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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 06.07.1925
Umfang: 8
.' Laut Beschluß des Präfekwrskomm'issärs wird in Bozen vom 1. Jänner 1926 an, die Äuftvand- steuer (Jmposta sul reddito consumato) eingeführt; es erscheint daher nicht unangebracht, die Grund- züge der neuen Steuer und deren Entstehungspro zeß wiederzugeben. . Mit Art. 1 des kgl. Dekertes vom.30.. Dezem ber 1923, Nr. 3063, (Gazz. Uff. vom 26. Jänner 1924, Nr. 22), wurden ab 1. Jänner 1925, die Familienstouer (Tassa di samiglia) und die Miet wertsteuer (Tasftl sul valore locativo) abgeschafft

. Gleichzeitig wurde den Gemeinden die Ermächti gung erteilt, einen Zuschlag zur Komplementär steuer bis zu 20 Prozent anzuwenden. Aus zwin genden Rücksichten aber, um den Bedürfnissen der Lokalfinanzen gerecht zu werden, dürfen einzelne Gemeinden von dem Finanzminister ermächtigt werden, die besagten zwei Abgaben (wie eK auch für Bozen hinsichtlich der Mietwertssteuer erfolgt ist), noch für das Jahr 1925 (jedoch mit der Beschrän kung des Höchstbetrages der verlängerten Steuer auf ^ der Pro 1924 bemessenen

Steuer), aufrecht Zu erhalten. Vom 1. Jänner 1926 an müssen sie jedoch un bedingt aufhören, und den Gemeinden wird nur die Befugnis zustehen, an ihrer Stelle den 20Ligen Zu schlag zur Komplsmentärsteuer anzuwenden oder eine allgemeine progressive Steuer auf den Ge samtbetrag des von dem steuerpflichtigen verbrauch ten Einkommens (die „Aufwandsteuer') aufzu erlegen. Nun erscheint es natürlich, insbesondere für die größeren Gemeinden, vorteilhaft, anstatt des 20Agen Zuschlages zur Komplementärsteuer

(der ja, nach dem bereits bekannten, mutmaßlichen Ertage der Ergänzungssteuer, notwendigerweise nur einen beschränkten Ertrag in Aussicht stellen dürste), die Aufwandsteuer einzuführen; welche Steuer (nebenben gesagt) nicht, wie die Familien- stsuer, den Gesamtertrag des Steuerträgers, son dern nur den verbrauchten .Teil des Ertrages trifft, so daß dadurch automatisch die Ersparnisse des Steuerträgers von der Steuer befreit sind. Als Richtschnur für die Festste llu n g des steuerbaren Einkommens

gewohnheitsge- mäß aufhält (Art. 5 Einf.-Dek.). Für den.Fall des Aufenthaltes in mehreren Gemeinden, enthält das Dekret spezielle Anordnungen. Die Gemeindeverordnungen über die Einfüh rung der AuftvanDsteuer in dem betreffeichen Ge biete müssen von dem ProvinziälveNvaltungsaus- schuß genehmigt und vom Finanzministeriutn.be- stätigt tverden. Die Aufwandsteuer, welche, insoweit sie die Er sparnisse befreit, vollkommener Äs die Familien steuer erscheint, kann aber sür diejenigen drückend

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Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 28.07.1923
Umfang: 8
die Weinkonsumsteuer im Betrag von L. 20 per Hektoliter auf Grund der neuen Bestimmungen eingehoben wird. Die Gemeinden und Provinzen dürfen .zu dieser Steuer keine Zuschläge erheben. Jedoch gebührt den Gemeinden für ihre Arbeit eine besondere Entschädigung von 2 Lire von jedem der in den bezüglichen Matrikeln eingetragenen Weinproduzenten. Steuerbar sind alle inländischen und einge führten ausländischen Weine mit über 5 Volum- Prozent Alkohol. Maische wird in Bezug auf das Wein erträgnis mit 65 Prozent. Most

mit 90'/« berechnet. (Art. 2). Die Steuer wird erhoben: 1. Beim Ver- kauf des Weines durch die Produzenten oder Großhändler direkt bei den Konsumenten oder Kleinverschleißern. 2. Beim direkten Konsum des Produzenten oder Großhändlers. (Art. 3). Steuerfrei sind jene Weine, die von den Pro duzenten und Großhändlern ins Ausland ver sandt oder für Branntwein- oder Essigfabrika tion verwendet werden. Ueber die diesbezüglicl)en Bollettenvorschris- ten wird die Finanzbehörde nähere Weisungen treffen. Falls die Steuer

bereits entrichtet wor den ist. so wird sie beim Auslandexport zurück erstattet. bezw. die Ermächtigung erteilt, ein gleiches Quantum steuerfrei zu kaufen. Bei Verderbnis des Weines oder wenn er sonst durch höhere Gewalt (auch Brand) zugrunde- geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen 5 Tagen an das Ufficio Tecnico zu machen. Bei Schaumweinen wird anti- cipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde aufgenommen sind, im Laufe des Jah res

