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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 6
Datum: 18.02.1874
Umfang: 6
, deren Ertrag weder Mittel- noch unmittelbar von rer Grund-, Gebäude- und Erwerbssteuer getroffen ist, dann von Pensio nen, Ruhe- und sonstigen Versorgungsgenüssen. In die Kategorie der Renten gehören insbesondere die Zinsen von Kapitalien, welche weder auf einer steuerpflichtigen Realität, noch in einer der Erwerbs steuer unterliegenden Erwerbsunternehmung frucht bringend angelegt sind, wie die Zinsen der öffent lichen Fonds und ständischen Obligationen, dann von Landes-, Bezirks- und Gemeinde

in dem Steuerjahre. (8.4). Die Rentensteuer wird nach einem im Wege des Gesetzes festgestellten Percentsatze bemessen, und zwar von Pensionen und Ruhegeuusscn nach derselben Grundlage, wie in der dritten Klasse der Erwerbs steuer, von den übrigen Rentenbezügen von dem volle« Betrage de« ermittelten Rentenbeznge«. (8. 5.) Die Veranlagung der Rentensteuer erfolgt durch die Ste'ucrverwaltungS-Behörden. (8. 8.) Die weiteren 88. il—21 normiren das Verfahren bezüglich der Einbringung von Bekenntnissen und Anzeigen

Personen und jene Eorporatiouen, deren Mitgliedern kein Rechts anspruch auf einen bestimmten Theil des Vermögens oder des Einkommens der Corporation zusteht, (8. 2.) Der 8- 3 normirt die Fälle der Befreiungen von dieser Steuer. Es befinden sich darunter der Kaiser und die Mitglieder des kaiserlichen Hauses, der Staar, die Länder, Bezirke und Gemeinden, ferner die Offiziere und die Mannschaft des k. k. Militärs, jedoch nur rücksichtlich ihrer Aktivitäts-Bezüge. Die Grundlage der Besteuerung bildet

das ge- sammte reine Einkommen des Steuerpflichtigen im vorangegangenen Jahre. (8- 4.) Das Einkommen wird zum Zwecke der Steuer umlage in Steuer-Einheiten in der Art ausgedrückt, daß je 100 fl. des eingeschätzten jährlichen Ein. kommenS, und zwar unter 1000 fl. als Eine Steuer- Einheit, von 1000- 1500 fl. als 1'--/^, von 1500 bis 2000 fl. als i V.o, von L000—2500 fl. als u. s. w. progressiv bis von 70.000 sl. und darüber als fünf Steuer-Einheiten zu rechnen sind. (8. 5.) ' ' DaS Steuerkontingent wird im Wege

des Ge setzes festgestellt und nach den Steuer-Einheiten auf die Steuerpflichtigen vertheilt. (8- 6.) Die ZK. 9—1? handeln von der obersten Leitung der Steuer-Veranlagung, von den Organen zur Durchführung der Steuer-Ermittlung (Bezirks-, Orts-, Reklamations Kommissionen, Central-Kommission, der Wahl der Kommissionsmitglieder) und enthalten hier über analoge Bestimmungen, wie die anderen Steuer gesetz-Entwürfe. Ebenso analog sind die Bestim mungen der 8s. 18—20 über die Bekenntnisse und die Prüfung

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Volksblatt
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Seite 1 von 14
Datum: 03.12.1887
Umfang: 14
gestellt und — verehrte Anwesende ! -— wenn wir wirthschastlich zu Grunde gehen, dann kann uns auch die Schulreform nichts mehr helfen. Was nun die einzelnen Bestimmungen des Gebäudesteuergesetzes anlängt, fo glaube ich mich ziemlich kurz fassen zu können. Sie alle wissen, daß die Steuer theils als HauSzins-, theils als Hausklassensteuer zur Vorschreibung gelangt, daß die erstere nach dem einge nommenen, oder im Wege der Vergleichung festgesetzten Miethzins, die letztere nach der Anzahl

der in einem Hause befindlichen Wohnräume und zu einem besondern Tarif berechnet wird; Sie wissen ferner, daß die Haus zinssteuer in den Orten, in welchen mindestens die Hälfte der Häuser und Wohnräume vermiethet sind sohin zumeist in den Städten — die Hausklassen steuer dagegen meist in den Landgemeinden in Anwen dung kommt. An sich nun läßt sich gegen die Gerechtigkeit der Hauszins st euer nicht wohl eine Einwendung erheben, denn wenn schon jede Steuer im Grunde genommen eine Einkommensteuer

