Stellung zu nehmen, sondern auch ein Aufklärungsorgan zu sein, das seinen Lesern das Ver ständnis auch für solche Dinge vermittelt, welche nicht gerade unmittelbar mit der Landwirtschaft zusammen- hängen, aber trotzdem das Wirtschaftsleben beherrschen. Und so wollen wir denn heute einmal vorerst die Worte Wechsel, Warrant, Effekten

und Eskompte erklären, weil dies unerläßlich ist zum Verständnis der von der Nationalbank getroffenen Maß nahme. Was ist nun ein Wechsel? Ein Wechsel ist entweder ein Z a h l u n g s v e r - sprechen, das ich einem andern in einer ganz bestimm- ten, vom Gesetze vorgeschriebenen schriftlichen Form gebe oder es ist ein Zahlungsauftrag, den ich einem Zweiten zugunsten eines Dritten oder meiner selbst erteile. Zum leichteren Verständnis seien zwei Beispiele dieser Wechsel angeführt. Nehmen

wir an, ich verspreche einem andern, der mir eine Ware geliefert hat, diese Ware in drei Monaten zu bezahlen. Er ist damit ein verstanden, sagt aber zu mir: „Ich würde jetzt dringend Geld brauchen, stellen Sie mir daher einen Wechsel aus." Wozu will er einen Wechsel? Die Sache ist so: Es gibt Finanzinstitute (Banken), welche solche Wechsel v o r dem Verfallstage einlösen, also den Betrag, auf den der Wechsel lautet, dem Ueberreicher des Wechsels ausbe zahlen und dafür aber außer einer kleinen Manipula tionsgebühr

die Zinsen gleich in Abzug bringen, welche vom Tage der Auszahlung des Wechsels bis zum dritten Tage nach dem Fälligkeitstage auflaufen. Dies e Annahme und Auszahlungvon Wechseln gegen Zinsen vor dem Fällig- k e i t st a g e bezeichnet man entweder mit dem franzö sischen Ausdrucke Eskompte (fpr. Escongt) oder mit dem italienischen Ausdrucke Disconto. Wer also einen Wechsel eskomptiert oder diskontiert, übernimmt ihn und zahlt den Betrag, der auf dem Wechselformular steht, bei gleichzeitigem

Z i n s e n a b z u g aus. Ich willfahre nun dem Wunsche meines Waren lieferanten oder meines Geldgläubigers und stelle ihm folgenden Wechsel aus: Innsbruck, am 27. Juli 1931. Am H, Oktober 1631 Kahle ich gegen dielen Wechsel an die Order des Herrn Josef Kral in Wels di« Summe von 1060 Schilling. _ Eigenhändige Unterschrift. Wie man sieht, ist das ein Zahlungsv ° r f p rechen, das ich abnebe, das aber dadurch einen besonderen Weit bekommt, weil es gesetzlich ein« Bekräftigung dadurch erfährt, daß Wechselklagen viel rascher erledigt

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Raffeisen-Bote
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Page 3 of 6
Date: 01.11.1923
Physical description: 6
VI. Die Zinsemeserve. Da nur jene Summe einklagbar ist, auf welche der Wech sel ausgestellt ist, und da darüber hinaus keine Zinsen ansprüche gestellt werden können, müssen sich die Kassen für allfällige rückständige Zinsen eine Kaution geben lassen, in dem sie den Wechsel auf eine höhere Summe ausstellcn, als der Darlehenswerber wirklich bekommt. Es wird empfoh len, auf die Darlehenssumme einen Zuschlag von mindestens 10% als Zinsenreserve zu machen. Wer also ein Darlehen von L 2000

.— ausnehmen will, soll der Kassa einen auf L 2200.— lautenden Wechsel als Sicherstellung geben. Die Darlehenssumme ist L 2000.—, die Zinsenreserve ist 1- 200.— und die Wechselsumme ist L 2200.—. VII. Der Vorgang bei Erteilung von Wechseldarlehen. 1. Aufklärung des Darlehenswerbers über die Darlehens gewährung gegen Wechsel. 2. Ausfüllung des Gesuchsformulares für Wechfeldarlehen durch den Zahlmeister und Unterfertigung des Ansuchens durch den Darlehenswerber. (Womöglich sollen auch die Bürgen

haben (wenn dies nicht schon geschehen.ist), um dadurch ihr Ein verständnis mit den Bedingungen, unter welchen das Dar lehen gewährt wurde (insbesonders mit der Dauer des Dar lehens), zum Ausdruck zu bringen. Sodann ist der Wechsel von dem Schuldner und seinen Bürgen an der bezeichneten Stelle zu unterschreiben und vom Zahlmeister das Ausstel lungsdatum, d. i. der Tag, an welchem der Schuldner den Wechsel unterschreib!, einzusetzen. Es sind die italienischen Monatsnamen anzuführen: gonnnio, febbraio, mnrzo, aprile, maggio

, giugno, luglio, agoslo, scltembre, oltobre, novembre, dicembrc. Die Unterschrift soll bei gleichzeiti ger Anwesenheit des Schuldners und seiner Bürgen, jeden falls aber in Gegenwart des Zahlmeisters erfolgen. Es darf nur mit Tinte (nicht mit Tintenstift!) unterschrieben werden, die Vornamen 'dürfen n i ch t abgekürzt werden, Ortsnamen dürfen zu den Unterschriften nicht hinzugeselzt worden. Ueberhaupt darf außer dem Datum und den Unterschriften absolut n ! ch t z. auf den. Wechsel geschrieben

werden. Also hin Zusatz „als Bürge und Zahler" oder „als Zeuge" darf auf dem Wechsel nicht ausscheinen. Zum Zeichen, daß der Wechselt in Gegenwart des Zahlmeisters unterschrieben wurde, soll der Zahlmeister aus dem Gesuchsformulare (ja nicht auf dem Wechsel) vermerken: „Der Wechsel zu dem vorstehenden Ansuchen wurde in meiner Gegenwart von den Herren ...... heute unterfertigt. Datum. Unter schrift, des Zahlmeisters." 6. Auszahlung und Verbuchung, Rach Unterfertigung des Wechsels durch den Kreditnehmer und die Bürgen