verderben, so wird nach diesbezüglicher Kon trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Päch ter) wird zum Familiengebrauch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer be freit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzen ten nicht mehr als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht mehr als 40 Hektoliter beträgt, so be trägt das steuerfreie Quantum 3 Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschriften über Wein vorräte werden seinerzeit

die Weisungen der Behörde erfolgen. Die Entrichtung der Steuer wird folgendermaßen geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverschleißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrag an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letzterer ist in jedem Falle dem Staat gegen über für die Steuer l)aftbar. Die Produzenten müssen in den ersten fünf Tagen der Monate September. November, Jän ner. März

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 08.09.1937
Umfang: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 01.08.1923
Umfang: 6
Ke'i? »ZAerink, Aeltvnß' Mittwoch, den 1. August I92Z. derbnis des Weines oder wenn er sonst durch böhere Gewalt (auch Brand) zugrunde geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen .'> Tagen an d^s Ufficiv Tecnico zu machen. Bei Schaunuveinen« wird anücipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der V»Hönde cu^genammen sind, im Laufe des Iah. res verderben, s» wird« nach diesbezüglicher Kon. trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt

, worüber das Ilff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Pächter) wird zum Fa-miliengebrauch das Quantum von '«Hektoliter von der Steuer befreit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzenten, nicht mehr als 'l) Hektoliter l'«trägt. Wenn es nicht mehr als >10 Hektoliter «beträgt, so beträgt das steuerfreie Qimntu-n, 3 Hektoliter. bezüglich der Meidevorschristen über Wein- oorräte werden seinerzeit die Weisungen der Behörde erfolgen«. Die Entrichtung der Steuer wird sollender' maßen

geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die 'Konsu menten eider Kleinverschleis;er abgegeben wer den, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrug an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letz terer Ist In jedem Falle dem Staat gegenüber für die Steuer haftbar. Die Produzemen müssen In den ersten fünf Tagen der Monate September, November, Jän ner, März, Mai und Juli jedes Weinsahres die Bezahlung der Steuer für den in den letzten

drei Monaten verkauften oder sonst irgendwie dein Konsum zuaeführten Wein (mit Ausnahme der erwähnten steuerfreien oder In Abzug zu bringenden Quantitäten) leisten, und zwar «mit telst Postkontokorrent an das Uff. Tecnico. Die Postgebühr geht mich zu Lasten des Steuer, zahlers. Das Postrezep'is ist gut aufzubewahren. In den angeführten ersten fünf Monatstagen find alle Verkäufe durch die regelrechten Fakturen nachzuweisen^ Weingroßhandel. De? Nebergang von Wein aus den Lokalen des Prod«uzen«ten

in jene des Grabhändlers, welch letzterer «die nötige Lizenz besitzen muß, enchebt den Produzemten der Steuerpflicht, indem das entsprechende Quan tum auf das Konto des Großhändlers transfe riert« wird. Hu diesem BeHufe hält das Usficio Tecnico für jeden Großmeinhändler ein eigenes Konto. Als Weingraßhändler sind alle jene an zusehen, die den' Wein nur in Quantitäten zu 50 Liter und darüber verkaufen. Jene Groß händler, die von. den Produzenten Weine über nehmen wollen, ohne gleichzeitig die Steuer zu bezahlen

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Volksbote
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Seite 7 von 12
Datum: 06.10.1927
Umfang: 12
wird nach der im Durchschnitt« des Jahres verfügbaren Wasserkraft berechnet. Frage: Im Jahre 1921 verpachtete ich mein Gasthaus und die Gemischtwarenhandlung mit Tabaktrafik. Die Steuern Übernahm der Päch ter. Run wurde mir auch Heuer noch die Gewerbe steuer vorgeschrieben, weil ich dle Geschäfte nicht abgemeldek habe. Aber guch der Pächter hak iüe Gewerbesteuer zu zahlen. Vor einigen Monate« meldete ich die Geschäfte ab, habe aber bi» heute noch nichts in Händen, daß die Anmeldung amt lich zur Kenntnis genommen worden fei

. Mutz ich die Steuer somit noch weiter befahlen? Sann ich die seit 1921 von mir bezahlte Steuer zurück erlangen oder nur von jener Zeit, tn welcher ich die Abmeldung gemacht habe? Antwort: Das Erlöschen eines veränderlichen Einkommens, wie z. B. die Aufgabe eines Geschäftsbetriebes ist innerhalb dreier Monat« beim Steueramte anzumelden. Wird die An meldung erst später erstattet, tritt di« Abschrei bung der Steuer nur mit Rückwirkung von drei Monaten ein. Wenn Sie also das Geschäft schon im Jahre

