Seite 8 ,Lir » ler Vauern-Zeitung Nr. 20 hören: Kalk-, Sand-, Kies-, Mergel- und Tongruben, Prioat- kanäle, Ufer, Raine, Alleen, Privatwege u. s. w. Auch die ses Parifikationsland unterliegt der Steuer. Das Gesetz sagt aber nicht, daß Parifikate nur dann der Steuer unterliegen, wenn sie einen Ertrag liefern. Sie sind ständig besteuert, auch dann, wenn sie nie einen Ertrag liefern können. Welchen Ertrag kann ein Privatkanal bringen? Ein Pcioatkanal liefert nicht nur keinen Ertrag
Last bedeuten. Weil also der Bauer seine Feldfrüchte nicht auf dem Buckel heimtragen will, muß er Steuer zahlen! Oder will der Grundbesitzer seine Kalk-, Sand-, Kies-, Mergel - gruben u. s. w., die er selbst für seinen Gebrauch in den seltensten Fällen in Anspruch nimmt, wirklich ertragfähig machen, dann muß er sie gewerbsmäßig ausnützen, dann wird er aber neben Grundsteuer auch noch die — Erwerb st euer zahlen müssen. Der Bauer zahlt aber nicht nur diese Real steuern, er zahlt
und Erhaltung dieser Einnahmen verwendeten Aus gab e n ... u. s. w. Der Bauer zahlt hiernach für seine Wohnbestandteile eine zweifache Steuer, die Gebäudeklassen- und P er- sonaleinkommensteuer, da ja gesetzlich zu seinem Ein kommen der Mietwert seiner Wohnbestandteile gehört. Das Gesetz bestimmt zwar, daß bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ein« kommen- die entrichteten direkten Steuern abgeschrieben werden. Erreicht aber die Gebäudeklassensteuer die Höhe des Mietwertes seiner Wohnbestandteile? Nein
! Er zahlt alio die Gebäudeklassen st euer und für den Mietwert abzüglich der Gebäudesteuer die Personaleinkommen st euer. Der Landwirt zahlt aber auch für sein Einkommen eine doppelteSteuer: Für den Reinertrag seiner Grund- stücke entrichtet er die Grundsteuer, für sein Einkommen die Personaleinkommensteuer. Nun ist aber der R e i n- ertrag seiner Grundstücke zugleich sein Einkommen, folglich zahlt er für fein tzinkomme« zweifache Steuer. Damit ist aber die Reihe der Steuerkuriositäten
noch nicht erschöpft! Will ein Bauer, wie oben angedeutet, ein Parifikationsland, z. B. Sand-, Stein-, Mergel-, Tongruben u. s. w. ertragfähig machen, muß er fie gewerbsmäßig auSnützen. Für diese Ausnützung unterliegt er einer dreifache« Steuer: der Grund-, Erwerb- und Personaleinkommensteuer. Die, wenn auch geringe, Grundsteuer zahlt er für das Parifikat, die Erwerbsteuer für den Gewerbebetrieb, die Personaleinkommensteuer für das Einkommen aus diesem Gewerbebetrieb. (Schluß in nächster Nummer