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Der Bote für Tirol
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Seite 3 von 16
Datum: 11.10.1827
Umfang: 16
(B. v. u. f. T. u. V. vom i. Okt.) Konkordat auch noch das, dieses Konkordat bestätigende und erläuternde apostolische Schreiben. Demselben zu Folge wird das ganzeKönigreich der Niederlande in acht Diözesen und eben so viele Kathedralkirchen eingetheilt, wovon eine, nämlich die von Mecheln, die Metropoli tan- und die andern Suffragan-Kirchen sind. Das Diö- zesan - Gebieth der erzbischöflichen Kirche von Mecheln be sieht aus allen Provinzen von Süd-Brabant und Ant werpen. Die sieben Suffraganeate sind: Lüttich, Namür, Dornick

, Gent, nebst den, neu errichteten Bisnümern Brügge, Amsterdam und Herzogenbusch. Lüttich be kömmt die ganzen Provinzen Lüttich und Limburg; Na mür: die Provinz Namür und das Großherzogthum Lu xemburg ; Dornick: das Hennegau; Gent: ganzOstflan- dern; Amsterdam: die Provinzen von Nord- und Ost- Holland, die Provinzen Utrecht, Oberyßel, Friesland, Gröningen und Drenthe; Brügge: ganz Westflandern; Herzogeiibnsch: alle Provinzen von Nord-Brabant, Geloern und Zeland. Jeder bischöfliche Sitz muß

haben. Auf der andern Seit« wird Buenos-AyrcS suchen, durch Triumphe gün« fiigere Friedensbedingungen zu erhalten. Spanisches Amerika. Nach einem «schreiben aus Buenos-AyreS vom s3. Juli ist Lavallega zum Oberbefehlshaber der republi- kaniichen Ariiiee ernannt worden. Die Minister Stego und Agncro haben ihre Entlassung erhalten, und wurden durch Barcara und Anchorena ersetzt. Die Provinzen Cor dova, Tucuman, Santiago, Lestero, Salta u. a. m. werden noch immer von einein grausamen Bürgerkriege verheert

der Provinzen Georgien und Bessarabien, für welche in dieser Hinsicht di« frühe ren Verordnungen.gelten, im Lause von zwei Monaten zu beendigen. Die auszuhebende Mannschaft darf nicht unter iv, nicht über 3S Jahre alt seyn, und muß daS Maaß von zwei Arschinen drei Werschok hallen. Ein zwei ter Ukas, gleichfalls am 7. an den dirigirenden Senat erlassen, befiehlt, alle im russischen Reiche seßhaften Ju den von nun an dem Kriegsdienste zu unterwerfen. Es heißt unter Anderm darin : „Indem Wir für gerecht

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 14
Datum: 24.07.1828
Umfang: 14
Richtschnur festzusetzen geruhet: 1. Die Kandidaten zu FiSkal-Adjnnkten-Stellen müs sen 24 Jahre all, Doktoren der Rechte, unbescholtenen LenninndeS. und von der Zeit des erworbenen Doktorates an gerechnet, drei Jahre entweder bei einem Advokaten» dei einem Fiskalamte, oder bei einer lanveSfürstlicheN Ju stizbehörde in der Praxis gewesen seyn. 2. Die gemàv der Verordnungen vom 9. Mai 178Z, und 16. Alai 1788 in allen Provinzen außer Äalizien bei Erledigung einer FiSkal-Ädjunkten-Stelle übliche AuSschrei

-Prüfung z» unterziehen, und ein Zeugniß darüber anzusuchen; und zwar wird zur Äornahme dieser Q'inlif.kalionsprüsuiigcn für Nieder-Oesterreich der Monak März, für Mähren der Monat April, für Galiziei? der Monat Mai, für Böhmen der Monat Junius , für Dal» Mazien der Monat Apiil, und für Tirol der Monat Sep tember jede» JahreS festgesetzet. Im Lause des Jahres 1828 bleibt die Bestimmung der Prüfungstermine in diesen Provinzen dem Einvernehmen der Lanoegstelle und des Appellations-GerichteS überlassen