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Raffeisen-Bote
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Page 3 of 8
Date: 01.09.1926
Physical description: 8
Verlängerung: Gesuch: Der Gefertigte ersucht im Einverständnis mit den Wechsel bürgen um Verlängerung feines restlichen Darlehens (Kre dites) im Ausmaße von Lire . . . .dis zum . . . . ...... am Unterschrift der Bürgen, bezw. Mitaussteller des Wechsels: Unterschrift des Wechselschuldners: Beschluß: Das o-bige Verlängerungs-Gesuch wurde mit VorstandZ- (Aufsichtsrats)-Beschluß vom .... bewilligt. Der Obmann: Beigefügt wird, daß falls ein Bürge innerhalb des Zeit raumes der Darlehensgewährung

stirbt, seine Erben, auch wenn sie den Wechsel nicht unterfertigen, an Stelle des Ver storbenen als Bürgen und Zahler für die Rückzahlung der Wechselschuld haften. Wenn aber nach Ablauf des obgenannten Zeitraumes die Kassa die Rückzahlung des Darlehens nicht fordert, sondern dem Schuldner eine Darlehensverlängerung gewährt, so hasten für die Rückzahlung des Darlehens nur mehr die neuen Wechselbürgen, welche das Darlehensverlängerungs ansuchen unterfertigen, nicht aber die Erben des verstorbenen

ursprünglichen Bürgen. VI. Die Zinsenreserve. Da nur jene Summe einklagbar ist, aus welche der Wech sel ausgestellt ist, und da darüber hinaus keine Zinsen ansprüche gestellt werden können, müssen sich die Kassen für allfälltge rückständige Zinsen eine Kaution geben lassen, in dem sie den Wechsel auf eine höhere Summ« ausstellen, als der Darlehenswerber wirklich bekommt. Es wird empfohlen, auf die Darlehenssumme einen Zuschlag von mindestens 10% als Zinsenreserve zu machen. Wer also ein Darlehen von 2000

Lire aufnehmen will, soll der Kassa einen aus 2200 Lire lautenden Wechsel als Sicherstellung geben. -Die Darlehenssumme ist 2000 Lire, die Zinsenreserve ist 200 Lire und die Wechselsumm« ist 2200 Lire. VH. ©et Vorgang bei Erteilung von Dechseldarleheu. 1. Aufklärung des Darlehenswerbers über die Darlehens gewährung gegen Wechsel. . 2. Ausfüllung -des Gefuchsformulares für Wechseldarlehen durch den-Zahlmeister und Unterfertigüng des Ansuchens durch , den Darlehenswerber. (Womöglich sollen

zu unterschreiben haben (wenn dies nicht schon geschehen ist), um dadurch ihr Ein verständnis mit den Bedingungen, unter welchen das Dar lehen gewährt wurde (insbesonders mit der Dauer des Dar lehens), zum Ausdruck zu bringen. Scdann ist der Wechsel von dem Schuldner und seinen Bürgen an der bezeichneten Stelle zu unterschreiben und vom Zahlmeister das Ausstel lungsdatum, ü. i. der Tag, an welchem der Schuldner den Wechsel unterschreibt, einzusetzen. Es find die italienischen Monatsnamen anzuführen: gennaio

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Raffeisen-Bote
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Page 5 of 6
Date: 01.11.1923
Physical description: 6
(insbesonders mit der Dauer des Dar lehens), zum Ausdruck zu bringen.. Sodann ist der Wechsel von dem Schuldner und seinen Bürgen an der bezeichneten Stelle zu unterschreiben und vom Zahlmeister das Ausstel lungsdatum, d. i. der Tag, an welchem der Schuldner den Wechsel unterschreibt, einzusetzen. Es sind die italienischen Monatsnamen anzuführen: gennaio, lebdrolo, marzo, aprile, maggio, giugno, luglio, agoslo, setlcmbre, ottobre, novembre, dicembre. Die Unterschrift soll bei gleichzeiti ger Anwesenheit

des Schuldners und seiner Bürgen, jeden-, falls aber in Gegenwart des Zahlmeisters erfolgen. Es darf nur mit Tinte (nicht mit Tintenstift!) unterschrieben werden, die Vornamen dürfen nicht abgekürzt werden, Ortsnamen dürfen zu den Unterschriften nicht hinzugesetzt werden. Ueberhaupt darf außer dem Datum und den Unterschriften absolut nichts auf den Wechsel geschrieben werden. Also ein Zusatz „als Bürge und Zahler" oder „als Zeuge" darf auf dem Wechsel nicht aufscheinen. Zum Zeichen, daß der Wechsel

in Gegenwart des, Zahlmeisters unterschrieben wurde, soll der Zahlmeister auf dem Gesuchsformulare (ja nicht auf dem Wechsel) vermerken: „Der Wechsel zu dem vorstehenden Ansuchen wurde in meiner Gegenwart von den Herren heute unterfertigt. > Datum. Unter schrift des. Zahlmeisters." ' 6. Auszahlung und Verbuchung. Nach Unterfertigung des Wechsels durch den Kreditnehmer und die Bürgen kann die Auszahlung erfolgen. Es wird selbstperständlich nicht die Wechselsumme, sondern die'Darlehenssumme (siehe oben

