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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 27.07.1921
Umfang: 4
. Süöfitofet XagesfcagenuJteuigfeifeti Die Landesauflageu. IDie „Gazzetta Uffiziale' (Amtsblatt) Nr. 171 vom 81. Juli verlautbart em kgl. Dekret vom 16. Juni über die Landesaus lagen, das in seinen wichtigeren Bestimmungen folgende aus zugsweise wiedergegebene Verfügungen trifft: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte

, als auch das von außen eingeführte Bier. ^ 2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Landesgebiet einge führten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Htzlz^. steuer oder Holzauflage.) 4 . Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzuerteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher GeyMer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Mzahl^der nomi nellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische

Energie, die außerhalb de» Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Axt-2, Die Höhe der Steuern, von denen der vorherge hende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Be stimmungen der Landesordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Bier uitd flüssige, gebrannte Spiri tuosen, die im Lande erzeugt werden, muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (llqiii* dazioni) entrichtet werden. Dabei

Ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für. den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Unterscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destilierten Spiri tuosen aus dem Auslands, muß die Steuer bet der Entrichtung des staatlichen Einfuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr

aus anderen Provinzen des Königreiches muß die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnah men wird Steuerschuldner der Holzfteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elektrizitäts steuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Siche rungsklauseln, die im Sinne des Art. 9 festgesetzt werden müs sen, sind befreit: von der Holzsteuer

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Dolomiten
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Seite 9 von 16
Datum: 26.11.1938
Umfang: 16
Wirtschaft unö Sesetz Die außerordentliche Kapitalsteuer für Handels- «nd Jndnstrkebetriebe Das vo» letzten Ministerrat« befchlosiene Gesetz über dt« außerordentlich« Kapiial- steuer für Handel» und Industriebetriebe ist nunmehr «rls kgl. Dekretgesetz vom 9. Novem ber. Nr. 172V. in der »Gazz. Uff.' vom 17. November verlautbart worden. Wir haben zwar bereits in grasten Umrissen den Inhalt der Bestimmungen desselben ge bracht. doch dürste es angesichts der grasten Bedeutung dieses Gesetzes

erwünscht sein, die interessierten Kreise der Handels» und Gewerbetreibenden mit den einzelnen Be stimmungen näher vertraut zu machen. 8s handelt sich um ein« einmalig« Steuer aller von Privaten geführten Handels» «nd Gewerbeb et rieben, auch von Gesell schaften, dir nicht auf Aktien gegründet sind, dann alle Genossenschaften, deren steuer bares Einkommen nicht auf Grund der Bilanz festgelegt wird. Voraussetzung ist ferner, dast diese Firmen bereits am 5. Oktober 193G bestanden und bei Inkrafttreten

des Ge setzes. allo am 17. November 1933. in die Rollen der Einkommensteuer eingetragen sind oder auch nur im Besitze von beweglichen Einkommen stehen, wenn diese auch noch nicht in die Steuer- rollcn eingetragen sind. Unbedingt frei vo» dieser Steuer sind: 1. Alle jene Handels» und Gewerbe» betriebe, deren festgesetztes steuerbares Ein kommen 19.990 Lire nicht übersteigt; 2. jene Firmen und Geuosienschaften. deren Tätigkeit flch nur auf Kreditgeschäfte (Privatbanken) be schränkt. Wichtig ist die Bestimmung

des Art. 3 des Gesetzes, wonach diese nusterordentliche Kapital steuer bei G c s ch ä f t s ü b e r t r a g u n g « n sVerkauf, Erbschaft u. dgl.) zu Lasten des vom Geschäfte Ausschcidcnden geht. In diesem Falle wird der ganze für di« llbber- tragungssteuer zur Grundlage genommene Wert, reduziert um 20%, zur Bemessung der Kapital» steuer angenommen, wenn cs sich um Firmen bandelt, die am 5. Oktober 1936 bereits be standen und vor Inkrafttreten des Gesetzes über die außerordentliche Kapitalsteuer

oder Fatierung beim Steueramte seitens der Steuer träger hinsichtlich dieser Steuer. . Doch sind vom Gesetze besonder« F ä I I« vorgesehen, wo auch eine Meldung vorgefchrie- ben ist. Dieser Verpflichtung must dann bis 17 Dezember 1938 nachgekommen werden. Zur Anmeldung verpflichtet sind: (0 Die am 5. Oktober bestandenen Gesellschaften, die nicht Aktiengesellschaften sind, auch wenn sie sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in »ine andere Gesellschaftsform umgewandelt

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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 23.06.1923
Umfang: 8
und die erwerbenden Stände. Die eigentlichen Gemeindesteuern. (Schluß.) 5. Dienstb o tenstenern. Die Gemeinde kann auch die Dienstbotensteuer einführen. Zu die ser Steiler ist dann jeder verpflichtet, der zu seinem persönlichen Dienste oder für seine Familie Dienst personal hält, gleichviel ob dieses Personal bei sei nem Arbeitgeber auch in Quartier und Kost steht. Die Steuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, wo der Dienstgeber seinen Wohnsitz hat. Das jährliche Höchstausmaß, bis zu dem die Gemeinde

bei Ein führung dieser Steuer schreiten darf, ist derzeit für einen männlichen Dienstboten L. 15, für einen zwei ten L. 25, für jeden weiteren L. 40; für einen weib lichen Dienstboten L. 5, für jeden weiteren weiblichen Dienstboten L. 10. Unterlassungen und Verheim lichungen werden mit 2—50 Lire bestraft. 6. Wagensteuer. Diese Steuer kann von den Gemeindeil den Besitzern oder Konzessionären von privaten und öffentlichen Wagen auferlegt werden, die gegen Bezahlung dem Personentransport die nen

; auch wenn sie zugleich Lastentransporte durch führen, sind sie dieser Steuer unterworfen; jedoch nicht, wenn sie nur dem Lastentransport dieneil. Ausgenommen sind Wagen, die im Staatsdienst oder auf Bahngeleisen verwendet tverden. Die Besteue rung ist nach der Größe der Wagen und' ihrer Ar beitsleistung abzustufen. Für private Wagen ist eine jährliche fixe Steuer zu entrichten, die im Höchstaus maß bis zu folgenden Sätzen betragen kann: Bis zu L. 160 in Orten über 20.000 Einwohnern, bis zu L. 120 ill Orten von 4001

bis 20.000 Einwohnern, bis zu L. 80 in kleineren Orten. Für Wagen mit Wappen oder Adelsabzeichen kann die Steuer auf das doppelte Ausmaß gesetzt werden. Für öffentliche Wagen kann die Steuer bis zu L. 120 erhoben werden. 7. S t e u e r f ü r B e s e tz u n g v o n ö f f e n t l. Plätzen und Räumen. Diese Steuer kann erhoben werden für eine längerdauernde, Erwerbs zwecken dienende Besetzung von öffentlichen, der Ge meinde gehörigen und im bewohnten Teile der Ge meinde liegenden Plätze und Straßen

. Es ist also eine Art von StandgeÜ), das mit dieser Steuer ent richtet wird. Die Besteuerung muß nach der Größe des besetzten Raumes und der geschäftlichen Lage desselben abgestuft werden, zu welchem Zwecke die Gemeinde die öffentlichen Plätze und Wege entspre chend einzuteilen hat. Dieses Standgeld ist für Tag, Monat und Jahr festzusetzen. An Markttagen kann doppelte Steuer eingehoben werden. Eine Afterver mietung solcher Plätze darf nicht stattfinden, da die Konzession für den Bewerber persönlich gilt