; für die Provinzen Mailand und Ven.dig wird aber die» selbe nachträglich erfolgen. In den im Eingange dieses Ab satzes erwähnten vier Provinzen, in denen ohnehin we gen des Verhältnisses, das! in der Hauptstadt der Provinz kein AppellationS-Gericht seinen Sitz hat » weniger Kan didaten sich melden dürften , ist jeder, der darum bei der Landesstelle ausuchet. sogleich zur Prüfung, welche auf die im fünften Absätze angedeutete Art vorzunehmen ist, zu zulassen. — Obschon übrigens die sür die andern Provili» zen

festgesetzten verschiedenen Termine den Kandidaten, welche .sich sür mehrere Provinzen befähigen wollen, es möglich inachen » in einem und demselben Jahre ihre Qua lifikation für dieselben;» erwirken, so sollen 5ie Landcsstclle und das AvvcllationS-Gericht doch ausnahmsweise jeden. Welcher erhebliche Gründe dafür geltend machen kann, auch «ußer den oben angeführten allgemeinen Terminen zur Prüfung zulassen. 4. Das Zeugniß über die bestandene Prüfung ist auf die bei den AvvellationS - Prüfungen übliche Weise

über die Qualifikation des Geprüften, und daà ihm auszustel lende Zeugnisi erkennen , und im Falle einer Meinungsver schiedenheit im Wege der allgemeinen Hofkammer die Ent scheidung der Hofbehirden einholen wird. Gegen das über einstimmende Zeugniß der Landesstelle »Nd des AppellatiöNSZ Gerichtes findet keine Berufung aN die höhere Behörde Statt. 6. Kandidaten, welche die FiSkalprüfnng in einet Provinz mit gntem Etfolcie bestanden haben , müssen . wenn sie um FiSkal-Adjunkren-Srellen in andern Provinzen

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 14
Datum: 07.08.1828
Umfang: 14
in der Praxis gewesen seyn. s. Die gemäß der Verordnungen vom y. Mai 1785, und 16. Mar 1788 i» allen Provinzen außer Galizicn bei Erledigung einer FiSkal-Adjunkteii-Stelle übliche Ausschrei bung eines besondern Konkurses zur Prüfung der um diese Stelle sich meldenden Bewerber, so wie die Konkursprü- fuug haben nicht mehr Statt zn finden. A. Mit Ausnahme von Oesterreich ob der EunS , <c>tei« erniark. Jllyrieu und deS Küstenlandes werde» vom Jahre 1829 angefangen, für jede Provinz für die Zukunft beizu

jeden JahreS festgesetzet. Im Laufe dcS JahreS 1828 bleibt die Bestimmung der Prüfuug ^ermine in diesen Provinzen dem Einvernehmen der LandeSstelle und deS Appellations-GerichteS überlassen; für die Provinzen Mailand und Venedig wird aber die» selbe nachträglich erfolgen. In den im Eingänge dieses Ab sätze« erwähnten viep Provinzen, in denen ohnehin we- Amtsbl. z. V. v. U' f. T. u. V. 63. gen deS Verhältnisses, daß in der Hauptstadt der Provinz kein Appellations-Gericht seinen Sitz hat, weniger Kan didaten

sich melden dürften, ist jeder, der darum bei der Landesstelle ausuchet, sogleich zur Prüfung, welche auf die im fünften Absähe augedeutete Ari vorzunehmen ist, zu zulassen. — Obfchon übrigens die für die andern Provin zen festgesetzten verschiedenen Termine den Kandidaten, welche sich für mehrere Provinzen befähigen wollen , eS Inüglich machen, in einem und demselben Jahre ihre Qua lifikation für dieselben zu erwirken, so sollen die Landesstelle und daS Appellations-Gericht doch ausnahmsweise

findet keine Berufung an die höhere Behörde Statt. 6. Kandidaten, welche die FiSkalprüfung in einer Provinz mit gutem Erfolge bestanden haben , mül>en, wenn sie um Fiskal-Adjuukten-Stellen in andern Provinzen ein schreiten wo.'len, sich vorläufig auch einer Prüfung aus den in diesen Provinzen bestehenden besondern Gesetzen uud we sentlichen Provinzial-Verhältnissen unterzogen haben, und ihr Einschreiten um eine dort erledigte FiSkal-AdjUnkten- Stelle mit dem Zeugnisse über die dicßfalls bestandene

