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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 03.03.1937
Umfang: 6
' si. Teil in 120 Dias) einen Lichtbildervor trag halten wird. Freunde der Fotografie und des schönen Re nalis sind höflichst eingeladen, als Gäste des Klubes an dem Bortrage teilzunehmen. Dèe Ammobiliar » Anleihe und Immobiliar-Steuer ìehr à'MisimIOerill' Nach der bereits veröffentlichten amtlichen Mit telung wird im Monate März die Division »Pu- stcrin', die an den erbittertsten Kämpfen für die Eroberung des Imperiums teilgenommen hat, für Rückkehr ins Mutterland eingeschifft werden, à Nachsicht

für Da in diesen Tagen den Haus- und Grundbesit- zern die Zahlungsaufträge betreffend JmmobiUar- anleihe u. Jmmobiliarfteuer zugestellt werden, ist es zweckentsprechend, noch einmal dieses Thema, u. zwar möglichst volkstümlich zu behandeln. Nach Erkundigungen, die beim hiesigen Steuer-- amt eingezogen wurden, erfolgt einstweilen die Be- Messung der Jmmobiliarcmleihe bezw. der jähr lichen, durch 25 I. dauernden Abgabe auf Grund der in der Steuerrolle bereits eingetragenen Rein erträge, bezw. auf Grund

> dann an Zentralsteuerkommission gerichtet werden. Wie oben erwähnt, erfolgt dermalen keine amt-- liche Benachrichtigung seitens des Steueram'es, da Anleihe wie jährliche Steuer einstweilen nur auf Grund der in der Steuerrolle eingetragenen Reinerträge bezw. nach den Erklärungen der Zeich- nunasverpflichteten bemessen werden, und mit die sen Beträgen in die Steuerrolle eingetragen sind, und es erhalten die Zeichnungsvervslichteten nur eine Verständigung seitens der Steuerzahlstelle (Esattoria). Nun kann es aber doch der Fall

sein, daß ein Besitzer in dieser Rolle der Zeichnungspflichtigen eingetragen ist. obwohl er nicht zeichnungspslichtig ist. oder mit einem höheren Betrag eingetragen ist, als er zu zeichnen verpflichtet ist. In einem solchen Falle muß er allerdings einst weilen die vorgeschriebenen Summen laut Vor schreibung zahlen, jedoch bat er das Recht, die Ab schreibung bezw. den Rückersatz der gezahlten Be träfe zu verlangen. Diese Eingabe ldenuncia) ist auf stempe>kre>em Papier zu machen und an das Zuständige Steuer- cimt

sind verpflichtet, Zprozentig des reinen Jmmobi- liarweries in dieser Anleihe, die in 25 Jahren zn- riickzahlbar ist lind für die der Staat 5 Prozent Zinken zahlt, zu zeichnen. 2. Eben dieselben Besitzer müssen aber auch für die Verzinsung und seiner- zeitigen Rückzahlung dieser Anleihe aufkommen, in dem sie eine dem Betrage ihrer Anleihe entivre- chende Steuer durch 25 Jahre zahlen müssen. Diese Steuer beträgt 3.5 Lire pro Tausend des reinen Jmmobiliarwertes. der zur Berechnung der An leihe diente, oder kurz

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 05.05.1928
Umfang: 6
wird, daß sie bei Zutreffen gewisser Voraussetzungen mn eine Herab setzung ihrer Steuer ansuchen können. Die Stellern werden bekanntlich durch Steu- errollen eingehoben, in welche gemeindeweise 'die einzelnen Steuerträger in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem steuerpflichtigen Rein einkommen und ihrer Steuerleistnng eingetra gen sind. Diese Steuerrollen sind inscserne un- veniirderlich. als wenigstens bezüglich der Ric chezza Mobilesteuer Kat. B und C, der Steuer aus den landwirlschaf'!'!. Reinertrag (Reddito Agrario

