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Bücher
Jahr:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Seite 281 von 572
Autor: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Ort: Wien
Verlag: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Umfang: VIII, 559 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Signatur: II Z 3.091/3(1951)
Intern-ID: 238819
verwirft. Entweder kennt Pauli die deutschkatholische Bewegung nicht oder es muß diese selbst ein Unsinn sein, wenn sie sich mit den Ausführungen Paulis deckt. Dies will das Flugblatt nicht annehmen, denn Ronge wird doch überall begeistert aufgenommen. Die Wiener mögen ihn anhören, wenn er kommt. Ist er ein Pauli, dann können es sich die katholischen Priester ersparen, auf den Kanzeln gegen ihn zu predigen, bei der Unmöglichkeit einer solchen Religion ist er ungefährlich. Hirschberger

, der am 13. September 1848 exkommuniziert worden war, trat bald von der Bewegung zurück, veröffentlichte im August 1849 in der „Wiener Zeitung' einen Widerruf und ersuchte um Wiederaufnahme in die katholische Kirche J ). Pauli fungierte zwar in der deutschkatholischen Gemeinde in Wien zunächst als Prediger. Als aber mit der politischen Reaktion auch die Unterdrückung der Sekte begann, wurde er in der Wohnung seiner Mutter, der Kammerdienerswitwe Franziska Pauli am 14. April 1849 verhaftet 2 ). Es wurde

Gemeindegründung in Wien. Eine Begrüßungsadresse der Deutschkatholiken von Worms gibt der Freude Ausdruck, daß die Wiener, wo früher ein Staatsmann von mitternächtiger Verschmitztheit alle Deutschen knechtete, das Joch der Priesterherrschaft abwerfen. „Tausende seid ihr, mögt ihr bald Millionen sein, der Geist eures Josef möge wachsen, höher als die Firnen eurer Alpen.' Mit hochgespannten Erwartungen sahen die Wiener, gerade weil Pauli enttäuscht hatte, dem Kommen Ronges entgegen, speziell die studentischen

Ordinariat vom selben Tage. 4 ) „Wiener Studentenzeitung', Nr. 3], vom 21. August 1848. 'Festschrift, II. Band.

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Bücher
Jahr:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Seite 152 von 176
Autor: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: 169 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 100.868
Intern-ID: 351504
146 Statuten der Witwen u. Waisen -Penfionsgesellsch. fallszeit, so wird dasselbe durch eine in der „Wiener Zeitung' auf seine Kosten drei Mal einzuschaltende Mahnung zur Entrichtung _ des Rückstandes fammi 6percenügen Verzugs zinsen und Mahnungskosten aufgefordert. Ist binnen weiteren drei Monaten vom -letzten Einschaltungstage dieser Mahnung die rückständige Rate nicht berichtigt, so erlöschen hiedurch alle Rechte des säumigen Gliedes für sich, seine Gattin und Kinder

November durch eine in der „Wiener Zeitung' drei Mal einzuschaltende' allgemeine Erinnerung eingemahnt. Der Ansschuß ist berechtigt, in besonders rücksichts würdigen Fällen die Zahlungsfrist gegen 6percentige Ver zinsung zu erweitern, wie auch den wegen Bersäumniß der Zahlungszeit eingetretenen Verlust der Gesellschaftsrechte, und den Verfall der eingezahlten Beiträge nachzusehen. Bei der Zahlung rückständiger Einlagsraten sollen gleich zeitig auch die öpercentigen Verzugszinsen, dann die Mah

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