Staaten, Oesterreich und Ungarn, zur Bestreitung der gemeinsamen Auslagen beizutragen haben; zweitens enthält er jene Reihe von Gesetzen, durch welche die Gemeinsamkeit der wirtschaftlichen und financiellen An gelegenheiten geregelt wird. Daraus ergibt sich nun ganz von selber die Erklä rung des Wortes „Junctim', das in unserer Sprache „vereinigt, beisammen' heißt. Es will nichts anderes sagen, als dass beide soeben erwähnten Classen von Ausgleichsgesetzen nicht von einander getrennt
für ein Jahr bestimmen zu lassen. Wer bürgt dasür, dass es der österreichischen Regierung ge lingen wird, die ungarische zum Rückzug zu bewegen, oder auch nur, dass sie sich dasür energisch ins Zeug legen wird? Wir wissen ja aus Erfahrung, dass unsere Regierung den Ungarn gegenüber immer den Willfährigen spielt. Und so kann und wird es auch wahrscheinlich kommen, dass Oesterreich, wenn eS mit dem „Junctim' Ernst macht, beim wirtschaftlichen Ausgleich nachgiebt und bei der Quote das Nach sehen
, dann wird dieser gemeinsame Vorschlag dem Hause zur Begutachtung und Beschlusssassnng vorgelegt. Wenn aber die Quotendeputationen sich nicht einigen können, ist es Sache der Regierungen, mit gemeinsamen Vorschlägen an die Parlamente, und wenn dies nichts fruchtet, an die Krone, behufs provisorischer Regelung heranzutreten. Jetzt die weitere Frage: Welches ist die Quote? Die Quote ist 79 : 39; d. h. 79 Procent der ge meinsamen Ausgaben treffen auf Oesterreich, 39 Proc. auf Ungarn. Aufgestellt wurde sie in den Wirren
von 1867, War sie damals gerecht? Es wurde alles in großer Eile gemacht; die Ungarn stellten die Forde rungen auf, und Oesterreich gab nach. Nehmen wir aber an, dass diese Quote im Jahre 1867 deshalb bestimmt wurde, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse es erforderten, so muss man schließen, dass sie später ungerecht werden konnte, nämlich wenn die wirtschaft liche Entwicklung beider Hälften nicht gleichen Schritt hält. Die ungarische Quotendeputation hatte auch wirklich schon 1867 die Hoffnung
ausgedrückt, dass „infolge der wieder erlangten Selbstverwaltung die materielle Kraft und Wohlfahrt des Landes sich im Vrrlause des Decenniums, für das die Quote bestimmt fei, heben werde'. So ist's auch geschehen, und zwar nicht bloß während des ersten Decenniums, sondern alle dreißig Jahre hindurch. Un garn hat sich wirtschaftlich sehr gehoben, und zwar ge rade infolge des Ausgleiches, weil er für dieses Land sehr günstig, für uns ungünstig, unbillig, ungerecht war. Ungarn hat sich gehoben, nicht bloß