) und der Komplementärsteucr das einmal in die Steuerrolle eingetragene steuer pflichtige Einkommen auch für die weiteren 'Jahre unverändert bleibt, solange nicht eine lloberpriisung desselben voni Slciiercmite oder vom Steuenräger selbst beantragt wird. Dies kann aber nicht jederzeit erfolgen, sondern nur kann, wenn das Einkommen, dessen Ueberprü- fnnz beantragt wird, schon eine gewisse Reihe von Jahren in den Steuerrollen i-n der glei chen Höhe eingetragen war. War dies durch »i!»deste»s zwei Jahre der Fall

durch drei Jahre mit demselben Betrage In der Steuerrolle ein getragen war. Die beiden vergangenen Jahre waren für viele Wirtschaftszweige nicht gewinnbringend. Eine Herabsetzung der Steuer, die früher auf Grund guter Geschäftsjahre berechnet worden war und den jetzigen verminderten Betriobs- erträgnissen vielfach nicht mehr entspricht, ist schon deshalb notwendig, weil die Steuer- abgäbe eine oft nicht zu unterschätzende Post >in den Produktionskosten darstellt und alles «darangesetzt werden muß

, diese auf das mög lichst-niedere Ausmaß herabzusetzen. Der Steu erträger, bei dem die Boraussetzungen zur Er langung einer Steuerermäßigung vorliegen, sollte es nicht versäumen, in den kommenden «drei Monaten darum anzusuchen. Die solgen- «den Aufklärungen sollen ihm dabei behilflich Hein: Eine Herabsetzung des steuerpflichtigen Ein kommens ist nur bei den sogenannten ver änderlichen Einkommen bezüglich der Nic- chez»za-Mobilesteuer und bei der Komplemen tärsteuer möglich. Ricchezza Mobile-Steuer

Als veränderliche Einkommen gelten bezüg lich der Rlcchezza-Mobilefteuer die Einkom men aus Handels- u>nd Gewerbebetrieben und .jene aus freien Bernsen, also die Einkommen, iwelche unter die Kategorien B und C dieser Steuer fallen (ausgenommen C 2, welche die .Angestellten betrifft). Das steuerpflichtige Ein- ,kommen dieser Gruppen hat, wenn es einmal endgültig festgesetzt ist, definitiven Charakter und kann durch Jahre hindurch immer in der selben Höhe in der Steuerliste erscheinen. Das Steueramt darf

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Seite 6 von 8
Datum: 03.03.1937
Umfang: 8
der in der Steuerrolle bereits ein getragenen Reinerträge, bezw. auf Grund der von den Zeichnungsverpflichteten in ihren Erklärungen angegebenen Beträge. Es kei daher ausdrücklich ermähnt, daß immer noch Nachbemesstingen seitens des Stcueramtes erfolgen können, aber eine solche N a ch b e m e s s u n g muß bis 31. Dezember 1938 zugestellt sein. Rekurs Falls eine B e m e s l u n g des Steuer amtes. die dem Zahlungsverpflichteten ichrift- lich (Ävviso d'accertamenko) mitgeteilt wird, für unrichtig gehalten

wird, kann der Besitzer innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser schriftlichen Mitteilung R e k u r s ergreifen (Stempelpavier zu 4 ß.). Dieser Rekurs ist an die Bezirksstcuerkommiision zu richten und beim zuständigen Steuramt abzugebcn. Doch kann der Besitzer innerhalb der selben Frist mit dem zuständigen Steuer- amt auch persönlich verhandeln und mit demselben einen Vergleich ab schließen (Konkordat). Ist der Besitzer mit der Entscheidung der Bezirkssteuerkommission nicht einverstanden, kann ein neuer Rekurs