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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 16.08.1924
Umfang: 10
«wWft 1«4 Seite » Kurort Aleran und Vurggrafenamt. Die Metwertsteuer. Derzeit werden die WoynungNnhaber vom Gwß-Meran seitens des Stadtmagistrates durch Mitteilungen dmvuf «chnerkfam gemacht, daß sie in das Register der Steuerpflichtigen für die Mietwertsteuer für da» Hahr 1924 nach der — Klasse für «wen Mietwert von Lire miit der Steuer von Lire eingetragen sind. Gegen diese Eintragung, heißt es auf der be treffenden Mitteilung ist -der ROkurs an die Gen^ndesteuer--Kvn«nisfsvn innerhalb

20 Tagen (mm der Austeilung der .gegenwärtigen Ver ständigung an gerechnet, zulässig. Der Returs auf vorgeschriebenem Stempelpapier muh 'beim stSdt. Finanzamts eingebracht werden, welches hierüber eine Empfangsbestätigung erteilen wird. Im Falk der Unterlassung des Rekurses in de? vorgeschriebenen Zeit wird die Steuer- oorskkreibung rechtsgültig. Das Verzeichnis der Steuerpflichtigen obiger Steuergattung liegt überdies bis 22. Aug- l». I. beim städt. Finanyamte, Stadtmagftrat 1. Stock. Limmer

Nr. 3, zur allgemeinen Einsicht aus. Die Steuer zerfällt in acht Kategorien, und wild fortlaufeiÄ» wie folgt in Anwendung ge bracht: Kategorien» Met-wert« Aliquoter zahl: betrag: Steuerteil: I 501—1000 4^ II 1001-2000 5 N III 2001—3000 «<??, IV 3001-4000 8 V 4001—5000 10 VI 5001—6000 12 ^ VII «001-8000 15^ VIII über 8000 20^ Die Mietwert-Zuw«chssteuer tritt an Stelle der friiheren Zinsheller-Ab-gabe. Die Gewerbe- und Verkaufssteuer. Die Gemeinde Meran hat nunmehr auch die ihr zustehende Gewerbe- und Verkaufsfteuer

eingeführt und «die At»fford-erung zur Anmeldung zu dieser Steuer ist bereits ergangen, bzw. wer den die Anmeldebögen hierzu 'bereits ausgege ben. Es dürfte daher intereMeren, in allgemei nen Umrissen etwas Wer diese Steuer zusagen. Diese Steuer wurde im Lahre 1870 in Italien eingeführt und im Jahre 1902 zlim Teil refor miert. Im Jahre 1915 und 1921 wlurden die Brenzsätze für diese Steuer erhöht und mit tgl. Dekret vom 11. Jänlner 1923, Nr. IIS, würbe sie auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt

. Diese Steuer fällt unter die sogenannten Real- i -steuern, was insofern« von Bedeutung ist, wenn die Stsuerbemessiung für mehrere von einer Person betrieben« Gewerbe erfolgt oder umlge- kclhrt mohrew Personen gemeinsam dasselbe Gewerbe unter einer Firma betreiben. Ein Unterschied zwischen dieser' und der früheren Erwerbssteuer besteht darin, daß letztere eine Staatssteuer war, wahrend diese eine reim Ge meindesteuer ist und es im völlig freien Er messen der Gemeinden liegt, dieselbe einzufüh ren

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 09.09.1934
Umfang: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 28.09.1923
Umfang: 8
nicht seit vom Stamme! llebertrieben. Bei der Poli-,ei wurden neue Leute eingestellt, di>c sich der ärztlichen Unter- uchunq unterwarfen. Einen Mann fragte der Arzt besonders aus und wünsch?« schließlich zu Mffen. woran der Großvater gestorben sei. Der Raim, ängstlich und bestrebt, die Gesundheit der Familie in bestem Licht erscheinen zu lassen, ant wortete: ,Zch erinnere mich wirtlich nicht mehr. Her? Doktor, aber ich weih bestimmt, daß es nichts Ernsthaftes war.' 11. Steuer für die Besetzung

öffentlicher Bodenflüchen und Räume. Bereits das alt« Gemeinde- und Proo-^ial- gesetz vom Jahre 18öS ermächtigt« di« Gemein den zur Einhebung dieser Steuer. Das jetzr gel tende Gemeinde- und Prooinzialgesetz vom 4. Februar ISlö, Nr. 14S hält dieselbe Ermäch» ttgung rm Artikel IS3. Punkt S. aufrecht. l. Steuergegenstand. Steuergegenstand ist die Besetzung eines der Aems'nde gehörigen Raumes, Platzes, D^cs. vorausHcsetzt. daß diese dem öffentlichen A.'brauch offenstehen. Die Besetzung muß ein« länzer

l dauernde sein und den Zweck oerfolgen, einen ^ Ertrag durch ein daselbst ausgeübtes Gewerbe. ! Handwerk oder durch Handel abzuwerfen. Der be- > steuerbare Raum. Platz, Weg, muß außerdem in- > nerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde lie gen. Die Voraussetzungen für die Flächen benützungssteuer sind also: a) der Raum, Platz. Weg, muß im Gemeinde- Ägentum stehen (die Besetzung staatlicher Plätze, Straßen, Wege, darf mcht durch diese Steuer ge troffen werden): b) die Besetzung muß ein« dauernde sein (wer

mit seinem Fuhrwerk auf einem Gemeindeplatz stehen bleibt, sei es auch durch mehrere Stunden oder Tage, wird von der Steuer nicht getroffen): die Durchführungsverordnung der Gemeinde hat festzusetzen, bei weicher Dauer der Besetzung die Steuerpflicht eintritt: c> die Besetzung muß effektiv sein sein vorüber ziehender Handelsmann, welcher auf einem Ge- ineindeplatz Waren feilbietet, weiche er in einem Tragkorb, Rucksack, m einer Kiste oder auch in einem Handwagen mit stch führt, unterliegt nicht dieser Steuer

, auch wenn er während des Ver kaufes, Wäg«ns, der Uebernahme des Kauf preises die genannten WarenbehÄter niederste UN denn in diesen Fällen fehl' die effektive Besetzung des Platzes, bcyw Weges): d) sür di« Besetzung außerhalb des bewohnten Teiles der Gemeinde darf diese Steuer nicht «in gehoben werden. 2. Steuersatz und sonstige vestimrnungen. Der Steuersatz muß proportional der besetzten Fläche snach Quadratmetern) und der Bedeutung der Lage sein. Die Gemeinden, welche diese Steuer einführen wollen, müssen

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 15.03.1923
Umfang: 12
Die Ausdehnung der Weinsteuer — 20 Lire für den Hektoliter. Das Ausdehnungsdekret. Die am 13. März erscheinende Gazzetta Ufficiale enthält das folgende Dekret vom 8. FÄvuar 1923: Art. 1. Auf das Gebiet der Venezia G'mlia und Tridentina werden ausgedehnt: Kgl. De- kretgefetz vom 2. September 1919, Nr. 1635, kgl. Dekretgesetz vom 18. August 1920. Nr. 1183, welche sich auf die allgemein« Wein steuer beziehen, samt den Slenderungen des Gesetzes vom 27. Februar 1921, Nr. 145, und des Dekretgesetzes

vom 17. Juli 1921, Nr. 976 bezeich- neten Angaben zu enthalten. Die Anmeldungen sind innerhalb 5 Tagen nach der lleberreichung^von den Gemeinden an die technischen Finanzämter zu übermit teln, welche die zur Anwendung der Steuer nötigen Arbeiten auf Grund des obgenann ten Reglements durchzuführen haben. Die Großhändler, welche sich nicht mit der Lizenz (Bewilligung) versorg«,:, und die Klein händler find ohneweiters zur Zahlung der Steuer innerhalb 15 Tagen von der Mittei lung des Zahlungsavksos

