vor dem ge- setzgebend-n Körper führ»; 4) ein gesetzgebendkr Kör per der die Gesetze der Diskussion unterwirft nnd be schließt, durch das allgemeine Wahlrecht, aber ohne daS Scrutininm einer Listenwahl ernannt; KZ eiue zweite aus allen Notabilitäten des Landes gebildete Versammlung als ponderirende Gewalt, Wächter,',, des Kruiidverlrags und der öffentlichen Freiheiten; in Erwägung, daß dos Volk mit 7,5lZV,t1l)l> Stim men bejahend geantwortet hat, verkündigt die Ver fassung folgenden JuhaltS: Titel I. Art
. I. Die Verfassung erkennt, bestä tigt und gewährleistet die großen im Jahre l7L9 pro- klamirten Prinzipien, welche die Grundlage des öffent lichen Rechts der Franzosen sind. Titel II. NegicruiigSformcn der Republik. Art. S. Die Regierung der französischen Republik ist auf ll) Jahre dem Prinzen ?ouis Napoleon Vonaparte, gegenwärtigen Präsidenten der Republik, anvertraut. Art. 3. Der Präsident der Republik regiert inittelst der Minister, drs Staatsrathck, des Senats und des gesetzgebende» Körpers. Art
. 3ö. Dem allgemeinen Stimmrecht wiei> jedoch jede Ab änderung <i» den llrgriindlägett ver Berfassnrlg, wie sie in der Proklamation vor tz. Dtzkmber aUfgesiellt und vom französtschen Äölk? anjjkliotnmen WSrdeit sind, itntetbreitet. Art. LZ. Im Fült Vtt Auslösung des gesetzgebenden Körpers tliiv bis zu einer neue» Einberufung trifft der Senat, 6»f den Vorschlag des Präsidenten der Republik, dtirch Maßregel d?r Dring lichkeit, Vorkebrnng für alleS, waS zum Gütig per Regierung nothwendig ist. Titel