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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 04.01.1921
Umfang: 8
Beschäftigten vom Unternehmer aügeführt werden und der Unternehmer kann den Arbeitern und Angestellten den Steuerbetrag vom Lohne abziehen. Die gegen Lohn Beschäftigten aller Art muffen die Steuer entrichten, auch die Hausgehilfinnen. Bekanntlich ist auf Drängen der Sozialdemokraten die Bestimmung getroffen worden, daß der Arbeiter ein um zwanzig Prozent verringertes Einkommen versteuert und daß er von der Pflicht zur Einbringung des Steu- erbekenntniffes Befreit wird. Die Abfuhr dürch die Unternehmer macht

es nun not wendig, daß von ihnen verschiedene Ausschreibungen ge führt werden müssen. Welcher Art diese sind, ist in der Durchführungsverordnung des Finanzministeriums vom 60. November 1920 geschildert. Die Steuerbehörden ge ben Formulare aus, die auszufüllen sind; außerdem sind Tabellen erschienen, aus denen ersichtlich ist, wie viel für eine bestimmte Lohnperiode je nach der Größe der Familie des Arbeiters an Steuer zu entrichten ist^ Der Text der Durchführungsverordnung, die ganze An lage

beträgt die Steuer für einen bestimmten Tag-, Wochen- oder Monatslohn? Darüber geben Tabellen Aufschluß, die „Einfache Steu- erabzugstabellen" heißen. Es ist da ausgerechnet, wie- . viel an Steuer für einen bestimmten Lohn, der in der betreffenden Periode verdient wird, zu entrichten ist. Der Tatsache, daß um zwanzig Prozent weniger ver steuert wird, als verdient wurde, tragen diese Tabellen schon Rechnung. Eine wichtige Frage haben die Herren Finanzkünstler .ganz übersehen. Die Geldentwertung bringt

es mit sich, daß immer häufiger sogenannte einmalige Aushilfen ge zahlt werden müssen. Sie haben die verschiedensten Na men. Wie sind sie nun zu versteuern? Die Verordnung sieht nur den ungewöhnlichen Fall vor, daß ein Arbeiter einen Teil seines Einkommens als Wochenlohn, den an dern als monatlich gezahlte Provision bekommt, den häufigeren der Aushilfen, sowie den der Weibnachts oder Neujahrsremunerationen ^oenkt sie nicht. In folge der Progression der Steuer — je höher das (5ir- kommen, desto mehr Steuer

von jeder Krone Verdienst — wird das eine schwierige Sache. Man kann nämlich nicht sagen: Die Woche, in der eine solche Zahlung er folgt, ist eine mit höherem Verdienst und nach diesem Wochenverdienst zu versteuern. Zum Beispiel: Sin Ar beiter hat 4000 X Wochenlohn, bekommt aber cmmal einen Anschaffungsbeitrag von 2000 K. W" ^> v ’- samteinnabme als Wochenlohn von 3000 K berechnet, so wäre die Steuer des Ledigen in dieser Woche 326 X und das wäre ein Betrag, den ein Arbeiter mit 166.000 Kronen Jahreseinkommen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 2 von 12
Datum: 28.05.1924
Umfang: 12
das sich gegen dieselbe ausspricht, und ersucht den Landtag, diese Steuer abzulehnen.-Man soll nicht den Ast absägen, auf dem man sitzt. Die Zukunft des Landes liegt im Ausbau der Industrie, durch die Energieabgabe wird dieser aber verhindert. Ten. Filzer betont, die Gefahr liege auch darin, daß die Energieabgabe, wenn sie einmal da sei, so wie der Getreideaufschlag fortwährend er höht werde. Die Landwirtschaft, die für eine ra- tionehe Betriebsführung die elektrische Energie un bedingt brauche

, werde durch diese Steuer ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen. Außer der Abgabe, die die Bauern zahlen müssen, werden sie auch dadurch hart getroffen, daß durch die Neberwälzung dieser Steuer durch Handel, Gewerbe und Industrie auch jene Produkte wieder verteuert werden, die der Bauer braucht. Es liegt daher auch im Interesse des Bauernstandes, die Energieabgabe abzulehnen. Dr. P e m b u u r hätte von den Christlichsogialen erwartet, daß diese angesichts des Widerstandes aller wirtschaftlichen Faktoren unseres Landes

. R a p o l d i zu Wort. Er zeigt die technischen Mängel hinsichtlich der Bemessung und Einhebung der Steuer aus, und bezeichnet die nur 15jährige Befreiung neuer Werke und Anlagen als unzureichend, die Befreiung hätte sich mindestens auf Jahre erstrecken müssen. Die Energieäbgabe • würgt nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung des Landes ab, sie bewirkt auch, daß unsere Wasserkräfte unausgebaut bleiben. Die Abgabe ist auch unsozial, jeder muß gleichviel zahlen, der Kleingewerbetrei- bene wie der Großunternehmer

Landeck, auch bei den Perlmoser werken in Kirchbichl droht ähnliches.) Was dann, wenn wieder 500-^600 Arbeiter ohne Existenz sind, wird ihnen die Landesregierung dann Arbeit und Brot schaffen? Das gleiche Schicksal droht den elektrischen Kleinbahnen, die durch eine Besteuerung des Stromes Gefahr laufen, den Verkehr einzustellen. Eine große Gefahr bildet die Steuer auch für die Elektrifizierung der Vollbahnen, weil sie die Betriebskosten ganz erheb lich steigert. Am meisten bedroht aber die Abgabe

der Beamtengehalte begründete. Eine andere SteuA- quelle stehe dem Lande nicht zu. Uebrigens sei der Getreideaufschlag sehr gerecht. Abg. Ducia (Soz.) spricht gegen den Antrag und legte in eindringlichen Worten dar, daß die vorgeschlagene Steuer den Haushaltungen eine unerträgliche Belastung bringt. Die Frauen leiden am meisten unter der wahnsinnigen Teue rung; sie müssen jede neue Steuer auf das schwerste .büßen, weil auf ihnemdie Wirtschaftsführung lastet. Es sprachen dann der Abg. Dillersberger, (Großd

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 27.07.1921
Umfang: 4
. Süöfitofet XagesfcagenuJteuigfeifeti Die Landesauflageu. IDie „Gazzetta Uffiziale' (Amtsblatt) Nr. 171 vom 81. Juli verlautbart em kgl. Dekret vom 16. Juni über die Landesaus lagen, das in seinen wichtigeren Bestimmungen folgende aus zugsweise wiedergegebene Verfügungen trifft: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte

, als auch das von außen eingeführte Bier. ^ 2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Landesgebiet einge führten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Htzlz^. steuer oder Holzauflage.) 4 . Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzuerteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher GeyMer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Mzahl^der nomi nellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische

Energie, die außerhalb de» Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Axt-2, Die Höhe der Steuern, von denen der vorherge hende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Be stimmungen der Landesordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Bier uitd flüssige, gebrannte Spiri tuosen, die im Lande erzeugt werden, muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (llqiii* dazioni) entrichtet werden. Dabei

Ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für. den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Unterscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destilierten Spiri tuosen aus dem Auslands, muß die Steuer bet der Entrichtung des staatlichen Einfuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr

aus anderen Provinzen des Königreiches muß die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnah men wird Steuerschuldner der Holzfteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elektrizitäts steuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Siche rungsklauseln, die im Sinne des Art. 9 festgesetzt werden müs sen, sind befreit: von der Holzsteuer

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 09.03.1923
Umfang: 8
viele Schlagbäume. Wer Waren durch das Land beförderte, mußte dem Grasen So und So oder der freien Stadt A X seinen Obulus, die Maut, entrichten, die nicht ein Beitrag zur Er haltung der Straße, sondern die Steuer war, welche die Obrigkeiten aus den Warenverkehr legten. Wer ein Quantum Ware in Bewegung brachte, mußte seinen Pflichtenteil bezahlen, der hohen Obrigkeit, der teueren! Die christlichsoziale Regierung bringt das -lte Mautsystem wieder zu Ehren, Sie richtet zwar nicht Schlagbäume

an den Straßen oder Eisenbahnen auf: aber sie steigt in jeden Laden, in jede Prvduktionsstätte, zu den höchsten Bergbauern wie zu dem Kaufmann oder Gewerbetreibenden in der Stadt; und werm der Bauer einen Schuß Eier verkauft, der Schuhmacher seinen Entgelt für das Sohlen von ein Paar Schuhen einnimmt, der Kaufmann zwei Quargeln abseht: so wird der Staat fürderhin davon seine Steuer einheben. Bon jedem Gegenstand, dem simpelsten und dem teuer sten, fordert Herr Seipel seinen Tribut! Von der Urproduktion

bis zum Fertigsabrikat ist ein end loser Weg, aber aus dem ganzen Wege geht der Steuerexekutor mit. Wenn ^er Bauer die Rinds haut dem Fellhändler verkauft, hat er die Waren umsatzsteuer zu zahlen, der Fellhändler muß die Steuer beim Ankauf und Verkauf an die Gerberei entrichten, die Gerberei zahlt Steuer beim Kauf des Felles und Verkauf des Leders an den Schuh macher und der Schuhmacher ist steuerpflichtig beim' Ledexkaus und Verkauf der Schuhe. Die Waren umsatzsteuer der Herren Seipel und Dr. Frank

ist eine Phasensteuer, so oft eine Ware oder ein Roh- ncaterial die Hand wechselt, heißt es Steuer be zahlen. Eine drückendere, ungerechtere und auf reizendere Steuer als die Warenumsatzsteuer hät ten die Seipel-Frank nicht ersinnen können. Mer was kümmern sich unsere Regierungsmenschen um Recht und Unrecht: die Warenumsatzsteuer soll 680 Milliarden im Jahr - abwersen, vor läufig abwersen. Nächstes Jahr schon will Seipel die Steuer aus das doppelte Erträgnis, also aus 1300 Milliarden bringen. Das für heuer veran

dem Zoll schon sechs oder acht Phasen Wa- renumsatzsteucr bezahlen. Der Ersenwarensabri- kant kauft sein Rohmaterial beun Urproduzenten, der Schlöfsermeistec in der Eisenhandlung, die das Eisen aus der zweiten oder dritten Hand bezieht. Die Warenumsatzfteuer als Phasensteuer be günstigt, wie man sieht, die kapitalskrästigen Un ternehmer. Der Unternehmer, der über Geld ver fügt und aus erster Hand kauft, wird von der Steuer weniger betroffen. Dem kleinen Fretter, der die Waren aus der so und so vielten

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 18.04.1924
Umfang: 8
. Nach den also erhaltenen Rezepten.wird jetzt im Landhause ein Entwurf ansgearbeitet, der dem Landtag zugehen soll, der im Mai zu einer kurzen Tagung Zusammentritt. Die Bundesbahn wird in der neuen Vorlage von der Steuer ausgenommen sein; ebenso bestimmte Werke, die mit kalorischer Kraft arbeiten. Dafür aber besteht die Absicht, die sonstigen Konsumenten von elektrischer Energie viel stärker, so stark heranzuziehen, daß durch diese Mehveinnahme der Ausfall, der durch die Steuer, befreiungen entsteht, voll

ein, die später öden Wienern in Form von billiger Energie aus den eigenen Wasierkrastiverlen Früchte bringen soll. In Tirol aber werden die Licht- und Kraftverbraucher dafür, daß sie ihre Wohnungen und Arbeitsräume mit elektrischem Lickte statt mit einer Petroleumfunzel erhellen und dafür, daß Maschinen mit elektrischer Kraft betrieben werden, eine Strafe in der Form, einer Steuer bezahlen müssen. Der Steuerbetrug fließt in das Faß ohne Boden. Eine Steuer auf elektrische Energie in einem Lande

, das noch so viele und reiche 'Wasserkräfte auszubauen hat, ist wirtschaftlicher Selbstmord. Denn niemand wird sich entschließen, das unge heure finanzielle Risiko, das mit dem Bau eines .Kraftwerkes verbunden ist, zu übernehmen, wenn er weiß, daß die Kraft besteuert ist, einerlei, ob das Werk Nutzen abwirft oder mit einem Paffivum arbeitet. Die Energiesteuer ist eine Produktions steuer und keine Ertragssteuer. Jede Produktions steuer würgt bestehende Industrien ab und verhin dert das Entstehen neuer

. Produktionssteuern Md also stets abzulehnen, zumal in Tirol, bei dieser ge walttätigen Landtagslnehrheit, die nie wägt, was sie beschließt und jede, auch die verderblichste Steuer auf eine unmögliche Höhe hinaufzutreiben bereit ist, wenn sie die Städte oder die industrielle Bevölke rung tragen müssen. Die Steuer in der alten Höhe hätte die Lichtkousumenten und 'Me Kraftverbrau cher schwer belastet und obendrein jenen Gemein den, die eigene Kraftwerke gebaut haben, einen Teil ihrer Einnahmen entrissen

