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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 1 von 8
Datum: 11.04.1908
Umfang: 8
K 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion des „Tiroler Genreindeblatt" in Innsbruck, Landhaus. Die Gemeinde-Orönuiig für Tivsl vorn 9. Jänner {866 und die Ge meinde - Ordnung von Vorarlberg vom 2 \. September J90^. (Fortsetzung.) Der § 80 der G. D. für Vorarlberg hat folgenden Wortlaut: „Der Bestimmung des § 79 unbeschadet, ist zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben

, welche in die Kategorie der Zuschläge zu den direkten Steuern oder zur Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ein Landesgesetz erforderlich. Für Tirol findet sich eine analoge Bestimmung im 8 79, nur ist dort ein Allerhöchst genehmigter Landtagsbeschluß, und wenn der Landtag nicht ver sammelt ist, ein Allerhöchst genehmigter Beschluß des Landesausschusses erforderlich. Der § 81 der G. 0. für Vorarlberg enthält analoge Bestimmungen über die Hand- und Zug

dienste wie der 8 78 der G. 0. für Tirol. Im zweiten Absätze des 8 81 der G. O. für Vorarlberg ist jedoch folgende Bestimmung ausge nommen : „Diese Dienste sind in Geld abzuschätzen; insoweit nicht in einzelnen Gemeinden besondere giltige Uebun- gen hinsichtlich der Verteilung solcher Dienste bestehen, hat dieselbe in jenen Gemeinden, in welchen die Vermögenssteuer eingehoben wird, nach Maß gabe der Bestimmungen des § 79, sonst aber nach Maßstabe der direkten Steuern (§ 74) zu geschehen

." Der 8 81 der G. O. für Tirol bezüglich der Einhebung der Sterurzuschläge und anderen Geld leistungen ist gleichlautend wie der § 82 der G. O. für Vorarlberg. Dasselbe gilt bezüglich § 82 für Tirol und 83 für Vorarlberg betreffs der Konkur renzen. Sechstes Hauptstiick. Von der Vereinigung der Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung oder zur Besorgung gemeinschaftlicher An gelegenheiten. §8 84 und 85 der G. O. für Vorarlberg sind gleichlautend wie die 88 83 und 84 für Tirol. Nur ist bei Vorarlberg, bezüglich

der gemeinschaftlichen Ge schäftsführung mehrerer Gemeinden die Genehmigung der Statthalterei vom Einverständnisse des Landesausschusses abhängig, während bei Tirol die Statthalterei den Landesausschuß nur zu vernehmen hat. Die im 8 86 der G. O. für Vorarlberg ent haltenen nachfolgenden Bestimmungen kennt die tirolische G. O. nicht. Sie lauten: „Die Besorgung der aus alten Ger.ich.ts- verbänden herrührenden gemeinschaftlichen Ange legenheiten mehrerer Gemeinden und die Verwaltung dieses gemeinschaftlichen Vermögens

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 1 von 8
Datum: 14.03.1908
Umfang: 8
Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion -es „Tiroler Gemeindeblatt" in Innsbruck, Lan-Hans. Die Gemeiir-e-Or-iirrirg für Tirol vom 9. Jänner J866 und die Ge meinde- Ordnung von Vorarlberg vom 2 \♦ September J(90^. (II. Fortsetzung.) Der § 42 ist gleichlautend, nur ist als Schlußsatz bei Vorarlberg noch die Bestimmung getroffen: „Vor der Abstimmung haben sie aber abzutteten

." Der 8 43 hat in der G.-O. für Vorarlberg im ersten Absatz dieselbe Bestimmung, wie sie die Tiroler G.-O. enthält. Im weiteren sind aber noch folgende zwei Absätze angehängt: „Sind auf diese Weise so viele Mitglieder des Ausschusses befangen, daß derselbe keinen gütigen Beschluß faffen kann, und kann aus denselben Gründen auch durch die Einberufung der Ersatzmänner an die Stelle der befangenen Ausschußmänner die Be schlußfähigkeit nicht erzielt werden, so ist der Der- handlungsgegenstand an den LandeSauSschuß zu leiten

, welcher hierüber Beschluß zu faffen hat." „Die bloße Rückwirkung einer alle Gemeindemit glieder oder einzelne Gruppen derselben oder die Be wohner einzelner Gemeindeteile betreffende Maßnahme auf die Jntereffen deS einzelnen ist nicht al» ein privat- rechtliche» Jntereffe anzusehen." Während der 8 44 in beiden G.-O. gleichlautend ist, hat der 8 45 der G.-O. für Vorarlberg gegen über jenem für Tirol eine etwa» abweichende Stilisier ung, er lautet: „Zu einem gütigen Beschluffe ist die absolute Stimmenmehrheit

sämtlicher anwesenden G e- meindevertreter erforderlich. Die Stimmgebung erfolgt in der Regel durch Auffiehen oder Sitzen bleiben. Dieselbe kann jedoch infolge Beschlüsse» des Ausschusses mündlich oder schriftlich oder in anderer angemessener Weise vorgenommen werden. Wahlen, Verleihungen und Besetzungen sind immer durch Stimmzettel vorzunehmen, außer, eS würden sich die anwesenden Gemeindevertreter ausnahmslos für eine andere Art der Abstimmung aussprechen." Man sieht, daß in der G.-O. für Vorarlberg

die in der Tiroler G.-O. enthaltenen Bestimmungen betreffs der Stimmabgabe des Vorsitzenden und der eventuellen Stimmengleichheit gar keine Berücksichtigung finden. Im 8 46 ist bei der G.-O. für Vorarlberg auch daS Gemeinde-J n v e n t a r außer der Gemeinderechnung und dem Gemeindeprälimiare genannt, bezüglich der Verhandlung immer die Öffentlichkeit der Sitz ung zu beobachten ist. Bei Ruhestörungen im Zuhörer raume ist der Vorsitzende berechtigt, die Ruhestörer entfernen zu lassen und nötigenfalls den Zuhörer

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Unterinntaler Bote
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Seite 4 von 16
Datum: 14.08.1892
Umfang: 16
An der Volksschule in Glurns (oberes Vintschgau) kommt die mit dem Organistendienste vereinigte und mit einem Jahresgehalte von 416 fl., Freiwohnung und freiem Holzbezuge verbundene Schulleiterstelle zur pro visorischen Besetzung. Näheres im Amtsblatt zum Boten für Tirol und Vorarlberg. An der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Innsbruck ist die Stelle des Direktors zu besetzen. Mit derselben ist verbunden: Ein Gehalt von 100Q fl. nebst den gesetzlichen Quinqueunalzulagen, die Aktivitätszulage

von 175 fl., die Funktionszulage von 300 sl. und für die Leitung der unter derselben Direktton stehenden k. k. Lehrerinnenbildungsanstalt in Innsbruck eine Remuneration von 300 sl., endlich eine Dienstwohnung. Näheres im Amtsblatt zum Boten für Tirol und Vorarlberg. An der einklassigen gemischten Volksschule in Kollmann, Gemeinde, Barbian, ist die mit dem Meßnerdienste vereinigte Lehrerstelle mit einem Jahresgehalte von 350 sl. nebst Freiwohnung und Freiholz zu besetzen. Näheres im Amtsblatte

zum Boten für Tirol und Vorarlberg. Im Bereiche der Finanz-Landes-Direktton sür Tirol und Vorarlberg ist eine Finanzwach-Oberkonmnssäts- eventuell auch Sectionsleiters-Stelle der IX., sowie eventuell eine Finanzwach-Commissürs-Stelle der X. Rangsklasse zu besetzen. Näheres im Amtsblatt zum Boten sür Tirol und Vorarlberg. An der einklassigen Volsschule zu Jungholz im Tannheimerthale ist der mit dem Origanisten- und Aceßnerdienste vereinigte Lehrerdienst, wo mit ein Jahresgehalt von 400 sl. nebst

