, können und dürfen der Oeffentlichkeit nicht ganz vorenthalten werdendes gebe Momente, wo es unumgänglich noth wendig sei, einen Einblick zu gewinnen, welche Stel lung die Regierung in einer gewissen Frage einge- genommen habe. Dies sei erst dann der Fall, wenn in einer speziellen Angelegenheit Differenzen zwischen Regierung und Regierung entstehen; hier haben die Delegationen als berufene Körperschaften das Recht und die Pflicht, über die Stellung und das Vorgehen der Regierung vollkommen informirt
zu sein. ge stehe nun ° zu, daß das vorliegende Rothbuch sehr trocken fei und sehr wenig Interessantes biete; um es jedoch interessanter zu gestalten, wäre die Vorbedingung gewesen, daß zwischen uns und anderen Staaten Differenzen bestehen. Redner aber könne mit Ver gnügen konstatiren, daß Differenzen zwischen uns und einer anderen Regierung in jener Zeit, die seit dem letzten Rothbuche verstrichen ist, nicht aufgetaucht sind. Dr. Rechbauer spricht seine Befriedigung darüber
. Weiter stellt Redner die Frage, wie die Regierung sich bei der in Aussicht stehenden Aapstwahl, bezüglich des dem Küiser von Oesterreich zustehenden ,Veto zu verhalten gedenke. Der Minister des Aeußern Graf Andrassy erinnert: „'bezüglich,'der Anerkennung der neuen Re- gierungSförm in-Spänien wurden Publicationen deß halb ^unterlassen 7 weil die Angelegenheit, bezüglich deren alle Regierungen, mit Ausnahme von Amerika uni> der Schweiz, wenngleich ohne vorhergegangene Vereinbarung, doch ein gleiches Vorgehen
beobachteten, bisher noch' .nicht zum Stadium eines Abschlusses ge- langt ist.! ES sei die Frage aufgetaucht, ob die Sor te», welche die Republik als RegierungSförm pro clamirt haben, unter, der Aegid^ einer andern Ver fassung ^ einberufen,'auch berechtigt würett, die neue Rxgiers'ngöform im Nanien. der Nation zu bestimmen, — eine Frage, in der unsere Regierung eS' vermieden' hat, ihrerseits eine Ansicht auSzusprechen, da sie sich «V8 nicht für berechtigt hielt, diesbezüglich' dem Rechte der Nation
Mächte, auch die französische.Republik, zu derselben bekannten; sie ist auch von der spanischen Regierung' selbst dadurch als richtig erkannt, daß dieselbe die Einberufung einer Constituante, welche bezüglich der RegierungSförm den Willen der Nation aussprechen solle, in Aussicht stellte. Während die Regierung also die Anerkennung der Republik vor deren formeller, legaler und definitiver Proclamirung für ein Vor greifen hätte halten müssen, hat sie doch zum Schutze unserer ReichSangehSrigen