Nr. 47 L.-G.-Bl. und vom 29. Jänner 1904 Nr. 7 L.-G.-Bl.,*) welches in dieser Abhandlung der Einfachheit halber T. Str.-G. zitiert werden wird, unterscheidet folgende Klassen von öffentlichen Wegen: 1.) die ära rischen Straßen, 2.) die Eisenbahnzufahrtsstraßen, 3.) die Konkurrenz-Straßen und 4.) die Gemeindewege. Somit sind alle öffentlichen Wege (Straßen, Gassen, Wege, Fußsteige rc.), welche nicht zu einer der drei ersten Klaffen gehören, Gemeindewege. Im folgenden ist, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt
in der vom Tiroler Landesausschusse herausge gebenen Gesetzessammlung vom Jahre 1905. von den Privatwegen, wozu auch die sogenannten Jnteressentschaftswege gewöhnlich gehören, unterscheiden, tunlichst genau festzustellen, denn über die Abgrenzung zwischen den Gemeindemegen und den übrigen Klassen der öffentlichen Wege wird ein Zweifel selten aufkommen. Es besteht nun vielfach die verfehlte Ansicht, daß als Gemeindewege nur jene zu gelten haben, welche übungsgemäß von der Gemeinde eingehalten werden. Allerdings
trifft es gewöhnlich zu, daß Wege, welche von der Gemeinde eingehalten werden, Gemeindewege sind. Aber nicht richtig ist, daß alle Wege, deren Ein haltung nicht die Gemeinde, sondern andere Faktoren zu besorgen haben, schon aus diesem Grunde Privat wege sind. Das T. Str.-G. sicht in den §§ 12 und 13 aus drücklich den Fall vor, daß Gemeindewege nicht von der Gemeinde, sondern von anderen Körperschaften oder Einzeln Personen einzuhalten sind und in der Wirklichkeit dürsten in vielen Gemeinden jene Wege
, welche übungs gemäß nicht von der Gemeinde, sondern von andern eingehalten werden, aber trotzdem die rechtliche Eigen schaft von Genreindewegen haben, sogar die Mehrzahl bilden, wenn sie auch für den Gemeingebrauch von ge ringerer Bedeutung sind, als die von der Gemeinde selbst eingehaltenen Wege. Auch von der Regel, daß die von der Gemeinde eingehaltenen Wege Gemeindewege sind, gibt es Aus nahmen. Zum Beispiel die Gemeinde baut und erhält einen Weg zu einer Gemeindesäge, oder zu einem Ge meinde
-Elektrizitätswerke. Ein solcher Weg ist ein der Gemeinde gehöriger, aber kein Gemeindeweg, außer er würde von der Gemeinde ausdrücklich dem allgemeinen Verkehre gewidmet. Die Erhaltungspflicht oder Uebung ist daher kein wesentliches Merkmal des Gemeindeweges. Irrig ist auch bie Ansicht, daß nur jene Wege Gemeindewege sind, welche im Eigentume der Gemeinde stehen, oder wenigstens im Grund-Besitzbogen als „öffent liche Wege und Plätze" ausscheinen. Als Regel kann allerdings wieder gelten, daß die im Besttzbogen