Freiwohnung und Garteunutzuug und freiem Holzbezuge verbunden ist, sofort provisorisch zu besetzen. Näheres im Amtsblatt zum Boten für Tirol und Vorarlberg. An der zweiklassigen Kirabenschnle in Sälurn ist die Unterlehrer- stelle mit einem Jahresgehalte von 300 sl. nebst 50 sl. Quartterbeitrag und freiem Holzbezuge provisorisch zu besetzen. Näheres im Amtsblatt zum Boten für Tirol und Vorarlberg. Aus Stutzt untz Lau-. Hall. (üOjühriges Priesterjubiläum.) Am 10. ds. Mts. feierte der hochwürdige Herr

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 08.02.1908
Umfang: 8
, welche das Eigentum unbeweglicher Güter von einem Gemeindmitgliede in auf- oder ab steigender Verwandtschaft erworben haben. Eine Bestimmung, die den jetzigen Zeiten wohl nicht mehr entspricht. Der § 7 der G.-O. von Vorarlberg verweist wie der 8 8 der G.-O. von Tirol auf die durch die Ge setze vom 3. Dezember 1863 R-G.-Bl. Nr. 105 und vom 5. Dezember 1896 N.-G.-Bl. Nr. 222 geregelten Heimatsverhältnisse. Der § 8 der G.-O. für Vorarlberg behandelt wie der ß 9 der G.-O. für Tirol das Bürger- und Ehrenbürgerrecht

. Bezüglich des letzteren sind die Bestimmungen gleich. Bezüglich des Bürgerrechtes jedoch hat die G.-O. für Vorarlberg einige verschiedene Bestimmungen und zwar: „Die Gemeindeangehörigen (§ 6, Abs. 1) sind entweder nur heimatberechtigt oder auf Grund von Ab stammung oder Verleihung auch Bürg er der Gemeinde. Mit dem Heimatrecht erlischt zugleich das Bürger recht. Wrrd eine Person in einer Gemeinde heimat berechtiget. m der sie einmal bas Bürgerrecht hatte, so erlängi Mit dem Heimatrechte

auch wieder das Bürgerrecht. Der Gemeinde steht es frei, dem Ansuchen um Verleihung des Bürgerrechtes zu willfahren oder dasselbe abzuweisen. An jenen besonderen Rechten, welche bisher nach giltiger Uebung oder Statut den Bürgern einer Ge meinde Vorbehalten waren, wird nichts geändert." Der § 9 der G.-O. für Vorarlberg weist wie der § 10 der tirolischen G.-O. den Gemeinde an gehört gen das Recht auf Anspruch auf Armenversorgung zu Im Uebrigen sind die Gemeindean g eh öligen und die Gemeindegenossen, unbeschadet

der den Bürgern zu stehenden besonderen Ansprüche in der Gemeinde gleich- berechtigt. Die Ehrenbürger haben nach der G.-O von Vorarlberg die Rechte der Gemeinde angehörigen, ohne deren Verpflichtungen zu teilen, während nach der tirolischen G.-O. die Ehrenbürger und Ehrenmit glieder, welch' letztere die G-O. von Vorarlberg nicht kennt, nur die Rechte der Gemeinde Mitglied er haben. Der § 10 der G.-O. für Vorarlberg enthält ana loge Bestimmungen wie der § 11 der tirolischen G.-O. nur sind bei Vorarlberg

diese Bestimmungen auch auf die Gemeinde ge noss en ausgedehnt, während bei Tirol nur von den Auswärtigen die Rede ist. Gegen eine bezügliche Verfügung der Gemeinde ist in der G.-O. für Vorarlberg eine Rekursfrist von 14 Tagen festgestellt. Der Z 11 der G.-O. für Vorarlberg ist gleich lautend mit § 12 der G.-O. für Tirol. (Forts, folgt). Irrv Frage öer Entfernung des Baumes von dev Nachbargrenze. (Erkenntniß vom 22. Febr. 1907, Z. 1717.) Gegen die Bewilligung zur Erbauung einer Gärtner wohnung, verbunden

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 14 von 16
Datum: 03.08.1935
Umfang: 16
Tladvdchtm ~ am ‘Do’uvM&üp Sitzung der Vorarlberger Lanvesregterung Die Landesregierung hielt am Montag, den 29. Juli, ihre 30. diesjährige Sitzung ab. Zur Kenntnis gebracht wurde: der Erlaß des Bundeskanzleramtes betreffend Ski- schulengeietz; der Bericht der Bezirlshauptmannschaft Blu- den» über den finanziellen Abschluß der Gewerbe- und Trachtenschau in Bludenz; der Erlaß des Bundeskanzler amtes betretend Erlassung eines Ausführungsgesehes für Vorarlberg zur Heimatgesetznovelle 1935

und vermittelt den Teilnehmern alle jene praktischen und theoretischen Kenntnisse. die für Betrieb, Wartung und Reparatur der gebräuchlichen Kraft fahrzeuge erforderlich sind. Es ist sehr empfehlenswert, die Anmeldung möglichst bald vorzunehmen, da nur mehr eine beschränkte Anzahl von Bewerbern ausgenommen werden kann. Alle den Kurs betreffenden Auskünfte werden vom Gewerbesörderungsinstitut für Vorarlberg in Dornbirn mündlich oder schriftlich kostenlos erteilt, woselbst auch das Kursprogramm eingesehen

ausgebaut werden. Sinken des Bodensees. Seit seinem diesjährigen Höchst stände am 5. Juli ist der Spiegel des Bodenfees um einen Meter zurückgegangen. Wie die Arbeitslosen lebe» In dem „Wirtschaftsstatistischen Jahresbericht 1934" der Innsbrucker Kammer für Arbeiter und Angestellte fin den wir Angaben über die Lebensverhältnisse der Arbeits losen in Tirol und Vorarlberg, denen wir u. a. folgende Betrachtungen entnehmen: Die Unterstützung In der überwiegenden Zahl der Fälle bildet

die Ar- beitslosenunterstützung das einzige Einkommen der unter suchten -Haushalte. Von 1048 Fällen in Vorarlberg sind 768, von 486 in Innsbruck sind 374 allein auf die Arbeitslosen unterstützung angewiesen. Bei den Ledigen ist begreiflicher weise der Prozentsatz derer, die n u r von -der Arbeitslosen unterstützung leben, größer als bei den Verheirateten. So waren in Vorarlberg von 330 Ledigen 289, in Tirol von 139 Ledigen 118 allein auf die Arbeitslosenunterstützung ange wiesen. während die entsprechenden Zahlen für die Verhei rateten

in Vorarlberg 652 und 425 und in Tirol 306 und 224 lauten. Bei den Verwitweten und Geschiedenen liegen die Verhältnisse ähnlich wie bei den Ledigen. Die größte Gruvpe der Arbeitslosen bezieht Arbeits losenunterstützungen in der Höhe von 11 und 14 Schilling. Der Prozentsatz dieser relativ niedrigen Stufen ist in Inns bruck höher als in Vorarlberg (39.5 gegen 35.1 Prozent der Fälle). Derartig niedrige Sätze werden während der eigent lichen Abeitslofenunterstützung nicht bezahlt, sondern erst

