ist noch weiter gegangen und hat gesagt: selbst der Staat ist in Bezug auf die Schule nur Kommissionär der Eltern, und hat gar nicht daS Necht, dieSchuleso ganz nach seinem Belieben zu behandeln, daß die Eltern mit ihren Wünschen und be rechtigten Forderungen nicht etwas mitzusprechen hätten. In dieser Auffassung deS Berufes und der Aufgabe der Volksschule findet sich der Ausschuß in llebereinstnn- mung mit den größten Autoritäten. Erlauben Sie, da» ich auf einige hinweise. Ich könnte mich beziehen
ist. In Bezug auf alle lieberalen Bestimmungen desselben ist am Ende in wettern Kreisen eine viel geringere Differenz, als in Bezug auf die Frage, ob namentlich der Volksschule jede Art von konfessionellem Charakter entzogen werden solle oder nicht. Ich muß in dieser Beziehung bemerken, daß, soweit mir die Thatsachen bekannt sind, in weiten Kreisen der liberalsten Schul männer die Ueberzeugung herrscht, daß jedes Absehen vom konfessionellen Momente bei der Volksschule ein didaktisch- pädagogisch unrichtiger
Standpunkt ist; ich muß die That sache konstatiren, daß fast in allen liberalsten Gesetzge bungen und zwar nicht bloß katholischer, sondern auch protestantischer Länder daS Prinzip der Konsessionalität der Volksschule aufrecht erhalten ist, und daß es sogar in den meisten weit über die Volksschule hinaus auch auf Mittelschulen übertragen wird.' Nun geht Ritter v. HaSner über auf die Besprechung, ob die Zulassung von Männern anderer Konfession, z.V. an einer katholischen Schule, einen Nachtheil erzeuge
, und antwortete auf diese Frage: „Man hat gesagt, dort, wo es sich lediglich um wissen schaftliche Qualifikation eines fachmännisch gebildeten Leh rers handelt, hat die Konfession in der That mit der Leh rerbefähigung nichts zu thun, allein in der Volksschule, wo man nicht behaupten kann, das Moment der Erziehung ließe sich überhaupt trennen vom Religionsunterrichte nnd der Religionsunterricht sei etwa nurSache deSReligionS- lehrerS, ja selbst daS Moment der religiösen Erziehung sei nur Sache