Richtschnur festzusetzen geruhet: 1. Die Kandidaten zu FiSkal-Adjnnkten-Stellen müs sen 24 Jahre all, Doktoren der Rechte, unbescholtenen LenninndeS. und von der Zeit des erworbenen Doktorates an gerechnet, drei Jahre entweder bei einem Advokaten» dei einem Fiskalamte, oder bei einer lanveSfürstlicheN Ju stizbehörde in der Praxis gewesen seyn. 2. Die gemàv der Verordnungen vom 9. Mai 178Z, und 16. Alai 1788 in allen Provinzen außer Äalizien bei Erledigung einer FiSkal-Ädjunkten-Stelle übliche AuSschrei
-Prüfung z» unterziehen, und ein Zeugniß darüber anzusuchen; und zwar wird zur Äornahme dieser Q'inlif.kalionsprüsuiigcn für Nieder-Oesterreich der Monak März, für Mähren der Monat April, für Galiziei? der Monat Mai, für Böhmen der Monat Junius , für Dal» Mazien der Monat Apiil, und für Tirol der Monat Sep tember jede» JahreS festgesetzet. Im Lause des Jahres 1828 bleibt die Bestimmung der Prüfungstermine in diesen Provinzen dem Einvernehmen der Lanoegstelle und des Appellations-GerichteS überlassen
; für die Provinzen Mailand und Ven.dig wird aber die» selbe nachträglich erfolgen. In den im Eingange dieses Ab satzes erwähnten vier Provinzen, in denen ohnehin we gen des Verhältnisses, das! in der Hauptstadt der Provinz kein AppellationS-Gericht seinen Sitz hat » weniger Kan didaten sich melden dürften , ist jeder, der darum bei der Landesstelle ausuchet. sogleich zur Prüfung, welche auf die im fünften Absätze angedeutete Art vorzunehmen ist, zu zulassen. — Obschon übrigens die sür die andern Provili» zen
festgesetzten verschiedenen Termine den Kandidaten, welche .sich sür mehrere Provinzen befähigen wollen, es möglich inachen » in einem und demselben Jahre ihre Qua lifikation für dieselben;» erwirken, so sollen 5ie Landcsstclle und das AvvcllationS-Gericht doch ausnahmsweise jeden. Welcher erhebliche Gründe dafür geltend machen kann, auch «ußer den oben angeführten allgemeinen Terminen zur Prüfung zulassen. 4. Das Zeugniß über die bestandene Prüfung ist auf die bei den AvvellationS - Prüfungen übliche Weise
über die Qualifikation des Geprüften, und daà ihm auszustel lende Zeugnisi erkennen , und im Falle einer Meinungsver schiedenheit im Wege der allgemeinen Hofkammer die Ent scheidung der Hofbehirden einholen wird. Gegen das über einstimmende Zeugniß der Landesstelle »Nd des AppellatiöNSZ Gerichtes findet keine Berufung aN die höhere Behörde Statt. 6. Kandidaten, welche die FiSkalprüfnng in einet Provinz mit gntem Etfolcie bestanden haben , müssen . wenn sie um FiSkal-Adjunkren-Srellen in andern Provinzen