dann in der üblichen Weise die Zinsenvorschreibung und die Ver buchung der vom Schuldner bezahlten Zinsen statt. Der Schuldner hat die Zinsen pünktlich zu bezahlen und ist na türlich darauf zu achten, daß der Zinsrückstand nie eine höhere Ziffer erreicht als die Zinfcnreserve beträgt. 7. Vormerk und Aufbewahrung. Bevor nun der Wechsel aufbewahrt wird, soll, sich der Zahlmeister die Fäl ligkeit des Darlehens (Kredites) vormerken. Die Wechsel müssen saMt den Gesuchsformularen im feuersicheren Kassa schrank

wird der Wechsel nach Abzahlung der Schuld samt Zinsen dem Schuldner zurückgeben. Vorerst hat aber der Zahlmeister in die Fülligkeitsrubrik des Wechsels das Datum der Darlehensrückzahlung einzusetzen und auf der Rückseite des Wechsels zu vermerken: „Betrag erhal ten. Datum. Vereinsstampiglie. Unterschriften." Zum Schutze des Schuldners und der Bürgen empfiehlt es sich noch, aus deren Unterschriften ein Stück herauszuschneiden, ehe man den Wechsel dem Schuldner in die Hand gibt. Im zweiten Falle müssen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 1 of 8
Date: 07.01.1913
Physical description: 8
das Geld nicht bezahlt zu werden, sondern es genügt, darauf eine Anweisung, ein Versprechen, es zu einem bestimmten Termin zu zahlen, zu geben. Eine solche Anweisung in bestimm ter Form heißt „Wechsel". Der Wechsel ist so alt wiö der Kapitalismus, die Warenwirtschaft, die er außerordentlich erleichtert. Ein Kaufmann tut ein Geschäft auf. Müßte er alle Waren bar bezahlen, so könnte er vielleicht nur wenige in bescheidenen Mengen führen. So aber stellt er für die geliefer ten Waren einen Wechsel

aus, den er aus ihrem Er lös bezahlt. Der Wechsel muß nicht in der Hand des Gläubigers wie ein Ring am Finger bleiben; der Gläubiger selbst kaun seine Schulden mit einem „sicheren" Wechsel bezahlen. Der Umlauf des Wech sels wird um so ausgedehnter sein können, je siche rer es ist, daß er auch eingelöst werden wird. Diese Kreditwürdigkeit erhält er, wenn er von großen und bekannten Geldgebern angekauft wird. Die größten Geldgeber sind aber die Banken. Die Banken geben für den kaufmännischen Wechsel Wechsel in beson

derer Form, die ihren Umlauf erleichtern, heraus: die Banknoten. Die Höhe der Banknotensumme ist bestimmt durch die Höhe der Summe der aufgekauf ten Wechsel. Die Einlösbarkeit der Bankwechsel oder Bank noten wird gesichert, indem ihre Ausgabe an die Er füllung bestimmter Bedingungen gebunden wird, und die Ausgabe zum Monopol einer unter staat licher Aufsicht stehenden Bank gemacht wird. Die Banknotenausgabe ist also nicht, wie man gemeinig lich annimmt, willkürlich: sie ist durch die Höhe

der eingereichten Wechsel bestimmt und überdies durch die Forderung des Gesetzes nach einer metallischen Deckung beschränkt. Die Oesterreichisch-Urmarische Bank, die in der Monarchie das Banknotenmonopol hat, gibt Bank noten bis zur Höhe der eingereichten ^ r r, I aus; werden die Wechsel gezahlt — in Banknoten oder in Gold —, so fließen die ausgegebenen Banknoten an die Ausgabestelle zurück und werden aus dem Ver kehr gezogen, während das eingezahlte Geld aufge- schatzt wird. Um aber die ständige Einlösbarkeit

der Banknoten zu garantieren, bestimmt das Gesetz, daß die Bank' nur bis zu einer gewissen Höhe Bank noten ausgeben und also auch Wechsel annehmen darf. (Zs macht diese Höhe abhängig von dem Geld vorräte der Bank; dieser muß mindestens zwei Fünftel des Banknotenumlaufes betragen, während der Rest durch Wechsel, Effekten u. s. f. gedeckt sein muß; übersteigt der Notenumlauf den Barvorrat um 600 Millionen Kronen, so muß für den Rest eine Steuer entrichtet werden. Diese Grenze gilt so viel wie der Nullpunkt

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 1 of 12
Date: 19.05.1929
Physical description: 12
mit der Aufführung der notwen digen Bestandteile des Wechsels abgeschlossen. Wenn der Wechsel eines der notwendigen.. Bestandteile ermangelt, so besitzt er keine wochselmäßige Krall lind ■ ’ wirkt mir mehr als Rapier nach Maßgabe der Vorausset zungen des Zivil- oder .Handelsrechtes. (Art. 251 0. Com.). Wird demnach ein Wechsel geltend gemacht, so muß er mit den vorschriftsmäßigen Eigenschaften versehen sein. Ehevor die Geltendmachung eintritl. können dem Wechsel notwen dige Eigenschaften mangeln und spricht

man in diesem Falle von B i a n o o w e e h s e 1. welcher zur Geltend machung komplettiert zu werden hat. .Auch das ilal. Recht kennl sog. J3 o m i ■/. i 1 w e r h s e 1. indem es im Art. 255 C. Com. bestimmt, daß ein Wechsel auf eine Person gezogen und bei einer andern zahlbar sein kann. — Näheres folg! später. (Hiezu Art. 21 österr. W.-U.). Auch die Form des Wechsels an e i g o ai c Order ist dem ital. Handelsrechte bekannt. (Art. 25ö Coiinu.. hiezu Art. G österr. W.-O.): ebenso der sog. trassiert — eigene