(Aufforderung) an verhalten. Für den nach den Bestimmungen dieses Artikels angemekdeten Wein ist die Steuer befreiung nach Art. 7 des Reglements (Durchführnngsvorfchriften) zulässig. Art. 3. Von der nach den vorangehenden Artiteln geschuldeten Weinsteuer wird der Abzug der. besonderen Provinzial- und Eemeindekon- sum-(verbrauchs-)steuern bewilligt, sofern diese nicht den Charakter einer Verzehrungs steuer haben. Art. 4. Die Bestimmungen, welche im übrigen Königreich für die Produktion des Jahrgan ges 1923

) anzumelden: es ist gleich gültig, aus welchem Titel und in welchen Behältern der Wein lagert. Der Leps, wel cher unter 5 Prozent Alkohol hat, ist abge sondert airzugeben. Der Wein, welcher in der Nacht zum 12. März auf der Fracht war, ist am Tage des Eintreffens vom Cmpfäirger mit dem Ver merk: „Ergänznngsanmeldnng' und mit der Angabe der Ursache der Verspätung an zumelden. Die Steuerhöhe. Die Steuer beträgt 20 Lire für den Hek toliter. Jedoch ist dieser Betrag um jenen zu vermindern

selbst unterschrieben rverden; des Schreibens Unkundige haben mit dem üblichen Kreuzzeichen zu unterfertigen, wel ches durch zwei Zeugen mit der Unterschrift bestätigt werden muß. Die Anmeldenden, welche als Kleinprodu zenten Anspruch auf eine Ermäßigung der Steuer haben, müssen, um diese Ermäßigung zu erhalten, gleichzeitig mit der Anmeldung ein diesbezügliches Gesuch machen. ' Die Gemeinden haben innerhalb fünf Ta gen nach der Ueberreichung der Anmeldun gen umgehend dem technischen Fliiauzamt in Trient die Zahl

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 03.03.1937
Umfang: 6
' si. Teil in 120 Dias) einen Lichtbildervor trag halten wird. Freunde der Fotografie und des schönen Re nalis sind höflichst eingeladen, als Gäste des Klubes an dem Bortrage teilzunehmen. Dèe Ammobiliar » Anleihe und Immobiliar-Steuer ìehr à'MisimIOerill' Nach der bereits veröffentlichten amtlichen Mit telung wird im Monate März die Division »Pu- stcrin', die an den erbittertsten Kämpfen für die Eroberung des Imperiums teilgenommen hat, für Rückkehr ins Mutterland eingeschifft werden, à Nachsicht

für Da in diesen Tagen den Haus- und Grundbesit- zern die Zahlungsaufträge betreffend JmmobiUar- anleihe u. Jmmobiliarfteuer zugestellt werden, ist es zweckentsprechend, noch einmal dieses Thema, u. zwar möglichst volkstümlich zu behandeln. Nach Erkundigungen, die beim hiesigen Steuer-- amt eingezogen wurden, erfolgt einstweilen die Be- Messung der Jmmobiliarcmleihe bezw. der jähr lichen, durch 25 I. dauernden Abgabe auf Grund der in der Steuerrolle bereits eingetragenen Rein erträge, bezw. auf Grund

> dann an Zentralsteuerkommission gerichtet werden. Wie oben erwähnt, erfolgt dermalen keine amt-- liche Benachrichtigung seitens des Steueram'es, da Anleihe wie jährliche Steuer einstweilen nur auf Grund der in der Steuerrolle eingetragenen Reinerträge bezw. nach den Erklärungen der Zeich- nunasverpflichteten bemessen werden, und mit die sen Beträgen in die Steuerrolle eingetragen sind, und es erhalten die Zeichnungsvervslichteten nur eine Verständigung seitens der Steuerzahlstelle (Esattoria). Nun kann es aber doch der Fall

sein, daß ein Besitzer in dieser Rolle der Zeichnungspflichtigen eingetragen ist. obwohl er nicht zeichnungspslichtig ist. oder mit einem höheren Betrag eingetragen ist, als er zu zeichnen verpflichtet ist. In einem solchen Falle muß er allerdings einst weilen die vorgeschriebenen Summen laut Vor schreibung zahlen, jedoch bat er das Recht, die Ab schreibung bezw. den Rückersatz der gezahlten Be träfe zu verlangen. Diese Eingabe ldenuncia) ist auf stempe>kre>em Papier zu machen und an das Zuständige Steuer- cimt

sind verpflichtet, Zprozentig des reinen Jmmobi- liarweries in dieser Anleihe, die in 25 Jahren zn- riickzahlbar ist lind für die der Staat 5 Prozent Zinken zahlt, zu zeichnen. 2. Eben dieselben Besitzer müssen aber auch für die Verzinsung und seiner- zeitigen Rückzahlung dieser Anleihe aufkommen, in dem sie eine dem Betrage ihrer Anleihe entivre- chende Steuer durch 25 Jahre zahlen müssen. Diese Steuer beträgt 3.5 Lire pro Tausend des reinen Jmmobiliarwertes. der zur Berechnung der An leihe diente, oder kurz

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Bozner Nachrichten
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Seite 5 von 8
Datum: 29.07.1921
Umfang: 8
wir nun auszugsweise die wichtigsten Bestimmun gen dieses ^Gesetzes: Dieselben lauten: ^t.'Londesauflc^'^.<'! ^ ^ Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern fest- gesetzt: . 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. ?2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das -Landesgebiet eingeführten flüssigen

gebrannten 'Spirituosen. >Z. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) . Eine Steuer auf die bestehenden oder neu zu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öf fentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektri- ' sscher Energie, die nach der Anzahl der nomine!- len Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische Energie^ die außerhalb des Landesgebietes ex- . yortiert wird, kann die Steuer erhöht werden. ^ Mektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe

der Steuern, von denen der ' vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den. Bestimmungen der Landes- ^Ordnung festgesetzt. - ' A ^ Art. 3. Die Steuer auf Bier und flüssige, ge- brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Erzeuger üuf Grund monatlicher oder 'dreimonatlicher Berechnungen sliquidazioni) ent richtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für den Vsr- brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen 'Mengen, die außeichalb

nach drei Uhr, wo sie sich den Schlüssel wie gewöhnlich unten bei der Winne- tal holte. Ader sie brachte ihn nicht zurück und als die Winnetal abends an ihre Tür klopfte, Am zu fragen, ob sie etwas benötige» erfolgte „Bozner Nachrichten , den 29. Juli 1921 Bei der Einfuhr von Bier oder, flüssigen dest»- lierten Spirituosen aus dem Auslände muß die. Steuer bei der Entrichtung des staatlichen Einfuhr- zokles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königreiches muß

die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuld ner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages? Schuldner der Elektrizitäts- steuer (Steuer auf .»wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes- Art. 4. Untw: Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklayseln, ditz im Sinne des Art. 9 fest- gesetzt wenden müssen» find befreit: von der Holz steuer der Ptzrkyüftz von Holz

