¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
haben kein Recht, bei Berfteigrruna einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubieten... §, 464. Wird der Schuldbetrag aus dem. Pfände nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber anch, das zu, was über den Schuldbetrag gelöset wird. §. 405, Inwiefern ein Psandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greisen berechtiget sei, bestimmt die Gerichts ordnung. Es steht dem Gläubiger, anch wenn er durch ein Pfand bedeckt ist, frei
, im Execulionsgesuche jene Guter seines Schuldners zu bezeichn», aus denen er fich zahlbar machen will (88. Sii der allg., 411 ver gal.., 459 der siebenv. Ger. Oda. : Resolution v. 14. 2uni 1784, Nr... SW 2. G. S.). §. 4W. Hat der Schuldner während der BerpWndunW- zeit da- Eigenthum der verpfändeten. Sache auf einen Andere« übertragen; so steht dem Gläubiger frei, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle BesriediMNg an der verpfändeten Sache zu suchen. Wir in einem solchen Falle