Einhaltungskosten entsprechenden Maße vom Miethertrag in Abzug gebracht und anderseits die Steuer nicht allzu rasch und unvermittelt auf die Haus besitzer umgelegt werde. Zwei Bestimmungen, welche im Gebäudesteuergesetz nicht genügend berücksichtiget wurden. Während sich aber unter dieser Voraussetzung gegen die Gerechtigkeit einer nicht allzuhohen Gebäudezins steuer nichts einwenden läßt, gilt nicht dasselbe auch von der Hausklassensteuer. An zwei Prinzipien ist doch bisher in der Finanzwirthschaft sowohl

von der Praxis, wie von der Theorie festgehalten worden, nämlich an dem Grundsatz: „Wo kein Einkommen, da keine Steuer' und an dem andern Grundsatz: „Steuerbemefsung nach Ver hältniß des Einkommens.' Man braucht wahrlich nicht Staatswissenschaft studirt, sondern nur seinen ge sunden Menschenverstand noch nicht eingebüßt zu haben, um sagen zu können, daß das zwei billige und sich von selbst verstehende Grundsätze sind. In dem famosen Gebäudeklassensteuergesetz jedoch sind diese beiden Principien

nicht nur nicht beachtet, sondern geradezu auf den Kops gestellt. Während bei der Z i nssteuer im Falle einer-Leerstehung die Steuer nicht entrichtet zu werden braucht, muß die Klassen steuer auch dann im vollen Umfange bezahlt werden, wenn das ganze Object unbenützt ist. Als ein drastisches Beispiel erwähne ich hier das ehemalige Gasthaus zur „alten Post' an der Schönbergerstraße. Das großartige Ge bäude wurde vor wenigen Jahren vom jetzigen Besitzer für 2000 fl. erworben. Es wird nicht benützt, ist bis auf Lokale

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Der Burggräfler
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Seite 7 von 14
Datum: 19.09.1891
Umfang: 14
wurden die früher fast steuerfreien Alpen mit einer sehr hohen bis zum Jahre 1892 wachsenden Steuer belastet, und so zahlen die Rif fianeralpen Balls und Baltmnr bis 1991 sammt Zuschlägen die sehr hohe Steuer von ungefähr 142 fl. Wer soll nun diese hohe Steuerlast tragen? Beim ersten Anblicke scheint die Antwort ganz einfach und leicht, aber wegen gewisser verwickelter Umstände ist sie sehr schwer. Man sollte doch der sehr natürlichen Meinung sein, diese Steuer sollen diejenigen tragen, die die Alpen

benüyen. Unter den 64 Jntereffenten gibt es Einige, die von den genannten Alpen wenig Nutzen haben, indem sie vielleicht nur 1 Stück Vieh austreiben, Andere gar keinen Nutzen haben, indem sie feit Jahrzehnten gar kein Stück Vieh auf- treiben konnten, während hingegen wieder Andere einen große» und sehr großen Nutzen haben, indem sie 8 bis 12 Stück Vieh aufzutreiben in der Lage sind. Deshalb war man anfangs der richtigen An sicht, die die Alpen benutzen sollen nach Verhältnis die Steuer tragen

, und die sie nicht benützen können, sollen von der Steuer frei sein. Aber da tritt wieder eine neue, nicht geringe Schwierigkeit und Besorgnis ein, es könnte anfangs der Anschein, all mählich die Meinung und endlich die zwar irrige Ueberzeugung sich bilden und immer mehr befestigen, die gegenwärtig dir Alpen nickt Benutzenden aber doch Berechtigten hätten ihr A penrecht verloren oder fast verzichtet darauf; und so kam es, daß beim gegenseitigen großen Mißtrauen obige gerechte Steuer- oertheilung nicht zur Durchführung

kam, sondern eine offenbar ungerechte Steueroertheilniigsart beliebt wurde, die fast nothwendig Anlaß zum Streite bot. Während die Benutzenden sonst sich nie herbei ließe» die Gleichheit der 54% Alpenrechle auszusprechen und anzuerlennen, so haben sie hier bei der Steueroer- theilung sonderbarer Weise thatsächlich die volle Gleichheit der Alpenrechle ausgesprochen, indem sie die genannte Steuer auf alle Rechte ganz gleich vertheilt haben. Und so kam und kommt es, daß z. B. ein mit zwei Rechten