1921 aufgegeben und die Abmeldung z. B. erst am 1. August 1927 «ingebracht haben, wird Ihnen die Steuer nur vom 1. Mai 1927 an abgeschrieben. Frage: Im Jahre 1923 verkausle ich 49 HÄto- liker wein, wovon die Hälfte meinem Sohn« ge hörte. was dieser bei der Gemeinde au# onqab. Die ganze Steuer für die 49 hektostter wein wurde aber von mir abverlangt. Heuer im August erhielt nun mein Sohn dle Aufforderung, die Steuer für seinen weinankell nachzuzahlen. Also müßte sch dle hälfie der bezahlten Steuer

zurück- crhalken. was habe ich zu ton. um die von mtr selbst zu viel eingezahlke Steuer znrückzu- bekc« n? Antwort: Cs handelt sich hier um die Wein* konfumsteuer noch dem kgl. Dekrete vmn 8. Feb ruar 1923, Nr. 423. und vom 12. IM 1923, Nr. 1510, welche schon Im Jahre 1924 wieder auf gehoben wurde. Nack Art. 18 des zweiten Dekre tes ist gegen di« Borschreibunqen des tecknischen Finanzamtes bezüglich der Menge des zu ver» steuernden Weines «in Rekurs an das technische Finanzamt (Ufficio tecnico

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 23.07.1924
Umfang: 4
oder mit Einladungskarten oder Legitimationen jeder Art erfolgt, einschoben weiden. Die Vergnü- gung?<steuer erstreckt sich auch auf die Abend- Gesellschaften, Ivo immer diese gegeben werden. Die Einnahmen, welciier Art innner sie sein mögen, aus dem Preis für die Plätze, aus dem Zuschlag fiir die Garderobe, aus Spenden, wenn auch nicht obligatorisch, auf die Erhöhung der Preise für Speisen und Getränke, überhaupt alle Produkte, unterliegen der Ver- Mlügungssteuer. > Die Verg«ügungsisteiuer wird <mch eimgshoben

, j wenn ainschetnend aus der Veranstaltung oder der Unterhaltung keine direkte Einnahme resul tiert, wobei man die Bruttoeinnahme, welche der Einführende oder der Wevanstalter hat, in Vergleich setzt zu jener Einnahme, die er hätte, lwenn kein Konzert, keine Unterhaltung stattfin det. In diesem Falle wird die Mehreinnahme versteuert, »welche im Vergleich zu der Einnahme eines 'veranfdaltMWsliosen Abend tskch ergibt. Die Steuer bezieht fich sowohl auf die Einnahme aus den Eintrittskarten^ wie auf die Mehreinnahme

melden und diese , keinerlei Begah ung dafür zu leisten Habels s außer dem monatlichen oder jährlichen Mit gliedsbeitrag, wird die Steuer von 10 oder 15 A von der Hangen Summe der Mitgliedsbeiträge berechnet. Dies alber nuir dann, wenn die Ber- eintguna nur den Zweck hat, ihren Mtgliedern solche Veranstaltungen zu bieten. Wenn dies nicht der WH ist, wird die Steuer nur von einem Teil der Mitgliedsbe träge berechnet. Wenn aber die Mitglieder für solche Veranistaldüngen Ein trittstarten lösen müssen

, wird die Steuer nur von den Eintrittspreisen erhoben. Seit 1. Juli ds. I. find auch die Spiele jeder Art besteuert, wie Kevussels, Rutschbahnen^ Schaukeln, Scheibenschießen, TÄlerwerfen, und ähnliche, auch wenn sie im Freien stattfinden^ Wom 1. Jänner ISA ab ist die Steuer aus musikalische Veranstaltungen!, Vor stellungen mid Borträge von 10 auf ISA, erhöht. .. Die Steuer auf Pferderennen wird mit l^ie ^iA^r^Mf Kinematographen wird mittels beim Regitfteramt W behebenden gestem pelten Karten eingehoben

wie bisher. Ebenso die Badesteuer. ^ . Die Steuer auf Kurmittel wird vom 1. Juni ab mittels Stempeln auf den Eintritts- oder A bonnementskarten eingehobend. Wie Steuer auf Pediküre, Maniküre und Massage wird wie bisher einschoben. Die Einnähmet« rdereaux müssen ein Jahr lang aufgehoben werden. Die Agenten der SwtorengsseWschaft haben das Recht, die Karten mit einem besonderen Stempel zu versehen, sd dah sie nicht durch andere ersetzt werden Änneru (Art. 0.) Die Veranstalter von öffentlichen Unterhaltun