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 1 von 8
Datum: 23.02.1908
Umfang: 8
» jährig K 2.50, ganzjährig K 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion -es „Tiroler Gemein-eblatt" in Innsbruck, Tan-Hans. Die Geineinöe-Ov-niiirg für Tirol vom 9. Jänner 1(866 und die Ge meinde-Ordnung r>sn Vorarlberg vom 2\* September J90% (I. Fortsetzung.) III. Hauptstück. Bon der Gemeindevertretung. 8 12 der G.-O. für Vorarlberg ist gleichlautend

mit dem ß 13 der G.-O. für Tirol, nur ist an Stelle der Gemeindevorstehung die Bezeichnung Gemeinde- verstand gewählt. Der § 13 der G.-O. für Vorarlberg bestimmt die Anzahl der Gemeinde-Ausschußmitglieder in der gleichen Weise wie 8 14 der Tiroler G.-O. Der § 14 der G.-O. von Vorarlberg und der § 15 der G.-O. von Tirol ist im ersten Absätze gleichlautend. Die Bestimmung der tirolischen G.-O., daß die Zahl der Ersatzmänner, wenn dieselbe durch die Zahl der Wahlkörper nicht teilbar ist, auf die nächste hiedurch teilbare Zahl

erhöht werden muß, ist in der vorarlbergischen G.-O. nicht enthalten. Der § 16 der G.-O. von Tirol ist in der G.-O. für Vorarlberg in die §§ 15 und 16 aufgeteilt und gleichlautend bis auf die Bestimmung der Zahl der G emeind eräte. I n T i r o l lautet die Bestimmung: „Die Gemeinde vorstehung besteht aus dem Gemeindevorsteher (in Städten und Märkten Bürgermeister) und aus mindesten» 2 Gemeinderäten." In Vorarlberg bestimmt der § 15 erster Absatz folgendes: „Der Gemeindevorstand besteht

G.-O. abweichende Bestimmungen u. zw. „Militärpersonen, welche nicht in aktiver Dienstleistung stehen" dann „Diejenigen, welche in 3 aufeinander folgenden Wahlperioden als Xusschuß oder Ersatzmänner wirksam waren, bloß für die nächste Wahlperiode und „Diejenigen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig oder doch lang, Zeit in jedem Jahre au» der Gemeinde abwesend find." Das Recht, die Wahl in den Gemeind evor- stand abzulehnen, hat nach der G.-O. für Vorarlberg auch derjenige, welcher die Stelle

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 8 von 14
Datum: 05.07.1924
Umfang: 14
du»" „Wieder zu den Menschen," antwortete er, „denn i sie rufen aus tausenden Gassen nach mir. Das können sie nicht begreifen, daß sie geboren sind um ! einer Ewigkeit willen. An alle Dinge hängen sie ! den Fluch und meinen: Darin liegt Erlösung!" Da lächelte die Dirne und Gott wies ihr einen ! Ehrenplatz nahe der Maria. Der Tod aber ging weiter unter die hassenden, - durstigen Menschen Volkswirtschaft. Anbauflächen und Ernteergebnisse in Tirol und Vorarlberg im Jahre 1923 \ Im Jahre 1923 wurden in Tirol 50.660 Hektar

r (Vorarlberg 2434 Hektar) Aecker, 70.670 Hektar Wiesen f (Vorarlberg 52.395), 400.768 Hektar Hutweiden und \ Alpen (Vorarlberg 110.887 Hektar mit Einschluß der i Streuwiesen), 2614 Hektar Gärten (Vorarlberg 931), ! 425.279 Hektar Waldungen (Vorarlberg 64.457), zu- ! sammen 949.391 Hektar (Vorarlberg 281.107 Hektar) ' Kultuvfläche gezählt; während 315.085 Hektar (Dorarl- i borg 29.093 Hektar) unproduktiv waren. Es wurde ge- j baut: Wintevweizen 1872 Hektar mit 23.606 Doppelzent- j ner Ernte (Vorarlberg 105

Hektar mit 1638 Doppelzent- : ner), Sommerweizen 1550 Hektar mit 14.770 (99 Hektar mit 1492), Weizen 3422 Hektar mrt 383.769 (204 Hektar mit 31.300), Spelz nur in Vorarlberg 116 Hektar mit 2348, Winterroggen 4474 Hektar mit 51.684 (18 Hektar mit 211), Sommerroggen 811 Hektar mit 7524 (20 Hek- tar mit 231), Roggen zusammen 5285 Hektar mit 59.206 (38 Hektar mit 442), Gerste 2953 ^ktar mit 40.346 (75 Hektar mit 969), Hafer 1450 Hektar mit 15.022 (43 Hektar mit 817). Mais 2134 Hektar mit 43.406 (522

Hektar mit 8288), Buchweizen 90 Hektar mit 1865, Buch- weizen (zweite Frucht) 100 Hektar mit 1600, Speise- bohnen 211' Hektar mit 2836 (29 Hektar mit 96), Erbsen 72 Hektar mit 941 (10 Hektar mit 26), Hülsenfrüchte 307 mit 4222 (39 Hektar mit 122), Stroh 228.609 (11.785), Mchn 26 Hektar mit 221, Lein (Samen) 604 Hektar mit 1914 (3 Hektar mit 7), Leinfaser 604 Hektar mit 4541 (3 Hektar mit 7), Hanfsamen nur in Vorarlberg 4 Hek tar mit 13, Hanffaser nur in Vorarlberg 4 Hektar mit 9, Frühkartoffeln

89 Hektar mit 8390 (53 Hektar mit 8180), Spätkartoffeln 3051 Hektar mit 314.165 (340 Hek tar mit 40.450), Kohlrüben nur in Vorarlberg 7 Hektar mit 260 und Runkelrüben 203 Hektar mit 69.780 Doppel zentner (32 Hektar mit 17.230 Doppelzentner). Weiters wurden gebaut: Wasierrüben 605 Hektar mit 89.200 Doppelzentner (Vorarlberg 9 Hektar mit 2100 Doppelzentner), Kohlkops (Kraut) 358 Hektar mit 101.100 (18 Hektar mit 3500), Kürbisse in Vorarlberg 32 Hektar mit 1305, sonstiges Feldgemüse in Vorarlberg 82 Hektar