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 14
Datum: 31.07.1828
Umfang: 14
geruhet : 1. Die Kandidaten zu FiStal-Adjnntten-Stellen müs sen 24 Jahre all, Doktoren der Nechte, unbescholtenen Leumundes, und von der Zeit des erworbenen Doktorates an gerechnet, drei Jahre entweder bei einem Advokaten, bei einem Fiskalamte, oder bei einer landeSfürstlichen Ju stizbehörde in der Praxis gewesen seyn. 2. Die gemäß der Verordnungen vom y. Mai 178A, nnd 16. Mai 1788 in allen Provinzen außer Galizien bei .Erledigung einer FiSkal-Adjunkten-Stelle übliche Ausschrei bung eines besondern

, und ein Zeugniß darüber anzusuchen; und zwar wird zur.Vornahme dieser QualifikationSprüfungen für Nicker-Oesterreich der Monat März, für Mähren der Monat April, für Galizien der Monar-Mai, für Böhmen der Monat JuuinS . für Dal- inazien der Monat April, und für Tirol der Monat Sep tember jeden Jahrcö festgesetzet. Im Laufe deS Jahres iZaZ bleibt die Bestimmung der PrüsunzZtermine in diesen Provinzen dem Einvernehmen der LandeSstelle und deS Appellationö-GerichteS überlassen; für die Provinzen Mailand

und Venedig ivird aber die selbe nachträglich erfolgen. In den im Eingange dieses Ab- ' satzeS erwähnten vier Provinzen, in denen ohnehin we gen deS Verhältnisses, daß in der Hauptstadt der Provinz kein AppeUaiions-Gericht feinen Sitz hat. weniger Kan didaten sich melden dürsten, ist jeder, der darum bei der LandeSstelle ansuchet, sogleich zur Prüfung, welche auf die im fünften Absähe augede»tcte Art vorzunehmen ist, zu zulassen. — Obschon übrigens die für die andern Provin zen festgesetzten verschiedenen

des Geprüften, und daS ihm auszustel lende Zeugniß erkennen, und im Falle einer Meinungsver schiedenheit im Wege der allgemeinen Hoftammer die Ent scheidung der Hofbehirden einholen wird. Gegen das über einstimmende Zeugniß der Landesstelle und des A'ppellations- GerichteS findet keine Berufung an die höhere Behörde Statt. 6. Kandidaten, welche die Fiskalprüfung in einer Provinz mit gutem Erfolge bestände» haben, müssen, wenn sie um FiSkal-Adjunkten-Stellen in andern Provinzen ein schreiten

wollen, sich vorläufig auch einer Prüfung aus der» in diesen Provinzen bestehenden besondern Gesetzen und we sentlichen Provinzial-Verhältnissen unterzogen haben, und ihr Einschreiten um eine dort erledigte FiSkal-Adjuntlen- Stelle mir dem Zeugnisse über die dießfallS bestandene Prüfung belegen. In Befolgung dieser a. h. Verordnung bestimmet da her die Landesstelle einversiändlich mir dem k, k. Appella tion« Gerichte den ersten Montag des Monats September, als den Zeitpunkt, an welchen» vom Jahre 182Y an jähr lich

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 14
Datum: 06.04.1820
Umfang: 14
B l a t Donnerstag Nro. 14. 6. April 132c». Circu la r - V er 0 rd n u ng. (Ueber die Regulierung der Zollsätze für die in keineHaupl- klasstfikation gehörigen, und mit wenigen Ausnahmen den air österreichischen Provinzen außer Handel ge, fehlen Artikel Scine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 2y. November vorigen JahrS, die von der l. t. Kom- merzhofcommission in Antrag gebrachte Zol^regulierung für die, i» keine Hauptklassifikation gehörigen — und mit wenigen Ausnahmen in Yen

all österreichischen Provinzen außer Handel gesetzten Artikel für den ganzen Umfang der Monarchie zu genehmigen, und in dieser Beziehung folgen» de Bestimmungen festzusetzen geruhec: 1. Vom Tage der öffentlichen Kundmachung angefan gen haben die, in dem hier beigefügten Tariffe für die darin benannten Artikel bestimmten Zollsähe an allen Gränzen der österreichischen Monarchie gegen da« Aus land gleichförmig in Wirksamkeit zu treten. 2. Der Verkehr mir diesen, in» Jnnlande erzeugten Artikeln