. Wird die Steuer aber so erhöht, daß sie auch den Ausfall deckt, der durch

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Dolomiten
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Seite 9 von 16
Datum: 26.11.1938
Umfang: 16
Wirtschaft unö Sesetz Die außerordentliche Kapitalsteuer für Handels- «nd Jndnstrkebetriebe Das vo» letzten Ministerrat« befchlosiene Gesetz über dt« außerordentlich« Kapiial- steuer für Handel» und Industriebetriebe ist nunmehr «rls kgl. Dekretgesetz vom 9. Novem ber. Nr. 172V. in der »Gazz. Uff.' vom 17. November verlautbart worden. Wir haben zwar bereits in grasten Umrissen den Inhalt der Bestimmungen desselben ge bracht. doch dürste es angesichts der grasten Bedeutung dieses Gesetzes

erwünscht sein, die interessierten Kreise der Handels» und Gewerbetreibenden mit den einzelnen Be stimmungen näher vertraut zu machen. 8s handelt sich um ein« einmalig« Steuer aller von Privaten geführten Handels» «nd Gewerbeb et rieben, auch von Gesell schaften, dir nicht auf Aktien gegründet sind, dann alle Genossenschaften, deren steuer bares Einkommen nicht auf Grund der Bilanz festgelegt wird. Voraussetzung ist ferner, dast diese Firmen bereits am 5. Oktober 193G bestanden und bei Inkrafttreten

des Ge setzes. allo am 17. November 1933. in die Rollen der Einkommensteuer eingetragen sind oder auch nur im Besitze von beweglichen Einkommen stehen, wenn diese auch noch nicht in die Steuer- rollcn eingetragen sind. Unbedingt frei vo» dieser Steuer sind: 1. Alle jene Handels» und Gewerbe» betriebe, deren festgesetztes steuerbares Ein kommen 19.990 Lire nicht übersteigt; 2. jene Firmen und Geuosienschaften. deren Tätigkeit flch nur auf Kreditgeschäfte (Privatbanken) be schränkt. Wichtig ist die Bestimmung

des Art. 3 des Gesetzes, wonach diese nusterordentliche Kapital steuer bei G c s ch ä f t s ü b e r t r a g u n g « n sVerkauf, Erbschaft u. dgl.) zu Lasten des vom Geschäfte Ausschcidcnden geht. In diesem Falle wird der ganze für di« llbber- tragungssteuer zur Grundlage genommene Wert, reduziert um 20%, zur Bemessung der Kapital» steuer angenommen, wenn cs sich um Firmen bandelt, die am 5. Oktober 1936 bereits be standen und vor Inkrafttreten des Gesetzes über die außerordentliche Kapitalsteuer

oder Fatierung beim Steueramte seitens der Steuer träger hinsichtlich dieser Steuer. . Doch sind vom Gesetze besonder« F ä I I« vorgesehen, wo auch eine Meldung vorgefchrie- ben ist. Dieser Verpflichtung must dann bis 17 Dezember 1938 nachgekommen werden. Zur Anmeldung verpflichtet sind: (0 Die am 5. Oktober bestandenen Gesellschaften, die nicht Aktiengesellschaften sind, auch wenn sie sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in »ine andere Gesellschaftsform umgewandelt

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Neueste Zeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 30.08.1931
Umfang: 10
, son dern um die Erstellung einer Steuer auf jegliches Einkommen, die, wie man glaubt, nicht allzu hoch bemessen sein müßte und neben einer Entlastung des Budgets für die Arbeitslosenversicherung auch eine Rückzahlung der vom Staat unter dem Titel Arbeitslosenfürsorge gewährten Vor schüsse ermöglichen würde. Diese Vorschüsse betragen gegenwärtig bereits weit über 100 Millionen Schilling, und man muß mit Recht daran zweifeln, ob eine Rückzahlung aus den Eingängen einer neuen Steuer möglich fein

könnte. Dazu kommt aber, daß eine Beschäftigtensteuer eine außer ordentlich weitgehende Neubelastung nicht nur der Angestellten, nicht nur der sonst irgendwie Beschäftigten, son dern auch der Industrie und der sonstigen Arbeitgeber bedeuten würde. Man darf nicht vergessen, daß das Einkom men der Arbeitenden in Oesterreich bereits einer zweifachen Steuer unterworfen ist, der Einkommensteuer und der Besol dungssteuer. Soll nun das Einkommen von Staats wegen wei ter beschnitten werden? Und dies in einer Zeit

, in der allent halben an K ü r z u n g e n der Bezüge geschritten wird, in der noch dazu die Lebenshaltungskosten eher steigen? Abgesehen von dem Widerstand, den die in den Kreis dieser Steuer Ein bezogenen leisten werden, ist auch daran zu denken, daß die TU. London, 29. August. In der Nacht zum Samstag wurde vom Schatzministerium folgende Mitteilung ausgegeben: „Zum Zwecke einer weiteren Stützung des Sterling- kurfes haben Verhandlungen mit Finanzautoritäten in Newyork und Paris stattgefunden. Mit Amerika

an. Die aufgebrachten Mittel sollen jedoch den Arbeitslosen n i ch 1 in Form von G e l d u n t e r st ü tz u n g e n zufließen, sondern es sollen damit öffentliche Arbeiten durch- geführt werden, bei denen nur Arbeislofe beschäftigt Wirtschaft, welche die Krise gerade im letzten Monat so außerordentlich schwer zu fühlen bekam, hiedurch in die Un möglichkeit versetzt wird, auf dem Weg über die Regelung der Personalausgaben sich irgendwie anzupassen. Schließlich sind die Erfolgsaussichten einer solchen Steuer

, wenn man eine scharfe Erfassung vermeiden will, nichtsehr hoch einzuschätzen. Man kann annehmen, daß etwa zwei Millionen Menschen der neuen Steuer unterliegen würden. Selbst unter der Vor aussetzung einer irgendwie gearteten Staffelung wird der Effekt nicht sehr groß sein können. Denn wenn man an nimmt, daß im Winter 400.000 Arbeitslose sein werden, — und voraussichtlich werden nur diese von den Erträgnissen der neuen Steuer indirekt Vorteile ziehen können — so wird die Steuerleistung von etwa fünf Beschäftigten

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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 23.06.1923
Umfang: 8
und die erwerbenden Stände. Die eigentlichen Gemeindesteuern. (Schluß.) 5. Dienstb o tenstenern. Die Gemeinde kann auch die Dienstbotensteuer einführen. Zu die ser Steiler ist dann jeder verpflichtet, der zu seinem persönlichen Dienste oder für seine Familie Dienst personal hält, gleichviel ob dieses Personal bei sei nem Arbeitgeber auch in Quartier und Kost steht. Die Steuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, wo der Dienstgeber seinen Wohnsitz hat. Das jährliche Höchstausmaß, bis zu dem die Gemeinde

bei Ein führung dieser Steuer schreiten darf, ist derzeit für einen männlichen Dienstboten L. 15, für einen zwei ten L. 25, für jeden weiteren L. 40; für einen weib lichen Dienstboten L. 5, für jeden weiteren weiblichen Dienstboten L. 10. Unterlassungen und Verheim lichungen werden mit 2—50 Lire bestraft. 6. Wagensteuer. Diese Steuer kann von den Gemeindeil den Besitzern oder Konzessionären von privaten und öffentlichen Wagen auferlegt werden, die gegen Bezahlung dem Personentransport die nen