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 26.07.1921
Umfang: 8
, sondern stam men von der Schristleitung. I, Die selbständigen Landessteuern. Das kgl. Dekret, Nummer 918, vom 1k. Juni 1921 bestimmt: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Lenezia Tridentina werden folgende «Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet kon sumierte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. 2. Eine Steuer auf alle im Landesgebiete konsu mierten flüssigen gebrannten Spirituosen. (Branntweinsteuer

.) Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Lan desgebiet eingeführten flüssigen gebrannten Spiri tuosen. 3. Eine perzentuelle Steuer auf die Holzab- stockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) 4. Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Anzahl der no minellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektri sche Energie, die außerhalb des Landesgebietes ex portiert

wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe der Steuern, von denen der vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Bestimmungen des Lan desordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Vier und flüssige, gs» brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt wer den. muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (liquidazioni) entrichtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten

und für den Ver brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes expor tiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Ge setze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Un terscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destil lierten Spirituosen aus dem Auslände, muß die Steuer bei der Entrichtung' des staatlichen Ein fuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königrei ches muß die Steuer

vom Empfänger beim Emp fange entrichtet werden. Abgesehen von den im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuldner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elek- trizitätssteuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräf te' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklauseln. die im Sinne des Art. 9 fest gefetzt werden müssen, sind befreit: von der Holz steuer die Verkäufe von Holz aus den staatlichen

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Volksbote
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Seite 4 von 12
Datum: 10.12.1931
Umfang: 12
Seite 4 — Nr. 50 »Bolksbore- I Wissenswertes von den Steuern Sie FamiWtmr ihre Anwendung und ihre Höhe. In verschiedenen Gemeinden wird vom 1. Jänner 1632 an die Famillensteuer neu eingeführt. Die entsprechenden Steuerrollen werden in hiescm Monat vorbereitet. Diele Steuer bildet in den Landgemeinden einen Ersatz für die Mietwertsteuer der Städte und beabsichtigt, jede einzelne Familie, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz hat. nach ihrem Lebensaufwand zu einem größeren oder ge ringeren Beitrag

zu den Gemeindelasten heranzuziehen. Da diele Steuer für unsere Provinz eine Neuheit bedeutet, seien ihre wichtiasten Grundsätze tun besprochen. Was wird als Kamille angesehen? Dieser Gemeindeabgabe sind nicht nur die Familien im eigentlichen Sinne des Wortes unterworfen, alio nicht nur die Hauptgemein schaften verwandter oder verschwägerter Per sonen, die eine gemeinsame Wirtschaft führen^ und gewöhnlich auch ein gemeinsames Ver mögen besitzen. Als Familien werden viel mehr auch die einzel stehenden Personen

ansieht und separat der Steuer unterwirft. Wie denn überhaupt immer dann, wenn in einer Familie oder in einem Haus halte außer dem Hausbaltunasvorstande andere Mitglieder sind, die eigenes Vermögen oder eigenes Einkommen besitzen, diese selb ständig der Familiensteuer unterworfen wer den können. Dies trifft also z. B. zu. wenn erwachsene Kinder eigenen Derd-enst haben. Gemeinschaften zu Unterrichts-. Crziehungs- oder Kultuszwccken werden als einheitliche Familie angesehen, io z. B Klöster

der betreffenden Familie oder Einzelperson ab» gestust. Jede Gemeinde, die diese Steuer ein führen will, mutz beschließen, bis zu welchem Einkommen gänzliche Befreiung von der Famillensteuer gewährt wird, welche Ab stufungen im Einkommen der Steuer zu Grunde gelegt werden sollen und welcher Prozentsatz des Einkommens als Steuer er hoben werden soll. Das Gesetz bestimmt, daß die Steuer höchstens 8% des Gesamteinkom mens der Familie betragen darf und daß sie progressiv veranlagt werden mutz, so daß die niederen

nimmt, wie billig, auch auf die Kinderzahl Rücklicht. Bei Familien, bei denen Frau und minderjährige Kinder zusammengenommen mehr als 4 Perionen ausmachen, tritt die Steuerpflicht erst dann ein, wenn das Einkommen das Doppelt 1 jenes Betrages übersteigt, der Im allgemei nen in der betreffenden Gemeinde als steuer frei gilt. Bei einzelstehenden Personen aber (und dabei wird für Geistliche oder Ehe unfähige keine Ausnahme gemacht) beginnt die Steuerpflicht früher

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Dolomiten
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Seite 4 von 16
Datum: 10.10.1931
Umfang: 16
L. 20 Für einen zweiten Dienstboten 40 Für jeden weiteren Dienstboten ... „10 Männliche Dien st boten: Für einen Dienstboten L. 60 Für einen zweiten Dienstboten ,100 Für jeden weiteren Dienstboten 160 Die Steuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn der einzige weibliche Dienstbote nur für eine Stunde des Tages beschäftigt wird. Klavier- und Billardsteuer. L. 10.— für jedes Klavier, L. 100.— für Billarde bei Privaten, L. 200.— für Billarde in Klubs oder öffentlichen Lokalen. Steuer auf Gewerbe» Handel, Künste» freie

Berufe. 37° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie V (Handel und Gewerbe), 2.47° des für die Einkommensteuer veranlagten Einkommens nach Kategorie C 1 (freie Berufe), ASflo des Einkommens nach Kategorie B, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist, 3.67° des Einkommens nach Kategorie C 1, das kraft besonderer Gesetze von der Einkommen steuer befreit ist. Patentsteuer. (Steuer auf Kleinhandel und Klein gewerbe.) Diese trist alle jene, die ein Gewerbe

, einen Handel, eine Kunst, einen freien Beruf aus üben, aus denen sie ein Einkommen haben, das der Einkommensteuer nicht unterliegt oder für diese Steuer noch nicht erfaßt ist. Die Steuer wird auch dann vorgeschrieben, wenn der Verdienst kein ständiger ist. Zur Bemessung der Steuer werden die in Frage kommenden Steuerzahler in sieben Verdienst kategorien eingeteilt. Für Bolzano sind fol gende Steuersätze festgelegt: Verdienst in der 1. Kategorie L. 1801 bis 2000 Steuer L. 60.— 2. „ „ 1501 „ 1800

„ „ 50.- 3. „ .. 1201 „ 1500 „ „ 40.— 4. ' „ „ 1001 „ 1200 „ 30.— 5. „ „ 801 „ 1000 „ „ 25.— 6. ,, 501 „ 800 „ „ 20.- 7. „ bis Lire 500 „ „ 15.— Kur-(Aufenkhalls) - Steuer. Lire 30.— pro Person für jene, die sich in Bolzano zur Kur» Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen nicht weniger als fünf 'auch wenn diese durch kurze 2tb= sage Wesenheiten unterbrochen werden — in Gast höfen. Hotels, Villen. Pensionen oder son stigen Ue'oer nochtun gsstellen aufhalten. Der sich weniger als fünf Tage in Bolzano aufhält, bezahlt

als Steuer 10 Prozent des Zimmcrprcises. Surbeitrag. Den Kurbeitrag müssen jene bezahlen, die in Ausübung eines Gewerbes» Handels, eines freien Berufes aus dem Fremdenverkehr in Bolzano Nutzen ziehen. Der Beitrag wird mit einem halben Prozent des Einkommens bemessen, das für die Steuer auf Gewerbe. Handel. Künste, Patent und freie Berufe veranlagt wird. Lizenzsteuer. 1. Kategorie: Betriebe, in denen Kleinver kauf alkoholischer Getränke allein oder auch der Verkauf von Wein und anderen Waren erfolgt