wird im Innern der Monarchie, nämlich z»v»schen den alien und neuerwordenen österreichischen Provinzen, mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen, Dalmatici», Jstrien und den Freyhafen Trtest und Fiume, mir Inde, giiff der dazu gehörigen außer der Zolllinie gelegenen Di strikten, unrer der Bedingung ganz zollfrey gestattet, daß die einzelnen Versendungen jedesmal der Untersuchung bey den Zollämtern an den Zwischenlinien unterworfen bleiben, weiche sich überzeugen mü>>en, ob darunter nicht andere — der Verzollung

an den Zivischenlinien unterliegende Ar tikel beygepackl sind. z In dein Verkehr mit Ungarn, Siebenbürgen, und den übrigen Provinzen der Monarchie haben, in soferne ali? in diesem Tariffe nicht schon besondere Bestimmungen enthalten sind, die über diesen Verkehr in der Zoll - und Dreyßigst - Ordnung enthaltenen allgemeinen, oder die durch specielle Verordnungen ausgesprochenen Grund sätze und Vorschriften in Anwendung zn kommen. 4. Endlich werden vom Tage der Kundmachung an gefangen, alle jene in diesem Tariffe

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 14
Datum: 20.04.1820
Umfang: 14
im fürstbischöflichen Konsistorium ju Brixen den 7. April 1820. Damian Freiherr v. Taxis. Jos. Joh.Perktvld, Sekretär, Circular-Verordnung. (Ueber die Regulierung der Zollsätze für die in keine Haupt« klassifikation gehörigen, und mit wenigen Ausnahmen in den alt österreichischen Provinzen außer Handel ge, setzten Artikel. ^ Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 29. November vorigen JahrS, die von der k. t. Koms merzhofkommission in Antrag gebrachte Zollregulierung

für die, in keine Hauptklassifikation gehörigen — und mit wenigen Auenahmen in den alt österreichischen Provinzen anßer Handel gefetzten Artikel für den ganzen Umfang der Monarchie zu genehmigen, und in dieser Beziehung folgen de Bestimmungen festzusetzen geruhet: 1. Vom Tage der öffentlichen Kundmachung angefan gen haben die, in dem . hier beigefügten Tarife für die darin benannten Artikel bestimmten Zollsätze an allcii Gränzen der österreichischen Monarchie «legen das AuS, land gleichförmig in Wirksamkeit zu treten

s. Der Verkehr mir diesen, im Jnnlande erzeugten Artikeln wird im Innern der Monarchie, nämlich -wischen den alten und neuerworbenen österreichischen Provinzen, mit Ausnahme von Ungarn. Siebenbürgen, Dalmatien, Jstrien und den Freyhäfen Triest und Fiume, m-l Inbe griff der dazu gehörigen außer der Zollltine gelegenen Di strikten, unter der Bedingung ganz zollsrey gestartet, daß die einzelnen Versendungen jedesmal der Untersuchung bey den Zollämtern an den Zivlicyenlinlen unrenvvlsen bleiben

, welche sich überzeugen müssen, od darunter nicht andere — der Verzollung an den Zwischenlinien unterliegende Ar tikel beygepackt sind. . Z. In dem Verkehr mit Ungarn, Siebenbürgen, und den übrigen Provinzen der Monarchie halsen , in soscrne als in diesem Tariffe nicht schon besondere Bestimmungen enthalten sind, die üb^r diesen Verkehr in der Zoll - uud Dreyßigst - Ordnung enthaltenen allgemeinen, oder die durch specielle Verordnungen ausgesprochenen Grund sätze und Vorschriften in Anwendung zu kommen. 4. Endlich

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 12
Datum: 13.04.1820
Umfang: 12
wollen, haben ihre gehörig zu belegenden Bittschriften längstens binnen 4 Wochen beim k. t. Stadt- und Landrechte in Inns bruck, welches hierüber den ersten Vorschlag zu machen hat, zu überreiche». Circular-Verordnung. (Ueber die Regulierung der Zollsätze für die in keine Haupt» klasslfikation gehörigen, und mit wenigen Ausnahmen in den alt österreichischen Provinzen anßer Handel ge» setzten Artikel. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 20^ November vorigen JahrS, die von der k. k. Kom