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 23.11.1938
Umfang: 6
, ver- Die «Gazz. Uff.' vom 17. ds. veröffent licht das kgl. Gesetzdekret vom 9. Novem ber 1938, Nr. 1720. mit welchem eine außerordentliche Besteuerung des Kapi tals der Industrie- und Handelsbetriebe eingeführt wurde. Laut Art. 18 des Dekretes wird die außerordentliche Steuer — wie bereits mitgeteilt — von den BezirkssteuerLmtern nach den Steuer- fügen, die der einmaligen R. M.-Steuer Abfindung unterworfen sind. bezw. über Haupt mit dem Una Tantum-System be steuert werden. Für die außerordentliche

Kapitalssteuer sind jene Kapitalien an zugeben. die im Jahre 193K dem Una grundlagen der R. M.-Steuer berechnet tantum-besteuerten Einkommen zugrunde- und vorgeschrieben, ohne daß d ie'lagen: diese Anmeldepflicht bezieht sich Steuerträger zu einer Erklä rung oder Anmeldung ver pflichtet wären. Im übrigen werden die Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß die Erklärungen, die für die besonderen Fälle unter Art. 2. 3, 7 und 9 des Dekretes vorgesehen sind, binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses

bestanden und vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Erlasses übergeben, bezw. abgetreten wurden. Im Falle der Abtretung mit Gegenleistung hat der Abtretende den gesamten Wert zu erklären, wie er für die Bemessung der Transserierungs- steuer ermittelt wurde, sowie den Pro zentsatz des vorzunehmenden Abzuges, ^alls er sich verpflichtete, von der weite ren Ausübung des abgetretenen Geschäf tes abzusehen. Wo es sich um kostenlose Abtretungen handelt, hat der Ueberneh- mende die Pflicht der Anmeldung

. vorzugsweije aus sestinvesnerte Kapita lien. die der Schaffung des genannten Einkommens dienen. Art. 9 faßt eine Reihe weiterer Son derfälle ins Auge, so z. B. Betriebe und Gesellschaften, die ganz oder teilweise von der R.M,-Steuer befreit sind. In den größeren Städten hat die Fi nanzverwaltung mit verschiedenen Han delskategorien Kollcklivvereinbarungen für die Ermittlung des Steuerwerks der R.M.-Steuer getroffen: die Steuereinhe bung wird von hiezu beauftragten Stel len besorgt, meist ebenfalls

vor zulegen: das Verzeichnis muß von jedem einzelnen Steuerträger unterzeichnet sein. Falls keine getrennten R M.-Steuer- pinschätzurmen bestehen, kann binnen 30 Taaen auch um die Trennung des In dustrieeinkommens vom Handelseinkom men auf ungestemveltem Vavier anae- lucht werden, um sich die Vergünstigung 5er verschiedenen Ainugiähe. die vom Dekret für die beiden Produktionskate- lorien vorgesehen sind, zu sichern. Geoucter» 9 ToàesMlle 4 Eheschließungen 12 21. November: Geburten: Gamper Giuseppeàs

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 22.03.1938
Umfang: 6
Dienstag, den 22. März 1938-XVl »««ßXsseiiuas'' Seite » Die Wt K»r- Wd M«thM-Ste«er In d«r Kammer wurde dt« Umwand lung des Gesetz-Dekretes vom 2S. No vember 1S37 bezüglich der Reform der bestehenden Bestimmungen über die Anwendung der Kur- und Zlufentbalts- steuer genehmigt. Nochfolgend bringen wir den Bericht des On. Eiarkatana, in dem einige Abänderungen erklärt sind. Die Gründe der Reform der Anwen dung der Kur« und Aufenthaltssteuer sind im Ministeriaiberichte dargetan und daher

ist es überflüssig, das zu wieder holen, was bereits gesagt worden ist. Es genügt zu sagen, daß in diesem Falle nicht nur getrachtet worden ist. bedeu tendere Einnahmen zur Deckung der Ausgabe» des Staates zu erlangen, son dern auch diese Einnahmen einem Zwecke zuzuführen, für den sie bestimmt sind. Bei der ersten Anwendung der neuen Aufenthaltssteuer haben sich durch irrige Auffassung einige Unmöglichkeiten er geben. Es muß hinzugefügt werden, daß die alte Steuer, die im Jabre 1310 ein geführt worden