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Neueste Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 22.08.1933
Umfang: 6
Dienstag, den 22. August 1933. ,Neueste Zeitung* Nr. 190. Seite 3. Raucherdaten aus Tirol und Vorarlberg. In dem von der Oesterreichischen Tabakregie über das Jahr 1932 herausgegebenen Jahresbericht, aus dem wir be reits in den „Innsbrucker Nachrichten" die hauptsächlichsten Daten veröffentlicht haben, ist auch der Verschleiß in den ein zelnen Bundesländern enthalten, dem wir für die Länder Tirol und Vorarlberg nachstehende Zahlen entnehmen: Am meisten geraucht werden in beiden Bundesländern

Zigaretten, von denen im Jahre 1932 in Tirol 238,109.000 (im Vorjahre 229,248.000), in Vorarlberg 86,137.000 (78,255.000) ab gesetzt wurden. Daraus ist zu er sehen, daß in beiden Ländern der Zigarettenoer- brauch gestiegen ist. Umgekehrt verhält es sich bei den Zigarren, bei denen der Verbrauch, wenn auch unerheblich, zurückgegangen ist. Zigarren wurden in Tirol 9,413.000 (12,158.000), in Vorarlberg 5,887.000 (6,863.000), geraucht. Stark zurückgegangen ist in beiden Ländern der Absatz von Zigarettentabak

. Davon wurden verkauft in Tirol 273.000 Zentner (421.000), in Vorarlberg 88.000 Zentner (137.000). Unerheblich geändert hat sich der Verbrauch an Pfeifentabak. In Tirol wurden davon verkauft 2,714.000 Zentner (2,727.000), in Vorarlberg 960.000 Zentner (942.000). Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß die vorwiegend ländliche Bevölkerung der beiden Länder ihrer altgewohnten Pfeife treu geblieben ist. Auch der Absatz an Schnupftabak hat sich fast gar nicht geändert. Der Verbrauch betrug in Tirol

214.000 Zentner (219.000), in Vorarlberg 146.000 Zentner (145.000). Interessant und aufschlußreich ist auch ein Vergleich der jähr lichen Kopfquoten an Zigarren und Zigaretten in den bei den Ländern. Der jährliche Verbrauch auf den Kopf der Be völkerung umgerechnet an Zigaretten beträgt in Tirol (Nachdruck verboten.) 10 Filrnkömge. Roman von SchätzlerPeraflni. Sie fuhr ihm plötzlich mit beiden Händen nach der Brust. Er spürte ihren heißen Atem, der über sein Gesicht flog, und schüttelte sie wild

Lippmann und als dieser eintrat, verlangte er nun doch Licht. Der weiße Schein blitzte auf. „Nun paß mal auf, Alter, was ich dir zu sagen habe," be gann Dieter. Und er nagte schon wieder heftig an der Unter lippe. Eine halbe Stunde später schickte Lippmann seine Leute aus, um herauszubringen, wann, wie und wohin sich die Frau Gräfin am Nachmittag gewendet hatte. 700, in Vorarlberg 570; an Zigarren in Vorarlberg 39 — es steht damit weitaus an erster Stelle unter allen Bundes ländern —, während Tirol

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Kitzbüheler Bezirks-Bote
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Seite 5 von 8
Datum: 04.02.1900
Umfang: 8
Aemtliche Verla utbarugnen -es „Äitzbüheler Sefirks-Soten". Nr. 2903. Kundmachung. Aus Anlaß der in jüngster Zeit vorgekommenen Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in den Be zirk Beneschau durch Rinder aus dem Bezirke Bregenz in Vorarlberg, sowie im Hinblicke auf die größere Verbreitung dieser Seuche in Tirol fand die k k. Statt halterei in Prag unterm 16. Jänner 1900 Zl. 8921 zur Hintanhaltung von weiteren Seucheneinschleppnngen Nachstehendes zu bestimmen: Die Einfuhr von Wiederkäuern

und Schweinen zu Zucht-, Nutzungs- und Handelszwecken aus Tirol und Vorarlberg nach Böhmen wird bis auf Weiteres untersagt. Aus seuchenfreien Gemeinden dieser Länder wird die Einfuhr der genannten Thiergattungen zu Schlach tungszwecken nach den Schlachthäusern der nachfolgenden Städte gestattet: Asch, Aussig, Bilin, Braunau, Brür, Budweis» Chotebor, Deutschbrod, Dobrau, Eger, Elbogen, Falkenau, Friedland) Gablonz, Horitz, Humpolec, Jioin, Kaaden, Karlsban, Kladno, Klattau, Kolin, Königinhof, Lands- kron

getreten ist. Innsbruck, am 23. Jänner 1900. K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Nr. 3229. Kundmachung. Angesichts des Umstandes, daß bei einem aus der Gemeinde Amras-Pradl stammenden Rindertransporte auf dem am 20. Jänner l. Js. in Mühlau abgehal- tenen Viehmarkte die Maul- und Klauenseuche amtlich konstatirt wurde und die in der genannten Gemeinde gepflogeuen Erhebungen bisher keine sicheren Anhalts punkte bezüglich der Provenienz der Seuche ergeben haben, findet die k. k. Statthalterei

zur Hintanhaltung einer Weiterverbreitung der Seuche die Abhaltung von Klauenviehmärkten im politischen Bezirke Innsbruck und im Gebiete der Stadt Innsbruck mit Ausnahme der daselbst stattsindenden Wochenschlachtviehmärkte, bis zur völligen Beseitigung der Seuchenverschleppungsgefahr zu verbieten, was hiemit zur allgemeinen Kenntnis ge bracht wird. Innsbruck, am 24. Jänner 1900. K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Nr. 3297. Kundmachung. Mit Rücksicht auf das stete Umsichgreifen der Maul

- und Klauenseuche im Herzogthume Salzburg findet die k. k. Statthalterei zur Verhinderung der Ein schleppung dieser Seuche die Einfuhr, beziehungsweise den Eintrieb von Wiederkäuern und Schweinen aus den salzburgischen Bezirken Hallein, Salzburg (Stadt und Land) und St. Johann in Pongau nach Tirol und Vorarlberg bis auf weiteres zu verbieten, was hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. Uebertretungen dieser mit dem 28. Jänner l. I. in Kraft tretenden Verfügung unterliegen der Ahndung im Slnne