, ebenfalls innerhalb eines Monats an die Provinisteuerkommii- sion, bezw. dann an die Zentralsteuerkommis- lion richten. Zahlungsauftrag Wie oben erwähnt, erfolgt dermalen keine amtliche Benachrichtigung seitens des Stener- amtes, da Anleihe wie jährliche Steuer einst weilen nur auf Grund der in der Steuerrolle einaetragencn Reinerträge bezw. nach den Erklärungen der Zeichnunasverpstichteten be messen werden, und mit diesen Beträgen in die Steuerrolle eingetragen sind, erhalten

die Zeichnungsverpflichteten nur eine D e r- st ä n d i g u n g seitens der Steuer- Zahlstelle (Esattoria). Run kann es aber doch der Fall sein, daß ein Besitzer in dieser Ralle der Zeichnungs- Pflichtigen eingetragen ist, obwohl er nicht zeichnungspflichtig ist, oder mit einem höheren Betrag eingetragen ist, als er zu zeichnen verpflichtet ist. Rückersah unrichtiger Zahlungen In einem solchen Falle muß er allerdkttgs einstweilen die vorgeschriebencn Summen laut Borschreibunq zahlen, jedoch hat er das Recht, die A b s ch r e i b u n g bezw

, mit dem die Jmmobiliaranleihe und Jmnwbiliarsteuer eingeführt wird, wird bestimmt: 1. Die Be sitzer von Immobilien sind verpflichtet. 5% des reinen Jmmobiliarwertes in dieser An leihe, die in 25 Jahren zurückzahlbar ist und für die der Staat 5% Zinsen zahlt, zu zeichnen. 2. Eben dieselben Besitzer müssen aber auch für die Verzinsung und seinerzeitigen Rück zahlung dieser Anleihe aufkommen. indem sie eine dem Betrage ihrer Anleihe entsprechende Steller, durch 25 Jahre zahlen müssen. Diese Steuer beträgt 3.5 Lire pro Tausend

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Seite 3 von 6
Datum: 20.12.1933
Umfang: 6
1930, der ersten, zweiten, dritten und vierten Trimesters 1931 und des ersten und zwei ten Trimesters 1932; 4. eine Aufstellung des Spediteurs mit Angabe des Zeitpunktes der Aufgabe, die Nummer der Einfuhrdeklarationen, die Anzahl der Kolli und deren Gewicht. Der Aufstellung ist der Zollschein oder in Er mangelung desselben der Frachtschein des Spedi teurs beizulegen. Me Nor« fir die KWlemntWuer Das Finanzministerium hat an die Steueräm- ler, welche die Veranlagung der Komplementär steuer

Ertrages, da mit die Anwendung der Steuer immer nach den opportunen Variationen bemessen wird entweder oöher oder niedriger von dem was das effektive steuerbore Einkommen ausmacht. Die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch sshr,>ìh<s!kel^!,Dnn,^fie, auch der^gerHMen Verteil lung der 'Neuerläjten entsprechen,' 'jo besteht im merhin die Gefahr daß in der Anwendung Fehler begangen werden, wenn keine präzisen Grundla gen. auf die man sich beziehen kann, bestehen. Das öom Finanzministerium

an die Steuerämter erlas sene Rundschreiben, erklärt vor allem den Zweck der Reform, nämlich die Ungleichheiten .in der Komplementärsteuerbemessung zu vermeiden auf Grund des Besteuerungssystems auf realer Grundlage w'm Einkommensteuer auf Grund- und Gebäudesteuer, das ist, eine Steuer die nach dem festen Beitrag hinsichtlich der Komplementärsteuer bemessen ist, die eine Steuer mit progressiver Grundlage darstellt. » Diese vom Finanzministerium erlassenen Nor men komme» gerade zur rechten Zeit, wann

vorgenommen wurde, zu nehmen. Aon dieser Norm machen die Immobilien,! Grund, Gebäude, Einkommen Ausnahmen welche in diesem Jahre mit Inkrafttreten des kommenden Jahres abgeändert werden. Und dies im Falle, wenn sich das Gesuch um Herabsetzung sich auf die Veranlagung von 1930 oder 1331 bezieht mit In krafttreten im Jahre 1931 und wenn das Steuer amt nicht die deduktive Feststellung eines höheren Einkommens feststellen kann. Eine andere wichtige Frage, welche vorgelegt worden war interessiert