? gewährt, daß Hurch die Verlegung des Aufenthaltes »on einem Zentrum zum anderen auch .in geringer Entfernung, die Steuer nicht zahlen zu.müssen. Damit wird auch ein .weiterer Zweck der Anwendung der ^Steuer in Frage gestellt, nämlich Hie Zujammenbringung von 25 Millionen sich dieser in der aleichen Saison verlän gert, Such herabgesetzt werden. Welters besagt der Artikel, daß eine Erhöhung auf 1 Lire pro Person in der Saisondauer zugelassen ist, wenn die? im Ja^resbuch „Alberghi d'Italia' sestge- Art

die PrqvinKalkörperjchflssen sbe? Turismus ^in'-den gegebene^ Fällen Has Einschreiten -de? Ministeriupis an fordern/ -Es'wurpè .auch Hie Frage .ge stellt,' ,oh ,iy ^manch^pì Fällen die Körper schaften -die 'Steuer einHeben Können. Nach Art- AP ,tann zdi'e .Gemeinde Hie .das »Steu^resnà^siàW ^er MmeinPe tsur jHlè'i^inhe'bung und auch.für Hie Auf- -m-- .bedqrf. Gesteht m Her .lppchesitlichen Äus- splgi,ng Per Abgaben Eo.versteht.sich, daß fluch,m pieser Ms'Ht Mch den ge- gehes,ep Tatsachen werden Mit.Hey, M^sste

^M si^r BfflkpkMur .mitarbeiten wird. Die Lwei Apqnper^pgen, pie à,er-i forderlich .vàchiet .sverdesi, >sinfi à Auflassung her Meßten zwei Msffge,Hes Art. ^7. .um àw iaglìch^p ^^sprecheRe .MMtqt zp p^lechen^nd um .den MemeiMn Mogllchkest zu Steuer jherqhzuseßen. ^Es ,dA TMW k«5 DpMOpM Zwei IV^ttbewerbe sür ,Gemälde und ' ' ' ' 'S,k«h,turen. Das Ns»tionalw'ei;k Hes Dopolavoro.ver anstaltet anlaßlich Her Dopolavoro- aussiell'ung.mit depi.fascistische'n Syndi kate Mr schöne ,Künste Zwei Wettbewerbe .für Memsilde

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 02.05.1940
Umfang: 6
für die Kolonien: auf Vorschlag des Iustizm i ni st e r s Gehaltsaufbesserung für die Gerichts beamten und -angestellten, ent sprechend jener für die Staatsbeamten: > Dienstordnung für das Zivilpersonal in 'Straf- und Besserungsanstalten: Die Ariegsgewinnsteuer auf Vorschlag des Duce und des Fi nanz mi nisters im Einvernehmen mit dem Justizminister: die Ein führung einer außerordentlichen Steuer auf Konjunkturgewin ne aus dem inEuropa herr schenden Krieg, und Ausnah mezustand. Die außerordentliche Steuer

, die zur ordentlichen Einkommen steuer hinzukommt, betrifft die den ge wöhnlichen Ertrag übersteigenden Ge winne, immer jedoch mit der nötigen Vor sorge, die Tätigkeit und die Solidität der für die militärische Verteidigung des Landes und für die Wirlschaslsautarkie in Betracht kommenden Betriebe nicht zu stören. Für die Veranlagung werden die Konjunkturgewinne mit den gewöhnlichen, der R. M.-Sleuei! Mlterwvrsenen Ein gänge verglichen. Der außerordentlichen Steuer sind auch die von den gewöhnli chen direkten

Steuern befreiten Eingänge unterworfen. Die Steuer kommt erst für jährliche außerordentliche Einnahmen von 12.000 Lire aufwärts zur Anwendung und zwar in Sähen von 10. 25. 40 und 60°/«. Die Veranlagung und die Einhebung geschieht nach den gleichen Bestimmungen wie für die R. M.-Steuer. Auf Vorschlag des Kriegsmini sters: Abänderungen am Einheitstext über Rekrutierung von Offi zieren des kgl. Heeres: es wird u. a. bestimmt, daß zu Sottotenenti des akti ven Dienstes in der Karabinieriwaffe Subalterne

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Bozner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 27.07.1906
Umfang: 6
bei der Steuerveranlagung der Gesellschas- ren mit beschränkter Haftung verschiedene Weisun gen erlassen, welche vornehmlich die Kompetenz zur Steuerbemessung und die Maßnahmen zu», Richtigstellung der Erwevbssteuerhauptsvmme zum Gegenstände haben. Danach hat die Steuerbehörde I. Instanz, in deren Sprengel sich der Sitz der Gesellschaft befindet, nach eventuellem Einverneh men mit den anderen örtlich kompetenten Steuer behörden die Bestimmung darüber zu treffen, ob die Gesellschaft der allgemeinen oder der beson deren