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 23.02.1908
Umfang: 8
Vorarlberg unter Punkt 7 noch speziell die Ueber- wachung der Wirts- und Schankgewerbe und der Sperrstunde angeführt. Die 88 28 und 29 sind gleichlautend. Im § 30 ist unter den Gegenständen, .welche be züglich des Haushaltes der Gemeinde der Be ratung und Beschlußfassung des Ausschuffes unterliegen, in der G.-O. für Vorarlberg unter Punkt 6 folgende Bestimmung ausgenommen: „Die Bewilligung zur An strengung von Rechtsstreiten und zur Abstehung von denselben, die Bestätigung der Vergleiche

zur Beilegung von Rechtsstreiten; die Bestellung von Rechtsvertretern". Im § 31 sind in der G.-O. für Vorarlberg die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der' Gemeindebeamten und Diener berücksichtigt, was in der tirolischen Ge meindeordnung nicht der Fall ist. 8 32 ist gleichlautend. Der § 33 ist betreffs der ferneren Wirksamkeit des Ausschusses gegenüber den diesbezüglichen Bestimmungen der tirolischen G.-O. weitgreifender und nimmt insbesondere auf das Heimatsgesetz vom Jahre 1896 entsprechend Rücksicht

ist von der k. k. Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschuffe zu fällen. Wird über das Maß der Entschädigung kein Einverständnis erzielt, so ist dieselbe im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen." Im 8 35 betreffend die Armenversorgung ist in der G.-O. für Vorarlberg die Mitwirkung des A r m e n r a t 18 nachMaßgabe desArmengesetzes vorgesehen. Der § 36 betrifft die Wahl der Vertrauensmänner für die Gemeindevermittlungsämter, wofür zwar ein Reichsgesetz vom 27. Februar 1907

die G.-O. von Vorarlberg, daß dieselben in der Weise zusammenzusetzen sind, daß die von jedem Wahlkörper gewählten Mitglieder des Ge meindeausschusses immer durch mindestens je ein Mit glied in den einzelnen Kommissionen vertreten ist. Auch legt der genannte 8 39 dem Ausschuffe die Ver pflichtung auf, öfter im Laufe des Jahres die Ge- meindekaffa und die sonstigen in der Verwaltung der Gemeinde befindlichen Kaffen untersuchen zu laffen. lieber jede solche Untersuchung ist ein Protokoll auf zunehmen

, in welchem das Ergebnis der Untersuchung darzustellen ist. Der 8 40 der G.-O. von Vorarlberg ist gegenüber jenem von Tirol in seinen bezüglichen Bestimmungen viel detaillierter. Bezüglich der Einberufung zur S i tz u n g ist in Vorarlberg folgendeBestimmung getroffen: „Die Berufung zu einer Sitzung hat durch den Gemeindevorsteher oder in Verhinderung desselben durch seinen Stellvertreter in der Weise zu erfolgen, daß die einzelnen Ausschußmitglieder oder, falls dieselben nicht zu Hause angetroffen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 28.03.1908
Umfang: 8
Desgleichen erscheinen im 8 7 2 der G.-O. für Vorarlberg folgende in der G.-O. für Tirol nicht ent haltene Bestimmungen. Dieser § hat folgenden Wortlaut: „Ausgaben für Einrichtungen, die nur dem Orte und seinen Bewohnern nützen können, wie z B.- für öffentliche Brunnen- und Wasserleitungen für den Ort, für Straßenbeleuchtung, für Pflasterung usw., ferner für Dienstverrichtungen, die nur im Interesse des Ortes liegen, wie z. B. für den Nachtwächter im Orte, sind auf die Ortsbewohner aufzuteilen

werden können." Der § 73 der G.-O. für Vorarlberg deckt sich in seinem Wortlaute mit dem § 71 der G.-O. für Tirol, nur sind nn Punkte 3 noch die Arbeiten neben den Diensten für Gemeindeerfordernisse speziell erwähnt. Der erste Absatz des 8 74 der G.-O. für Vorarlberg ist im Inhalte dem 8 72 für Tirol gleich, im zweiten Absätze ergänzt er sich jedoch durch nachstehenden Punkt: „Zu einem auf die einzelnen Gattungen der direkten Steuern mit verschiedenen Prozenten umzulegenden Gemeindezuschläge ist die Zustimmung des Landesausschusses

. G.-O. für Vorarlberg keine Geltung haben. Auch der 8 76 G.-O. für Vorarlberg betreffend die Abstimmung der Steuerpflichtigen er scheint gegenüber dem bezüglichen § 75 der G.-O für Tirol in seinen wesentlichen Teilen geändert. Er lautet folgendermaßen: „Für neue Erwerbungen und Unternehmungen welche zunächst die Vermehrung der Gemeinde-Ein künfte zum Zwecke haben, sowie zur Tilgung und Verzinsung eines behufs solcher Erwerbungen oder Unternehmungen aufzunehmenden Darlehens kann der Ausschuß Steuerzuschläge

ist die Bestimmung des unmittelbar vor hergehenden Absatzes ausdrücklich aufzunehmen. Bezüglich der -Vertretung der Wahlberechtigten gelten die §8 4 bis 8 der Gemeinde-Wahlordnung. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf die in 8 2 und 3 dieses Gesetzes bezeichneten Gemeinde beschlüsse sinngemäße Anwendung zu finden." Der § 77 für Vorarlberg korrespondiert mit 8 76 der G.-O für Tirol. Der 8 78 der G.-O. für Vorarlberg lautet: „Zuschläge, welche 15 0 P erzent der direkten Steuern oder 15 Perzent

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 11.04.1908
Umfang: 8
schufses unterzogen werden müffen, folgende 2 Punkte bezeichnet: 1. „Veräußerung, Verpfändung oder bleibende Belastung einer zum Stammvermögen oder Stammgute der Gemeinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sache bis zum Werte von lOOu Kr. 2. Dre Aufnahme eines Darlehens oder die Ueber- nahme einer Haftung bis zum doppelten Betrage des nach lOjährigem Durchschnitte ermittelten jährlichen Bedarfes." In der G O. für Vorarlberg erscheinen im § 88 hlefür folgende Punkte Vorbehalten

ist auf der Zahlungsbestätigung ersichtlich zu machen." In der G. O. von Tirol ist im § 87 die Be stimmung ausgenommen, daß Beschlüsse des Gemeinde ausschusses, welche in den im § 86 bezeichneten An gelegenheiten das im Punkt 1 und 2 festgesetzte Aus maß überschreiten, sowie auch die Verteilung der Jahresüberschüsse unter die Gemeindemitglieder be dürfen der Genehmigung des Landtages oder in drin genden Fällen des Landesausschusses." Diese Bestimmung entfällt für Vorarlberg, da im § 88 der G. O. kein Ausmaß festgesetzt

ist. Der § 89 der G. O. ist im ganzen und großen dem § 88 der G. D. für Tirol gleichlautend, nur enthält Vorarlberg zwei von der Tiroler G. O. ab weichende Bestimmungen, nämlich: „Zu diesem Behufs find die Beschlüsse des Ge meindeausschusses in ortsüblicher Weise durch An schlag oder öffentliche Kundmachung zu mrlautbaren. Eine spezielle Verständigung der Partei hat nur in allen jenen Fällen zu erfolgen, wenn der Beschluß des Gemeindeausschuffes eine Entscheidung über eine seitens der Partei ergangene Eingabe darstellt." Für Tirol

gilt die Bestimmung, daß die Erledigungen den Beteiligten zuzumitteln sind. Nach 8 90 der G. O. für Vorarlberg kann der Landesausschuß Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeindeausschusses, welche ihre Pflichten in den Geschäften des selbständigen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 2 0 0 Kr. be legen, welche in den Lokalarmenfond zu fließen haben und über Einschreiten des Landesausschusses von der politischen Bezirksbehörde wie andere Geldbußen einzubringen

sind. In der G. O. für Tirol ist im § 89 die Ordnungsstrafe nur bis 4 0 Kr. bestimmt, womit Mitglieder der Gemeindevorstehung belegt werden können. In Vorarlberg stehen dem Landesausschusse die selben Befugnisse auch gegen ausgetretene Mitglieder des Gemeindevo rst an d e s und des Gemeinde au s- schusses zu dem Ende zu, um dieselben zur Amts übergabe, zur Legung der für den Zeitraum noch aus ständigen Rechnungen und zur Erfüllung der ihnen sonst aus ihrem Amte auferlegten Verpflichtungen zu verhalten. Bei groben

