die k. k. Statthqlterei, l;m eine weitere Verschleppung der erwähnten Seuche wählend der bereits begonnenen Alpenfahrt nach Thuulichkeit hintanzuhalten, d^aS zusammenhängende Gebiet der Ge- richtSbezirke Ala, Mori, Novereto, Riva, Arco, Noga- rego, Trieut, Vezzauo, Lavis, Mezzolombardo, CleS, Föndo und Aialö im Sinne des Z 26 des allgem. Thierscuchengesctzcs vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, als verseuchten Landstrich zu erklären und dementsprechend den Ein-, Aus- und Durchtrieb, sowie
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von lebenden Klauen- thiereu für den bezeichneten Landstrich bis ans weiteres zu verbieten. Ebenso ist die Abhaltung von Klauenviehmärkten innerhalb des verseuchten Landstriches verboten. Den politischen Behörden erster Instanz bleibt es über lassen, ans Approvisioniernngsrncksichten von Fall zu Fall über Ansuchen der Interessenten Bewilligungen zur Einsuhr von Schlachtthieren zu ertheilen. Übertretungen dieses Verbotes unterliegen der Ahndung im Sinne des mit dem Gesetze vom 24. Mai 1832