- f fett ist der Kanal bereits von England und von \ Frankreich derartig gesperrt, daß die deutsche Er- 1 klärung sich auch hier nur auf feindliches Hoheits- ß gebiet bezieht. Indem wir bis an die Grenze von Gerechtig- 1 feit und Billigkeit gehen, wollen wir annehmen, f daß die englische Regierung ihre Hoheitsrechte nicht i völkerrechtswidrig ausdehnen, sondern nur eine ! Warnung im Interesse der allgemeinen Schiffahrt j erlassen wollte. Umgekehrt darf aber auch Deutsch- j lanü dieselbe Auslegung
in Anspruch nehmen, k Während indessen die englische Regierung jedem 1 Interessierten überläßt, sich bei ihrer Warnung zu I denken, was er will, hat es die deutsche Regierung | für ihre Pflicht gehalten, ihrer Warnung einen be- ! stimmten Inhalt zu geben, indem sie ausdrücklich \ darauf verweist, daß es nicht immer möglich sein § wird, für Besatzung und Passagiere Gefahren ab- j zuwcndeu, indem sie auf die uuoermeidlichen Zu- f fälligkeiten des Seekrieges verweist und obendrein | noch eine Frist gibt
„Die britische Regierung erklärt das ganze Gebiet der Nordsee als Kriegsgebiet und sieht sich ferner veranlaßt, im englischen Kanal ein ausge dehntes Minenfeld zu legen. Indem sie dies zur \ Warnung allen Schiffahrtskreisen bekannt gibt, s empfiehlt sie (von anderem abgesehen) im Kanal { den Weg unmittelbar unter ihrer Küste." Die deutsche Negierung diesem Vorgang fol- ? gend, erklärt ihrerseits die Gewässer rings um j Großbritannien und Irland, einschließlich des ge- l samten englischen Kanals
, als Kriegsgebiet und f empfiehlt, indem sie dies der gesamten Schiffahrt ^ bekanntgibt, einen Weg um die Shetlandinseln f und einen Streifen an der niederländischen Küste I von mindestens dreißig Seemeilen Breite. Dies ist die Tatsache, frei von allen Erläu terungen, sowie allem Beiwerk. Und nun zu den jj Unterschieden. f Wenn die britische Regierung die ganze Nord» x fee als Kriegsgebiet erklärt, so überschreitet sie, f was keinem Zweifel unterliegt, das ihr rechtlich | zu steh ende Hoheitsgebiet. Das gleiche
tut sie, wenn f sie im englischen Kanal außerhalb ihrer Hoheits- | grenze ausgedehnte Minenfelder legt. Gleichzeitig z beschränkt sie sich aber auch nicht auf feindliches I Gebiet, d. h., auf deutschem Hoheitsgebiet entlang | der deutschen Küste. | Die deutsche Regierung dagegen beschränkt sich | auf feindliche Gewässer und macht nur in Bezug | auf den Kanal eine Ausnahme, indem sie diesen f insgesamt als Kriegsgebiet erklärt. Die Ausnahme f ist indessen nur eine scheinbare, denn in Wirklich