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 1 von 8
Datum: 08.02.1908
Umfang: 8
jährig K 2.50, ganzjährig K 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion des „Tiroler Geineindeblatt" in Innsbruck, Landhaus. Die Gemeinde-Ordnung für Tirol vorn 9. Jänner 1(866 und die neue Gemeinde-Ordnung von Vorarlberg vom 2 \► Le^t. 1(90^. Wir haben des öftern schon darauf hingewiesen, daß eine Aenderung der bestehenden tirolischen Gemeinde- Ordnung bezw. ein neues Gesetz

hierüber eine dringende Notwendigkeit ist, und sich der Gemeinde-Ausschuß des letzten Landtages bereits mit dieser Frage beschäftiget hat. CS sei hier nun im Folgenden ein Vergleich ge zogen, zwischen der tirolischen Gemeindeordnung und jener für Vorarlberg, welche mit 1. Jänner 1905 in Wirksamkeit getreten ist, und womit die Gemeinde- Ordnuna vom 22. April 1864, sowie alle zu derselben nachträglich erlassenen Abänderungsgesetze außer Kraft gesetzt wurden. Der § 1 ist bei beiden Gemeindeordnungen

gleich. Im ß 2 ist in der tirolischen G.-O. bezüglich der Vereinigung von Ortsgemeinden die Bewilligung l es Landtages und, wenn dieser nicht versammelt ist, des Landes-Ausschusses vorgesehen. In der G.-O. von Vorarlberg ist hiebei von der Bewilligung des Land tages keine Rede, sondern ist ledigl'ch die Bewilligung des Landes-Ausschusses gesetzlich normiert. Weiters finden sich in der G -O. von Vorarlberg bei diesem § noch folgende zwei Absätze: Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes

hinzielenden Gemeinde aus- schuß beschlüsie unterliegen der Genehmigung durch Ge mein d e b e s ch l ü s s e. Der § 4 der tirolischen G.-O., in welcher von der Trennung der Parzellen von Gemeinden die Sprache ist, entfällt in der vorarlbergischen G. O. ganz, weil er schon im § 2 entsprechende Berücksichtigung gefunden. Der § 4 der G.-O. von Vorarlberg korrespondiert mit dem 8 5 der G.-O. von Tirol, jedoch ist in dem selben, wie in 8 2, die Bewilligung des Landtages fallen gelassen. Der erwähnte 8 4 Irr

" während in der vorarlbergischen G.-O. „Von den Gemeinde mitgliedern" gesprochen wird. Der § 6 der G.-O. für Vorarlberg hat gegen wärtig folgenden Wortlaut: Die Mitglieder einer Gemeinde sind: 1. G emeind eange hörige; das sind diejenigen Personen, welche in der Gemeinde hermal bere chtigt sind; 2. Gemeind egenossen; das sind solche Per sonen, welche, ohne in der Gemeinde heimat berechtigt zu sein, im Gebiete derselben einen Haus- oder Grundbesitz haben, oder von einem in der Gemeinde selbständig betriebenen Ge werbe

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 30.07.1914
Umfang: 8
. Die gesetzlichen Bestimmungen mit Berücksichtigung der Borschriften für die Landesverteidigung in Tirol und Vorarlberg. Wie bereits mitgeteilt, ist vom Kaiser auch die teil weise Aufbietung und Einberufung des Landsturms angeordnet worden. Ueber den Landsturm sind vielfach irrige Mei nungen verbreitet, weshalb, wir die wesentlichen Be stimmungen des Landsturmgssetzes, das am 6. Juni 1886 erlassen wurde und bis heute unverändert ge blieben ist, abdrucken. Dem Landsturm gehören alle wehrfähige n Staatsbürger

i g st e n Lebens jahr landsturmpflichtig. Landsturmpflichtige, die für die Besorgung der Angelegenheiten des öffent lichen Dienstes oder öffentlichen Interesses unent behrlich sind, können vom Landsturmdienst befreit werden. Die Landsturmpflichtigen zwerden (mit Aus nahme von Tirol und Vorarlberg) in zwei Aufgebote geteilt. Zum ersten Aufgebot gehört mau bis zum Ende des Jahres, an dem man siebenund- dreißig Jahre alt ist. Es gehören also gegen wärtig alle von 1877 bis 1895 Geborenen in das e r st e Aufgebot

, wo er seinen Wohnsitz hat. Die militä risch AusgebiMtrn haben hingegen in der Wid mungskarte oder im Landsturmpaß verzeichnet, wo hin sie zum Landsturm einrücken müssen. Soweit die für alle Provinzen mit Ausnahme für Tirol und Vorarlberg geltenden Bestimmungen über den Landsturm. Die Bestimmungen für Tirol und Vorarlberg. Tirol und Vorarlberg haben bekanntlich ein eige nes Wehrgesetz, das in den Bestimmungen über den Landsturm von dem Reichsgesetz in manchen Punk ten abweicht. In Tirol und Vorarlberg werden vie

Verpflichtung, er streckt sich in Tirol die Landsturmpflicht auf alle Körperschaften militärischen Charakters, also Vete ranen- und Kriegervereine, Schützenkompanien usw. In Tirol und Vorarlberg kann also jedermann mobilisiert werden. Ueber die Reihenfolge, wie die Landstürmer aufgeboten werden, bestimmt der 6. Absatz des § 18 des Gesetzes über die Landesverteidi gung für Tirol und Vorarlberg: „Die Heranziehung hat innerhalb der nach den jeweiligen Erfordernissen zu be stimmenden Kategorien, nämlich

nicht, sondern nur einen Landsturm schlechthin. Wo darf der Landsturm verwendet werden? Die Verwendung des Landsturms (ausgenommen Tirol und Vorarlberg) ist nicht auf Oesterreich be schränkt Der Landsturm kann auch in Ungarn, Bos nien und auch in jedem anderen Lande verwendet werden. Allerdings sagt das Gesetz, daß außerhalb Oesterreichs (also auch in Ungarn und in Bosnien) der Landsturm nur dann — und zwar nur „aus nahmsweise" — verwendet werden kann, wenn ein eigenes Gesetz es erlaubt'. Jedoch steht gleich dabei