- merzhvfkvmmission in Antrag gebrachte Zollregulierung für die, in keine Hauptklassifikation gehörigen — und mir wenigen Aufnahmen in den alr österreichischen Provinzen außer Handel gesetzten Artikel für den ganzen Umfang der Monarchie zn genehmigen, und in dieser Beziehung folgen de Bestimmungen festzusetzen geruhet: 1. Vom Tage der öffentlichen Kundmachung angefan gen^) haben die, in dem hier beigefügten Tarife für die darin benannten Artikel bestimmten Zollsätze an allen Gränzen der österreichischen Monarchie

gegen das Aus land gleichförmig in Wirksamkeit zu treten. 2. Der Verkehr mir diesen, im Jnntande erzcngten Artikeln wird im Innern der Monarchie. nàmUch zwischen den alren nnd neuerivorbenen österreichischen Provinzen, mir Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen, Dalmatici,, Jstrien und de» Freyhäfen Triest und Fiume, mir Inbe griff der dazn gehörigen außer der Zolllinie gelegenen Di strikten, unter der Bedingung ganz zollfrey gestattet, daß die einzelnen Versendungen jedesmal der Untersuchung bey den Zollämtern

an den Zwischenlinien unterworfen bleiben, welche sich überzeugen müssen, ob darunter nicht andere — »er Verzollung an den Z.vischcnlinien unterliegende Ar tikel beygepackt sind. z. In dem Verkehr mit Ungarn, Siebenbürgen, und den üdrigen Provinzen der Monarchie haben, in soferiie als in diesem Tariffe nicht schon dcsondere Vestlniinungeil enthalten sind, die über diesen Verkehr in der Zoll - und Dreyßigst - Ordnung enthaltenen allgemeinen, oder die durch specielle Verordnungen ausgesprochenen Grund sätze

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 16
Datum: 06.11.1823
Umfang: 16
vom zo. Sept. d. I. Z. 30907/4499 allgemein bekannt gemacht mird. ZunSbruck am 20. Okt. 182z. Vom t. t. LandeSgubernium für Tirol und Vorarlberg. Okt. Ant. Petter, k. k. Gub. Sekretär. ' Kundmachung. Se. Maj. haben mit a. h. Entschließnng vom 8. Jän ner d. I. dem Georg Duldner, ehemaligen Cancelliere der k. k. Agenzie in Jassy, ein zwölfjähriges ausschließende» Oct>oi auf den Verkauf des in Siebenbürgen quellenden Borszcker- Mineralwasser« für den Umfang der deutschen und italienischen Provinzen

Erfordernissen nur durch angemessene Begünstigung eines geeigneten Un ternehmers entsprochen wird, über einen a. u. Vortrag Unserer Kommerz - Hofkommisston bewogen gefunden, dem Georg Duldner, seinen Erben und Zessionaren zum Verkaufe deS Borszcker- GesundheitSwasserS ein ausschließendes Qc, troi auf zwölf nach einander folgende Jahre für den gan zen Umfang Unserer deutschen und italienischen Provinzen gegen dem hiemit zu verleihen, daß Georg Duldner, sei ne Erben, Zessionare oder sonst »bestellte

werden, so soll er nicht nur dieses ihm a. g. verliehenen Octroi sich zu erfreuen haben, sondern Wir verordnen zugleich, daß während zwölf Jahre von dem Ta ge der öffentlichen Kundmachung dieser Urkunde anzufangen, in dem ganzen Umfange Unserer dcuischen und italienischen Provinzen sich außer Georq Duldner, seinen Erben, Zes« sionaren oder sonstigen Bestellten, Jedermann vön dem Verkaufe des mehrenvähnten GesundheitSwasserS enthalten scll, und zwar bei Verlust deS betretenen zum verbothenen Verkaufe bestimmten Borszcker - Wassers

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 10
Datum: 03.11.1825
Umfang: 10
WWM lati K. K. priv. z » i» rothen von uns für Tirol lind Vorarlberg. )oimcr6tag Nr. 45» z. November 1325^ C i r c u l a r e (die Aufhebung der tirolischen Zolläinter an der Zwischen linie gegen daS lenibaidisch - venetianischc Königreich be treffend). Das hohe Finanz < Ministerium hat in der Betrach tung . das. »ach Einführung gleichförmiger Zolltarife und Heest.llung des s-eien Verkehrs zwischen dcn allen und iieuerit orbenen österreichischen Provinzen der Zweck , um dessen willen

