, R. G. Bl. Nr. 51, geahndet werden. Innsbruck, am 4. Jänner 1894. K K. Statthaltcrri für Tirol und Vorarlberg. Die Wahl des Josef Braun in Waidbruck und des Josef Bauer in VillanderS zum Obmann, be»w. Obmann Stcllmrtretcr der landwirtschaftlichen BezirkSgenossenschast in Klausen für das Trieunium 1894 inelus. 1896 hat im Sinne des tz 7 deö Lau- deSgesetzeS vom 8. November 1881 die behördliche Be stätigung erhalten. Verordnung drS k. k. Statthalters vom 30. December 1393 Z: 31.516, womit zufolge der internationalen Uebcr
oder sogenannten Nachtschnüren, in soweit die politische Bezirksbehörde den selben sür bestimmte Gewässer oder Reviere mit Rück sicht auf daselbst obwaltende besondere Verhältnisse aus Grund und im Sinne des K 62 dcS Fischereige- sctzcö untersagt. 4. Der Fischjang mit jedem anderen Geräthe, als der Angelruthe, bei der Einmüiiduua.^>'r Burcau niniiiit Annoncen cnigegcn. mäßig gefangen werden, sofort !» das betreffende Was ser zurückzuversetzen: Bachforellen unter 20 cm Huchen „ 50 cm von der Kopfspitze
Fische und Krebse. Artikel 2l. Von den Vorschriften in Betreff der Orffnnngeii der Fanggeräthe (Art. 15), der Mindestmaße (Art. 13) und dcr Schonzeiten (Art. 19) können von der zuständigen politischen Bezirksbehörde zu wissenschaft lichen Zwecken, sowie zuni Zwecke der künstlichen Zucht, einschließlich dcr Anzucht in anderen Gewässer», Aus nahmen bewilligt und hierüber besondere Erlaubnis scheine ausgestrllt werden. Uebrigens finden (iui Sinne des H 63 des Fische- reigesctzeS) die Bestimmungen dcr
Art. 15, 17, 18 und 19 auf Teiche, sowie auf andere Wasserbehälter, welche zu Zwecken der Fischzucht angelegt sind, über haupt keine Anwendung, unbeschadet der auch sür die Fische oder Krebs? au« derlei Wasserbehältern giltigcii Verbote des Art. 20. Artikel 22. In Betreff dcr Einsetzung neuer Fischartcn in solche Gewässer des Landes, welche Zuflüsse dcS BodeusceS bilden, ist sich nach Art. 11 zu bcnehmen. Artikel 23. Im Sinne des letzten Absatzes Z 53 des Fischerei- gesetzcs werden außer
die cinstwcilige Aus übung der Fischerei bis znr andcrwcitigcn richtcrlichea Verfügung anzustreben Kommt ein solches Ucbereinlommen zustande, so sind die Fischerkarten auf Grundlage desselben und mit ausdrücklicher Bezugnahme darauf auszustellen; kommt hingegen das Uebercinkomme» nicht zustande, so sind die Parteien im Sinne der Bestimmungen dcr ZA 343 —343 des allgeni. bürgert. Gesetzbuches auch hin>icht- lich dcr zu erwirkenden einstweiligen Verfügungen an das zuständige Gericht zu verweise