, Gesellschaften und Pri vaten Arbeitsgeber verpslichtet sind, die sür die Angestellten bezahlten Steuern diesen abzuziehen. Falls das nicht geschehen sollte, wird die Steuer noch einmal direkt vom Arbeitsnehmer einkassiert, während die arbeitsgebende Firma einen Zuschlag in der Hohe von 50 Prozent der nicht abgezogenen Steuer zu zahlen haben wird. Die VestiNMWN jiir die Bezahlung der Automobilsleuer Die Provinz-Zweigstelle Bolzano des R. A. C. I. ersucht uns um Bervssentlichung solgender Mit teilung

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Seite 5 von 8
Datum: 27.01.1928
Umfang: 8
, hatte bekanntlich die sasci- stische Regierung im vergangenen Jahre ver schiedene Steuererleichterungen beschlossen, wo von aber nur einige gleich in Kraft traten : 'd die am schwersten von der Wirtschaftskrise ge- troffe:..' Klasse der Landwirte unterstützten. Die übrigen im August 1927 beschlossenen Steuer erleichterungen, welche die Industrie, den Han del und im allgemeinen die Besitzer der Immo bilien in den Städten betreffen, sind erst mit 1. Jänner 1928 in Kraft getreten, und so wird deren Wohltat erst

Steuererleichterungen, und zwar: a) Die ärarische Grundsteuer wird um 23 Pro zent reduziert, d. h. während früher der Pro zentsatz von 10 Prozent aus das Kataster- einkommen berechnet wurde, nunmehr nur 7.50 Prozent an Steuer zu zahlen ist: b) die Ricchezza Mobile-Steuer auf die land wirtschaftlichen Einkommen, zu Lasten der Be sitzer, Kolone und Pächter, ist auf 50 Prozent reduziert, sodaß .die-Besitzer von Feldern 5 Pro zent an Steuern, die Kolone 2.50 Prozent und die Pächter 8 Prozent für die genannte Steuer zu entrichten

haben. Diese Prozentsätze gelten im ganzen König reiche, tind so ist ein jeder imstande, die Steuer last im voraus zu berechnen, bezw. die Steuer- zettel, die im Laufendes Monates Jänner zu gestellt werden sollen, zu kontrollieren. So werden für ein Einkommen von L. 30.000 seitens des Besitzers, der seinen Besitztum direkt verwaltet, L. 1500 entrichtet werden müssen, während der Kolone für ein gleiches Einkommen L. 750 Und der Pächter L. 2400 an Steuer zu zahlen haben wird. Wenn man nun bedenkt, daß die Steuer

, der sch auf die Reduzierung des Prozentsatzes für die Kategorie C 2 bezieht, d. i. für die Gehäl ter der Privatbeamten, für die die Arbeit geber laut Art. 17 des Gesetzes für die Ricchezza Mobile die Steuer, eventuell gegen Abzug, vom Gehalt, Lu bezahlen haben. Diese Maßnahme geht fast zur Gänze zu Gunsten der Industrie- und Zaiidelsuntern'ehmen, weil 'in der Praxis sind nur diese diejenigen, die für ibre Angestellten die Ricchezza Mobile-Steuer -'blen. ' Unverändert bleiben dagegen die. Prozentsätze

