ist, und dem, was von beiden Häusern deS ReichSrathcS beschlossen wurde. Ich glaube aber, dass der Herr Abg. Beiger in den Besorgnissen, welche diese vergleichende Arbeit in ihm wachgerufen hat, zu weit geht. Er sieht in der kürzeren Fassung einer Bestimmung über das Institut der Le galisatoren die Besorgnis begründet, dass die Regierung dennoch dem Institute der Legalisatoren nicht wohl ge neigt wäre, wie man bisher nach ihren früheren Er klärungen und nach ihrer Haltung bei der vorjährigen Verhandlung hätte
meinen sollen, und dass sie die Wünsche des Landes in einer dehnbareren und dem Ein flüsse der Regierung zugänglicheren, ihrem Ermessen mehr überlassenen Form in die Gesetzgebung aufge nommen hat. Meine Herren! Ich bin da wohl in der Lage, namens der Regierung Ihnen die Beruhigung zu geben, dass die Regierung nach wie vor über das Institut der Legalisatoren dieselbe Ansicht hat, dass sie die Legali satoren in einem Lande wie Tirol für eine Nothwen digkeit hält, dass sie von vorneherein überzeugt war, dass
ohne die Einführung von eigenen Legalisatoren der Legalisicrungszwang für das Grundbuch im Lande Tirol nicht ausführbar wäre, und dass sie deswegen nach reiflicher Erwägung beschlossen hat, den bisher noch nicht vorgekommenen Weg zu betreten, nämlich den der Erlassung eines eigenen ReichsgesetzeS für das Land Tirol. Daraus, dass die Regierung, um diese Bestimmung über die Legalisatoren dem Lande zu sichern, eigens den Weg der speciellen Reichsges.tzgebung betreten hat, mögen Sie vor allem entnehmen, wie ernst
es der Regierung mit dieser Institution ist. Im Gesetze heißt eS: Die Bestellung der Legalisatoren steht im Bedarfsfälle dem Präsidenten deS OberlandeSgerichtS zu. Gegen die Entschließung des OberlandeSgerichtS - Präsidenten, womit die Bestellung eines LegalisatorS verweigert wird, ist dem GemeindeauSschusse die Be schwerde an den Justizminister vorbehalten. Nun, über den Bedarf eines LegalisatorS, über die Frage, ob ein solcher nothwendig ist, darüber alaube ich, werden sich die Gerichtsbehörden
und die Bevölkerung wohl sehr bald einigen. Es ist auch gar kein Zweifel, dass ein Legalisator nur dann nicht aufgestellt werden wird, wenn die Gemeinde, beziehungsweise ihre gesetzliche Ver tretung eS unterläsSt, einen solchen zu verlangen. Ich bin nun in der Lage, im Namen der k. k. Regierung zu erklären, dass hinsichtlich des Bedarfes an Legali satoren die Wünsche der Gemeindeausschüsse ausschlag gebend sein werden, und zwar derart, dass beim Vor handensein der gesetzlichen Erfordernisse