; auch wenn sie zugleich Lastentransporte durch führen, sind sie dieser Steuer unterworfen; jedoch nicht, wenn sie nur dem Lastentransport dieneil. Ausgenommen sind Wagen, die im Staatsdienst oder auf Bahngeleisen verwendet tverden. Die Besteue rung ist nach der Größe der Wagen und' ihrer Ar beitsleistung abzustufen. Für private Wagen ist eine jährliche fixe Steuer zu entrichten, die im Höchstaus maß bis zu folgenden Sätzen betragen kann: Bis zu L. 160 in Orten über 20.000 Einwohnern, bis zu L. 120 ill Orten von 4001

bis 20.000 Einwohnern, bis zu L. 80 in kleineren Orten. Für Wagen mit Wappen oder Adelsabzeichen kann die Steuer auf das doppelte Ausmaß gesetzt werden. Für öffentliche Wagen kann die Steuer bis zu L. 120 erhoben werden. 7. S t e u e r f ü r B e s e tz u n g v o n ö f f e n t l. Plätzen und Räumen. Diese Steuer kann erhoben werden für eine längerdauernde, Erwerbs zwecken dienende Besetzung von öffentlichen, der Ge meinde gehörigen und im bewohnten Teile der Ge meinde liegenden Plätze und Straßen

. Es ist also eine Art von StandgeÜ), das mit dieser Steuer ent richtet wird. Die Besteuerung muß nach der Größe des besetzten Raumes und der geschäftlichen Lage desselben abgestuft werden, zu welchem Zwecke die Gemeinde die öffentlichen Plätze und Wege entspre chend einzuteilen hat. Dieses Standgeld ist für Tag, Monat und Jahr festzusetzen. An Markttagen kann doppelte Steuer eingehoben werden. Eine Afterver mietung solcher Plätze darf nicht stattfinden, da die Konzession für den Bewerber persönlich gilt

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Der Arbeiter
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Seite 2 von 10
Datum: 01.02.1923
Umfang: 10
g-ng der Streit ob Pha. sensteuer (Steuer bei jedesmaliger Befitzverände« rung) oder Endsteuer (Steuer bei Uebergabe an den letzten Eigentümer) zweckmäßiger sei. Aus Erfah rungen heraus, die man in anderen Staaten ge macht hat, entschied man sich schließlich für erstere. Bei industriellen und gewerblichen Betrieben mit verschiedenen selbständigen Abteilungen wird beim Uebergang von einer Abteilung in die andere eben falls die Steuer eingehoben. Damit sollen vor al lem die Warenhäuser auch voll erfaßt

werden. Die Lieferung von Waren nach dem Auslande ist von der Steuer befreit. Die Steuer wird im allgemei nen 1 Prozent betragen (im ersten Entwurf waren 2 Prozent vorgesehen), bei Luxusgegenständen 18 Prozent (erhöhte Warenumsatzsteuer). Diese Steuer wird auch vom Erzeuger (Produzenten, Bauern) für jene Waren eingehoben, die er selbst .verbraucht. Ohne auf die vorgesehenen Varianten (verschiedenen Arten) näher rn diesem Rahmen einzugehen, sei nur bemerkt-, daß diese Steuer für Tirol und die Orte mit städtischem

Lebensmittel herauswächst. Das Ertrag- nis dieser Steuer wird zwischen Staat. Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Bei den Stempel und Rechtsgedüh- r e n ist erwähnenswert die Abänderung der Ge- bührenfkalen. und die Erhöhung der Stempelge bühren mit Einschluß der Gerichtsgebühren. Eben so die geplante Erhöhung der Frachturkundenge, bühren auf das Hundertfache. Die Realsteuern (Grund- und Gebäude steuern) sind den Ländern vollständig überlassen. Das. Sanierungsprogramm setzt nur einen Min destsatz fest

zu be tragen. Die Steuer der Gebäude, die der staatlichen Hausklassensteuer oder der Hauszinssteuer unter liegen, hat das sechsfache des im Jahre 1922 er zielten Betrages aufzubringen. für das Jahr 1924 die Hälfte mehr. Die Zuschüsse, welche der Staat den Lan dern bisher zum Personalauftvand (Gehalte der Angestellten) beigesteuert hat, werden abgebaut. Diese Einschränkung wird in der Weise vorge nommen. daß 1923 nur mehr zwei Drittel und 1924 nur mehr ein Drittel vom Bunde bezahlt werden. Dadurch kommen

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Lienzer Nachrichten
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Seite 8 von 16
Datum: 09.12.1922
Umfang: 16
des Vorbezugs rechtes gezeichnet wird, hat die zur Einzahlung auf die Nationalbankaktien zu verwendenden Schatzscheine der Goldanleihe sofort als Anzahlung auf die Aktien zurückzubehalten. 6. Im übrigen gelten für die Einzahlung die unter 1, Punkt 6—9 an geführten Bestimmungen. Wien, am 1. Dezember 1922. Anhang. Steuererleichterungen für Zeichner von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank. I. Bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Einkommen steuer werden Gewinne im Sinne des § 159 a PStG

des Personalsteuergesetzes unterliegenden Unternehmung, welche Aktien der Nationalbank zeichnet, innerhalb der Zeichnungsfrist veräussert, so bleibt der hiebei in Erscheinung tretende Gewinn bis zur Höhe des Zeichnungsbetrages steuerfrei, wenn er in eine Währungsverlustrücklage nach Artikel I des Steuer- und Gebühren Ftir das Komitee: Der Gouverneur des Postsparkassenamtes Schuster. begünstigungsgesetzes vom Jahre 1922 oder in eine Erneuerungsrücklage nach Artikel II dieses Gesetzes oder in eine Kursverlustrücklage (§ 95, lit

. f, 3. Absatz, PStG.) hinterlegt wird. Der letzteren darf jedoch nur die Hälfte des erzielten Gewinnes zugeführt werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch auf dem Gebiete der Einkommensteuer unter sinngemässer Anwendung des Artikels 111 des Steuer- und Gebührenbegünstigungsgesetzes vom Jahre 1922. III. Die unter I, beziehungsweise II vorgesehene Behandlung kann in Einzelfällen zugestanden werden, wenn Vermögenschaften der unter I, Ab satz 1, bezeichneten Art innerhalb der Zeichnungsfrist

des Präsidenten des Rech nungshofes. Sie werden an der Wiener Börse kotiert. Die Schatzscheine werden am 1. Juni 1923 eingelöft. Hiebei sieht dem Inhaber, jedoch nur bis 30. Juni 1923, das Recht zu, die Rückzahlung in Kronen im Umrechnungsverhältnisse von 70.000 Kronen für 1 Dollar zu verlangen. Die Schatzscheine werden mit 8 Prozent für das Jahr im vor hinein verzinst. Die Zinsen für die halbjährige Laufzeit werden bei der Einzahlung ohne jeden Steuer-, Gebühren- und sonstigen Abzug vergütet. Die Rückzahlung

des Kapital» erfolgt ohne jeden Steuer-, Ge bühren, und sonstigen Abzug gegen Einlieferung der Schatzscheine bei der Staatszentralkasse in Wien. zum Gesamtbeträge von Sechs Millwnen Dollars in sechsmo- Der Dienst der Schatzscheine ist auf den Bruttoeinnahmen der Zölle und de» Tabakmonopols sichergestellt. Diese Schatzscheine bil- den überdies einen Teil der kurzfristigen Zwischenkredite, die bi» zum Höchstbetrage von rund 130 Millionen Kronen Gold aus den Erlösen der erstsn im Sinne der Genfer Protokolle

