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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 152 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
IL.LM. 9. Hptst. §z. MA—873. a dessen Ernennung nicht dem Aussprüche eines Dritten se«. ^ 568. Der Wille des Erblassers muß bestimmt, nicht )lo|e Bejahung eines ihm gemachten Borschlages; er n Zustande der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung mst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irr- erklärt werden. 566. Wird bewiesen, daß die Erklärung im Zustande lserei, des Wahnsinnes, Blödsinnes oder der Trunken- schehen sei, so ist sie ungiltig. 567. Wenn behauptet wird, daß der Erblasser

- s die das achtzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, nur mündlich vor Gericht Lepren. Das Gericht muß ine angemessene Erforschung sich zu Überzeugen suchen, Erklärung des letzten Willens frei und mit Ueber- geschehe. Die Erklärung muß in ein Protokoll auf- nen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung er- hat, beigerückt werde«. Nach zurückgelegtem achtzehn- chre kann ohne weitere Einschränkung ’ ein letzter Wille werden. rrsavLA ««ter achtzehn Jahren dürfen auch nicht vor einem MO- iye letztwiüige

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 134 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
haben kein Recht, bei Berfteigrruna einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubieten... §, 464. Wird der Schuldbetrag aus dem. Pfände nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber anch, das zu, was über den Schuldbetrag gelöset wird. §. 405, Inwiefern ein Psandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greisen berechtiget sei, bestimmt die Gerichts ordnung. Es steht dem Gläubiger, anch wenn er durch ein Pfand bedeckt ist, frei

, im Execulionsgesuche jene Guter seines Schuldners zu bezeichn», aus denen er fich zahlbar machen will (88. Sii der allg., 411 ver gal.., 459 der siebenv. Ger. Oda. : Resolution v. 14. 2uni 1784, Nr... SW 2. G. S.). §. 4W. Hat der Schuldner während der BerpWndunW- zeit da- Eigenthum der verpfändeten. Sache auf einen Andere« übertragen; so steht dem Gläubiger frei, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle BesriediMNg an der verpfändeten Sache zu suchen. Wir in einem solchen Falle

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 153 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
Politischen Berordnungen nicht mehr als Angehörige des Stiftes oder Klosters angesehen' werden, sondern volls Eigenthum erwerben können; so ist es ihnen erlaubt Erklärung des letzten Willens darüber zu verfugen. * In näherer Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen geades ^ zu bemerken: I. Ordens geistliche, welche die i ihrer Gelübde erlangt haben, oder durch Aufhebung ihres Mistes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind, können Vermögen frei für den Todesfall verfügen (Hfd. v. 17. Aua. u. 1W5

u>d durch' einen letzten Willen verfügen. — 6. Die D der R e d e m v t o r i st e n - C o n g r e g a t i o n e n rönnen über ihr Z iif den Todesfall frei verfügen (Hfd. v. S. Jan. 1843, Rr< G. S.). — 7. Letzte WillenseMärnngen der Mitglieder des de Ritterordens find ohne bei Lebzeiten des Mitgliedes erthei »Hmigung des Hoch- und Deutschmeisters, die jedoch ebne I Gründe nicht verweigert werden fall, null und nichtig; vor dem in d« Orden errichtete letzte Willenserklärungen sind nur gilti das Mitglied Nachträglich

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 88 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
f$aft aMrete; er ware betm frLher fich p, melben gchiadert toot belt. 6.^259. Die ^ Mutter oder der Bruder kVnnen, wen« fie Avr Zeit der defiefiten Bormundschaft seldfi noch mivderjLhng ware«.. nach etreUtytet BollWhrigkeit auf Me Bsr«vndschafr Auspruch machen. Auch steht jedem Berwandten frei, Venn das Gericht einen Nichtverwandten zur Bormundschast berufen hat, fich lnnnen Jahresfrifi um die Uehernahme d'er Bor- ttundschaft zu melden. §* 260. Venn eine MinderMhrige fich verehelicht, so HLugt

« nach geenbigter Bormundschaft, dem Gemchtt seme Schluhtechuvug zu ttbergeben, uvd erhMt von bemselden nach Wpfi»W«r Richtigkeit eine Urkunbe fibet die teblich unb otbeut- lich geftthxte Herwaltuvd seines Amtes. Diesi Utkuvbe spricht ihv abet von der Betbmblichkeit an- eiuer spater entdMte« arglistigen Hanblung mcht frei. Em voUjcthrig. gewordener Pupille kan» selve» ^Bormuvd van Gchluhrechnung bkkreien, ttodurch jedr weitere grrichtli^- ■«.***.-- fliHA ft è /à CfcfV 'Ni. 1 if f# Iti 4 A Wr jjjfiE, ok, fll/rtt

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