sie bestätigen damit nur die uralte Weisheit des Salomon. — Wir können es hier nicht unterlassen, ein Paar Disziplinarfälle aus der Neuschule mitzutheilen. Irgendwo, aus Diskretion verschweigen wir Ort und. Namen, fragte ein Lehrer den provisorischen k. k. Schul- Jnspektor, ob er denn nicht im Nothfalle die Ruthe gebrauchen dürft, um recht rohe Buben in Zucht und Ordnung zu erhalten? „Ei was, erwiderte der Inspektor, fragen sie mich nicht, denn sonst müßte ich vermög §. 24 entschieden mit Nein
antworten; fragen Sie mich nicht und thun Sie diesbezüglich, was Sie für gut und nothwendig er achten. Ich gebrauche m meiner Schule (der Herr Inspektor war nämlich auch Lehrer) auch die Ruthe, denn ohne dieselbe geht es in manchen Fällen absolut ganz und gar nicht. Und für den Fall, daß etwa thörichte Eltern des etwa so gestraften Kindes Sie auf Grund des §. 24 bei der Bezirksschulbehörde verklagen sollten, so werde ich Sie vertheidigen, für die Ruthe und ihren Gebrauch im Nothfalle einstehen
, und den Herrn Beamten der Bezirksschulbehörde entschieden sagen, es sollen nur sie, diese Herren, versuchen, ohne Ruthe Schule halten zu wollen, und sie werden eine andere Meinung bekommen !' — Der Herr Inspektor war in diesem Falle jedenfalls ein erfahrener Praktiker und kem Idealist. Eine ganz andere Anschauung hatte wiederum eine andere Bezirksschulbehörde. Ein Lehrer irgendwo, — auf Verlangen könnten wir Ort,. Name und Zeit nennen, war gezwungen einen 13jährigen, robusten, wilden Buben
, der in der Schule alle möglichen Späße und Schabernak trieb, und den ganzen Unter richt störte, nach vielfachen vergeblichen Ermahnungen und Warnungen mit der Ruthe zu strafen, um Ruhe und Ordnung herzustellen. Die wahrhast dumme Mutter ging zur Bezirksschulbehörde und führte Klage. Und die wenig verständige Bezirksschulbehörde hatte die große Taktlosigkeit, die Beschwerde und Klage bereitwilligst anzunehmen, ohne sich vorher genau über diesen Fall zu informiren, verfaßte die Klage, schickte sie dem Lehrer
zu mit der gemessenen strengen Auf forderung sich zu vertheidigen. Der Lehrer erschien persönlich vor der Bezirksschulbehörde, zeigte nicht die mindeste Verlegenheit, legte genau die Sachlage dar, und fragte die allzeit weise und verständige Bezirksschulbehörde, was denn in einem solchen Falle zu thun sei. Man mußte natürlich auf diese Frage Antwort geben, dahin lautend in einem solchen' Falle sei eine körperliche Strafe nothwendig. Auf Ersuchen des Lehrers, künstig. möge die Bezirksschulbehörde