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 22.06.1922
Umfang: 8
im Staatshaushalt «inen besonderen Platz auch die Erhöhung der Steuern und Gebühren «nd die Neuschaffung solcher einnehme. Er unterbreitet folgende Gesetzentwürfe dem Hause: ein Gesetz über die Aenderung des Zolles für mehrere Waren (Finanzzsll- tarifnovelbe) mit einem Mehrertrag von 60 MWarden Kronen; ein Gesetz über di« Aufhebung des Mineral- waffecmonopols «nd die Aenderung der Mineralwafser- steuer mit einem Ertrag van mindestens 100 MMonen /Kronen; ein Gesetz über einige Aenderungen der Ver brauchsabgaben

mit einem Erträgnis von 4 Milliarden und die nunmehr als Zoll einzuhebende Mineralölsteuer im Ausmaße von einer MMarde, die Exportabgabe in derselben Höhe und di« Eisenbahnverkehrssteuern in der Hohe von 44 MiMarden hinzu rech net, so ergibt sich mit Rücksicht auf die besonders vorsichtige Schätzung der Erträgnisse, daß dem Bunde durch das vom Finanzminister vorgelegte Steuerbudget ein voraussichtliches Mehrerträgnis von rund 200 Milliarden Kronen zufließen wird. Die Steuer auf Branntwein, Bier und -Wem

wird entsprechend dem gesteigerten Werte dieser Getränke gegenüber jener zur Zeit der letzten Regelung im Dezember 1021 erhöht. Die Steuer auf Branntwein wird auf 4000 81 erhöht. Die Kontrollgebühr für steuer- fteien Branntwein wird entsprechend erhöht. Di« Dier- steuer wird auf 400 K per Hektolrtergradextrakt, die Weinsteuer auf 30.000 K per Hektoliter, die Steuer für Obstmost auf 6000 X per Hektoliter hinaufgesetzt. Von dem im Inland gefällten Holz soll eine Abgabe von 3000 Kronen für den Festmeter Nutzholz

, die Bundesbahnwerkstätten loszuschlagen, bezeichnet er als unverständlich. Um den Büro kratismus in den Werkstätten zu bekämpfen, müsse man der Verwaltung die nötigen Vollmachten für die Be- triebsführung geben. Der Vorschlag des Ministers fei auch unannehmbar mit Rücksicht auf die erworbenen Rechte der Arbeiterschaft, namentlich auf die Pensions ansprüche. Redner kritisiert sodann die vorgeschlagenen Steuer- Maßnahmen. Namentlich bezüglich der Verbrauchssteuern werden der Bevölkerung ganz unglaubliche Opfer zugemutek

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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 16.08.1924
Umfang: 10
«wWft 1«4 Seite » Kurort Aleran und Vurggrafenamt. Die Metwertsteuer. Derzeit werden die WoynungNnhaber vom Gwß-Meran seitens des Stadtmagistrates durch Mitteilungen dmvuf «chnerkfam gemacht, daß sie in das Register der Steuerpflichtigen für die Mietwertsteuer für da» Hahr 1924 nach der — Klasse für «wen Mietwert von Lire miit der Steuer von Lire eingetragen sind. Gegen diese Eintragung, heißt es auf der be treffenden Mitteilung ist -der ROkurs an die Gen^ndesteuer--Kvn«nisfsvn innerhalb

20 Tagen (mm der Austeilung der .gegenwärtigen Ver ständigung an gerechnet, zulässig. Der Returs auf vorgeschriebenem Stempelpapier muh 'beim stSdt. Finanzamts eingebracht werden, welches hierüber eine Empfangsbestätigung erteilen wird. Im Falk der Unterlassung des Rekurses in de? vorgeschriebenen Zeit wird die Steuer- oorskkreibung rechtsgültig. Das Verzeichnis der Steuerpflichtigen obiger Steuergattung liegt überdies bis 22. Aug- l». I. beim städt. Finanyamte, Stadtmagftrat 1. Stock. Limmer

Nr. 3, zur allgemeinen Einsicht aus. Die Steuer zerfällt in acht Kategorien, und wild fortlaufeiÄ» wie folgt in Anwendung ge bracht: Kategorien» Met-wert« Aliquoter zahl: betrag: Steuerteil: I 501—1000 4^ II 1001-2000 5 N III 2001—3000 «<??, IV 3001-4000 8 V 4001—5000 10 VI 5001—6000 12 ^ VII «001-8000 15^ VIII über 8000 20^ Die Mietwert-Zuw«chssteuer tritt an Stelle der friiheren Zinsheller-Ab-gabe. Die Gewerbe- und Verkaufssteuer. Die Gemeinde Meran hat nunmehr auch die ihr zustehende Gewerbe- und Verkaufsfteuer

eingeführt und «die At»fford-erung zur Anmeldung zu dieser Steuer ist bereits ergangen, bzw. wer den die Anmeldebögen hierzu 'bereits ausgege ben. Es dürfte daher intereMeren, in allgemei nen Umrissen etwas Wer diese Steuer zusagen. Diese Steuer wurde im Lahre 1870 in Italien eingeführt und im Jahre 1902 zlim Teil refor miert. Im Jahre 1915 und 1921 wlurden die Brenzsätze für diese Steuer erhöht und mit tgl. Dekret vom 11. Jänlner 1923, Nr. IIS, würbe sie auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt

. Diese Steuer fällt unter die sogenannten Real- i -steuern, was insofern« von Bedeutung ist, wenn die Stsuerbemessiung für mehrere von einer Person betrieben« Gewerbe erfolgt oder umlge- kclhrt mohrew Personen gemeinsam dasselbe Gewerbe unter einer Firma betreiben. Ein Unterschied zwischen dieser' und der früheren Erwerbssteuer besteht darin, daß letztere eine Staatssteuer war, wahrend diese eine reim Ge meindesteuer ist und es im völlig freien Er messen der Gemeinden liegt, dieselbe einzufüh ren

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 09.09.1934
Umfang: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 28.09.1923
Umfang: 8
nicht seit vom Stamme! llebertrieben. Bei der Poli-,ei wurden neue Leute eingestellt, di>c sich der ärztlichen Unter- uchunq unterwarfen. Einen Mann fragte der Arzt besonders aus und wünsch?« schließlich zu Mffen. woran der Großvater gestorben sei. Der Raim, ängstlich und bestrebt, die Gesundheit der Familie in bestem Licht erscheinen zu lassen, ant wortete: ,Zch erinnere mich wirtlich nicht mehr. Her? Doktor, aber ich weih bestimmt, daß es nichts Ernsthaftes war.' 11. Steuer für die Besetzung