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Seite 10 von 16
Datum: 09.10.1937
Umfang: 16
E r h c h ii n g c » zu pflegen, in den Bctriebslokale» 2lu gen scheine vorzu neh men, Informationen zu verlangen und 2l»s- klärnnge» einzuholcn. wie die Steuer- und Registerbeamten von den einzelne» Gesetzen er mächtigt sind. Diese Besugniise tönnen auch vom Präsidenten, vom Reserenten oder einem ande ren Mitqliede der Kommission aiisgcübt werden und derselbe kann sich dabei auch der Mitwir kung der Steuer- und Registerämter und der Steuervolizci bedienen. Die Verweigerung der oberwähnten 2snskünste wird mit einer Geld

oder nicht. Wenn die Behandlung des Nckurses über Verlangen der Partei oder des 'Amtes ver schoben wurde, so muss der Rekursant. wenn er es verlangt hat, auch wenn er schon gehört wurde, neuerdiiigs zum Erscheinen eingeladeu werden. Der Prokuratar des Steuer- oder Re- gisteramtcs kau» persönlich oder mittels eines 'Vertreters zu den Siizuugcu der Kominissiou erscheinen, um alle zur Bestärkung seiner For derungen notivendigen 'llnfklürungeii zn geben »nd die vom Steuerträger vornebrachtei, 'Be- Imnptnnge» zu widerlegen

. Der Proknralor des Steuer- oder Registeramtcs tot auch nnd) Ab- tchlnsz der Berlmudliing bei der 'Abstimmung an wesend sein, bat aber keine Stimmberechtignng, »och darf er seiner 'lA'einung 'Ausdruck verleihen. Die Bezirkskommissionen siiid vervslichtet über alle Sitzniigen ein Protokoll zn siihren und so wohl die Finanzbeamteil wie auch der Stener- irägcr und die Kommissionsmitglieder sind be rechtigt. dio von ihnen gemachten Erklärungen in das Protokoll ciiifncchme» zu lasse». Wenn die Bezirlskommissian

ist, da dem Steuerträger dagegen das R e k n r s r e ch t o f z c n steht, illach 'Ab lauf von drei Monaten nach Einreichniig des Rekurses können sowohl der Steuerträger wie auch das Eteueramt, wenn derselbe nicht be handelt ivurde, die Verhandlung nrgieren und muss die Behandlung spätestens am 45. Tage nach Eingabe des Gesuches erfolgen und der Gesnchstcller lö Tage vorher davon verständigt werden. Die Entscheidungen der Vezirkskommis- stammt müssen innerhalb 69 Tagen nach der Zu stellung an die Steuer

oder die amtliche Einschätzung erfolgte. NeNtrsc 2. und 3. Inflam Der Steuerträger kann gegen die Entscheidun gen der 'Bczirkskommission innerhalb 39 T a g e n nach der Zustellung der erstinstanz- lichen Entscheidung an die Provinziat- t o m m i t i i o n rekurrieren. Der Rekurs kann sowohl beim Steuer- oder Registeramte als auch beim Sekretariat der Provin.zkommission direkt eingebrncht werden und von denselben ist eine Bestätigung über die Einbringung des Rekurses auszusertigen. Innerhalb des gleichen Termine

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Seite 13 von 16
Datum: 14.08.1937
Umfang: 16
ist mit 6 Booten (Achter mit Steuer, Doppelzweier, Zweier mit Steuer, Einer, Zweier ohne Steuer, Vierer mit Steuer) vertreten. Dia AuSscheidungskämpfe waren schon am 1.3. dS. Heute, Samstag, und morgen, Sonntag, finden die Endkämpfe statt. Ein Sportereignis, da» wieder viele Nationen, in der .Hauptfach« ober Italien und Deutsch- l a n d, in seinen Bann zieht, ist das große Auto rennen in PeScara um den XIII. „Acerbo-Pokal' der am morgigen Sonntag feine SluStragung pnoet. Bei diesem Rennen

um den Mitrohacup zum Gegner hat. Atolicn mit vier Baake im Endlauf Amsterdam, 13. August. Die ersten AuSfcheidunaSkämpfe der Europa meisterschafte» im Rudern brachten folgende Ergeb nisse: Vierer mit Steuer: I. Lauf: 1. Holland; 2. Juga- siawien; 3. Oesterreich-, 1. Ungarn; 5. Tschecho slowakei. — 2. Laus: I. Italien in 7:35.6 Min.; 2. Dänemark; 3. Deutschland; 4. Frankreich. Zweier ohne Steuer: i. Laus: 1. Dänemark; 2. I t a l i e it; 3. Frankreich; 4. Holland. ~ 2. Lauf: 1. Deutschland; 2. Schweiz; 3. Ungarn