, Bastia, Primiero, Ver miglio (Trientner ÄreiseS), Foigaria, Terragnolo. Cam- pvsilvano, Valfredda, Aviv, Pianctti, Pur, Daone und Vallarsa. (Aoveredaner Kreise») sind aufgehoben. Die an der ehemaligen Zoll Linie gegen die italie nischen Provinzen gelegenen, hier nicht benannten Aemter bleiben in Wirksamkeit; e- sind jedoch dieselben (mit Aus nahme der Mautobirämter Grigno nnd ?»iva, welche noch ferner als Haiiptjollä^uer zu wirken haben) nur für die Einhebnng oeZ Holz und ?lpprovisioi'.irungs

- und Industrie-Erzeugnissen aus den alten in die ncucrworbcnen Provinzen wechselseitig aufrecht, so wie auch, in so lange die Verschiedenheit deS Transito - TarifseS in Tirol gegen daS lcmbardisch - venetianische Königreich fort dauert, die darauf sich beziehende», gegenwärtig tn Ue, biing stehenden zollamtlichen Vorschriften noch ferner ver bindliche Ärast behalten. 6. ttebrigens bleibt die Ausfuhr vom Salz und To bak aus Tirol nach dem lombardisch - venetianischen König reich unteisagc, und es finden

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 16
Datum: 01.12.1825
Umfang: 16
von Wilczeck, Gouverneur. Franz Wilhelm Sondermann, Ehren-Domherr und k. t. Gub. »Rath. C i r c n l a r e (die Aufhebung der tirolischen Zollämter an der Zwlschen- linie gegen das lombardisch - venelianische Königreich be treffend). Das hohe Fi„anz - Ministerium hae in der Betrach tung , da>! nach Einführung gleichförmiger Zolltarifs« uud Herstellung deS freien VerkeHrS zwischen den allen und neuenvorbenen österreichischen Provinzen der Zweck, um delie» willen die Zollämter an der Zwischenlinie ausgestellt

, Bastia, Primièro, Ver miglio (Trientner KreifeS), Folgaria, Terragnolo, Cam- postlvano, Valfredda, Avio, Pianetti, Pur, Daon« und Vallarsa. (Roveredaner Kreises) sind aufgehoben. 2. Die an der ehemaligen Zoll - Linie gegen die italiès nischen Provinzen gelegenen, hier nicht benannten Aemter bleiben in Wirksamkeit; es sind jedoch dieselben (mitAuS- nahme der Mautoberämter Grigno und Riva, welche noch ferner als Hauptzollämier zu wirken haben) nur für die EinHebung deS Holz - und ApprovisionirnngS

dieser Lokalauf- schläge noch ferner statt zn s.nden hat, sind: Lavorone, Levico, Borgo, Bastia, Aviv, Tonale (statt Vermiglio). ES sind daher dieselben als landeSsürstliche Aemter, deren Gerechtsame sie ausüben, zu betrachten, und eS ha ben hier alle jene Vorschriften Anwendung, welche in Be zug auf die Entrichtung der genannten AufschlagSgebüh- ren, uud die Behandlung der GcsällS-Uebertrcter erlas sen worden sind. I. Die an der bisherigen Zwischenlinie gegen die ve» ttetianischen Provinzen bestandenen

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 12
Datum: 10.08.1820
Umfang: 12
» vertagt haben, weil von der Bil dung einrs für die ganze Monarchie gleichförmigen kon? stituriouelleu Systems nicht mehr die Sprache ist. Nach Verschiedenheit der Provinzen wird auch die Organisi- rnng uud Zusammensetzling der Stande verschieden seyn; so werden die Rheinprovinzen, ivo es keinen Adel nnd keine privilegirten Kasten mehr gibt, ganz andere bilden, als die Mark Brandenburg öder Pommern. ES ist klar, daß durch die Bildung von Proviuzialständen nationale Einheit nicht erreicht