öffentlicher Bodenflüchen und Räume. Bereits das alt« Gemeinde- und Proo-^ial- gesetz vom Jahre 18öS ermächtigt« di« Gemein den zur Einhebung dieser Steuer. Das jetzr gel tende Gemeinde- und Prooinzialgesetz vom 4. Februar ISlö, Nr. 14S hält dieselbe Ermäch» ttgung rm Artikel IS3. Punkt S. aufrecht. l. Steuergegenstand. Steuergegenstand ist die Besetzung eines der Aems'nde gehörigen Raumes, Platzes, D^cs. vorausHcsetzt. daß diese dem öffentlichen A.'brauch offenstehen. Die Besetzung muß ein« länzer

l dauernde sein und den Zweck oerfolgen, einen ^ Ertrag durch ein daselbst ausgeübtes Gewerbe. ! Handwerk oder durch Handel abzuwerfen. Der be- > steuerbare Raum. Platz, Weg, muß außerdem in- > nerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde lie gen. Die Voraussetzungen für die Flächen benützungssteuer sind also: a) der Raum, Platz. Weg, muß im Gemeinde- Ägentum stehen (die Besetzung staatlicher Plätze, Straßen, Wege, darf mcht durch diese Steuer ge troffen werden): b) die Besetzung muß ein« dauernde sein (wer

mit seinem Fuhrwerk auf einem Gemeindeplatz stehen bleibt, sei es auch durch mehrere Stunden oder Tage, wird von der Steuer nicht getroffen): die Durchführungsverordnung der Gemeinde hat festzusetzen, bei weicher Dauer der Besetzung die Steuerpflicht eintritt: c> die Besetzung muß effektiv sein sein vorüber ziehender Handelsmann, welcher auf einem Ge- ineindeplatz Waren feilbietet, weiche er in einem Tragkorb, Rucksack, m einer Kiste oder auch in einem Handwagen mit stch führt, unterliegt nicht dieser Steuer

, auch wenn er während des Ver kaufes, Wäg«ns, der Uebernahme des Kauf preises die genannten WarenbehÄter niederste UN denn in diesen Fällen fehl' die effektive Besetzung des Platzes, bcyw Weges): d) sür di« Besetzung außerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde darf diese Steuer nicht «in gehoben werden. 2. Steuersatz und sonstige vestimrnungen. Der Steuersatz muß proportional der besetzten Fläche snach Quadratmetern) und der Bedeutung der Lage sein. Die Gemeinden, welche diese Steuer einführen wollen, müssen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 15.01.1924
Umfang: 8
Dolks-Zeriuag Dienstag den 15. Jänner 1924 Nr. Le Seite L ^ ' zogen und nur von den: Reste wird die Steuer von 13s Prozent eingehoben. jo daß die Steuer vom gesamten Einkommen., sofern diese» nicht mehr als 461.000 Kronen wöchentlich beträgt, nur ein Pro zent ausmacht. Nach Kienböcks Entwurf aber sollen nicht mehr 25, sondern nur noch 9 Prozent des Einkommens von der Besteuerung ausgeschieden und von dem Rest von 91 Prozent soll eine Steuer von 1.1 Prozent entrichtet werden, so daß die Steuer

. Ihr glaubt, da werde end lich einmal das Großkapital gepackt? Ihr irrt euch! Herr Kienböck bietet dem Großkapital sofort eine ül>erreiche Entschädigung für diese neuen Steuern. Bisher wurde nämlich jeder Gewinn aus Veräuße rungsgeschäften m das Einkommen eingerechnet; wenn also ein Kapitalist Aktien verkaufte und dabei einen Kursgewinn realisierte, erhöhte sich dadurch seine Einkommensteuer. Das soll jetzt aufhören; diese Veräußerungsgewinne sollen der Einkommen steuer nicht mehr unterliegen und ebenso

sollen die Gewinne aus Bezugsrechten. Gratisaktien, Auf stempelung von Aktien nicht durch die Einkommen steuer, sondern nur durch die neuen Sondersteuern ersaßt werden. Die Regierung selbst betrachtet die neuen Sondersteuern auf Bezugsrechte und Syndi katsgewinne und die Erhöhung der Effektenumsatz- steuer nur als einen Ersatz für den Ausfall an Ein kommensteuer, den der Staat durch die Ausschei dung der spezifischen Börsengewinne ans der Ein kommensbemessung erleiden wird. Es handelt

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 09.09.1924
Umfang: 8
und der Steuer auf Hülsenfrüchte erwachsen sind. Im Jahre 1913. wo unser Land noch nicht zerrissen und noch ein einheitliches von Deutschen und Italienern bewohntes Gebiet war, wurden 13.749 Waggons Getreide, 70 Waggons Hülsenfrüchte und 3.607 Waggons Mehl eingeführt und ein Getrei-deauf- schlag von 1,566.959 K eingehoben. Im Jahre 1914 wur den 12.511 Waggons Getreide eingeführt, 61 Waggons Hülsenfrüchte, 3744 Waggons Mehl und es wurde eine Getreideauflage von 1.485.915 K eingehoben. Im Jahre 1916

die Hälfte weniger von der Bevölke- rung eingehoben hat. als das Land Tirol — wir haben zwei Kreuzer Per Staar gezahlt, Vorarlberg 1 Kreuzer — hat sie beseitigt; nun haben Sie wohl die dümmste Steuer, die überhaupt in einem Lande existiert, die Brot steuer glücklich unter Dach. Darauf sagte mir der ver- storbene Landeshauptmann Schraffl wörtlich: „Wohl wüßte ich noch ein» dümmere Steuer, als die Brotsteuer." Ich sagte: „Das glaube ich nicht, eine noch dümmere Steuer wird es wohl nicht geben!" Nun meinte

unter dem Titel erschienen ' ist: „Der Dirooler Getrei'dezoll als Hemmschuh der Ap- ■ Provisionierung des Handels, des Gewerbes und der : Landwirtschaft, als Förderer ver Verarmung des Landes." Aus Grund dieser Broschüre hat damals der Handels- Minister eingegviffen, es wurde im alten österreichischen Parlament darüber verhandelt und im Herrenhause die : Aufhebung dieser Steuer empfohlen. Sie finden diese meine Ausführungen bestätigt im stenographischen Bericht' über die Herrenhaussitzung vom 26. Feber 1876