Berechtigter, der aber kaum ein Stück Vieh austreiben kann, 4mal so viel Steuer zahlt, als ein anderer, der mit V, Rechte 4 bis 6 Stück Vieh austreiben kann. Diese offenbare Ungerechtigkeit springt Jedermann in die Augen. So steht, um manches Andere zu übergehen, bei läufig der Stand der Frage und es ist leicht einzu sehen, daß große Unzufriedenheit und Streit fast die nothwendige Folge sein muß; es ist serners nicht aus dem Auge zu laffen, daß Recht und Wahr heit weder ausschließlich

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Volksblatt
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Seite 2 von 10
Datum: 30.10.1909
Umfang: 10
Hektoliter. Der Finanzminister er wartet hieraus einen Mehrertrag von 35 Millionen Kronen, wovon 20 Millionen Kronen den Landern überwiesen werden. Die bereits in der letzten ReichSratSsesfion ein gebrachte Erbschaft?- und Schenkungssteuer mit einem Ertrage von 10 Millionen Kronen, welcher ganz dem Staatsschätze verbleibt. Die Erbschafts steuer ist eine progressive, laßt kleine Erbschaften bis 500 Kronen steuerfrei; Erbschaften bis 10.000 Kronen unterliegen einer Steuer von IV4 Prozent, während hohe

Erbschaften bis zu 18 Prozent be steuert werden. Erbschaften an nahe Verwandte, ferner an Dienstpersonen und an Stiftungen unter liegen begünstigten Sätzen. Erhöhung der Personaleinkommensteuer, indem bei Einkommen, welche über 20.000 Kronen im Jahre hinausgehen, die Steuersätze entsprechend ge steigert und die Progression beschleunigt wird. Die Steuer wird in den obersten Stufen bis auf 6 Pro zent des Einkommens erhöht. Einführung einer Junggesellensteuer, indem Personen, welche im Haushalte

für keine oder nur für eine Person zu sorgen haben, höher besteuert werden Erhöhung der Dividendensteuer von Aktien gesellschaften, indem die Zusatzsteuer bei Dividenden über 10 Prozent progressiv bis 6 Prozent erhöht wird. Aus der Personaleinkommensteuer, Jungge- fellensteuer und Dividendensteuer erwartet der Finanz minister einen Mehrertrag von zehn Millionen Kronen. Ferner eine Steuer für natürliche und künst liche Mineralwässer und Sodawasser. Der Ertrag dieser Steuern wird mit vier Millionen Kronen veranschlagt

. N Die Steuer beträgt für Mineralwässer 10 Heller, für Sodawasser 6 Heller per gefüllte Literflasche. Der Finanzminister hat serner die Einführung des Zündhölzchenmonopols angekündigt, die Vorlage soll aber in einem späteren ZeitpunÜe eingebracht werden. Der Staat will die bestehenden Zünd- hölzchensabriken ablösen und die Produktion sowie den Handel monopolisieren. Aus dem Zündhölzchen monopol erwartet der Staat eine jährliche Einnahme von 15 Millionen Kronen. Durch alle neuen Steuern

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Bozner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 20.10.1875
Umfang: 6
, Verzugszinsen und Steuer- eintreibuogsgrbühren werden nach dem neuen Gesetze oicht zu entbehren sein, bei den letztern habe es der Staat aber nicht auf Gewinn, sondern nur auf die Deckung feiner Kosten abgesehen. Der Aueschuß votirt den Voranschlag und die mit 208.000 fl. prä- liminirten SteuereintreibungS-Gebühren. An Steuer» Rückständen sind 4,000.000 fl. prälimini'.t. Minister Szell devillirt die Verfügungen, wclche er in Betreff der Rückstände zu beantragen gedenke, namentlich, daß er die Rückstände bci

jedem cinzelnen Steuer schuldner liquidiren und dieselben in fünf Jahres raten zahlen lassen werde. Wenn diese Vorschläge angenommen würden, so glaube er im nächsten Jahre mit Sicherheit auf den Eingang der präliminirttu Summe rechnen zu können. Baron Sennyey billigt die Regelung der Rück Dort, n,o sich am Fußc des Brenners die schäumende Eisack mit dem Pfitscher und Ridnauer Bache zusammen findet, liegt das uralte Städtchen Sterzing, welches schon von den römischen Kriegsschaareu, die sich unter Drusus

und gut geschützt, auch mit Mann und Roß wohl versehen sein konnten; beherrschen sie doch beide die zwei Straßen, welche sich m Sterzing begegnen und von dort ans vereinigt auf standS-Angelegenheit; aber die Frage sei jetzt, ob waa, ohne sich einer Jllufston hinzugeben, vier Millionen io das Budget einstellen dürft, oder nicht. Der von dem Flaaojmioisttr ersonnene neue Steuer- MavipulationS.Apparat habe seiner Aufgabe für 1876 schon Genüge geleistet, wenn er den Eingang der laufenden Steuer sichere

