«, g^be» wir in Reinerer Schrift die betreffenden Bestimmungen deS Schulge setzes vom 14. Mai 1869 wieder. ... ' , §1. Die Volksschule hat zur Aufgabe, die Kinder religiös- stttlich zu erziehe», deren GeisteSthätigkeit zu entwickeln, sie mit den für ,das künftige Leben erforderlichen Kenntnssen und, Fertigkeiten aus zustatten und für die Heranbildung tüchtiger Menschen für daS Gemein wesen die Grundlage zu geben. §. 1 deS, Gesetzes vom 14. Mai 1869: Die Volksschule hat' zur Aufgabe, die Kinder siMich-religioSzu erzieh
«, deren GeisteSthätigkeit zu entwickeln, sie mit den zur weiten» Ausbildung für daS Leben erförderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auszustatten und die Grundlage für Heranbildung tüchtiger Menschen und Mitglieder deS Gemeinwesens zu schaffen.' sj §. 2 bestimmt: Jede Volksschule, welche vom Staate, dem Lande, de« Bezirke oder emer OnSgemeinde ganz oder theilweise erhalte» Wird, ist eine öffentliche Anstalt und der Jugend ohne Unterschied der Confesswn zugänglich. . . §.2 deS Gesetzes vom 14. Mai
1S69: Jede Volksschule, zu derm Gründung uud Erhaltung der Staat. daS Land oder die OrtSgemeinde die Kost« ganz oder Heilweise beitragen, ist eine öffentliche Anstalt und als solche der Jugend ohne Unter« schied deS Glaubensbekenntnisse? zugänglich. Die in anderer Weise gegründeten und erhaltenen Volksschulen sind Privat-Anstalten. Z 3 bestimvlt: Allgemeine Lehrgegenstände der Volksschule find: Religionsunterricht, die Unterrichtssprache, Rechnen, daS Wichtigste und Einfachste
aus der Naturgeschichte, Naturlehre, Geographie, Geschichte mit, besonderer Berücksichtigung deS StaatSverbandeS. Freihandzeichnen; Gesang, Turnen für Knaben, weibliche Handarbeit für Mädchen. Mit Genehmigung der La»d«-s-Schulbehörde kann der nichwbUgatorische Turnunterricht für Mädchen eingeführt werden. §. S deS Gesetzes vom 14. Mai 1869: An jeder Volksschule soll sich der Unterricht mindestens auf folgende Lehrgegenstände erstrecken: Religion, Sprache, Rechn«, daS WifsenSwertheste auS der Naturkunde, Erdkunde
mit dem Vollendeten sechsten und dauert bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre. Der Austritt auS der Schule darf aber nur erfolg«, wenn die Schüler die für die Volksschulen vorgeschrieben« nothwendigst« Kenntnisse, alS: Lesen, Schreiben und R»chnen besitz«. Am Schlüsse deS Schuljahres kann Schülern, welche daS vier- zehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hab«, dasselbe aber im nächst« halben Jahre vollend«, und welche die Gegenstände der Volksschule vollständig inne habm, auS erheblich« Gründen