, Seite 583 Schon damals wurde versucht, diese inhumane Steuer auf Brot und Mehl im Lande Tirol zu beseitigen. Nach dem statistischen Jahrbuche, Jahrgang 1923 haben wir in Tirol 84.000 Doppelzentner Weizen und Roggen geerntet. Bei 400 Gramm per Kopf oder 146 Kilogramm Mehlbedarf im Jahre ist damit die Versorgung für 50.000 Personen im Lande gedeckt. Es muß daher für 260.000 Personen Mehl- und Brotsrucht eingeführt wer- den, also mindestens 370.000 Doppelzentner. Und von diesem Betrage

ist eine Brotauslage von über 11 Milliar- 1 den zu entrichten. Wer zahlt nun diese Steuer? Und wie setzt sich das ganze Wirtschaftsleben in unserem Laude Tirol zusam men? Wir haben 4422 gewerbliche Betriebe im Lande. 12 Verkehrsunternehmungen mit 28.801 Arbeitern und 14.186 Angestellten in Summe 43.948 Beschäftigte. Wir haben über 5000 Handwerker im Lande, die ohne Ge- Hilfen arbeiten, die somit alle zu den armen Leuten zählen. Das macht mit den Familien mehr als die Hälfte der Bevölkerung aus. Wie steht

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 15.03.1923
Umfang: 12
Die Ausdehnung der Weinsteuer — 20 Lire für den Hektoliter. Das Ausdehnungsdekret. Die am 13. März erscheinende Gazzetta Ufficiale enthält das folgende Dekret vom 8. FÄvuar 1923: Art. 1. Auf das Gebiet der Venezia G'mlia und Tridentina werden ausgedehnt: Kgl. De- kretgefetz vom 2. September 1919, Nr. 1635, kgl. Dekretgesetz vom 18. August 1920. Nr. 1183, welche sich auf die allgemein« Wein steuer beziehen, samt den Slenderungen des Gesetzes vom 27. Februar 1921, Nr. 145, und des Dekretgesetzes

vom 17. Juli 1921, Nr. 976 bezeich- neten Angaben zu enthalten. Die Anmeldungen sind innerhalb 5 Tagen nach der lleberreichung^von den Gemeinden an die technischen Finanzämter zu übermit teln, welche die zur Anwendung der Steuer nötigen Arbeiten auf Grund des obgenann ten Reglements durchzuführen haben. Die Großhändler, welche sich nicht mit der Lizenz (Bewilligung) versorg«,:, und die Klein händler find ohneweiters zur Zahlung der Steuer innerhalb 15 Tagen von der Mittei lung des Zahlungsavksos

(Aufforderung) an verhalten. Für den nach den Bestimmungen dieses Artikels angemekdeten Wein ist die Steuer befreiung nach Art. 7 des Reglements (Durchführnngsvorfchriften) zulässig. Art. 3. Von der nach den vorangehenden Artiteln geschuldeten Weinsteuer wird der Abzug der. besonderen Provinzial- und Eemeindekon- sum-(verbrauchs-)steuern bewilligt, sofern diese nicht den Charakter einer Verzehrungs steuer haben. Art. 4. Die Bestimmungen, welche im übrigen Königreich für die Produktion des Jahrgan ges 1923

) anzumelden: es ist gleich gültig, aus welchem Titel und in welchen Behältern der Wein lagert. Der Leps, wel cher unter 5 Prozent Alkohol hat, ist abge sondert airzugeben. Der Wein, welcher in der Nacht zum 12. März auf der Fracht war, ist am Tage des Eintreffens vom Cmpfäirger mit dem Ver merk: „Ergänznngsanmeldnng' und mit der Angabe der Ursache der Verspätung an zumelden. Die Steuerhöhe. Die Steuer beträgt 20 Lire für den Hek toliter. Jedoch ist dieser Betrag um jenen zu vermindern

selbst unterschrieben rverden; des Schreibens Unkundige haben mit dem üblichen Kreuzzeichen zu unterfertigen, wel ches durch zwei Zeugen mit der Unterschrift bestätigt werden muß. Die Anmeldenden, welche als Kleinprodu zenten Anspruch auf eine Ermäßigung der Steuer haben, müssen, um diese Ermäßigung zu erhalten, gleichzeitig mit der Anmeldung ein diesbezügliches Gesuch machen. ' Die Gemeinden haben innerhalb fünf Ta gen nach der Ueberreichung der Anmeldun gen umgehend dem technischen Fliiauzamt in Trient die Zahl

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Lienzer Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 26.11.1937
Umfang: 8
, sondern wir werden auch die Kirchen als Häuser Gottes wieder cufbauen. Dem Klerus werden die Mittel für die Ausübung feines geistlichen Amtes bereitgestellt werden. Mit dem Hl- Stuhl'wird ein Konkordat ange strebt. Das Spanien der Zukunft wird ein katholischer Staat sein." Unser familienfeindliches Steuersystem Der Innsbrucker Rechtsanwalt und Gründer des Ti roler Vereines für Familienschutz, Dr. Franz Greiter, zeigt in einem Aufsatz im „N. W. Tgbl." sehr zutreffend die Familienfeinöiichkeit unseres Steuer systems

Einzelpersonen gleich angenommen wer den kann, entfällt bei einer Verteilung dieses Einkommens auf diese gedachten vier Vollpersonen ein Einkommen von je 2600 Schilling, bei einem Steuerersatz von 6.6 Prozent somit 172 Schilling Steuer. Der Ledige mit einem Ein kommen von 2600 Schilling bezahlt jedoch einschließlich aller Zuschläge 2.64 Prozent seines Einkommens, das ist 66 Schilling, somit etwas mehr als ein Drittel des in der kinderreichen Familie lebenden Steuerträgers. ! Wäre eö nicht gerechter

, diesem Familienvater mit ei nem Einkommen von 10.400 Schilling zu sagen: in dei ner Familie entfällt auf einen Kopf ein Einkommen von 2600 Schilling, daher soll die Steuerleistung deiner Fa milie so sein, als ob vier Personen von einem Einkommen von je 2600 Schilling die Steuer nach dem aus öiesles Einkommen entfallenden Prozentsätze, somit 2.64 Pro zent, das ist 264 Schilling, entrichten würden? Ein sol ches Steuersystem, bei dem zum^ Zwecke gerechter Be messung das kinderlose Ehepaar mit anderthalb Steuer

- Personen, dos Ehepaar mit einem Kind mit zwei Steuer- p-ersonen usw. angenommen werden könnte, hätte nebenbei den Vorteil, daß eö jedem Kinderlosen als unbesöingt gerecht erschiene unö jede vermeintliche Diskriminierung in der Form einer Ledigensteuer entfiele. — Daß eine solche Regelung möglich wäre, beweist das bereits seit Brünings Zeiten in Deutschland eingeführte Steuergesetz,' bei einem Einkommen von lo.ooo Mark beträgt die Einkommensteuer für den Ledigen 1984 Mark für den Familienvater von fünf

Kindern nur 220 Mark bei einem Einkommen von 3.000 Mark sind die entspre chenden Ziffern für den Ledigen 420 Mark, Während der Familienvater mit fünf Kindern keine Steuer mehr zu

