lind Rechtlichkeit, die aüein ihr Ansprüche auf das Ve, trauen der erlauchten verbündeten Souveräne zu verschafft,, vermögen, ermangeln haben zn lassen, wenn sie, indem sie ihnen den wirklichen Zustand der Dinge vor Augen legte, ihnen nicht bewiesen hätte, daß es nicht in ihrer Macht stelze, am Schlüsse des verflossenen Jahres, vdcr überhaupt jemals, durch einen Akt der Authorität, die unglücklichen Einwohner der jenseits ìes JsthmuS von Koriuth gelegenen Provinzen in den Bezirk des PelopouueseS
und der nahe gelegenen Inseln zu verletzen. Diese Provinzen, so wie jene deS Pelopon neso und der Inseln , baben in den Tagen der Prüfung und des Elends den feierlichen Vertrag eingegangen, nie ihre Sache Zu trennen. Dieser feierliche Vertrag ist iil Akten enthalten, welche mit einer doppelten Sanktion, nämlich jener deS Nationalkongresscs und jener noch nn- verletzbarern der Eidschwüre bekleidet sind, Kann die griechische Regierung, welche ihre Macht nur von eben diesen Akten erhielt, selbe übertreten
und den Wohlthaten der verbündeten Mächte verdankt? Weder die Wege der Ueberredung, noch jene der Ge walt würden ihr dieses Mittel verschaffen; die Einwoh ner dieser Provinzen würden ihr antworten, daß der dritte Artikel des Traktates vom k>. Juli, und die Klausel der in, Protokolle vom 2?. März enthaltenen Gränzbestim- mung ihnen Muth machen, zu hoffen, daß die Gerech tigkeit und Großniuth der erhabenen Allürlen sie niever- lassen werden, eS hieße aber, sie unwiderbringlich ver lassen, wenn man sie zwingen