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Dolomiten
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Seite 11 von 16
Datum: 06.11.1937
Umfang: 16
Samstag. Sen < 5 . Tlnocinftcr I937/XV7 t „Dolomit en Nr. 133 — Seite TT / Wirtschaft un- besetz ' HMniMMHniBiOTMMMMnMMMwnHBaaiMmiaReinvBaiiniaMWMnraMaMnMiBMiiaaMNi AbtmderungsbesttmiWNgen für SrmeiMsteuerir Mt kgl. Dekret-Gesetz Rr 1769 nenn 9. September -1937, verlautbart in der „Gazz. Uff.' Nr. 250 vom 20. Oktober wurden nicht nmvesentliche Blenderungen zum Gemeinde steuer-Geseke verfügt, die wir linieren Lesern hier zur Kenntnis bringen. Die Mietwertftener Der Art. 101 des Einheitstcxtcs

angeschlosscneii Wohnung, auch wenn für dieselben keinerlei Miete entrichtet ivird. Das Ansmatz der Steuer Die Steuer wird nach dem Miclwerle der in Betracht kommenden Lokale ausstcigeiid van 5 r '' bis (1% bemessen, nach der dem Gesetze an geschlagenen Tabelle, die der Kategorie der Ge meinden und der Höhe der Mietwertc c»l- ivrcchend Rechnung trägt. Wir lassen hier wegen Raummangel die Tabelle weg und benierken nur. datz in unserer Provinz das Steuer - nusmatz wohl nirgends H' - :. der allgemein übliche

» Mieten überschreiten wird, ja beim grötzten Teile der Mieten wird nur ein Satz non 6G zur Anwendung gelangen. Das Ausmatz der Steuer ist unverändert geblieben. Sehr wichtig ist die neue Bcstiminung. welche den bisherigen Art. lO.'l des Einheitstextcs er setzt. welch letzterer vielfach zu verschiedeneil Auslegungen Anlatz gab und z» Streitigkeiten mit den Gemeindeverwaltungen führte. Die neue Bestimmung ist sehr klar gesagt und be sagt unzweideutig, datz die Steuer für das ganze Jahr zu entrichten

ist: wen» aber die Wohnung nicht »liier einem Monat und nicht über sechs Monate gemietet mar, die Steuer nur für ein Semester des Jahres zu bezahlen ist. Bestimmung des Mietwertes Der Art. in des Einheitstexteo wird durch folgenden neuen ersetzt. Der Mietwert wird auf Grund des wirklichen oder des angenommenen Mictbetragcs bestimmt. Der wirkliche Micibetrag ergibt sich aus dem nargeschricbcncn und 'registrierten Miet verträge, während er in allen anderen Fällen nur als angenommen gilt

der Wohnung angenommen, nutzer wenn der Steuerträger die Einschätzung des Mietwertcs nach den allgeineinen Grund sätzen verlangt. Auf keinen Fall aber kann der Mietwert in Hinsicht auf diese Steuer iii einem niedrigeren Ausmatze festgelegt werden als der Bruttoertrag, der für die staatlichen Steuern in Betracht kommt. Bei der Festsetzung des Mietwertes sind jedoch voni wirklich entrichteten Mictbetrage die in demselben inbegriffenen Beträge für Leistungen an Beheizung. 215

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 21.02.1924
Umfang: 12
tungsausschusses einholen. Art. 4. Die von der Steuer betroffenen Tiere kön nen nicht auch gleichzeitig von der Zug-, Reit- vder Lasttier-Steuer getroffen werden. Den Gemeinden steht es jedoch frei, diese letztere Gemeindesteuer einzuführen, wobei jedoch die van dieser Steuer getroffenen Tiere von der Biehsteuer auszunehmen sind. Art. 5. Welche Tiere sind steuerfrei? Don der Steuer sind befreit: a) Alle Tiere, welche noch von der Milch des Muttertieres leben, Pferde, Rinder, Maul- tiere, Esel unter einem Jahr

; b) die Pferde und Maultiere des Heeres, «er Forstwachen und aller anderen bewaffne ten Korps, welche im Dienste des Staates, der Provinz oder der Gemeinde stehen; c) alle Tiere, welche in die Gemeinde zum Transit, Wiedewerkauf oder zur Schlachtung eingeführt werden und sich dort nicht länger als 15 Tage befinden. Art. 6. Wer unterliegt der viehsteuer 7 Die Steuer ist fürs ganze Jahr zu entrich ten, wobei es gleichgiitig ist, wann sie vorge schrieben wird. Steuerpflichtig sind jene, welche die Tiere

über sechs Monate lang in dem Jahre besitzen, auf welches sich die Steuer be zieht. Für ein halbes Jahr ist die Steuer zu ent richten, wenn der Inhaber die betreffenden Tiere eine kürzere Zeit, aber länger als drei Monate besitzt. Die Steuerpflicht für drei Mo nate besteht für einen kürzer als drei Monat« dauernden Besitz, wobei die später angeführ ten Ausnahmen gelten. Die Besitzdauer wird auch als voll gerechnet, wenn während dersel ben Unterbrechungen stattgefunden

haben, oder wenn die zu versteuernden Tiere von Stücken derselben Gattung ersetzt wurden.») 3) Wer in der Gemeinde z. B. 4 Monate im Jahr Vieh besitzt, muß die Steuer für ein halbes Jahr in dieser Gceminde be zahlen. Art. 7. Der Steuer unterliegen auch Auswärtige/) wenn deren Tiere sich in der Gemeinde min destens 30 Tage aufhalten. Diese müssen so viel« Zwölftel der Steuer zahlen, als sie Mo nate ihre Tiere in der Gemeinde hielten.' Je des begonnene Zwölftel wird als voll gerech net. Zu diesem Ztvecke haben die Diehhälter drei

B 3/12 d?r in dieser Gemeinde geltenden Viehsteuer zahlen. In seiner eigenen Ce- ' meinde A muß er demnach nur 9/12 der dortigen Diehsteuer zahlen. In solchen Fällen gilt nicht etwa der Artikel 6, zweiter Absatz. Art. 8. Auch Viehhändler wüsten die viehsteuer zahlen. Händler von Tieren irgendwelcher der Steuer unterliegenden Art zahlen für einen Durchschnitt von Tieren ihres Handels di« Steuer; hiebei ist in Betracht zu ziehen, wel che Menge trotz der verschiedenen Verände rungen für gewöhnlich sich in ihren Stallen