Wechsel. Uber das Giro. Art. 250 Cod. Com. besagt, daß das Giro (Indossament) des Wechsels das Eigentum suiiH allen damit verbundenen Rechten überträgt und die Giranten (Indossanten) .solida risch für die Annahme und Zahlung des Wechsels bei Ver fall haften. Diesbezüglich verweise ich auf die analogen Bestimmungen des Art. 10 und 1-f österr. W.-O. Im Art. 257 God. Com. wird verfügt, daß dev Ausstel ler öder Indossant eines Wechsels die lieber!Tagung des Wechsels mittels Giro durch die Klausel

oder wie ein Cod ent: nur zivilrechtlich haftet. Wiewohl zur Sache später noch näher eingegangen wird, so muß hierorts zum Verständnis sofort, eingefügt werden, daß man bei weehselrechtliehcr Haftung dem Wechsel inhaber- nur jene Einreden entgegensetzen kann, welche entweder aus dem Wechsel selbst; hervorgehen oder die man direkt: gegen den Wechselinhaber besitzt. Einreden von Vor gängern können also nicht entgegengebalten werden. Hat also z. B. A dem B einen Wechsel ausgestellt

und denselben an B ohne Einziehung des Wechsels bezahlt und B gibt den Wechsel an den gutgläubigen C weiter, so hat C gegen den A volles Wcchsclrecht und kann nochmalige Zahlung for dern. A kann also dem C nicht einwoiulen. daß er die Wech-, selsummc schon an B bezahlt habe, sondern könnte nur jene Einreden machen, die ihm direkt gegen den C zustehen (■/.. B. eine Gegenforderung) oder die aus dem Wechsel seihst hervorgehon B. Verjährung des Wcchselrechtes). Wurde aber von A z. B. als Aussteller des Wechsels die Klausel

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Raffeisen-Bote
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Page 2 of 8
Date: 01.09.1926
Physical description: 8
2 — Wechselordnung vorgeschriebene Bestandteile haben, sonst ist er ungültig. Diese Bestandteile sind: 1. Die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausstellung. 2. Die Bersallzeit des Wechsels. (Bei unserer Wechssltype wird die Versallzeit nicht bei Ausstellung des Wech sels, sondern erst bei Bezahlung oder Eintreibung des selben eingesetzt.) 3. Die in den Text selbst aufzunehmende Bezeichnung als „Wechsel". 4. Der Name jener Person, an welche die Zahlung zu leisten, ist („Remittent

" genannt, in unserem Falle die gläubigerische Raiffeisenkasse). 5. Die Wechselsumme. 6. Die Unterschrift des Ausstellers (Vor- und Zuname des Schuldners und des Bürgen, jedoch ohne Beisetzung der Bezeichnung „als Schuldner" oder „als Bürgen"). Während diese Daten bei einem gültigen Wechsel unbe dingt vorhanden sein müssen, dürfen ^wieder manche andere, im Schuldschein enthaltene Wereinbarungen, wie z. B. ein Zinsenversprechen, in den Wechseltext nicht ausgenommen werden. Für diese Depot-Wechsel

ist eine Stempelgebühr von 4.8 Promille, berechnet von der Wechselsumme, zu entrichten, d. h. es ist ein Wechselblankett mit entsprechendem Stempel aufdruck zu kaufen. Für Wechsel dürfen nur die vom Staat herausgegebenen Wechfelblankette verwendet werden, welche übrigens nur in italienischer Sprache vorgedruckt sind. Aus anderen Formularen verfaßte oder unrichtig gestempelte Wechsel sind ungültig, ü. h. sie können nicht eingeklagt werden. . Zweifellos würde die Beschaffung der richtig gestempelten Wechselsormulare

und die ordnungsmäßige Ausstellung der selben in italienischer Sprache für unsere Kassen große Schwierigkeiten mit sich bringen. Deshalb hat der Rovisions- verband im „Raiffeisen-Boten" Nr. 1 vom 1. Jänner 1325 eine Stempelgsbührenskala veröffentlicht, aus welcher für jeden Wechsel mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten, welche Laufzeit für Davlehensgewährungen der Raiffeisen- kasson ausschließlich in Betracht kommt, die aus den betref fenden Wechselbetrag entfallende Stempelgebühr sofort er sichtlich ist, bezw

. leicht berechnet wenden kann. Weil manche Raiffeisenkasse mittlerweile auch den „Raiffeisen-Boten" vom 1. Jänner 1823 verloren oder verlegt haben könnte, veröffentlichen wir neuerdings die obgenannte Stempel- gebührenskala: Lkempelgebühr für Wechsel mit Laufzeit von mehr als ö Monakm. Nr« Proporz. Gebühr Gebühr bis einschließlich Lire 100 0.10 0.40 über Lire 100 „ „ „ 200 0.10 0.80 „ „ 200 „ „ n 300 0.10 1.40 „ , 300 „ „ „ 400 0.10 1.80 „ 400 „ „ „ 500 0.10 2.40 „ „ 500 „ „ . „ 600 0.10 2.80 „ „ 600