werden kann. Doch scheint dieses anch nicht der Zweck:u seyn, weil man von der Mei nung ausgeht, daß eS dem Könige, nls dem Oberhaupt einer hauptsächlich militärischen Monarchie allein zukomme, die Einheit zugleich mit seiner Regierung herzustellen, und so gleichsam der Centralpnnkt zu seyn, aus dem wie ans einer gemeinschaftlichen Sonne, die Strahlen über , die andern Provinzen herabglänzen. Aus diefein Gesichts» punkte betrachtet, wird der Geschäftskreis der zu errich tenden Provinzialstände sehr beengt

den Provinzialstände den neue» preußischen zum Mnster dienen werden, nno daß in Mehreren Provinzen Preu ßeiis, wie z. B. in Pommern, in Schlesien n. s. w., die alten Stände, wie sie ehemals Bestand hatte», nur unter gewi^en Abänderungen wieder neu ins Leben tre ten werden.<< Berlin, den 2?. Jnli. Man bemerkt dermalen ei-- ne» starken Kourierwechsel; der kaiserl. ru»ische Feldjä ger, Lieutenant Otto, als Kourier von Petersburg nach Karlsbad; der königl. französische Kabiuetskourler Dragon, vou Paris »ach Petersburg

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 12
Datum: 30.04.1829
Umfang: 12
k. k. allgemeine Hofkammer hat im Einver ständnisse mit der kön. ungar'fchen Hofkanzlei mit Dekret von, 27. März ,«2y. Z. 10952, bes6)lossen, die dermal bestehenden EingangSzölle, welche bei der Einfuhr der ver, schiedenen Gattungen ungarischer Weine in die übrigen in nerhalb der Zollinie gelegenen Provinzen als deutsche Con» sumozöll« zu entrichtèn sind, in «inen einzigen Zollsatz^der» gestalt zu verschmelzen, daß künftighin für die ungar'fchen Weine überhaupt ohne Unterschied der Gattung, und sie mögen

in Fässern, Kisten, Körben oder Douteillen vorkom» men, bei deren Einfuhr auS Ungarn in die übrigen Pro vinzen eine Zollgebühr von sieben und zwanzig Kreuzer C. M. für den Zentner Sporco als deutscher Consumozoll abzunehmen sey. Eben so haben die verschiedenen AuSgangSzölle, wel chen dieje Weine bei der Ausfuhr in das Ausland als all gemeine AuSgangSzölle, und bei der Ausfuhr in die übri gen Provinzen als ungarischer Esitodreißigstgebühr unterla gen, aufzuhören, und an deren Stelle der A »SgangSzoll

> und beziehungsweise Esitodreißigst vo» zwei Kreuzern für den Zentner Sporto ohne Unterschied der Weingar- tnngen und der Behältnisse, in denen sie verführt werden, zu treten. Endlich ist derselbe AuSgangSzoll von zwei Kreu zern für den Zentner Sporco überhaupt auch von allen inländischen und fremden Weine» ohne Unterschied der Gattung zu bezahlen, welche aus del, deutschen Provinzen nach Ungarn und Siebenbürgen, oder in das Ausland aus geführt werden. Die Bestimmung dieser Zollsätze tritt mit 1. Mai

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 24.08.1829
Umfang: 8
, . oder systematische Darstellung dcr gesetzli che n Verfassung dee -- - MannsakturS- und Handels-Gewerbe i « ^ c il deutsche» , böhmischen, galizischen, italienischen und ungarische» Provinzen des östreichischen Kaiserstaates/ von W. Gustav Kopetz, Doktor der Rechte, k. k. ordenti, öffentl. Professor der po litische» Wi>>e»schaslen nnd der östreichische» politische» Gesetzknnde an der lliiiversität zu Prag, iviikl. Mitgliede der k. k. patriotisch-ökonomischen Gesellschaft und deö po- inologischen Vereines ini

Königreiche Böhme». - Erster Band, öü i/2 Bogen. Grov-Median-Format. I» diesem eisten Bande handelt der Herr Verfasser vo» der gesetzlichen Organisirung der Maiiufakturs- und Handels - Gewerbe in sämmtliche» Provinzen des östrei chischen Kaiserstaateö in fuuf Hauptstücte», und zwar: I. Von den verschiedenen Gattungen de, Manufak- turS-Gewerbe nach ihrer Abtheilung i» zünftige und nn- zünstige, in Polizei - und Koiinnerzial - Gewerbe, und voii den HaiidelS-Gewerben insbesondere, diese verschiedenen

