des torum ccmtinentise caussrum läßt cs sich mit Gruud nicht sagen, daß davon in allen Provinzen, wo die g. G. O. gilt, keine Nede mehr seyn könne. Zwar macht gedachte G. O. 33 davon ausdrücklich keine Meldung: sie schließt selbes aber auch nicht aus, und sagt nirgends, daß die exceptio kor! 6ecìinstor!a od contineutiam caussrum nicht statt sinden könne. Es handelt sich also um ein Gesetz, welches positiv das frag liche Forum sankzionl'rt. Wir glauben cs in dem H. Ho der Josephinischen G. O. gesunden
zu haben. Dieser bildet mit Ausnahme der Schlußkonstruktion offenbar ei nen integrirenden Theil aller unserer Jurisdiktions- Normen, welcher, ob er gleich nicht in der g. G. O. enthalten ist, wohin er auch nicht gehört, dennoch als Jurisdiktions - Bestimmung allgemeine Verbindlichkeit zu haben scheint. Gewiß besteht das korum continondias cnussrum in allen Provinzen Oesterreichs, denen die a. G. O. Vorsckristen giebt, ausrecht fort. H. <)3. Hinsichtlich der PunktirUng » und 2 ist keil! eigentlicher Zusammenhang
gewesen. ')9- In Tirol giebt cs keine WirthschaftSämter, auch ist daS ganze Liquidirungsgeschäft von dem der übrigen Provinzen wesentlich verschieden. n) Durcl, das Hosdekret vom 2. Oktober ,7lì3 ?tr. >9, ist das A»ert diese? ^>. mehr kontroversirt, als belegt; das Hofdekret vom 2t>. Juli >'äi 9!r. 32» gilt nur für Böhmen, Mähren und Schlesien, und ein Hosdekret vom '60. Juli »7U2 ist in der Justiz - Gesetz- Sammlung gar keines zu sinden. Hr. Verfasser hätte also ganz füglich die eigentlich zur Sache gehörigen 225
seiner Pèksonalinstanz zu, und. enthält in so ferne kcinc Ausnahme vom H. 97. H. » 10. Gilt die Verfügung des H. 23 dev bloß für das loinb. venez. Konigr. erlassenen I» N. auch für die übrigen Provinzen? , . - ' H. »1,. In so fern dieser rein politische Ver fügungen enthält, gehört er nicht zur Sache, ln seinen übrigen ^heilen aber nicht zur Ausnahme vom H» 97, weil sowohl der vormttndschastliche Konsens zUV Adop tion , als auch die Eintragu^ der Annahme an Kindes statt in die Gerichtsakten Pflicht
. dur6) das 33. Kap. der g. G. O. fd Hut> als für die übrigen Provinzen durch ihre JurisdiktioNs - Normen gegeben, und werden auch fast durch den täglichen Ge brauch ausgeübt. H. »17. b) Das Hosdekret vom »3. Oktober 1733 Nr. >tzc) bestimmt bloß die Frage, wann gegen ein Kvn- tnmazial-Urtheil odKr Hegett eine Bankalnozidn Exeku tion geführt werden dürfe; cs steht demnach nicht an feinem Platze. Dasselbe gilt voti dein Hofdekrete vom 3». Oktober 17K3 Nr. Hvy, vom iH. Jänner »783 Nr. 764