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Volksbote
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Seite 9 von 16
Datum: 24.02.1927
Umfang: 16
Die Junggefellensteuer. Durch das kfll. Dekret vom 13. Febr. 1927 wurden die näheren Borschriften über die Junggejellensteuer erlassen. Sie sind nicht nur für die unmittelbar Betroffenen, dl« Junggesellen selbst, von Interesse, sondern auch für all« Dieirstgeber, welche Junggesellen beschäftigen, denn der Staat such» sich di« Einhebung der Steuer in der Weise zu er leichtern, besonders bezüglich der Junggesel len aus den Arbeiterkreisen, daß er die Dienstgeber zur Zahlung heranziebt

und es ihnen überläßt, die Steuer auf die Jung gesellen zu überwalzen. Der unterliegt der Junggeselleusteuer? Sie trifft alle unverheirateten Männer zwischen dem vollendeten 25 und dem voll endeten 65. Lebensjahre. Ausgenoyr» men find die katholischen Pneste- und die Ordensleute, welche das Gelübde der Keusch heit abgelegt haben, die Kriegs-Schwerinva- liden, die Offiziere. Unteroffiziere und Sol daten der Trumren, welche auf eine bestimmt« Dienstzeit verMchtet sind und für welche die Cheschließung an gewisse

Bedingungen oder Beschränkungen gebunden ist. jene Personen, denen der Art. 61 des ital. bürgerl. Gesetz buches die Eingehung der Ehe verbotet (Geisteskranke) und «Mich alle Ausländer, auch wenn sie sich ständig in Italien auf halten. Die Höhe der Junggejellensteuer. Die Steuer besteht au» zwei Beträgen, von denen der eine mit einer fixen Summe je nach dem Alter des Junggesellen bemessen Ist, während der zweite nach seinem aesamm- ten steuerpflichtigen Einkommen abgestuft ist. Die erste dieser Abgaben

. Das Gesamteinkommen wird den Komple mentärsteuerlisten entnommen. Für jene Junggesellen, di« kein« Komplementärsteuer bezahlen, z. B. deshalb, well Ihr Gesamtein kommen 16.000 Lire nicht übersteigt, wird das Gesamteinkommen durch Zusammen rechnen der in der Grund-, Gebäude- und Ricchezza Mobile-Steuer eingetragenen Ein kommensbeträge berechnet, oder falls sie auch in diesen nicht eingetragen .erscheinen, von Amts wegen eingefchatzt. Wenn der Jung geselle, keine eigenen Einkünfte hat und von seinen Eltern erhalten

der Tabelle der Steuersätze für die Komplemen- tärsteuer bei einem Einkommen von 17.200 Lire auf V, %, erreicht bei einem Einkom men von 99.000 Lire 1% usw. Ein Jung- S leselle von 40 Jahren, der «in Gesamter«- omme'n von 20.600 Lire besitzt, müßte bei spielsweise an Junggesellensteuer den fixen Betrag von 50 Lire und «Ine Crgänzungs- abgabe von 0.53%, also 106 Sic«, zusammen 156 Lire bezahlen. wie wird die Junggesellensteuer eingehoben? Maßgebend für di« Einbebung der Steuer ist, ob die betreffende

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 04.01.1936
Umfang: 6
, daß ab 3. Jänner und durch acht Tage hindurch im hiesigen Gemeinde amt die Steuerrollen für Einkommensteuer, Bo denertragssteuer, Iunggesellensteuer, Grund- und Gebäudesteuer aufliegen. Die Interessenten tön- nn während der Amtsstunden, von S bis 16 Uhr, in die Rollen Einsicht nehmen. Jeder Steuer zahler ist ab Veröffentlichung der Rollen rechts» gültig Schuldner der einSàgenètt Steuer und somit verpflichtet, die Nüten am gesetzlichen Fällig keitstermin einzuzahlen, und zwar: Hauptrollen und Erganzungsrvllen

kann an den Finanzintendanten rekurriert werden. Bei Eni all vor der Veröffentlichung der Rollen ist der Rekurs innerhalb von drei Monaten nach dersel- ien einzureichen, bei Entfall nach , der Veröffenb ichung innerhalb drei Monaten vom Entfalls- latum an gerechnet. 4. Gegen die Verwaltungsbeschlüsse betreffs Gundstever kann an die Gerichtsbehörde rekurriert werden. 5. Der Rekurs allein entbindet nicht von der Zahlungspflicht. 6. Der Steuerèinheber kann zwecks Eintreibung »er diesjährigen und vorjährigen Steuer

ist und für welche die allgemeinen Zolltarife Anwen dung finden, wird das Herkunftszertifikat nicht verlangt. » « » Umsatzsteuer für Sasseefurrogale Die Finanzintendanz von Bolzano teilt mit: Mit Ministeriyldetret vom 15. Dezember 19S5 Nr. 74386 w»rd bestimmt, daß mit 1. Jänner 193S die Umsatzsteuer für Kafseesurrogate, seien sie natio- naler Produktion oder ausländischer Herkunft ein- mal im Ausmaße von 3.75 Prozent, die Umsatz steuer für den weiteren Umsatz inbegriffen, zu entrichten ist. Die Steuer wird entrichtet

: a) Durch Abonnementskonvention, die dem Aus aleich unterworfen ist, und zwar für die Fabri kanten der Kafseefurrogate nationaler Produk tion b) Durch direkte Entrichtung der Steuer bei den »stellen, bei der Einfuhr von Kaffeesurrogaten ausländischer Herkunst. Was das Abonnement und die Anmeldung be trifft, gelten die Bestimmungen die in Art. 53 und S7 des kgl, , Gesetzesdekretes vom 28. Juli 1S30 Nr.1011 enthalten sind. Keim Abonnement haben die Fabrikanten beim Registeramte eine Anmeldung auf stempelfreiem Papier innerhalb des Monates Februar

, deren er eine überaus große Zahl zum Glauben führte. Der Heilige war mit hoher apostolischer Weisheit behobt. Auch die Wunderlrast besaß Gregor in hohem Mähe Reich an Verdiensten starb er im Jahre 5ll. u « ß « » U « g « », Die àtofrachtsteuer Wie bereits mitgeteilt wurde, trat am 1. Jänner die Autosrachtsteuer in Kraft. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzdekreies sind folgende: Höhe und Berechnung der Steuer Alle Warentransporte, welche auf Lastauto» oder mit Seilbahnen durchgeführt

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Meraner Zeitung
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Seite 7 von 12
Datum: 04.10.1924
Umfang: 12
zur Erhaltung ovs Oleichyswichtes des ohnehin zu einer Stei gerung venrrteilten Gemerndekmvgets sich nach tmderen Einarahmsguellen, mnsechen müssen. ^>e 'sind daher verhalten, die mit kgl. Dekret vom 11. 1. I!>23. Nr. 116, taxatw mifgezählten Gemeittdeai'Mben noch nationalem Typus ein- ^!<ßüjhren>, '.innaken die direkten! Stouerzuschläge im i7^sftmvrneri^ dantnter mich die <Z e« !' e i nd e sie u e rz-u schl «ge zur Grund- u. Steuer nur dn einem gesetzlich begrenzten Ansniafte (M Pvoz.) einge^oben

werden dürfen«. Eine der wichtigsten GemeiindeabPaben, n^lche de>l Ausfall der Etnikümste teilaveise zu ersetzen lxit, bildet die Familien- oder Herd- st e u e r. Da dic'se Steuer in letzter Zeit in vielen Ge meinden zn-r Ein'Mruny gevaiiyte oder gelangen ivird, sei es keine unnütze Sache, loenn inan die wesentlichen Bestimmimgen derselben ver- lmitdart, zuinalen diese Steuer in manchen Ge meinden nicht den Intentionen 'de? Gesetzgebers gewiM durchgeführt zu werde?» scheint. Die Familien- oder cherdsdeuer

