und Gewohnheit ha ben, mit Ämtern und Lehen zu haben, halten und tragen, mit anderen, unseren und des Reiches Rechtgeborenen, ritter mäßigen Wappens- und Lehensgenossen-Leuten Lehen-Gericht und Recht zu sitzen, Urtheil zu sprechen, des alles theilhaftig, würdig, empfänglich und darzu tauglich, schicklich und gut sein, in geistlichen und weltlichen Ständen und Sachen, darzu wir sie auch hiemit tauglich, schicklich und gilt zu sein machen u. sich dies alles auch ihrer Wappen und Kleinod gebrauchen und genießen
sollen und mögen, als ander unser und des Reiches rechtgeborenen, rittermäßige Lehenwappens genossenen Leute solches haben und sich auch ihre Wappen und Kleinod gebrauchen und genießen, von Rechts-Gewohnheit und allmän- niglich ungehindert. Und gebieten darauf allen u. jeglichen, Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Haupleuten, Vitz- thumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schult heißen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Kündiget
der Wap pen, Ehrholden, Personanten, Bürgern nnd Gemeinden und sonst allen anderen unseren und des Reiches, auch unserer erblichen Fürstenthümer und Länder Unterthanen und Ge treuen, in was Würden, Standes oder Wesens sie sein, ernst lich und festiglich mit diesem Brief, und wollen, daß sie den des Jahres seit nun 50 Jahren 2 Wanderburschen gleichzei tig nicht nur gastfreies Obdach, sondern auch eine warme Abendmahlzeit und des anderen Tages vor der Weiterreise ein warmes Frühstück ohne Entgelt
und Kleinodien nicht hindern, noch irren, sondern sie damit derselben Krönung, Zierung unä Besserung obberührtermassen gebrauchen, nutzen, nießen und gänzlichen dabei bleiben lassen und darwider nicht thun, noch jemand zu thun gestatten, in keiner Weise, als lieb ihn, allen und jeglichen sein, bei unserer und des Reiches schwerer Ungnad und einer Pen, nämlichen 40 Mark löthigen Goldes zu ver meiden, die ein jeder, der freventlich hinwieder thäte, Uns Halbs, in unser und des Reiches Kammer
, und den anderen Theil den ehegenannten Waldaus, Gebrüdern und Vettern und ihr eheliche Leibserben obgenannt, unerläßlich zu zahlen verfallen sein soll. Mit Urkund dieses Briefes, besiegelt mit unser kais. Majestät anhangendem Jnsiegel. Geben zu Grätz (Graz) am 28. Tag des Monats August, nach Christi Geb. 1483, unseres Reiches, des römischen 44, des Kaiserthume» im 32., des Ungarischen im 25. Jahr. (Fortsetzung folgt.)