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Lienzer Zeitung
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Seite 3 von 34
Datum: 03.04.1909
Umfang: 34
nicht auf den Leim zu gehen. (Um Nachdruck wird ersucht.) Der I5ampk um ctie Vrivstveinsteuer. Die Konservativen machen verzweifelte Anstren gungen, um die von ihren verwandten Gesinnungs genossen, den Christlichsozialen,vorgeschlagene Be steuerung des Privatweiues zugunsten des Lan dessäckels abzuwenden. Die zwei Kronen Steuer Per Hektoliter werden den Weinpreis bei den Wein bauern gewiß nicht heben, aber auch den Wein- konsnm so wenig mindern, daß von einem schwe ren Nachteil für den Weinbau nicht gesprochen

werden kann. Diese Einbildung sucht man den Leuten uur zu suggerieren. Auch soll der Eigen- truuk der Weinbauern nicht besteuert werden, da mit die Leute nicht mir ihren lieben gewohnten Leps, sondern anch stärkere Sorten nnverbittert von der Steuer genießen können. Das läßt sich alles machen uud auch für die Einhebung wird man eine Art finden, welche das Erträgnis nicht verschlingt. — In der Generalversammlung des Weinbauernbundes für Deutschtirol am 25. März in Bozen wurde hauptsächlich diese Steuerfrage behandelt

und es kamen einige Entschließungen gegen die neue Steuer zustande. Heiter ist eine Entschließung, mit welcher ein Schreiben an die ?. Provinziale der Franziskaner und der Kapuziner- Ordensklöster beschlossen wurde, worin diese Herren gebeten werden, auch ihrerseits beim Laudesaus- schuffe gegen die Steuer vorstellig zu werden und die unterstehenden Klöster anzuweisen, gegen die Steuer Stellung zu nehmen Wenn das nicht mehr hilft, dann sind die Weinbauern freilich verloren! I^ackakmungsvert. Die beiden

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 6
Datum: 24.01.1863
Umfang: 6
eine Stener zn bezahlen, welche für Bulldoggs auf 5 fl. 10 kr. nnd für jeden an dern Hund auf 2 fl. 10 kr. öst. W. festgesetzt wird. 2. Für' das Jahr 1863 ist diese Steuer für alle jene verfallen, welche sich 8 Tage nach dieser Knndmachnng noch im Besitze eines Hun des befinden. 3. Jeder Besitzer von Hnnden ohne alle Aus nahme ist verpflichtet, diesen Besitz beim Thier arzte Josef Lecher (im Fleischbankgebäude zn ebener Erde rückwärts am Jnn) vom 22. d. Mts. an bis einschließlich 30. d. Mts. Jan, ner

Vormittags von 9 bis 11 Uhr und Nach mittags von 3 bis 4 Uhr anznzeigen, und den vorgeschriebenen Sleuerbetrag zu bezahlen. Am Samstag 24. d. MtS. werden keine An meldungen angenommen. 4. Wer nach dieser allgemeinen Beschreibung im Verlaufe des Jahres 1863 sich einen Hund einstellt, hat hievon binnett längstens S Tagen nach erfolgter Uebernahme bei obgenanntem Thier, arzte die Anzeige zu machen Und die Steuer zn zahlen. 5. Von der Besteuerung sind nur junge Hunde bis zum Alter von 4 Monaten befreit

. 6. Ueber die entrichtete Steuer wird der Parthei eine Bescheinigung, auf das Jahr der Ausstellung giltig, und ein Zeichen verabfolgt, welches dem vorgemerkten Hunde augehängt wer den muß. Geht eiu solches Zeichen verloren, kann ein zweites bei obgenanntem Thierarzte gegen Bezahlnng von 10 Nkr. erhoben werden. 7. Wer die oben vorgeschriebenen Anmeldun gen und Steuerzahlungen nnterläßt, verfällt in eine Strafe des dreifachen Betrages der Steuer. Der Abdecker wird beauftragt, jeden Hund

