im fürstbischöflichen Konsistorium ju Brixen den 7. April 1820. Damian Freiherr v. Taxis. Jos. Joh.Perktvld, Sekretär, Circular-Verordnung. (Ueber die Regulierung der Zollsätze für die in keine Haupt« klassifikation gehörigen, und mit wenigen Ausnahmen in den alt österreichischen Provinzen außer Handel ge, setzten Artikel. ^ Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 29. November vorigen JahrS, die von der k. t. Koms merzhofkommission in Antrag gebrachte Zollregulierung
für die, in keine Hauptklassifikation gehörigen — und mit wenigen Auenahmen in den alt österreichischen Provinzen anßer Handel gefetzten Artikel für den ganzen Umfang der Monarchie zu genehmigen, und in dieser Beziehung folgen de Bestimmungen festzusetzen geruhet: 1. Vom Tage der öffentlichen Kundmachung angefan gen haben die, in dem . hier beigefügten Tarife für die darin benannten Artikel bestimmten Zollsätze an allcii Gränzen der österreichischen Monarchie «legen das AuS, land gleichförmig in Wirksamkeit zu treten
s. Der Verkehr mir diesen, im Jnnlande erzeugten Artikeln wird im Innern der Monarchie, nämlich -wischen den alten und neuerworbenen österreichischen Provinzen, mit Ausnahme von Ungarn. Siebenbürgen, Dalmatien, Jstrien und den Freyhäfen Triest und Fiume, m-l Inbe griff der dazu gehörigen außer der Zollltine gelegenen Di strikten, unter der Bedingung ganz zollsrey gestartet, daß die einzelnen Versendungen jedesmal der Untersuchung bey den Zollämtern an den Zivlicyenlinlen unrenvvlsen bleiben
, welche sich überzeugen müssen, od darunter nicht andere — der Verzollung an den Zwischenlinien unterliegende Ar tikel beygepackt sind. . Z. In dem Verkehr mit Ungarn, Siebenbürgen, und den übrigen Provinzen der Monarchie halsen , in soscrne als in diesem Tariffe nicht schon besondere Bestimmungen enthalten sind, die üb^r diesen Verkehr in der Zoll - uud Dreyßigst - Ordnung enthaltenen allgemeinen, oder die durch specielle Verordnungen ausgesprochenen Grund sätze und Vorschriften in Anwendung zu kommen. 4. Endlich