Erwerbsteuer nach dem ll. Hauptstücke oes Personalsteuergesetzes zu unterziehen ist. Im letz teren Falle hat sie der Bemessung der Steuer rück sichtlich aller hierländizen Unternehmungen und Betriebsstätten der Gesellschaft selbst vorzunehmen und dies den übrigen Steuerbehörden, in deren Ämtsspren'gel sich Unternehmungen oder Betriebs statten der Gesellschaft befinden, mitzuteilen. Wird jedoch erkannt, daß die Gesellschaft der allgemein n Erwerbsteuer zu unterziehen ist, so hat sie hievon

alle für die einzelnen Unternehmungen und Be triebsstätten der Gesellschaft örtlich kompetenten Steuerbehörden zu verständigen, damit diese die Bemessung >der allgemeinen Erwerbsteuer vorneh men. Die Bemessung, der allgemeinen Erwerb steuer erfolgt durch die Steuerbehörden l. Instanz übrigens nur für die erste Veranlagungsperiode In der Folge geht dieses Recht auf die Erwerb steuerkommission jener Steuergesellschaft über, i? welche die Unternehmung eingereiht wurde, falls die Steuer

in die Gesellschaftskontingente einzu reihen wäre, und> zwar wird die kompetente E' wevbsteuerkommission nach jenen Vorschriften er mittelt. welche für die Einreihung der sonstigen Erwerbsteuerpflichtrgen in die einzelnen Steuer- gesellfchaften maßgebend sind. Von der erfolgt». Ermittlung der kompetenten Erwerbsteuerkommii- sion wird die Gesellschaft durch die berufene Steuer behörde l. Instanz in analoger Weise wie die an deren Erweichsteuerträger von der Einreihung in eine Steuergesellschaft verständigt, doch werden deu

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 31.03.1927
Umfang: 8
Iunggesellensteuer Diese neue Steuer trifft für 1927 alle Ledigen, die im Laufe des Jahres 1926 das 25. Lebensjahr erreicht und das Alter von 65 Jahren nicht überschritten hatten. Die Ausnahmsfälle haben wir in unserem gestrigen Blatte angeführt. Hinsichtlich der Höhe dieser Steuer bringen wir im folgenden einige Erklärungen und Er läuterung unseren Lesern zur Kenntnis. Die Abgabe , besteht aus einer „f ixen Quote', deren Höhe je nach dem Alter des Betroffenen verschieden bemessen wird, und aus einer „E rg a nzu

werden, und zwar in 1. solche, welche der Ergänzungssteuer unterliegen: 2. solche, welche — obwohl dieser Steuer nicht unterworfen — mit einer Grund oder Gebäude- oder Einkommensteuer belastet sind; 3. solche, welche zwar keine > staatlichen, wohl aber Gemeindesteuern bezahlen oder in folge ihrer Lebensführung eigentlich zu bezah' len hätten; 4. solche, die zu Lasten der Familie leben. Ad. 1) Die der ersten Klasse angehörenden Ledigen zahlen als „Ergäniungsqrote' den vierten Teil der ihnen zubemessenen Ergiin- zuugssteuer. Beispiel: Ein 30jcihriger

. Angenommen: Ein Vater besitzt ein steuer pflichtiges Einkommen von 8000 Lire; von fei nen drei Kindern ist einer 26jährig und ledig. Da nun die Ergänzungsstener auf die angege benen 8000 Lire — Lire 113.40 beträgt» so wird die vom Junggesellen zu entrichtende Juiiggesellensteuer folgendermaßen zn berechnen sein: die „fixe Quote' beträgt für ihn 35 Lire; dazu kommt die „Ergänzungsquote', die ein Viertel vom Drittel, also ein Zwölftel der Fa milien Einkommensteuer ausmacht, im gegebe nen n;!e L. 118.40

:12 — 9.85; im ganzen also Lire 35.— 'l- L. 9.85 — 44.85. An der Hand dieser Beispiele kann ein jeder sich ausrechnen, wie leicht oder wie schwer er als Lediger von der neuen Steuer betroffen werden wird. Stenern und Taxen Lire 2877.50 Lire 143.85 Familienlast (ein,Zwanzigstel) ^ Lire 2733 65 Bei Anwendung, de? niedr., Ast- ' ' , quote, - der Komplementärsteuer, und zwar 1 Prozent erhält man eine Abgabe von. Lire 27.33 Besagter Steuerträger hat nun i die „Ergänzungsquote' v. einem Viertel von L. 27.33

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 6 von 8
Datum: 06.06.1923
Umfang: 8
Seite 6 .Der Tlroler' Mittwoch, den 6. Juni Igzz 5. S!snSTssrschrsibuNg und Rechtsmittel. Der Kemeindeausschuß ist verpflichtet, eine Äste sämtlicher in der Gemeinde wohnhaften Linkommens'.ciierpsiichtigen zusammenzustellen -nd sie dein SteueÄlmt zu übermitteln. tz Auf Grund dieser Einkommensteuerlistc und der Steucrkiärungen schreibt das Steuerami jedem Sleuerpslichtigen die aus ihn entfallende Zteuersumme vor und hat diese dein Steuer träger mitzuteilen. Der Steuerträger

