Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
, das bei der Verschleißniederlage am Er- zeugungsorte um bestimmte Tarifpreise erkaufte Salz den Verbrauchern zuzuführen; nur die Regulierung des Preises in den Städten wie auf dem Lande behielt sich die Kammer vor.***) Auch dem Hofdekret vom 17. Nov. 1801, welches die Ausarbeitung eines neuen Salzverschleißsystems an- ordnete, demzufolge die ärarische Regie in allen österreichischen Pro- vinzen völlig durchzuführen war, gelang es nicht, den innerlichen Frei- Handel Tirols durch das Regiesystem zu ersetzen, f) In dem 1810
1 j 2l dann 2 sl., so daß die Mark in der Haller Münze mit 7 sl. ge wechselt wurde. Einen Teil ihres Silbers, die Hälfte, später zwei Drittel, das sog. „Frei-' oder „Gnadensilber', konnten. die Schmelzherren zu einem ungleich höheren Satz von der Einlieferungsstelle unvermünzt wieder zurückkaufen. Endlich beließ man den Schmelzherren gleich von vornherein das Bersügungsrecht über ihr Silber gegen Erlegung der Preisspanne zwischen An- und Rückkauf, des „Wechsels', der damit zu einer bloßen Regalabgabe verblaßt war, deren .Höhe