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Alpenländische Bienenzeitung
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Seite 1 von 34
Datum: 01.03.1949
Umfang: 34
Alpenlänöifche BienenZeitung fachblatt der Landesverbände für Bienenzucht in Lirol, Vorarlberg und Salzburg XXXV. Jahrgang Nr. Z fRärj 1949 Ectmcö kotz (Müder), Scan) Zußenegger (Dornbirn), Sronj Simon (Selbbirdi), mit der silbernen Weippl-Medoiile ourgezeiüinei! wie im Nachfolgenden berichtet wird, fand diese Lkrung am 30. Män ner 1949 in Nankweil statt, wir glauben im Namen der gesamten stlpen- ländischen Smkerschaft zu sprechen, wenn auch wir uns in den freund lichen kreis der Sratulanten

stellen und den Seekrten unsere berz- lichsten Slückwünsche zurufen. Drei der markantesten Sestalten der Vorarlberger Smkerschaft sind damit einer schon längst verdienten stus- zeichnung teilhaftig geworden. Uneigennützigkeit, Ireue undZleiß waren, sind und bleiben die kervorragendsten Ligenschaften dieser vorbildlichen Männer. Solange Vorarlberg solche Veispiele aufzuweisen vermag, braucht man um den imkerlichen Nachwuchs im Ländle nicht besorgt zu sein, vorausgesetzt, daß ^ung-vorarlberg auf den Nat

der flltbewcchrten Korcht, wenn diese in Versammlungen das Wort ergreifen oder in der „fllpenländifchen vienenzeitung" aus dem reichen Schatze ikrer Srfasir- ungen, Erprobtes aus der Praxis und Erkanntes aus der Ikeorie allen Lesern darbieten. Vorarlberg, das in der Vorkriegszeit immer an der Spitze der ftlpenländischen Smkerschaft marschierte, zeigte in den letzten Satiren eine kochst verwunderliche Lechargie. wollen wir koffen, daß die neue Verbandsleitung imstande sein wird, den pulsschlag

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 2 von 8
Datum: 14.03.1908
Umfang: 8
binnen acht Tagen bekannt zu geben, falls sie aber den Beschluß gleichfalls zu beanstanden findet, nach % 93 vorzugehen hat. In der Tiroler G.-O. ist diese Be stimmung nicht enthalten, dagegen die gleichzeitige Ver ständigung de? Landes-Ausschufies vorgesehen. Diesfalls sagt der § 53 der G.-O. für Vorarlberg: „Würde der Beschluß deS Gemeindeausschusses der Gemeinde einen wesentlichen Nachteil zufügen, so hat der Gemeinde- Vorsteher ebenfalls mit dessen Vollziehung innezuhalten

und denselben binnen acht Tagen mit seinen Bedenken dem Landesausschusse vorzulegen, welcher den Be schluß, wenn er die Bedenken für begründet erachtet, außer Kraft setzen kann." Der tz 54 der G.-O. für Vorarlberg besteht nur aus der auch in der Vorarlberger G.-O. im 2. Absätze enthaltenen Bestimmung betreffs Vornahme der frei willigen Versteigerungen, während, wie erwähnt, der erste Absatz des § 54 der G.-O. für Tirol bei Vor arlberg in Z 49 ausgenommen erscheint. Der ß 55 bezüglich Handhabung der Ortspolizei

ist im wesentlichen jenem der G.-O. für Tirol gleich. Die bei letzterer vorgesehene Anzeige an die „Bezirks vertretung" ist selbstredend nicht ausgenommen. Die 56 und 57 sind in beiden G -O. gleich: bei Vorarlberg ist bei letzterem § noch der Beisatz: „Das Straferkenntnis wird mit Stimmenmehrheit gefällt". Dasselbe gilt bezüglich der 88 58 und 59, bei welch' letzterem bei Vorarlberg betreffs der Verantwort lichkeit des Gemeindevorstehers usw. noch ein Schluß- Absatz folgenden Inhaltes beigefügt

, andere aber wieder fortbestehen läßt, ohne jedoch einen diesbezüglichen Hinweis zu machen. Bei einer Neuschaffuug einer G.-O. für Tirol wird daher gerade dieses Hauptstück einer ganz besonderen Durch arbeitung bedürfen. Der 8 60 der G.-O. für Tirol wird durch die in 8 2 bis 11 des Gesetzes vom 8. Juni 1892, L. G.- Bl. Nr. 17, ersetzt. Bei der G.-O. für Vorarlberg bestimmt der § 60: „Das gesamte bewegliche und un bewegliche Eigentum und sämtliche Gerechtsame der Ge meinde und ihrer Anstalten sind mittelst eines genauen

Inventars in Uebersicht zu halten. Die zum Stamm vermögen der Gemeinde gehörigen Wertpapiere sind zu vinkulieren und hat der Landes aus schuß nötigenfalls die Vinkulierung zu veran lassen. Jedem Gemeindemitgliede ist die Einsicht in das Inventar gestattet." Der 8 01 der G.-O. für Vorarlberg enthält im Wesentlichen dasselbe wie jener für Tirol. Als eine Schmälerung des Stammvermögens bezw. des Stamm gutes einer Gemeinde wird hierin noch besonders her vorgehoben, wenn hiezu gehörige Waldungen derart

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Alpenländische Bienenzeitung
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Seite 11 von 32
Datum: 01.06.1935
Umfang: 32
der Arlberg-Wanderer auch die Orte Langen bei Bregenz, Bregenz und Braz von der Milbenseuche bereits erfaßt. Es kann also ruhig gesagt werden, daß die Milbenseuche durch die seinerzeitigen Arlbergwanderer von Tirol (das heute noch stark milbenverseucht ist) nach Vorarlberg gebracht worden ist. Die an uns grenzenden Gebiete Deutschlands und der Schweiz waren damals frei von Milbenseuche. Erst einige Jahre später, nachdem diese Seuche sich bis an die Rheingrenze ausgebreitet hatte, griff

sie in einigen wenigen Fällen von Vorarlberg auf schweizerisches Gebiet über. B. Verbreitung. Sicher waren 1927 (und dies gilt auch für heute) mehr Milben seuchenherde vorhanden als von uns aufgedeckt und jeweils veröffent licht worden sind. Leichtgradig erkrankte Bienen zeigen keinerlei, dem Imker auffallende Krankheitssymptome. Proben wurden, in den meisten Fällen nur von „verdächtigen" Völkern zur Untersuchung gesandt. Aus diesem Grunde ergaben die Ergebnisie immer einen hohen Prozentsatz infizierter Bienen

. Die Verbereitung der Milbenseuche in Vorarlberg ist nach unserer Feststellung folgende: 1926 1 Orte 1 Stände 1 Völker 1927 9 31 169 1928 11 „ 21 „ 198 „ 1929 8 „ 11 21 n 1930 18 „ 71 „ 251 1931 10 „ 15 „ 25 1932 17 47 n 103 1933 21 46 „ 99 1934 24 „ 44 „ 87 „ und derzeit (10. Mai 1935) sind in Vorarlberg nachstende 40 Orte milbenverseucht: Altach, Amerlügen, Alberschwende, Altenstadt, Bregenz, Batschuns, Bolgenach, Beschling, Dornbirn, Düns, Dafins, Feldkirch,