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Raffeisen-Bote
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Page 12 of 12
Date: 15.05.1934
Physical description: 12
12 — 28 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelsgt werden. Die Frist von der Sicht läuft vom Tage des Sichtvermerkes der vom Aussteller auf dem Wechsel gesetzt wurde. Wei gert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest (Artikel 30) sestzusteilen; die Nachsichtsrist läuft dann vom Tage des Protestes. Titel III. Stempelrechtliche Bestimmungen. Art. 104. Die Gültigkeit des Wechsels und des eige nen Wechsels, einschlietzlich der Sichtwechsel

oder Zeit- sichtwechsel ist nicht an die Beobachtung der Bestimmun gen des Stempelgesetzes gebunden. Sie haben aber, wenn sie ursprünglich nicht ordnungsmäßig gestempelt waren oder in der vom Gesetze vorgeschriebenen Zeit nicht ord nungsmäßig gestempelt worden sind, Keinen Anspruch auf Verwendung als Exekutionstitel. Der Inhaber kann die auf den Wechsel Bezug haben den Wechselrechte nicht ausüben, wenn er die vorgeschrie- bene Stempelgebühr und die betresfende Strafe nicht be zahlt hat. Die Unfähigkeit

als Exekutionstitel muß vom Richter auch von Amts wegen erhoben und ausgesprochen wer den. Art. 10 5. Wenn der Sichtwechsel oder Zeitsicht wechsel, oder der eigene Wechsel aus Sicht oder Zeitsicht den Zinsenvermerk tragen, so ist die Gradualstempeltaxe außer für das Kapital auch für den Zinsenbetrag zu ent richten, welche auf Grund des auf dem Wechsel ange gebenen Zinssatzes für die Periode der Gültigkeit des Wechsels selbst mit Rücksicht auf den Stempel zu berech nen ist. In keinem Falle aber können die Zinsen

für einen größeren Zeitraum als zehn Monate berechnet werden. Titel IY. Schluß- und Uebergangsbestimrnungen. Art. 10 6. Die Wechsel und eigenen Wechsel, auch Blanko, welche vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Ge setzes ausgestellt wurden, sind, auch rücksichtlich des Stem- pels, als vom früheren Gesetze geregelt zu betrachten, auch wenn einige der in ihnen enthaltenen Verpflichtun gen nachträglich erst ausgenommen wurden. Aus dieselben sind indessen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes rücksichtlich

vorgenommen, so werden die-' selben nach Artikel 94 hinsichtlich der Verjährung, aus genommen die Beobachtung des früheren Gesetzes bezüg lich des Verfalles, geregelt. Art. 10 7. Die Bestimmungen des Artikels 14 sind auch auf die Wechsel und eigenen Wechsel, sowie aus die. in Blanko vor dem Jnkrasttreten des gegenwärtigen'Ge setzes erlassenen Wechsel anwendbar. Der dreijährige Termin nach Artikel 14 beginnt für die vorgenannten Wechsel, mit dem Tage des Inkraft-, tretens des gegenwärtigen Gesetzes

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Raffeisen-Bote
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Page 1 of 8
Date: 01.09.1926
Physical description: 8
nun nochmals veröffentlichen und teilweise ergänzen. L Wae ist der Wechsel? Der Wechsel ist eine ausdrücklich als Wechsel bezeichnete und in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form abgefaßte Urkunde, durch welche sich eine oder mehrere Personen ver pflichten, an eine bestimmte Person, zu einem festgesetzten Termin, einen bestimmten Betrag entweder selbst zu zahlen oder durch eine dritte Person zahlen zu lassen. II. Die Vorteile des Wechsels gegenüber der Schuldurkünde. 1. Die Stempelung und Registrierung

der Schuldurkunden und Kreditverträge ist sehr umständlich und kostspielig, da gegen ist eine Registrierung der Wechsel nicht erforderlich und der Wechsekstempel ist ganz erheblich billiger als die Registergsbühr für Schuldscheine und Kreditverträge. 2. Bei dem heutigen schleppenden Gerichtsverfahren kann die Prozeßführung auf Grund eines Schuldscheines, bezw. die Evwirkung eines exekuiionsfähigen Urteiles Monate lang, wenn nicht gar Jahre lang dauern und mittleriweile könnten der Schuldner und seine Würgen

gänzlich zahlungs unfähig werden. Demgegenüber bietet der Wechsel einen sicheren Schutz gegen den säumigen Schuldner, weil auf einen Wechsel ein viel rascheres Gerichtsverfahren zur An wendung kommt. Durch «ine Wechfslklage kann man in dem Ersuchen übersendet, s o s o r t e i n e Bollversamm- lung einzuberufen, in welcher der Beitritt zur „Asso- ciazione Nazionale fra Casse Rurali e>d Enti Austliari" zu beschließen ist, und sodann die Beitrittserklärung firmamäßig unterzeichnet (siehe 8 20 der Statu

beschlußfähig. das Wechselgeschäft. kürzester Frist zu einem Urteil und zu einem Pfand kom men und dies ist von auschlaggebender Bedeutung für unsere Raiffeisenkassen, welche ja die Pflicht haben, die ihnen anvertrauten Gelder nur gegen gute i&idjevfteUungm wei ter zu vergeben, dabei aber auch das Interesse der Würgen gegenüber dem Schuldner zu wahren. Dies kann durch einen rasch einklagbaren Wechsel viel wirksamer geschehen, als durch die einem umständlichen Verfahren unterliegenden Schukdurkunben. III

. Die vorgeschlagene Wechfelkype. Es gibt mehrere Arten von Wechseln und bestehen fiir die selben verschiedene Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung und hinsichtlich des Vorganges bei Eintritt der Fälligkeit. Der Revisionsvevband war bestrebt, den Kassen jene Art des Wechsels vorzuschlagstt, welche sich vorwiegend für lang fristige Kredite eignet und andererseits im Falle der Ein treibung am wenigsten Schwierigkeiten bereitet. Es wird deshalb der sogenannte „eigene Wechsel" ober „Sola- Wechsel