, welcher nach Verlauf obiger Anmeldnngsfristen nicht mit dem Steuerzeichen versehen und wahr scheinlicher Weise bei der Steuer verschwiegen worden ist, abzufangen, und hieher namhaft zn machen, wofür ihm der dritte Theil der abfäl ligen Strafe als Anzeigegebühr zufällt. 8. Die Huude jener Partheien, welche die Stener- oder Strafzahlung verweigern oder von welchen diese Beträge armuthshalber nicht ein gebracht werden können, werden vom Abdecker über Auftrag des Stadtmagistrates vertilgt werden. 9. Die rncksichtlich

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Brixener Chronik
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Seite 2 von 8
Datum: 10.01.1925
Umfang: 8
ist. den Vorschreibunaen Steuerbehörde mit besonderer Gewissenhaftigkeit na^ Nun droht aber der Geduldfaden bald zu reib«. Die Behörde kennt nämlich kein Maß und kein es mehr. Von Jahr zu Jahr treibt sie die Steuer W» hinauf, immer tiefer ins Fleisch und Mark des bohrt sich die grausame Steuerschraube. Auf die Aussage eines guten Freundes hin wird das Ein kommen ohneweiters einfach eingeschätzt und dar nach die Steuer bemessen. Was da geleistet wird schlägt der Gerechtigkeit direkt ins Gesicht. Mit be sonderer

Vorliebe spielt man auch den einen Steuer träger gegen den andern aus, um eine höhere Steuer herauszuschinden. Auf die Weise ist es tatsächlich gelungen, aus unserem Land Steuern in ganz un glaublicher Höhe herauszuholen. Die alten Provinzen zahlen bei weitem nicht so viel. Die Bozener Handelskammer hat folgendes fest gestellt: „Bezüglich der Gebäudesteuer zahlen wir das Doppelte, bezüglich der Einkommensteuer und der landwirtschaftliche« Ertragssteuer bezahlen wir etwas mehr, als der Kopfzahl

lauten Ansdruck auf den zwei großen Steuer-Protestversammlungen in Bozen und Bruneck. Bei der letzten Tagung am 30. Dezember in Bruneck erschien auch der Steuerinspektor CardeW von Trient. Er sprach beruhigende Worte und gab die tröstliche Zusicherung, daß die Parteien auch in deutscher Sprache mit den Beamten verkehren können und daß von nun an zweisprachige Formulare ver wendet werden sollen. Ferner erklärte er, daß die Behörde den guten Willen Habs, mit der Bevölke rung in Frieden auszukommen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 17.02.1925
Umfang: 8
v«l s vW oSVWSVM V4S0I.4 «llr MNllrr I» oaasW 0VL» 4LLiw.?oll^rrL i IlllSueMMia SWMi-IMel IM-IMel pellnim Vröütv kvsvsdl. lUelilerdM NMeil. wen gogooSdor Svr?!srrk!?vi»o. ^ Volkswirtsch aft, s WiederemMruug der Erbschaftssteuer? Die römische ,.Agen;ia Nazionale^ will in gut unterrichteten Kreisen erfahren Haiden, daß der Finanzmmmster neben der dereÄs durchgeführten Wrcdereinführimg der Wem- steuer und der geplanten Erhöhung der Posttarife zur Deckung der Aarslagen für die neue GehaltsreHuÄevung der Staats

! Kleich,Mtig mit anderen ital. F.nanzczesctzen in den neuen Provinz Kraft getreten, aber ihre Anwendung wurde durch das obige Dekret au-fgehoben. Die Erixschastssteuier harte mrsmwA — an Konfiskation grenzende — hohe Satze. Die völlige Aufhebung der Steuer für t«n en geren Famiiienkreis durch die faszisbische Regierung ist siel bekämpft worden. Nun mehr soll sie wieder eingeführt wenden, je doch mit viel modrigeren Sätzen. Die neue Steuer soll einen Ertrag von nmd 100 Millionen Lire bringen, gegenüber

