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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 14
Datum: 24.07.1828
Umfang: 14
Richtschnur festzusetzen geruhet: 1. Die Kandidaten zu FiSkal-Adjnnkten-Stellen müs sen 24 Jahre all, Doktoren der Rechte, unbescholtenen LenninndeS. und von der Zeit des erworbenen Doktorates an gerechnet, drei Jahre entweder bei einem Advokaten» dei einem Fiskalamte, oder bei einer lanveSfürstlicheN Ju stizbehörde in der Praxis gewesen seyn. 2. Die gemàv der Verordnungen vom 9. Mai 178Z, und 16. Alai 1788 in allen Provinzen außer Äalizien bei Erledigung einer FiSkal-Ädjunkten-Stelle übliche AuSschrei

-Prüfung z» unterziehen, und ein Zeugniß darüber anzusuchen; und zwar wird zur Äornahme dieser Q'inlif.kalionsprüsuiigcn für Nieder-Oesterreich der Monak März, für Mähren der Monat April, für Galiziei? der Monat Mai, für Böhmen der Monat Junius , für Dal» Mazien der Monat Apiil, und für Tirol der Monat Sep tember jede» JahreS festgesetzet. Im Lause des Jahres 1828 bleibt die Bestimmung der Prüfungstermine in diesen Provinzen dem Einvernehmen der Lanoegstelle und des Appellations-GerichteS überlassen

; für die Provinzen Mailand und Ven.dig wird aber die» selbe nachträglich erfolgen. In den im Eingange dieses Ab satzes erwähnten vier Provinzen, in denen ohnehin we gen des Verhältnisses, das! in der Hauptstadt der Provinz kein AppellationS-Gericht seinen Sitz hat » weniger Kan didaten sich melden dürften , ist jeder, der darum bei der Landesstelle ausuchet. sogleich zur Prüfung, welche auf die im fünften Absätze angedeutete Art vorzunehmen ist, zu zulassen. — Obschon übrigens die sür die andern Provili» zen

festgesetzten verschiedenen Termine den Kandidaten, welche .sich sür mehrere Provinzen befähigen wollen, es möglich inachen » in einem und demselben Jahre ihre Qua lifikation für dieselben;» erwirken, so sollen 5ie Landcsstclle und das AvvcllationS-Gericht doch ausnahmsweise jeden. Welcher erhebliche Gründe dafür geltend machen kann, auch «ußer den oben angeführten allgemeinen Terminen zur Prüfung zulassen. 4. Das Zeugniß über die bestandene Prüfung ist auf die bei den AvvellationS - Prüfungen übliche Weise

über die Qualifikation des Geprüften, und daà ihm auszustel lende Zeugnisi erkennen , und im Falle einer Meinungsver schiedenheit im Wege der allgemeinen Hofkammer die Ent scheidung der Hofbehirden einholen wird. Gegen das über einstimmende Zeugniß der Landesstelle »Nd des AppellatiöNSZ Gerichtes findet keine Berufung aN die höhere Behörde Statt. 6. Kandidaten, welche die FiSkalprüfnng in einet Provinz mit gntem Etfolcie bestanden haben , müssen . wenn sie um FiSkal-Adjunkren-Srellen in andern Provinzen

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 14
Datum: 07.08.1828
Umfang: 14
in der Praxis gewesen seyn. s. Die gemäß der Verordnungen vom y. Mai 1785, und 16. Mar 1788 i» allen Provinzen außer Galizicn bei Erledigung einer FiSkal-Adjunkteii-Stelle übliche Ausschrei bung eines besondern Konkurses zur Prüfung der um diese Stelle sich meldenden Bewerber, so wie die Konkursprü- fuug haben nicht mehr Statt zn finden. A. Mit Ausnahme von Oesterreich ob der EunS , <c>tei« erniark. Jllyrieu und deS Küstenlandes werde» vom Jahre 1829 angefangen, für jede Provinz für die Zukunft beizu

jeden JahreS festgesetzet. Im Laufe dcS JahreS 1828 bleibt die Bestimmung der Prüfuug ^ermine in diesen Provinzen dem Einvernehmen der LandeSstelle und deS Appellations-GerichteS überlassen; für die Provinzen Mailand und Venedig wird aber die» selbe nachträglich erfolgen. In den im Eingänge dieses Ab sätze« erwähnten viep Provinzen, in denen ohnehin we- Amtsbl. z. V. v. U' f. T. u. V. 63. gen deS Verhältnisses, daß in der Hauptstadt der Provinz kein Appellations-Gericht seinen Sitz hat, weniger Kan didaten

sich melden dürften, ist jeder, der darum bei der Landesstelle ausuchet, sogleich zur Prüfung, welche auf die im fünften Absähe augedeutete Ari vorzunehmen ist, zu zulassen. — Obfchon übrigens die für die andern Provin zen festgesetzten verschiedenen Termine den Kandidaten, welche sich für mehrere Provinzen befähigen wollen , eS Inüglich machen, in einem und demselben Jahre ihre Qua lifikation für dieselben zu erwirken, so sollen die Landesstelle und daS Appellations-Gericht doch ausnahmsweise

findet keine Berufung an die höhere Behörde Statt. 6. Kandidaten, welche die FiSkalprüfung in einer Provinz mit gutem Erfolge bestanden haben , mül>en, wenn sie um Fiskal-Adjuukten-Stellen in andern Provinzen ein schreiten wo.'len, sich vorläufig auch einer Prüfung aus den in diesen Provinzen bestehenden besondern Gesetzen uud we sentlichen Provinzial-Verhältnissen unterzogen haben, und ihr Einschreiten um eine dort erledigte FiSkal-AdjUnkten- Stelle mit dem Zeugnisse über die dicßfalls bestandene

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 12
Datum: 30.04.1829
Umfang: 12
k. k. allgemeine Hofkammer hat im Einver ständnisse mit der kön. ungar'fchen Hofkanzlei mit Dekret von, 27. März ,«2y. Z. 10952, bes6)lossen, die dermal bestehenden EingangSzölle, welche bei der Einfuhr der ver, schiedenen Gattungen ungarischer Weine in die übrigen in nerhalb der Zollinie gelegenen Provinzen als deutsche Con» sumozöll« zu entrichtèn sind, in «inen einzigen Zollsatz^der» gestalt zu verschmelzen, daß künftighin für die ungar'fchen Weine überhaupt ohne Unterschied der Gattung, und sie mögen

in Fässern, Kisten, Körben oder Douteillen vorkom» men, bei deren Einfuhr auS Ungarn in die übrigen Pro vinzen eine Zollgebühr von sieben und zwanzig Kreuzer C. M. für den Zentner Sporco als deutscher Consumozoll abzunehmen sey. Eben so haben die verschiedenen AuSgangSzölle, wel chen dieje Weine bei der Ausfuhr in das Ausland als all gemeine AuSgangSzölle, und bei der Ausfuhr in die übri gen Provinzen als ungarischer Esitodreißigstgebühr unterla gen, aufzuhören, und an deren Stelle der A »SgangSzoll

> und beziehungsweise Esitodreißigst vo» zwei Kreuzern für den Zentner Sporto ohne Unterschied der Weingar- tnngen und der Behältnisse, in denen sie verführt werden, zu treten. Endlich ist derselbe AuSgangSzoll von zwei Kreu zern für den Zentner Sporco überhaupt auch von allen inländischen und fremden Weine» ohne Unterschied der Gattung zu bezahlen, welche aus del, deutschen Provinzen nach Ungarn und Siebenbürgen, oder in das Ausland aus geführt werden. Die Bestimmung dieser Zollsätze tritt mit 1. Mai

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