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Category:
Technology, Mathematics, Statistics
Year:
1904
Schwazer Bergbau im fünfzehnten Jahrhundert : ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte
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Page 40 of 189
Author: Worms, Stephen / von Stephen Worms
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: IX, 176 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Schwaz <Tirol> ; s.Bergbau ; z.Geschichte 1400-1500
Location mark: II 109.539
Intern ID: 203056
29 Bestimmung; wir finden gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Forderung, daß das Blei zollfrei zu und von den Bergwerken geführt werde, da die Fron dasselbe mehr belaste, als sein Wert zulasse. Das Zehntel ist anfänglich in Schwaz die alleinige nachweis bare Höhe der Fron. Später, im 16. Jahrhundert, finden wir auch eine geringere Fron, insbesondere das Achtzehntel. 1 ) Die zweite Abgabe ist der Wechsel, eine Art Produkt steuer. Er war beim Schmelzen der Erze zu entrichten und wurde

nach der Mark Silber, die gewonnen wurde, bemessen. Merkwürdigerweise ist der „Wechsel“ in der Literatur nicht klar erfaßt. Lori 2 * ) definiert den Wechsel als „das Vorkaufsrecht des Bergherrn auf die Bergprodukte“. Das ist entschieden unrichtig. Dieses Vorkaufsrecht wird als landes fürstlicher Erzkauf oder Einlösung bezeichnet, nicht aber als Wechsel; v. Schenchenstuel 8 ) erklärt den Wechsel als „die Einlösung des Gold- und Silbermaterials bei den Einlösungs ämtern nach dem Feingehalte gegen Gold

- und Silbermünze“. Das ist ebenfalls für unsere Zeit und unser Gebiet unrichtig. Der Ausdruck „Wechsler“ kommt wohl auch zur Be zeichnung des Beamten vor, der die Einlösung besorgt, 4 ) aber der Ausdruck „Wechsel“ hat die Bedeutung einer Ab gabe und nicht der Einlösung des gewonnenen Silbers. Diesem richtigen Sinne kommt Veith 5 * * ) am nächsten, der den Wechsel *) „81 (die perkwerchsverwandten) geben und furdern . . . den wexl und darzue die fron, das ist den zehenden oder achczehenden tail nach gelegenhait

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 2 of 8
Date: 02.06.1929
Physical description: 8
Scilo 100 i M: P : t: # Industrie- nml Hamlelszeilung X. Jahrgang — Nr. 22 In der Praxis trifft es sehr häufig zu. daß Wechsel bürgschaften gegeben werden und sind sich, wie der An walt aus der Erfahrung weiß, zu verschiedenen Malen die Wcchselbiirgcn nicht der Tragweite bewußt, die eine Wech selbürgschaft beinhaltet. In der österr. W.-O. Art. 81 ist auch auf die Fertigung des Wechsels als Bürge (per aval) Bezug genommen, doch kommt dieser Form keine besondere Bedeutung zu. Wer nach österr

. Rechte den Wechsel, wenn auch als BüTge, un terzeichnet, haftet wie ein Mitakzeptant und hat seine,» Rechte gegen denjenigen, für welchen er Bürgschaft ge leistet hat, im ordentlichen Rechtswege auszutragen. Um sicli zu decken, wird daher häufig nach österr. Rechte die Form des Giros gewählt. Nach ital. Rechte jedoch kommt dem ausdrücklichen Wechselbiirgen eine andere, gesichertere Stellung zu und ist ausdrücklich zu erwähnen, daß die Wechselbürgschaft nicht mit einer gewöhnlichen Bürgschaft

gleichzuhalten ist, sondern wurde dadurch eine besondere wechselmäßige Ga rantieform geschaffen. Wer Wechselbürgschaft leistet, muß diese Bürgschaft auf dem Wechsel durch die Worte per avnllo ausdrücken und ist es erforderlich beizufügen, für wen diese Bürgschaft geleistet wird, da sonst die Vermutungen des Gesetzes, wie vorausgefülirt, eintreten. Die Bürgschaft muß auf dem Wechsel selbst geschrieben sein, da sonst keine Wechsel bürgschaft, sondern eine gewöhnliche vorhanden ist. Fehlen die Worte per avallo

ihm kein Recht der Vorausldage gegen den Hauptschuldner, wie es Art. 1907 Cod. Civ. vorsieht, zu. Hat ein Wechselbürge nach ital. Rechte, insoferne er per avallo gezeichnet hat. den Wechsel eingelüst, so steht ihm ebenfalls Wcehselrecht gegen den Akzeptanten bzw. gegen alle Vormänner dessen, für den er sich verbürgt hat, zu und braucht er also nicht erst im ordentlichen Zivil rechtswege Regreß zu suchen. Verbürgt sich also jemand für den Hauptwechsfdsclmldncr und löst er den Wechsel

für denselben ein, so hat er nicht, wie nach österr. Rechte, erst den Wechselsehuklner im Zivilrechtswege auf Regreß zu belangen, sondern kann gegen denselben mit Wechsel- klage Vorgehen, was bisher nicht möglich war. Diese Ein richtung des ital. Wechselrechtes erscheint daher als sehr vorteilhaft. Von den Duplikaten und Kopien. Der Wechselnehmer hat das Recht, vom Aussteller des Wechsels ein oder mehrere Duplikate zu fordern. Gleiches Recht steht jedem anderen Wechselinhaber gegen seinen Giranten und vermittels der Vormänner

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Raffeisen-Bote
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Page 11 of 12
Date: 15.05.1934
Physical description: 12
della scadenza del termine medesimo. Titeln. ' Vom eigenen Wechsel. Act. 10 0. Der eigene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte des Titels; 2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geld summe zu zahlen; 3. die Angabe der Verfallszeit; 4. die Angabe des Zahlungsortes; 5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order ge zahlt werden soll; 6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung: 7. die Unterschrift des Ausstellers. Der eigene Wechsel kann auch „pägherö cambiaiio