niivde im Wnigreiche Niit dem Gesetze vom M. 7. l^s>.^, Nr. l'-l^t (Art. 8) ei'ngefiiihrt inid durch na>1>» steheirde Bestiminun;ien miögebmit- Kstl. (besetze vom 7. t. UM, Nr. vom I!>. II. 1921. Nr. 17?^: von? 10. 1922. Nr. l?88- lnm 11. 1. 1^, Nr 11>>: dann mit kgl. Dekrete vom 5>. -l. 1s>2Z, Nr. 5W> '!lrt. 2; vom ,'l. 9. INN. Nr. 2(M. Dt>rci> dos kg>l. Dekret vmn 12. I92A, Nr. wurde diese Steuer vom Jahre 1l^25> an ?i^il»'»lx'ni amd wird sie durch eine fönniiche 'l u s m a nd st e u e r ersetzt

norden können. Sollte man die Fainrilienstoucr mit einer österreichischen Personalsteuer vergleichen, so konnten >nir sie zur Gattung der Eittkoinmen- steuer mit dem Unterschieide einreihen, daß erstere mir nach beistimmten Ver anlag fl u n ig s g r u> in d >f ä tz e -ni lmnM legen ist. Es ist daiher die übliciie Gl od al e i n sch ä t - ,ung des familienfteuerpflichtigen Einkom- aiens durch die Gemeindesteuerkommission als >Mistesetzlich zu betrachten und mühten derlei Einschätzungen ch, Fallle

. DieÄbezüAich wird sich auf Art. 11 des in der Sitzimg des Pnwinzialverwaltmrgsausschufses genehmigten Rogolamento für die Provinz Trient bezogen. Die wesentlichen Bestimmungen dieser Pro- vingiMmrchDhrungsvovschrift (P. D. V.), nach denen die Gemeinde durctMhrungsvorschrif- ten (G. D. B.) erlassen fein müssen, um deren GenelMflumig zu schalten, lauten: Steuerpficht: Zur Steuer sind grund sätzlich alle Familien oechalten, welche in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 31.05.1923
Umfang: 12
Donnerstag, den 31. Mai 1923. > Nr. 22 Das italienische Steuersystem. II, Die ©cMuösffcuct« Die landwirtschaftlichen Gebäude find steuerfrei. 1. Allgemeines. Unser bisheriges österreichisches Steuersy stem kennt drei verschiedene Gebäudesteuern:. die Hauszins st euer, Hausklasse n- ft e u e r und die fünfprozentige Steuer. Das ital. System kennt nur eine Gebäudesteuer. Diese umfaßt einerseits einen größeren Kreis von Bauten, indem alle stabilen Bauten — angefangen vom festgebmiten Krämörftand

ihrem Wesen nach ganz der österreichischen Haus zinssteuer; sie will wie diese den Reiner trag der Gebäude belasten. Die Deranla-' gung'der Steuer erfolgt ebenso wie die der Hauszinssteuer auf Grund von Steuerer klärungen, welche die Besitzer, bzw. Nutz nießer der Gebäude abzugeben haben. Wie wir schon im ersten Aufsatz über die Boden steuer festgestellt haben, wird das Einkom men ans den Erträgen» von Gebäuden durch die Einkommensteuer nicht mehr getroffen, wie dies Im, österreichischen. System der' Falt

nur. - ''ProÄttzia^ uM^SenÄWKsWge 'erlfbfren werden, worauf wir noch zurückkommen wer den. 2. Gegenstand der Gebäude- steuer. Gegenstand der ital. Gebäudesteuer ist der Reinertrag aller feststehenden Bauten. Als feststehende Bauten gelten: Häuser, Fa briken, Baracken, Hütten, Kioske, Schiffs-; Mühlen, Fähren, Schwimmbäder, fliegeüde Brücken, Brücken, welche dem Brückenzoll un terliegen, kurz: alle feststehenden Konstruktio nen. und alle schwimmenden Konstruktionen und Bauten, welche am Ufer befestigt

erwähnt, daß die Befreiungen von der Gebäudesteuer einen großen Kreis von Bauten umfassen. Wir-un terscheiden dauernde und vorüber gehende Steuerbefreiungen. A. Dauernde Befreiungen. Dauernde Befreiung von der Gebäude- steuer genießen: 1. Die Bauten zum öffentlichen Gebrauch; 2. Die Gebäude, welche zum Gottesdienst lzu Kultuszwecken) bestimmt sind, auch wenn die Gebäude Privaten gehören; 3. Friedhöfe und deren Zubehör; 4. Staatliche Bauten, welche Befestigungen und deren Mbetzör bilden

Maschinen und Geräte (Scheunen, Scheuern, Geratekammern, Rumpelkammern üsw.). 8. vorübergehende Befreiungen. 1. privilegierte Gebäude. Unter dem bisherigen österreichischen Re gime waren eine Reihe von Gebäuden ooll- . ständig von der Hauszins-, beziehungsweise Hausklassensteuer befreit. Diese alten Steuer, Privilegien werden durch das Ausdehnungs- dskret Rr. 148/1923, Art. 2; nur teilweise — und dies nur im Uebergangswege — aufrechterhalten. Diese privilegierten Ge bäude

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 08.03.1923
Umfang: 12
Nr. 49 vom 28. Februar veröffentlicht das folgende kgl. Dekret vom 11. Wnner 1923 Nr. 148: Welche Steuern werden ausgedehnt? Art. 1. Vom 1. Jänner 1924 treten an die Stelle der z« diesem Zeitpunkt in den neuen Provinzen gelten den direkten Steuern die folgenden, im Anhang näher, bezeichneten. direkten Steuern: a) Steuer auf das Einkommen;*) b) Fabrlksfleuer: ci Bodensteuer (i. sui terreni): d) Steuer auf das Einkommen der Leiter und Prokuristen der Handelsgesellschaften, und der Vecwaltungvräte

der Aktiengesellschaften; ein AutzerordenMche ktriegs-Personalskener; sj ErgSnzungssleuer auf Einkommen; g) Außerordentliche Steuer auf die Dividenden, Zinsen und Prämien der von Gesellschaften, Provinzen, Genieinden und anderen Körper schaften ausgegebenen Titres; V) «riegs-Lenteflmi-Steuer. Zuschläge zu den direkten Skeizsrn. Art. 6. Auf die im Art. 1 aufgezählten Steuern dürfen »ur lene Zuschläge aufgelegt werden, welche durch tot Reich geltende gesetzliche Bestimmungen — sofern sie auf dix neuen Provinzen bereits

. Der erste handelt von der Einkommen steuer. Wir heben nur das Wichtigste daraus hervor. Wichtig ist Art. g. welcher versügk. daß die Sleuererkiärnngen der Steuerpflichtigen für das Jahr 1924 ln der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1923 abzngeben sind. Die Handelsgesellschaften und Anslalken (ein schließlich der rechnungspflichtigen) haben die eigenen Erklärungen bis spätestens 31. Augnik 1823 auf Grund der kehlen genehnitgten Bilanz abzugeben. Art. 10. wcun die privaten Sleuerpflichtigen