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Tiroler Land-Zeitung
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Seite 1 von 16
Datum: 26.10.1912
Umfang: 16
. — Zuschriften ohne Unters t-rist werden »ich ange vMwer. Handschriften nicht zurüägefteüt — Telephon der Redaktion: Imst, Ruf-Nr. 8. 43 Sams l g den 26. Oktober 1912. 4 . O , Md «Ö •niwminniTTi« m i armn im »mwnnm n swcwcasssaB « mm m ' wmtts^mmmtsmsmm Tirol und Vorarlberg im Staatsvoranschlüg. Für Tirol und Vorarlberg sind im Staatsvor anschlag pro 1913 folgende wichtige Posten ent halten : Ministerium des Innern. Politische Behörden und staatliche Anstalten 33.812 Kr., ein Mehraufwand an persönlichen

Fest- und Freischießen (400 Dukaten) 4516 Kr.; Beiträge für Schießstandsbauten 16.000 Kr.; Reiseauslagen 44' 0 Kr; Druckkosten 200 Kr. Für Schießübungen der Landsturmpstichtigen: Allgemeine Auslagen 12.500 Kr.; Munition (einschließlich Ztmmergewehrmunition) 20.000 Kronen; Schießprämien 2800 Kr.; Ge bühren der Instruktoren 3600 Kr. — Gesamt summe 312.009 Kr. Landesverteidigungsoberbehörde für Tirol und Vorarlberg: Summe 37.137 Kr. Ministerium für Kultus und Unterricht. Aufwendungen

für den Landesschulrat und die Bezirksschulräte in Tirol und Vorarlberg 177.050 Kronen. Für archäologische Zwecke in Tirol und Vor arlberg sind u. a. ausgewiesen: Zur Ausbildung von Malerei-Restauratoren in Tirol 2000 Kr.; zur Konservierung von Fresken im Kreuzgange des Franziskanerklosters in Schwaz (3. Rate 1500 Kr. für diesen Zweck waren im Jahre 1911 1000* Kr., im Jahre 19i 2 2000 Kr., zusammen 3000 Kr. veranschlagt). Die Erfordernisse desReligionsfonds an ordentlichen Ausgaben betragen 2,217.872

Kr. (zu den mit 208.266 Kr. 80 Heller berechneten Bau kosten, wovon erst an 140.000 Kr. sichergestellt er scheinen, können die durch den Brand verarmten Pfarr'rasassen keinen Beitrag leisten). — Erforder nis des Religionsfonds für Vorarlberg 193.238 Kronen. Die Einnahmen des Religionsfonds betragen in Tirol 197.713 Kr., in Vorarlberg 2342 Kr. Ministerium für öffentliche Arbeiten. Strasteub outen in Tirol und Vorarlberg: 1. Regulierung der Imst—Nassereither-Reichs- straße in Imst, politischer Bezirk Imst 24.700

-Straße, Mayerhofen—Hin- tertux.z 44. Staatsbeitrag für die Herstellung der im Landesgesetze vom 22. August 1897, L.-G. Bl. Nr. 31, vorgesehenen Konkurrenzstraßen tu Tirol 344.252 Kronen. Wasserbauten in Tirol und Vorarlberg. 1. Staatsbeitrag zu den Korrektionsbauten am Jnnflusse zwischen der Klausbach- und derSparchen- bachmündung, Kilometer 326,850 bis 204,285 (2. Rate) 40.000 Kr. 2. Staatsbeitrag zur Regulierung des Ziller von Mayrhofen, Kilometer 1,905, abwärts bis zur Mündung in den Inn bei Straß

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Unterinntaler Bote
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Seite 1 von 20
Datum: 26.10.1912
Umfang: 20
iT.t „UnterinuLaler Bote' et* scheint jede» Samstag mit einem achtstirigen illustrierten Nuterhultungsblatt. Nr. 43. Hass. 26. Oktober 1912. 20. Jahrgang. Tiro! und Vorarlberg im . SwMSvorar.sümsg. Für Tirol und Vorarlberg sind im Sta-.nsvor- anschlag pro 19 i 3 folgende w chtige Posten ent halten : Ministerium des Innern. Politische Behörden und staatliche Anstalten 33.812 Kr., eur Mehraufwand an persönlichen Be zügen von 911.393 Kr. Die Gesamtsumme für das Personal der. politischen Verwaltung

16.000 Kr.; Reifeauslagen 44 ! 0 Kr; Druckkosten 200 Kr. Für Schießübungen der Landsturmpfl.chtigen: Allgemeine Auslagen 12.500 Kr.; Munition (einschließlich Zimmergewehrmunition) 20.000 Kronen; Schießpiämien 2800 Kr.; Ge bühren der Instruktoren 3600 Kr. — Gesamt summe 312.009 siz. LandeSverteidigungsoberbehörde für Tirol und Vorarlberg: Summe 37.137 Kr. Ministerium für Kultus u n d U n t e r r i ch t. Aufwendungen für den Landesschulrat und die Bezirksschulräte in T rol und Vorarlberg 177.050 Kronen

Kr. sichergestellt er scheinen, können die durch den Brand verarmten Pfar rin fassen. keinen Beitrag leisten). - Erforder- n:s der MelißsoassonW für Vorarlberg 193.238 i Kronen. Die Einnahmen des' Religiynsfonds betragen in Tirol 197.713 Kr., in Vorarlberg 2342 xx. • M i a isteri um f ü r ö s fr n t i r ch e Ar beiten. m Tiro! und Vorarlberg: 1. Regulierung der Imst—Rassereither-Reichs- : straße in Imst, politischer Bezirk Imst 24.700 Kr. 2. Regulierung der Arlberger Reichsstraße zwi schen Stilomeier 74,2

, für die Herstellung der im Landesgesttze vom 22. August 1897, L.-G.-Bl. Nr. 31, vorgesehenen KöüLirrre-rxsträ'ßess m Tirol 644.252 Kronen. Wasserbauten in Tiröl und Vorarlberg. 1. Staatsbeitrag zu den Kkorrektionsbauten am Jnnflusse zwischen der Klausbach- und derSparchen- dachmündung, Kilometer 326,850 üss 204,285 (2. Rate) 40.00 > Kr. 2. Staatsbeitrag zur Regulierung des Ziller von Mayrhofen, Kilometer 1,905, abwärts bis zur Mündung in den Inn bei Straß, Kilometer 31.375 (2. Rate) 10.000

Kr. 4. Für Jnnrezeßbauten 12.000 Kr. Neubauten in Tiro! und Vorarlberg. Für den Neubau des botanischen Institutes in Innsbruck (4 Rate- 50.000 Kr. Für bauliche Neuherstellungen an der Inns brucker Universität als weiteres Erfordernis 400.000 Kronen. Für die Adaptierung des alten Bibliotheksge- bäudes an der Innsbrucker Universität für Zwecke der theologischen Fakultät (2. Rate) 50.000 Kr. Für bie Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalt in Innsbruck (3. Rate) 4300 Kr. Für den Neubau des Finanz-Bezirksdirektions- gebäudes

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