GewerbSgartiinge» erscheinen hier nach ihrer vollständi gen gesetzliche» nnd herkömmlichen Verfassnng nnd orga nischen Einrichtung, mit genauer Angabe der in den ein zelnen Provinzen bestehenden Abweichungen. II. Aon den verschiedenen Beretl'ti.iiiiiqS-Titeln zum Besitze und znr selbstständigen Ausübung der Gewerbe, alö: von den Personal-Bcsugiiissc», von radizirten und

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Seite 5 von 10
Datum: 09.02.1829
Umfang: 10
. Den 4 Febr. Maria Nuez, geb. (Äogl, TaglöhnerS Wittwe, alt Lc>J , zu St. Nikolai'S Nr. 2>^, an derAnSzehrnng. -— —- Anna Lindenthaler, geb. Jtteni,.TaqlöhnerS Witt we, alt L tJ., an derK^ijersiraße Ikr. 442, an Entkräf tung. l Ankündigung. Der k. k. Professor der politischen Wissenschaften an der Università» zu Prag, Doktor der Recht., W. Gustav Hopetz, erhielt voii den höhen Behörde» den Auftrag, die in den einzelnen Provinzen des bsterr, ichische» Kaiser. . staateö bestehenden, sowohl auf gesetzlichen

, böhiiiischeii, gallischen, italie nischen und nngarischen Provinzen nmsafit, vollendet, und von den hohen Behörden die Herausgabe im Drucke bewilliget worden. Die gefertigte Buchhandlung gibt sich die Ebre anzu zeigen, daß sie von dem, durch die Herausgabe seiner österreichischen politischen Gesehknnde bekannten Herrn Verfasser den Verlag des obigen Werkes übernommen ha> be, welches unter dein Titel: Allgemeine österreichische Gnverbs - Gcschkunde, oLer systematische Darstellung der gesetzlichen Verfassung

der Manufaktur » und Handelsgewerbe in den deutschen, böhmischen, galizische», italienische» lind ungarischen Provinzen deS österreichischen Kaiseistaates, m einigen 'Z?/onaten erscheinen wird. Die bekannte, ge- drängte Bearbeitungsweise deö Herr» Verfassers, be schrankte den für einen so ausgebreiteten ^jweig der Ge setzgebung vorhandenen Stoff ans i-ier Bande, von wel che» dic z^vei ersten der Darstellung der allgemeinen Grund sähe der gesetzlichen Orgaiilsirnng nnd Leitung derGewer- be nnd deö Handels

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 10 von 18
Datum: 12.02.1829
Umfang: 18
. Kreuz). 5: Ankündigung. Der k. k. Professor der politischen Wissenschaften an der Universität zu Prag, Doktor der Rechte, W. Gustav Kopetz, erhielt von den hohen Behörden den Auftrag, die in den einzelnen Provinzen des österreichischen Kaiser- staateS bestehenden, sowohl auf gesetzlichen Vorschriften als auch auf Herkomme» und Gewohnheiten beruhenden GewerbS- und Kommerzial - Einrichtungen in «ine ge drängte systematische General-Uebersicht zu verarbeiten, und dabei die besonderen Provinzial

-Abweichungen mög lichst genau auszuscheiden. Von diesem, durchaus auf den eingelieferten amtli chen Elaboraten beruhend?»., systematischen Werke »st nun mehr diejenige Abtheilung, welche die Darstellung der all gemeinen Grundsätze der Kommerzial- und Gewerbsver- fassung in den deutschen, böhmischen, galizischen, italie nischen und ungarischen Provinzen umfaßt', vollendet, und von den hohen Behörden die Herausgabe im Drucke bewilliget worden. Die gefertigte Buchhandlung gibt sich die Ehre anzu zeigen

, daß sie von dem, durch die Herausgabe seiner österreichischen politischen Gesetzkunde bekannten Herrn LZerfasser den Verlag des obigen Werkes übernommen ha- be, welches unter dein Titel : Allgemeine österreichische Gewerbs - Gesetzkunde, oder systematische Darstellung der g e s e tz l i ch e n V e r fa ssu ng der Manufaktur - und Handelsgewerve in den deutschen, böhmischen, galizischen, italienischen nnd ungarischen Provinzen des österreichischen Kaiserftaates, in einigen Monaten erscheine» wird. Die bekannte, ge drängte

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