; 4. Jugo slawien. Einer: l. Laus: 1. Polen; 2. Italien; 3. Däne mark: 4. Holland. — 2. Lauf: 1. Oesterreich; 2. Schwei?; 3. Deutschland; 4. Tschechoslowakei. Doppelzweier: l. Lauf: 1. Deutschland; 2. Schweiz; 3. Ungarn; 4. Tschechoslowakei. — 2. Lauf: 1. Ita lien in 0:58 Min.; 2. Frankreick,; 3. Belgien; 4. Jugoslawien. Zweier mit Steuer: l. Lauf: l. Italien irr 8:00.1 Min.; 2. Holland; 3. Frankreich-, 1. Ungarn. — 2. Lauf: 1. Deutschland: 2. Schweiz; 3. Polen; 1. Jugoslawien. Vierer odnc Steuer

: I. Lauf: 1. Schweiz) 2. Deutschland; 3. Jugoslawien (ansgcgeben). — 2. Laus: 1. Ungar»: 2. Dänemark; 3. Frankreich. Achter mit Steuer: 1. Lauf: 1. Italien in 6:21.5 Minunten; 2. Ungarn: 3. Tschechoslowakei; -4. Frankreich. — 2. Lauf: 1. Deutschland; 2. Däne-- mark; 3. Holland: 4. Jugoslawien. Italien hat sich dadurch vier Endlänfe gesichert, dis am Sonntag zur Austragung kommen. Die Sieger der graften Rad-Nrmdfghrten Mit dem Abschluß der Schweizer Rundfahrt 1237 ist auch die Saison der großen

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Seite 3 von 16
Datum: 26.07.1930
Umfang: 16
in allen Provinzen, wo diele Einrichtrmg noch nicht besteht» mit 1. September 1930 festsetzt. Wahrend bisher die Steuern zwischen dem tO. lind 18. jeden geraden Monats bei den Steuerpächtern einbezcrhlt werden muhten, wenn der betreffende Steuerträger sich zur Zahlung der Steuern nicht eines Kredit inftitutes, bei dem er ein Konto unterhält, bedient hat. wird also von der Oktober Stcuerrate an auch die Möglichkeit bestehen seine Steuerschulbigkeit durch eine einfache Ueberweisung aus dos Postkonto des Steuer

zahlers oder durch Einzahlung auf dieses Konto von jedem Postamt aus zu entrichten. Die Neuerung wird vor allem der Kaufmann schaft bequem sein, die, sofern sie ein steuer pflichtiges Einkommen von mindestens Lire 15.000.— hat. ohnedem verpflichtet ist, ein Postkontokorrent zri unterhalten, dann aber auch der Landbevölkerung lind allen jenen Personen, die sich bisher zu den Steuer- cinzahlungsterminen an den Schaltern des Steuerpächters cinfinden und dort die zeit raubende und lästige Prozedur

der Steuer- Anzahlung alle zwei Monate besargen mußten. Jedes Postamt in den kleinsten Ge meinden kann künftig zur Einzahlung der Timer verwendet werden; viel Zeit und auch Auslagen lassen sich dadurch ersparen. Alle Steuerpächter sind verpflichtet, «in Postkontokorrent zu eröffnen und dessen Nummer entsprechend bekanntzugeben. Die Steuerträger, die sich des Postamtes zur Ein zahlung der Stellerrate bedienen wollen, müssen den Ueberweisungsauftrag oder die Einzahlung auf das betreffende Postkonto

spätestens am 12 . jcdeil geraden Monates durchführen. Die Ueberweisungsaufträge und die Formulare, mit denen die Einzahlungen auf das Konto des Steuerpächters gemacht werden, müssen folgende Eingaben enthalten: Die genaue Bezeichnung der Steuerpachtstelle lEsattoria), an welche die Ueberweisung oder Zahlung geht: den Namen des Steuerträgers, die Art der Steuer, den Artikel der Steuer rolle, auf den sich die Zahlung bezieht, welche Rate oder Raten bezahlt werden und wieviel an Stempel, Strafspesen llsw

