Schwazer Bergbau im fünfzehnten Jahrhundert : ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte
31 werken. In dieser Urkunde wird der Rat erteilt, das Schneeberger mit dem Falkensteiner Erz zusammenzuschmelzen und zu verarbeiten: „Und wo dann die smelzer zu Sterzing oder ander Swatzer erz kaufen und hinein gen Sterzing fuern, das si tun mügen, das sullen si mit dem obgeschriben erz smelzen .... und von ainer Mark Silber die auf Swatzer pranf geprennt und bezaichent sol werden der kunigclichen Majestät zu Wechsel geben drei guldin reinisch und ain ort, damit die kunigclich Majestät
des slagsatz halben nit schaden leide. Dagegen sol inen die kunigclich majestat ire Silber so si also zu Sterzing aus demselben erz machen werden ain Freihait gehen, das si das Silber wem und wohin si wellen verkaufen mugen. Weihe aber ire Silber in die munss verkaufen wurden dieselben sollen allain die drei gülden zu Wechsel geben.“ Durch diese Stelle wird wohl jeder Zweifel über die Be deutung des Wechsels ausgeschlossen. Der Wechsel ist nicht die Einlösung des Erzes durch den Landesherrn kraft
seines Vor kaufsrechtes, auch nicht die Einlösungssumme, sondern die Abgabe vom Schmelzen. Das ergibt sich unwiderleglich daraus, daß, wie angeführt, der Wechsel nach dem Gutachten von 1494 verschieden bemessen werden soll, je nachdem eine Einlösung des Silbers durch die landesherrliche Münze stattgefunden habe oder nicht. Habe sie nicht stattgefunden, so entgehe dem Landesherrn der Schlagschatz und als Ersatz hiefür wird in dem Gutachten beantragt, den Wechsel „um ein Ort“, das ist ein Viertelgulden Rheinisch, höher
zu bemessen. Dafür wird beantragt, daß in diesem Falle dem betreffenden Schmelzer die Erlaubnis gegeben werde, das Silber zu verkaufen oder zu verführen, wohin er wolle. Finde jedoch eine Einlösung durch die Münze statt, wobei der Landesherr den Schlagschatz erhalte, so solle der Wechsel bloß drei Gulden Rheinisch betragen, somit das Ort mehr entfallen.