27t) Mi- Konen Lire Ertrag der früheren Erbschafts steuer. SteuHelgebiihr für amlimdMe WertpMere. Diesbezüglich teilte das FinanMinisterium in einem dem Verband der Aktiengefellfchai- ^»gekommenen Schreibe» vom 28. Jänner d. I-, Zl. 62.651/lI, mit, daß .zufolge Art. 2 des neuen Stempelgesetzes ausländische Wert papiere, die nicht der Abstempelung unterzo gen wurden, weder verkarrft, abgetreten, als Depot oder Pfand gegeben werden dürfen, noch sonst Gegenstand einer Operation weder an der Börse

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Volksblatt
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Seite 5 von 10
Datum: 19.12.1896
Umfang: 10
. Die Stadtgemeinde Riva erhielt die Bewilligung zur Aufnahme eines Darlehens von 11.000 fl., theils zur Schuldencönvertierung, theils zur Bestreitung der Kosten der elektrischen Anlage am Tonale-Bache. — Nach stehende Gemeinden erhielten die ^Bewilligung zur Ein Hebung von iGemeindezuschlägen für 1897 und zwar: Faver 400 pCt. zurMrund-, Erwerb- und Einkommen steuer, 250 pCt. zur Hauszins- und HaüSelassensteuer; Ranzo 600 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommen steuer, 300 pCt. zur Hauszins-und HauSclassensteuer

; Seravalle 150 pCt. zur Grund-, Erwerb' und Ein kommensteuer, 25 pCt. zur HauSzins-und HauSclassen steuer, 50 pCt. zur Weinverzehrungssteuer, eine Auflage von 1 fl. per Hektoliter Bier und »eine Auflage von 5 fl. per Hektoliter Brantwein; Moena 300 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 40 pCt. zur Hauszins- und Hausclassensteuer; Ronchi 325 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 75 pCt. zur Hauszins- und 50 pCt. zur Hausclassensteuer; Brand berg 110 pCt. zur Grund-, Erwerb-, Einkommen

. zur Weihnverzehrungs- steuer. — Vorbehaltlich der Zustimmung seitens der k. k. Statthalter« erhielt die Gemeinde Nago-Torbole die Bewilligung zur EinHebung einer 20-pereentigen Taxe vom appaltofreien Brod und den süßen Bäckereien. — Angewiesen wurde eine außerordentliche Subvention von 100 fl. der Feuerwehr in Mühlatz sür die beim letzten Brande beschädigten Löschgeräthe, ferner die Landessubvention von je 150 fl. sür die neugegründeten tamMs eooperative in Spormaggiore, Jmer-Mezzana, Terlago, Predazzo, Romeno

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Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Zeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 30.12.1892
Umfang: 4
. zur Grnndsteuer, 125 pEt. zur Erwerbsteuer und 40 pCt. zur Einkommen-, Hauszins- und Hausklasse,istener; Mieming 109 pCt znr Grundsteuer und 100 p(5t. zur Erwerb- und Einkommensteuer; Kals 148 pCt. ;ur Grundsteuer; Magras 200 pCt. zur Grundsteuer nnd 100 pEt. znr Erwerb-, Einkommen-, Hanszins- nnd Hans^ klassensteuer; Vezzano 220 pCt. zur Grund-, Er werb und Einkommensteuer, 35 pEt. zur Hauszins- nnd HauSklassensteuer und 25 pCt. zur Verzehrungs steuer vou Wein und Fleisch; Brione 300 pCt. zu den direkten

. zur Ein- kommenstener, 150 pEt. zur HangzinS- n»o Hans klassenstener nnd eine 16 pEtige Brodtare; Eiago 75 pCt. zur Grundsteuer, 387 pEt. znr Enverb- nnd Einkommeilsteuer nnd 250 pCt. zllr Hansklasscn- steuer; Lizzana 225 pv'l. znr Grundsteuer, 165 pEt. zur Erwerb- und Einkommensteuer, 95 pEl. zur Hauszins- und Hansklassenstener, 50 pl>t. ziir Ver. zehrungSstener von Wein und Fleisch, eine Anflage von l fl. 70 kr. per Hektoliter Bier nno von 5 fl. per Hektoliter gebrannter geistiger Flüssigkeiten; Lon 950 pCt

, 4» pEt. zur Verzehrniigsfteuer von Wein und Fleisch, eine Auslage von 1 fl. 66 kr. per Hektoliter Bier und von 8 fl. gebrannter geisti ger Flüssigkeiten; Trient 200 pEt. zur VcrzehrnngS- steuer vou Fleisch uud verschiedenen Fleischbrschau- taxen; Kusstein eine Erhöhung der bisherigen Bier auflage auf 75 kr. per Hettoliter. Kleine Tiroler Nachrichten. Wie verlautet, wud das in Waidbruck stationiite k. k. Forstaml dem nächst nach Klausen verlegt. Das Gefällsamt, das ebenfalls dahin kommen