“ oder „cambiale" benannt werden. Art. 101. Eine Urkunde, der einer der im vorstehen den Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Ab sätzen bezeichneten Fälle. Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallszeit gilt als Sichtwechsel. Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstel lungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers. Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungs ortes gilt als ausgestellt an dem Orte

, der bei dem Na men des Ausstellers angegeben ist. Art. 10 2. Für den eigenen Wechsel gelten,-soweit sie nicht mit seinem Wesen im Widerspruch stehen, die für den Wechsel gegebenen Vorschriften über: das Giro (Artikel 15—25); den Verfall (Artikel 38—42); die Zahlung (Artikel 43—48); die Wechselhandlung (Artikel 49) den Rückgriff man gels Zahlung und den Protest (Artikel 50—57, 59—73); die Zahlung auf Intervention: Artikel 74; 78 u. 82); die Abschriften (Artikel 86 und 87); die Aenderungen (Artikel

- 88);- die Verjährung (Artikel 94 und 95); die Feiertage, die Fristenberechnung und'das Verbot- der Respekttage (Artikel 96, 97 und 98). Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschrif ten über die Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Orte zahlbar sind (Artikel 4 und 32), über den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Ängabe der Wechselsumme (Artikel 6), über die Folgen der Unter schriften, welche unter den im Artikel 7 vorgesehenen Umständen

abgegeben wurden oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbesugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Art. 11) und über deü Blankowechsel (Artikel 14). Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschrif ten über die Wechselbürgschaften Anwendung (Art. 35 bis 37); wenn der Bürge-in dem im Artikel 36, letzter Ab satz, vorgesehenen Falle nicht angibt, für wen sie geleistet, wird angenommen, daß sie für den Aussteller geschah. Auf den eigenen Wechsel sind die Bestimmungen

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Industrie- und Handels-Zeitung
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Page 2 of 12
Date: 19.05.1929
Physical description: 12
und Zunamen oder der Firma des Giranten bestellen. Jeder Wechselinhaber hat das Recht, die vorgenannten sog. ßiancogiros auszufüllen. Analog sind die üsterr. Bestim mungen Art. 11. 12. 13 üsterr. W.-O. Ein Wechsel kann auch nur mit der Klausel „per pro cura , „per incasso“, „per mandato“ und „Valuta in garan- zia übertragen werden und überträgt- eine derartige Klau sel nicht das Eigentum am Wechsel, sondern ermächtigt den Inhaber nur als Bevollmächtigten des Wechseleigen- tümers zur Einhebung

wird, da ein eigener Wechsel überhaupt erst, dann entsteht, wenn ihn der Aus steller unterschrieben hat. (Was ein „eigener und „gezoge ner“ Wechsel ist, siebe den vorhergehenden Artikel.) Wohl aber kann ein gezogener Wechsel präsentiert wer den, falls nicht: die allseitige Fertigung bereits bei der Aus stellung erfolgt, damit der Wechsel auch Kraft gegen den Bezogenen erhält. Art. 261 verfügt nun insbesondere. daß eine Tratte (gezogener Wechsel) mif bestimmter Zeit nach Sicht inner halb eines Jahres zur Annahme

Bestimmung, wohl aber das üsterr. Recht, indem es nur von „berechtigt" spricht. (Art. 18 (ist. W.-O.). Art,. 262 normiert, daß die Annahme auf den Wechsel geschrieben und vom Akzeptanten unterschrieben sein muß. jedoch genügt zur Annahme schon die Fertigung des Akzep tanten mit seiner vollen Unterschrift oder mit seiner Firma auf der Vorderseite des Wechsels. Man kann also zur Unterschrift beisetzen „Ich nehme an" — „accetto". kann dies aber auch unterlassen. Siehe Art. 21 üsterr. W.-O. Bei Wechseln

erhoben werden. Wenn das ital. Recht besagt, daß nach Rii ckste'l- 1 u n g des Wechsels die Annahme nicht mehr zurück gezogen werden kann und das üsterr. Recht, daß die er folg t c An n a h m e nicht wieder zurückgeuommen wer den kann, so kommen wir in beiden Fällen praktisch auf das Gleiche. Solange man einen Wechsel zur Annahme iu Händen hat. so kann der Akzeptant bzw. 'Bezogene seine Annahme immer wieder ausstreichen. Die Annahme kann auf eine niederere Summe be schränkt

sein als jene, welche im Wechsel angeführt ist. Jede andere Einschränkung oder Bedingung beinhaltet Mangel von Annahme und'berechtigt zum Regreß, jedoch bleibt der Akzeptant innerhalb der Grenzen seiner .Be schränkung verpflichtet (Art. 260 Cod. Com.) Siebe Art. 21 und 22 üsterr. W.-O. Wenn also ein Akzeptant den Wechsel nicht bedin gungslos annimmt, so erwachsen dadurch dem Wechsel- inhaber die Wcchselrcchte gegen die Vornehmer. Wird also z. B. ein Wechsel von L. 1000.— nur zu L. 500.— akzeptiert, so kann der Inhaber wegen

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Tiroler Post
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Page 13 of 20
Date: 17.07.1908
Physical description: 20
Summe hat der Bäcker noch einen Bericht des Müllers abzuwarten. — Erklärt sich der Bäcker mit diesem Vorgänge einverstanden, dann schreibt er quer über den Wechsel die Worte: Angenommen, Bäcker N. N. und übergibt den so akzeptierten Wechsel dem Müller. Dieser sen det ihn nunmehr an den Bauer, der nunmehr am 1. Jänner 1909 von dem Bäcker die Zahlung der 900.— K verlangen kann. Dies ist der ein fachste Fall der Ausstellung eines Wechsels. Das Gesetz selbst definiert den Wechsel

zahle i ch an Herrn B die Summe von 100 K. Den Wert erhalten. Unterschrift des A. (Eigener Wechsel.) Es könnte aber in unserem Falle auch B einen Wechsel ausstellen: Sechs Monate a dato zahlen Sie (nämlich A) an mich (— meine eigene Ordre) die Summe von 100 K. Unterschrift des B. Der A muß, wenn ihm der B das Geld geliehen hat, diesen Wechsel akzeptieren. Das Wechselrecht ist, wie kaum eine andere Rechtsmaterie, reich- an Fremdwörtern; Girant, Remittent, Indossant, Trassat, Avalist, Tras sant