Orientierung unserer Loser müssen wir einen kurzen Ueberblick über die durch die vorstehenden Gesetze esttgesührte Gebäudesteuer geben. Der Steuer unterliegen alle Gebäude und fest stehenden Bauten: zu den letztere» werden auch Schrffsmühlen, fliegende Brücken, Fähren und ähnliche Bauten gerechnet: ferner zählen dazu die Zeitungskioske, Hütten ' für den Kl-inverfchleiß von Wem, Tabak nfw. Bon der Steuer aus genommen sind die landwirtschaftlichen Bauten, — wozu die Wohnhäirser nicht gerechnet wer

den — soweit sie nicht verpnchtet sind; denn sie werden ja von der Grundsteuer erfaßt: aus genommen find ferner di« Bauten für öffentliche Zwecke, für Gottesdienst, die Friedhöfe. Die Neubauten sind erst zwei Jahre nach Eintritt der Bewohnbarkeit steuerpflichtig; Fabriken erst nach drei Jahren nach Aufnahme des Betriebes. Be kanntlich hat der Ministerrat beschlossen, den Neubauten vom 5. Juli 1919 bis 31. Dezember 1926 eine 23iährige Befreiung von der Gebäude steuer zu gewähren. Die Bemessung erfolgt

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Volksbote
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Seite 12 von 12
Datum: 02.04.1925
Umfang: 12
, Genossenschafts obmann Franz Müller und Advokat Doktor Bruno Weber, lud gemeindewsiife die Steuer- oflichtigen «in, ihre Beschwerden anzumelden, damit sie dem genannten Inspektor unter breitet werden konnten. Diese Arbeit nahm naturgemäß längere Zeit in Anspruch, und so wurde Inspektor Eardelli am 16. Febr. 1925 zur Besprechung gebeten, di« er aber selbst erst Mit Schreiben aus Trient vom 7. März 1925 auf 10. März und dis zwei olgenöen Tage festsetzte. Leider war trotz ofort vorgenommener telephonischer

, weil festgestellt werden müßte, daß diese Vereinbarungen, welche vom betreffenden Steuer-Agenten geschrieben und vom Steuer pflichtigen, nicht aber vom Steuer- .ageitt«n unters chrieben waren, - iMcherdieseErgebnisse, welche die Steuerträ- aer berechtigerweise als ein Konküvdat an- sehen mußten und konnten» vom Steueramte nicht als ein beiderseitig (Steuerbehörde und Steuerträger) bindendes Uebereinkommen be trachtet wurde. All« jene mm Erschienenen, welche gegen die Neubemessung einen Rekurs eingerichtet

und sprachenkundige Vertrauensmänner zu finden und sie den Steuerträgern zur Be- ralung und verlrelnng zur Verfügung zu stellen. Eine große Reihe von Beschwerden ging ferner dahin, daß für Kapitalszinsen sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuld- ner, besonders wenn dieser eine Gemeinde war, die Steuer von 28 Prozent vorgeschrie ben und eingehoben wurde. Der Herr Steuer inspektor sah auch sofort den Fall der offen baren Doppelbesteuerung ein und sagt« auf ein einfaches Gesuch um Steuerabschreibung den Nückersatz

der Steuer für das Jahr 1925 zu, S r das Jahr 1924 werde aber ein solcher nur mn gewährt, wenn nachgowivsen wird, daß “ 'mloner und Gläubiger erst zu spät, das gt nach Ablauf der Rekllrsfrkst von der lbesteuerung Kenntnis echaktm haben. In jed em Fall als o soll der Schuld ner s o f o rt ein einfaches Gesuch um Steuer abschreibung wogen Doppelbesteuerung an die Steuerageiizier Bruneck für sie Jahre 1924 und 1925 richten. Nicht wenige FM« kamen auch zur Ver handlung, in welchen den Steuerpflichtigen

, insbesondere Kirchen und Gemeinschaften für die ms Mzugspost einbekannten Passiv-Kapi talszinsen eine Steuer vorgeschrieben wurde. Solche Steuerträger müssen auf 2 Lire Stem pelpapier bis spätestens 15. April 1925 einen Rekurs beim Steueragenten in Bmneck wegen ungesetzlicher. Besteuerung (intassabilitä) einbringen. Leider konnte in manchen sehr berücksich- tigungswürdigen Fällen eine Herabsetzung der vorgeschriebönen Steuer nicht erzielt wer den, und zwar meist aus dem Grunde, weil der Steuerpflichtige

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Bozner Nachrichten
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Seite 3 von 8
Datum: 19.06.1923
Umfang: 8
Nr. 137 „Bozner Nachrichten', den 19. Juni 1923 Seite 3 ist vorher die (bereits von der Bodensteuer erfaßte) Zandwirtschaft!. Grundrente in Abzug zu bringen. Ausgenommen sind Gründe, die im Besitze der Ge meinde, des Staates, der Provinz undöffentl. Wohl- iätigkeitsinstitute sind. Vor Einführung dieser Steuer ist eine Einteilung der Bauplätze durch die Gemeinde vo^unehmen, die erst vom Finanzmini sterium gutgeheißen werden muß. - 10. P H otographien

- u n d A u fs ch ri f - j e n st e u e r. Alle Photographien, die in Auslaae- fenstern, in Geschäften und anderen frei zugänglichen Räumen, sowie in photogr. Ateliers in verkaufs fähigem Zustande vorhanden sind, unterliegen, falls diese Steuer eingeführt wird, einer besonderen Steuer je nach der Flächengröße, und zwar derzeit: bis zu 60 eni' 20 Cent., bis zu 180: 40 Cent., bis zu A00: 60 Cent., bis 600: 80 Cent., bis 1000: 120 Cent., bis 1500: 160 Cent., über 1500 em' 2 Lire. (Jedenfalls sind aber die in Auslagen der Photo graphen befindlichen Porträts

doch Wohl ausgelwm- men, da sie ja nicht verkauft werden, sondern nur Reklamezwecken dienen sollen. Wohl aber Land schaftsphotos in Papiergeschäften usw.) Über die Schildersteuer haben die „Bozn. Nachr.' am 23. März Mitteilung gemacht. Für un ser Gebiet steht die Einführung dieser Steuer der Gemeinde frei, ist aber nicht obligatorisch. Deutsche Aufschriften werden bei uns gleich hoch wie die ita- Zienischen besteuert. Für beide Steuergattungen müssen, falls die Ge meinden sie einzuführen gedenken

, eigene Reglements gemacht werden, die der Genehmigung der Landes behörde und des Finanzministeriums bedürfen. 11. Klavier- und Billardsteuer. Die Gemeinden können die auf Gemeindegebiet befind- kuHen Klaviere und Billarde besteuern, mit Aus nahme derjenigen, die sich zwecks Verkauf oder Ver mietung bei den Erzeugern und Händlern befinden. Auch die Klaviere in Musikschulen können der Steuer nicht unterzogen werdeil. Die Steuer kann von der Gemeinde z. B. auch nur auf solche Klaviere und Billards

gelegt werden, die sich in öffentlichen Betrie ben (Gasthäuser, Pensionen, Kinos) oder in Gesell- tchaftsvereinen (Klubs u. ä.) befinden. Die jähr liche Steuer für Klaviere darf höchstens 40 L.; für Billards in Privathäusern höchstens 100 Lire, Billards in Gasthäusern und anderen öffentlichen Betrieben höchstens 200 Lire betragen. In den ital. Städten ist diese Steuer zumeist je nach der Fämi- Zie oder Mietwertsteuer, die die Besitzer von Kla rieren und Billards zahlen, abgestuft, in Bologna

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