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 03.03.1937
Umfang: 6
' si. Teil in 120 Dias) einen Lichtbildervor trag halten wird. Freunde der Fotografie und des schönen Re nalis sind höflichst eingeladen, als Gäste des Klubes an dem Bortrage teilzunehmen. Dèe Ammobiliar » Anleihe und Immobiliar-Steuer ìehr à'MisimIOerill' Nach der bereits veröffentlichten amtlichen Mit telung wird im Monate März die Division »Pu- stcrin', die an den erbittertsten Kämpfen für die Eroberung des Imperiums teilgenommen hat, für Rückkehr ins Mutterland eingeschifft werden, à Nachsicht

für Da in diesen Tagen den Haus- und Grundbesit- zern die Zahlungsaufträge betreffend JmmobiUar- anleihe u. Jmmobiliarfteuer zugestellt werden, ist es zweckentsprechend, noch einmal dieses Thema, u. zwar möglichst volkstümlich zu behandeln. Nach Erkundigungen, die beim hiesigen Steuer-- amt eingezogen wurden, erfolgt einstweilen die Be- Messung der Jmmobiliarcmleihe bezw. der jähr lichen, durch 25 I. dauernden Abgabe auf Grund der in der Steuerrolle bereits eingetragenen Rein erträge, bezw. auf Grund

> dann an Zentralsteuerkommission gerichtet werden. Wie oben erwähnt, erfolgt dermalen keine amt-- liche Benachrichtigung seitens des Steueram'es, da Anleihe wie jährliche Steuer einstweilen nur auf Grund der in der Steuerrolle eingetragenen Reinerträge bezw. nach den Erklärungen der Zeich- nunasverpflichteten bemessen werden, und mit die sen Beträgen in die Steuerrolle eingetragen sind, und es erhalten die Zeichnungsvervslichteten nur eine Verständigung seitens der Steuerzahlstelle (Esattoria). Nun kann es aber doch der Fall

sein, daß ein Besitzer in dieser Rolle der Zeichnungspflichtigen eingetragen ist. obwohl er nicht zeichnungspslichtig ist. oder mit einem höheren Betrag eingetragen ist, als er zu zeichnen verpflichtet ist. In einem solchen Falle muß er allerdings einst weilen die vorgeschriebenen Summen laut Vor schreibung zahlen, jedoch bat er das Recht, die Ab schreibung bezw. den Rückersatz der gezahlten Be träfe zu verlangen. Diese Eingabe ldenuncia) ist auf stempe>kre>em Papier zu machen und an das Zuständige Steuer- cimt

sind verpflichtet, Zprozentig des reinen Jmmobi- liarweries in dieser Anleihe, die in 25 Jahren zn- riickzahlbar ist lind für die der Staat 5 Prozent Zinken zahlt, zu zeichnen. 2. Eben dieselben Besitzer müssen aber auch für die Verzinsung und seiner- zeitigen Rückzahlung dieser Anleihe aufkommen, in dem sie eine dem Betrage ihrer Anleihe entivre- chende Steuer durch 25 Jahre zahlen müssen. Diese Steuer beträgt 3.5 Lire pro Tausend des reinen Jmmobiliarwertes. der zur Berechnung der An leihe diente, oder kurz

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Neueste Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 05.12.1922
Umfang: 6
und die Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes. Sie werden an der Wiener Börse kotiert. Die Schatzscheine werden am 1. Juni 1923 eingelöst. Hiebei steht dem Inhaber, jedoch nur bis 30. Juni 1923, Las Recht zu, die Rückzahlung in Kronen im Um rechnungsverhältnisse von 70.000 K für 1 Dollar zu ver langen. Die Schatzscheine werden mit 8 Prozent für das Jahr im vorhinein verzinst. Die Zinsen für die halbjährige Laufzeit werden bei der Einzahlung cchne jeden Steuer-, Gebühren- unö sonstigen Abzug vergütet

. Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt ohne jeden Steuer-, Gebühren- und sonstigen Abzug gegen Ein- lieferung der Schatzscheine bei der Staatszentralkasse in Wien. Der Dienst der Schatzscheine ist auf d'en Bruttoein- mhmen der Zölle und des Tabakmonopols sichergestellt. Diese Schatzscheine bilden überdies einen Teil der kurz fristigen Zwischenkreöite, die bis zum Höchstbetrage von rund 130 Millionen Klonen Gold aus den Erlösen der ersten im Sinne der Genfer Protokolle unter der Aegiöe des Völkerbundes

zur Einkommensteuer zur Gänze. 2. Bei gewerbsmäßiger Veräußerung bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn er in eine Währungsverlustrttcklage nach Artikel I des Steuer- und Gebührenbegünstigungsgesetzes vom Jahre 1922 oder in eine Erneuerungsrücklage rrach Artikel II dieses Gesetzes oder in eine Kursverluftrücklage binterlegt wird. Der letzteren darf, und zwar ohne steuer liche Ueberprüfung der Notwendigkeit oder Angemessenheit dieser Hinterlegung der erzielte Gewinn bis zu einem Drittel (bei Sparkassen bis zur Hälfte

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Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 29.07.1921
Umfang: 8
wir nun auszugsweise die wichtigsten Bestimmun gen dieses ^Gesetzes: Dieselben lauten: ^t.'Londesauflc^'^.<'! ^ ^ Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern fest- gesetzt: . 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. ?2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das -Landesgebiet eingeführten flüssigen

gebrannten 'Spirituosen. >Z. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) . Eine Steuer auf die bestehenden oder neu zu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öf fentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektri- ' sscher Energie, die nach der Anzahl der nomine!- len Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische Energie^ die außerhalb des Landesgebietes ex- . yortiert wird, kann die Steuer erhöht werden. ^ Mektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe

der Steuern, von denen der ' vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den. Bestimmungen der Landes- ^Ordnung festgesetzt. - ' A ^ Art. 3. Die Steuer auf Bier und flüssige, ge- brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Erzeuger üuf Grund monatlicher oder 'dreimonatlicher Berechnungen sliquidazioni) ent richtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für den Vsr- brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen 'Mengen, die außeichalb

nach drei Uhr, wo sie sich den Schlüssel wie gewöhnlich unten bei der Winne- tal holte. Ader sie brachte ihn nicht zurück und als die Winnetal abends an ihre Tür klopfte, Am zu fragen, ob sie etwas benötige» erfolgte „Bozner Nachrichten , den 29. Juli 1921 Bei der Einfuhr von Bier oder, flüssigen dest»- lierten Spirituosen aus dem Auslände muß die. Steuer bei der Entrichtung des staatlichen Einfuhr- zokles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königreiches muß

die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuld ner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages? Schuldner der Elektrizitäts- steuer (Steuer auf .»wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes- Art. 4. Untw: Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklayseln, ditz im Sinne des Art. 9 fest- gesetzt wenden müssen» find befreit: von der Holz steuer der Ptzrkyüftz von Holz

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