, Akzeptant, Domiziliant rc., lauter Aus drücke, die man in der Praxis nicht braucht, die nur Phantasiegebilde von Theoretikern sind die sich der rein wirtschaftlichen Funktion des Wechsels nicht bewußt sind. Der Hauptpunkt bei einem Wechsel ist eigentlich das Indossament, das ihm erst die Qualität eines zirkulationsfähigen Kreditpa- pieres verleiht. Das Indossament (vom ital. in dorso — auf der Rückseite) ist eigentlich nichts anderes, als die Ausstellung eines neuen Wech sels, die mit Rücksicht

auf den Umstand, daß der Bezogene, die Summe, der Verfallstag, gleich bleiben, auf der Rückseite geschrieben sein muß. Dabei wird nachfolgender Vorgang beobachtet: Der Gläubiger B, der Schuldner A 100 K ge liehen hat, stellt einen Wechsel aus, in dem er den Schuldner anweist, innerhalb einer bestimm ten Frist an einen dritten C diese 100 K zu be zahlen. Der Schuldner akzeptiert und gibt den Wechsel dem Gläubiger B, welcher seinerzeit denselben an den C ausliefert, dem er selbst aus irgend einem Geschäfte 100

K schuldet. Nun hat der C, an dem der Schuldner A zu einer be stimmten Zeit 100 K zu zahlen hat, den Wechsel in Händen. Das Wesen des Indossamentes be steht nunmehr darin, daß der C durch den einen Schriftakt den Willen ausdrückt, alle seine Rechte aus dem Wechsel auf einen anderen und in der Regel auch auf dessen Nachmänner zu übertragen. Auf diese Weise kommt der Wechsel nacheinander in die Hände mehrerer Personen, er „zirkuliert", er wird wie Geld, sein Wert beträgt 100 K. Wechsel kann jedermann

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Page 2 of 8
Date: 07.07.1929
Physical description: 8
eine Verfalls zeit von mindestens drei Monaten vor.) Die Haftung des Giranten ist also sehr gefährlich, denn wenn er nicht inner halb 15 Tagen (bei den häufigsten Fällen) zahlt, so muß er zur Erhaltung des Weeliselrechtes geklagt werden. Für Zahlbarkeit eines Wechsels im Auslände sind besondere' Fristen zur Rcgrcßerhaltung vorgeschrieben. (Art. 321 Cod. Com.). "Wenn ein Girant den Wechsel innerhalb der Klage frist eingelöst hat. so läuft für ihn die Itegreßfrist gegen seine Vormänner vom Zeitpunkt

der Zahlung, falls er nicht auf Klage hin zahlte, oder aber, falls er auf Klage zahlte, ab dem Dalum des Precetto oder Citazione. (Art. 322 Cod. Com.) Wenn ein Girant den Wechsel einlöst. nachdem gegen ihn die Klagefrist verfallen ist. so verliert er sein Regreßrecht gegen die Tormänner. (Siche Entscheidungen.) Die Wechselklage bezieht sieh auf die Wechselsumme samt Zinsen und Spesen (Protest. Retourrcchnung usw.). Die Weehselklage gegen den Hauptsehuldner verjährt: in fünf Jahren (Art. 910 Cod. Com

.), und zwar ab dem Zeit punkte des Verfalles der Forderung. (Xach österr. Rechte in drei Jahren.) Nicht übersehen bann man den Art. 31 fi Cod. Com. Es handelt sieh, diesbezüglich um den sog. domizilierten Wech sel. Das Gesetz verfügt folgendes: Wenn der Wechsel in einem anderen Orte zahlbar ist als am Wohnorte des Haupt schuldners und bei einer verschiedenen Person, so -muß zur Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Hauptschuldner Protest; erhoben werden. Wir haben gehört, daß zur Erhal tung des Wcchselrechte

? gegen den Haupschuldner Protest nicht erforderlich ist. Der vorstehende Fall beinhaltet daher zur allgemeinen Regel eine Ausnahme. Nach österr. Rechte ist zur Entscheidung in Wechsel sachen nur das Tribunal zuständig. Nach ita 1. Rechte ist in IV echselsaclieii entweder die Prälnr oder das Tribunal nach Maßgabe der eingehlaglen Summe (ob über oder unter L. 5000.-.—) zuständig. (Siche Art, 71, 81, 00. 31 C. Proc. Civ.). Was vorhin zu Art. 317 Cod. Com. wegen Verständi- gungspfliclit, des Giranten erwähnt wurde

Bestimmung kennt auch das österr. Recht. ,aber keine identische, weil dasselbe auch den Akzeptanten der Bereicherungsklage unterwirft. Gegen die Giranten ist die Bereicherungsklage nicht mög lich. Voraussetzung ist natürlich die Bereicherung des Aus stellers der Tratte und muß dieselbe vom Wechselinhaber bewiesen werden. Diese Klage verjährt nach der Majorität der Entscheidungen in fünf Jahren. Wenn ein Wechsel teilweise Unterschriften verpflich- tungsunfähiger Personen trägt, so ist der Wechsel

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