jnnsbFUchca? Zeitung heit, die die Tiroler seit Jahrhunderten besitzen. Die ganze Tiroler Landesgeschichte sei seit sechshundert Jahren innig verbunden mit dem Schützenwesen, das schon die Tiroler Landessürsten stets besonders schätz ten und förderten. All die Stürme der Jahrhunderte, auch den Revolutionssturm, habe es siegreich überdau ert, und am Peter- und Paultag Heuer, als bei 25.000 Schützen in der Landeshauptstadt ausmarschierten, habe es der braunen Welle, die Tirol zu verschlingen
S p i r e k und des Verteidigers Dr. Staudinger über die Anklage verhandelt, die die Privatanklägerin Wagnerische Uni versitätsbuchdruckerei gegen Rudolf Spirek wegen Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre, begangen durch die Presse, bezw. wegen Uebertretung der Ver nachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt nach § 30, Preßgesetz, erhoben hatte. Ueber den vom Ankläger gestellten Antrag auf Be strafung, Veröffentlichung des Urteiles in den Zeitun gen „Innsbrucker Zeitung", „Tiroler Anzeiger" und „Innsbrucker Nachrichten
", auf Zuerkennung einer Geldbuße und auf Verfallserklärung des beschlagnahm ten Plakates „Fälschung und Wahrheit" hat das Ge richt zu Recht erkannt: Der Angeklagte Rudolf Spirek, am 21. 3. 1898 in Wien geb., dorthin zust.» r. k., led., verantwortlicher Schriftleiter der Zeitungen „Inns brucker Zeitung" und „Tiroler Anzeiger", Sohn des Anton und der Zäzilia geb. Schindelegger, Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, ist s ch u l d i g, im Juli 1933 in Innsbruck als verantwortlicher Schrift leiter der ebenda
erscheinenden Zeitung „Innsbrucker Zeitung" bei der Aufnahme des Artikels „Wüster Jour nalismus" in Nr. 81 vom 5. 7. 1933, in dem die Stelle: „Die Neueste Zeitung sagt noch einmal die Unwahrheit, denn die Photographien sind tasächlich gefälscht", die Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach § 488 StG. hinsichtlich der Privatanklägerin Wagnerische Universitätsbuchdruckerei begründet, jene Aufmerksam keit vernachlässigt zu haben, bei deren pflichtgemäßer Anwendung die Aufnahme dieses Aufsatzes
(zweihundert) Schilling an die Pri vatanklägerin zu Händen des Rechtsanwaltes Dr. Wal ter Nagele verurteilt. Der Verurteilte Rudolf Spirek wird weiterhin ver pflichtet, gemäß § 43, Preßgesetz. dieses Urteil samt Gründen in der ersten oder zweiten Nummer der Zei tung „Innsbrucker Zeitung", die nach Zustellung dieses Urteiles erscheinen wird, in der in § 23, Preßgesetz, vor gesehenen Weise zu veröffentlichen, widrigenfalls die Zeitung nicht mehr erscheinen dürfe. Gemäß § 5, Preßgesetz, haftet