Sette 2. Nr. 88. Dienstag, „Brjxener Chronik.' 29. Juli 1902. Jahrg. XV. Schluß ziehe, es dürfte dieser Erlaß an die Kommission in Lienz gerichtet sein. Übrigens kann ich mich in dieser Beziehung auch täuschen. „Nach diesen Ausführungen scheint es ge boten, daß die Kommission jedenfalls d er Grsitzmmsfrage nähertreteundalle für die Ersitz,MA geltend gemachten Verhältnisse einer ei« gchendenUwrÄt- mmg unterziehe, um darüber schlüssig zu werden, ob im vorliegenden Fall diese Ver hältnisse
in ihrem Zusammenhang in der Tat die Annahme der Ersitzung des Eigentumsrechts oder aber etwa nur von Servituten zu begründen geeignet sind und ob infolgedessen in dem Grundbuchsentwurf die einzelnen Teilwaldbesitzer oder die Gemeinde als Eigentümer eingetragen seien; im letzteren Fall müßte dem Grundbuchs anlegungskommissär zugleich auch eine Weisung wegen Behandlung der Nutzungen der Teilwald besitzer erteilt werden.' Bemerkt wird noch, daß nach diesen all gemeinen Gesichtspunkten in auftauchenden Fällen
von Grund und Boden der Teilwälder sein können. Die Stellungnahme des Lsndesausschusses. Ich komme nun wieder auf den speziellen Fall von Lienz. In Lienz haben die Bauern einer ganzen Gemeinde tatsächlich die Behauptung aufgestellt: sie hätten schon seit mehr als einemhalben Jahrhundert die Wälder benützt, die Steuern, Taxen und Gebühren gezahlt u. s. w.; die Gemeinde habe sich um diesen Wald gar nie gekümmert, ihn nie als Eigentum be handelt. Weil sämtliche Gemeindeausschüsse dieser Gemeinde
zwischen der Gemeinde und einer ganzen Klasse von Gemeindemitgliedsrn oder einzelnen derselben streitig, so kann bei Be fangenheit des Gemeindeausschusses der Bezirks ausschuß, falls eine gütliche Ausgleichung nicht zustande kommt, einen Vertreter für die Ge meinde zur Austragung der Sache auf dem Rechtsweg von amtswegen bestellen.' — Hier in der Gemeindeordnung heißt es also, der Be zirksausschuß sei in solchem Fall berechtigt, die Gemeinde zu vertreten. Wenn aber trotzdem nicht der Bezirksausschuß
schusses im Bezirk Lienz habe ich bereits gestreift. Ich werde mir erlauben, noch ein anderes Bei spiel der Bevormundung durch den Landesaus schuß dem hohen Haus vorzuführen. Eines möchte ich aber vorausschicken: Wenn wir Bezirks vertretungen hätten und die Bezirksvertretung in den Fällen, welche ich jetzt dem hohen Haus vorführen werde, an Stelle des Landesaus schusses ihres Amts gewaltet hätte, so wären diese Fälle einfach unmöglich gewesen. Der erste Fall ereignete sich vor ungefähr