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 3 von 8
Datum: 14.08.1889
Umfang: 8
können, noch wollen, liegt aus der Hand. Allen vom Hagel beschädigten Gutsbe- schern Zttr Mahnung. Damit diese Unglücklichen w die Lage kommen, das in diesem Falle im Reichs- Kesetze vom 6. Juni 1883, Nr. 81 vorgesehenen Steuer- Nachlasses theilhastig zu werden, so machen wir, sagt ^ 'Burggräfler', darauf aufmerksam, daß die dies- ezügliHen Anzeigen bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft ligstens in acht Tagen nach Eintritt der Beschädigung u erreicht sein müssen. Diese stempelsreien Anzeigen tmen für mehrere Beschädigte

auch durch den Gemeinde- orsteher, welcher nach § 6 des obigen Gesetzes als ermächtigter derselben angesehen wird, überreicht erden. Ein Grundsteuernachlaß tritt ein, wenn min- stens der vierte Theil des Natural-Erträgnisses einer . tuvdpaHelle vernichtet wurde.' Der Steuer-Nachlaß nagt: Bei Zerstörung eines Viertheiles bis zur Valste des Natural-Ertrages 25 Prozent der Jahres- tk?' Zerstörung der Hälfte bis zu drei Vier- Men 50 Prozent der Jahressteuer, bei Zerstörung drei Viertheilen des Ertrages 75 Prozent

und «erstömng des ganzen Natural-Ertrages die ganze ^hrezsteuer. Dieser Steuer-Nachlaß bezieht sich nicht u»! ^ Staatssteuer, sondern auch auf die LandeS- Gemeinde-Zuschläge zur Grundsteuer. In Kranntweinsteuer - Angelegenheit. Am Montag, den 5. August versammelten sich aus den Bezirken Meran und La n a bei 40 Gutsbesitzer/ um sich zu berathen, was wider die ergangenen Straf- Anträge wegen Uebertretung des Branntweinsteuer- Gesetzes vorzukehren sei. Die Versammelten faßten sodann einstimmig folgende zwei

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 8
Datum: 13.02.1894
Umfang: 8
Einkommensteuer, 50 pEt. zur Gebäudesteuer, Buch 140 pCt. zur Grund-, Er werb- und Einkouniieiisteuer. 100 pCt. zur GebSnde- steuer, Vigolo 250 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 50 pCt. zur Gebäudesteuer, Nevo 300 pCt. zur Grund-, Erwerb- nnd Eintoininensteuer, 20 pCt. znr Gebäudesteuer, Sasso 164pEt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 82 pCt. zur Gebände stener, Tcrragnolo 294 pEt. zur Grund, Erwerb- und Einkommensteuer, 20 pCt. zur Gebäudesteuer nnd 14 pCt zur WeinverzehrungSsteuer, Mcchcl

270 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 130 pCt. zur HauSklafseusteucr und 100 pEt. zur HauSzinS- steuer, Rumo 200 pEt. zur Grund-, Erwerb- uud Einkonimenstener, 80 pEt. zur Gebäudesteuer, Dambel 280 PCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkomuiersteuer» 50 pCt. zur Gebäudesteuer, Aniblar 150 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 25 pEt. zur Gebäudesteuer, Pederzano 150 pCt. zur Grund-, Er werb- und Einkommensteuer, 20 pCt. zur Gebäudesteuer, Don 150 pCt. zur Grund-, Erwerb und Einkommen

steuer, 100 zur Gebäudesteuer. Vorbehaltlich der Zu stimmung der k. k. Statthalter?! wurde nachstehenden Gemeinden die EinHebung von Gemcinhezuschlägen und Auflagen für das Jahr 1894. ' . ^et: Persone 450 pCt. zur Grund-, Erwerb E inkommensteuer, 250 pCt. zur Gebäudesteuer, Nont.ta 330 pCt. zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, 165 pEt. zur Gebäudesteuer, Tavon 500 pCt, zur Grund, Erwerb- und Einkommensteuer, 50 P^t. zur Gebäudesteuer, Patone 340 pCt. zur Grund, Erwerd- nnd Einkom mensteuer

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