Summe rechts kräftig, d. h. sie kam, in die endgültige Steuer rolle eingetragen werden. Rckurc an die Steuerkommissionen. Koinim lein Vergleich mir dem Steuerumt zustande oder will der Steuerträger Über haupt nicht, mit dem Sleuercmu verhandeln, so f>in» er b i n n c n 2i) Tagen nach erfolgter Mitteilung der vorgeschriebenen Steuersumme an die Pezirtsiommission rekurrieren. Diese Kommissioi' besteht aus vier Vertretern der Gemeinden eines Lezirles und einem vom Präfclten criianiiren Beamten

wird. Der Präselt macht sie «rekut'ioüssäv'ig und sendet sie den Gemeinden, welche sie im Gemeinde amt auszulegen haben, wovon die Steuerträ ger zu verständigen sind. Was in der Steuer- rolle eingetragen ist, muh am Fälligkeits termin Uli. Februar. 10 April. 10. Juni, 1V. August. 1». Oktober, 10 Dezember) ge zahlt werden: wer also hinsichtlich seiner Steuervorichreibung noch einen Rekurs an hängig hat, mich lroizdem zahlen, wenn er in der Steuerrolle drinnen steht. Er hat nur das Recht aus Rückvergütung

und anderen Mißständen, die sich in der Feststel lung der Vemessungsgrundlage über die lejzt- vergangenen Jahrgänge ergeben könnten, wie diejenigen welche im Art. 7, Beilage B des kgl. Dekretes vom 11. Jänner 1N23, Nr. 148 angeführt sind, wird bekanntgegeben, daß demnächst ein Dekret herausgegeben wird, laut welchen mit Rücksicht aus die vorgebrach ten Bcme!°ui!g:n und unter besonderer Rück sichtnahme sür die Bevölkerung, die Steuer über das zwecks Bemessung festgesetzte Ein- :o!.imen der Hauszinssieuer pro 1922

nicht gänzlich unterliegen, ihre Bestätigung sindet. Es ist noch hieramts bekannt daß die Jn- tendenza di Finanza die Gemeinden ermäch tigt hat. sich zweisprachige Formukarien bei der Druckerei Scotoni c Viru in Trient zu verschassen um sie den Steuerpflichtigen, nach ihrem Verlangen gegen Vergütung des Ein- käussprelses abzugeben.' Diese Mitteilung besagt also, das; demnächst ein Dekret erscheinen wird, welches als Le- messungsg rund läge für die neue Gcbändcsicncr: 1. in den ganz Hauszins steuer

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 3 von 8
Datum: 07.01.1929
Umfang: 8
als Miteigen tümer betrachtet und die Steuer jedem separat oorgeschrieben. dem einen für das Gebäude, dem andern für den Baugrund. Der Gebäudesteuer wird jcbod) nicht der volle Mietzins oder Mietwert der Gebäude miter,zogen. sondern nur jener Teil, welcher nach Abzug der Erl>altunqskosten und ande rer vom Besitzer übernommenen Spesen, demselben als Reinertrag verbleibt. Für die zulässigen Abzugsposten vom Bruttoertrag eines Gebäudes unterscheidet man folgende zwei Gruppen: 1. Gruppe: Die jährlichen Kosten

kömien für die Gebäudesteuer vom Ge bäudeertrage nicht in Abzug gebracht werden. Höhe der Gebcmdesteuern: Die ärarisclie Steuer beträgt: Für das Jahr 1929 1.50% Für das Jahr 1930 8.75^> und ab 1. Jänner 1931 10% Mit den Gemeinde- und Promnzialza- schlägen beträgt die Gebäudesteuer derzeit, se nach der Höhe des Gemeindezuschlages. 23 bis 25t/o% vom steuerpflichtigen Ge bäudeertrage. Hiezu kommt noch die dem Steuerpächter für die Srcuereinhebung zugestandene Cin- hebungsquote im Atismaße von höchstens

j nur der Rieche,zza Mobile-Steuer. ! Zeitweise Befreiungen von der Gebäudc- steuer: Die Reugebüude. welche nach dem , 25. Anglist 1925 begonnen und innerhalb l des 31. Dezember 1935 vollendet werden. J genießen eine 25jährige Steuerfreiheit, wenn sie in der Hauptsache für Wohnungen be stimmt sind. Im Neugebäude können sich auch Geschäftslokalitäten und Kanzleien befinden. Auch Zubauten und Aufballten auf bereits bestehende Häuser und Wiederaufbauten von als unbewohnbar erklärten und deshalb niedergerissenen

der Veröffentlichung der Stouerrolle.oder seit dem Eintritte des Ereignisses, welches Anspruch auf die Steuer befreiung gibt, «inzubringen (denunzia di cessazione). Wird die Anzeige verspätet ein gebracht, dann wird die Steuerbefreiung erst vom Tag der eingebrachten Anzeige an zu erkannt. | Vermindert sich der Ertrag eines ' Hauses andauernd um wenigstens ein Drit tel, so kann jederzeit um Herabsetzung der Gebäudesteuer augesucht werden, die even tuelle Herabsetzung wird sodann mit Wirk samkeit vom 1. Jänner

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 9 von 12
Datum: 07.09.1921
Umfang: 12
Pro vinzen gilt auch für Siidtiroler Weine, wenn sie in die alten Provinzen eingeführt werden. So ordnet es das k. Dekret vom 12. Mai 1921, ver öffentlicht in der „Valetta Nfficiale' vom 24. Juni 1921 an. Es ist also wohlzumerkon: diese ita lienische Weinsteuer findet nur auf jene Süd- tir. u. Trent. Weine Anwendung, die in die al ten Provinzen verbraucht oder die ins Ausland ausgeführt werden. Die Steuer bezieht sich aber nicht nur auf Weine, sondern auch auf Trauben und Maische. Diese genannte

Weinverzehrungs- steuer ist nun festgelegt in folgenden Gesetzesde kreten'. 2. September 1919, Nummer 1635: 3. Ju ni 192V, Nummer 82l>- 18. August 1920. Nummer 1183: die Bestimmungen dieser Dekrete wurden abgeändert durch Artikel 9 des sogenannten Brot- preisgefetzes vom 27. Feber 1921. Nummer 145. Diese Gesetze zählt das vorgenannte Dekret vom 12. Mai 1921 auf. Nun ist aber am 12. oder 13. August l. I. ein neuerliches Dekret erschienen, durch welches die Steuer von 30 auf 20 Lire per Hekto herabgesetzt wurde

. Es scheint nun zweifel haft, ob dieses neueste Dekret auch für die aus Siidtirol nach den alten Provinzen eingeführten Weine gilt. Eine amtliche Aufklärung wäre hier am Platze. Gehen wir nun zu dem Dekrete vom 12. Mai 1921 zurück. Dieses bestimmt, daß sämtli che Trauben und Maische, die aus SLdtirol in die alten Provinzen eingeführt werden, mit einer Verkehrsbollette gedeckt sein müssen, ans der die Zahlung der Steuer hervorgeht. Üebertretun- gen der Bestimmungen dieses Dekretes

werden mit dem zwanzigfachen Betrage der nicht bezahlten Steuer bestraft. Eine Uebersetzung des Dekretes ist im ..Bollettino llfficiale'. Band 8. enthalten. — Die Holzkrise. Eine schuhzöllnerische Stimme. Zu dieser km „Tiroler' vom 3. September veröf fentlichten Notiz wird uns von informierter Seite mitgeteilt, daß der Holzverbrauch beim Bau eines Hauses 10 Prozent der gesamten effektiven Kosten ausmache und nicht bloß 10 Prozent des gesamten Materialverbrauches. — Eine deutsche Übersetzung des Einführung?- gesetzes

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 10.01.1934
Umfang: 6
sind und denen die Gehaltsabzüge für die Steuer der Ricchezza Mobile Kategorie C 2 gemocht werden, wenn ihr Gehalt die Mindesthöhe von 2000 Lire jährlich erreicht., Es wird aufmerksam gemacht, daß die steuer baren Gehälter dos Jahres 1933 samt Gratifika tionen, Rlihobezüge», Abfertigung usw. der Be amten und der Arbeiter (für letztere ini oben au- qesührte» Ausmaße) anzumelden sind, wenn sie sie nicht schon im Jahre 1933 besteuert oder pro visorisch in die Stcuerlifte» eingetragen worden

sind. » » « Verlängerung der letzten Arisi sür die Zàr.g der Lizcnzsteuer für den verkauf von alkoholischen und snpcralkoholischen Getränken ' Der Verband der Kausleute gibt bekannt, daß auf wiederholtes Ansuchen des Verbandes der In haber von öffentliche» Lokale» hin. das Ministe rium an alle Finanzintendanzen ein Rmidschroibcn gerichtet hat, mit welchen bestimmt wird, daß die letzte Frist für die Zahlung der staatlichen Lizenz- steuer sür den Verkauf von Alkohol und super- alkoholischsn Getränken bis 24. Februar

verlän gert wird. Es wird jedoch aufmerksam gemacht, daß nach dem für die Zahlung dieser Steuer eius hinrei chende Verlängerung erzielt wurde, um jedermann in die Möglichkeit zu vorsetzen, die nötigen Beträ ge innerhalb des letzten Fälligkeitstages einzuzah len, der Verband eventuelle Gesuche um eine schmerz, Schlaflosigkeit, Frostbeulen usw.) „Clava- neuerliche Verlängerung der letzten Zahlunasfrist stil-Salz ist m allen Apotheken erhältlich. in keiner Weise mehr in Betracht ziehen

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