. bezahlt wird Alle diese Angaben sind aus den Steuer zahlungsaufträgen ersichtlich und können von diesen abgeschrieben werden. Die De stätigungen, die das Postamt über die Ein zahlungen ausstellt und der der Partei ver bleibende Abschnitt des Ueberweisungsformu- lars bilden den Beweis über die erfolgte Bezahlung der betreffenden Steuerrate. Wenn die Gutschrift über eine innerhalb des 12. des Steuerzahlungsmonates gemachte Neberweisung oder Einzahlung dem Steuer pächter erst

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Seite 11 von 16
Datum: 28.01.1939
Umfang: 16
reinskribieren könnten oder dieselbe effektiv reinskribleren, ausweisen kann. Ein« regelrecht registrierte Quittung ist übrigens auch zur Ab schreibung der Kapitalstener beim Steuer amte notwendig, welche der besteuerte Gläu biger zum Nachweis der erfolgten Zahlung der Hypothekarfordernng dort vorzuweisen hat. Schließlich sei noch bemerkt, daß die Erneue rung oder Neinskription auch für einen niedrige ren Betrag als jenen der ursprünglichen Hypo thekareintragung oder jenem der über erfolgte Teillöschung

»^ 31. Jänner Meldung der Angestellten zur bi irch. Mobrle-Steuer an das Steueramt zu erstatte». D» Steuer beträgt für die B « a m t « n 8.16‘jS> bo w S tll» gehalt (also abzüglich aller obligatorrschen A^üge wie ShndikatSbeilräge. Familienzulagen Usw.), wem» das steuerfreie Mininurm von 2000 Lire im Jahve überschritten wird. D!« Steuer für die Arbeite-» beträgt -i.OSrö für jene Lohnperioüen (und rattfn* diese), in welchen der Nettolohn daS steuerfreie Minimum von 720 L monatlich, vzw. 300 L heckb

» monatlich oder 18) 2 wöchentlich übersteigt. Die Steuer tvird auf Grund der im Vorfahre fesdzestckltor Löhne und Gehälter angcwcndrt. sedoch ist dam» h» Lause des Monats Jänner die Meldung der im ab- gclaufcncn Jahre tatsächlich zur Auszahlung ge langten Bezüge zu erstattek, damit die endgültige Abrechnung und Ncubemestung der Steuer erfolge« kann. Die Gewerbesteuer Anerkennung der R. M.-Steuer-Abschreib«ng«« Auf eine diesbezügliche Anfrage gibt das Finanzministerium bekannt, daß im Falle

einer angesuchten und bewilligten Abschreibung der Ricchczza Mobile-Steuer der Steuerträger nicht verhalten ist. auch um die Abschreibung der Gewerbesteuer der Gemeind« • und der Provinz eigens anzusuchen, sondern, da die Eemeinde- und Provinzialoerwaltung den Nachlaß des sie beiressenden Steucrbctragcs ohne weiteres zu gewähren haben, sobald von den Bezirkssteuer» amtern die Abschreibung der Aerarsteuer be willigt ist. Die Gemeinde- und Provinzial verwaltung' haben in diesem Falle den Steuer nachlaß

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Seite 12 von 16
Datum: 02.09.1935
Umfang: 16
des Einheitstertes über die Eemeindefinanzen erforderliche öffentliche Bekanntmachung weaen der N e u a n m e l d u n- gen von steuerpflichtigen Tatsachen ergehen lassen. Darin werden die Steuerpflichtigen auf- gefordert, bis zum 20. September die steuer pflichtigen Tatbestände hinsichtlich folgender Steuern anzuzeigen: Patent-, Lizenz-, Mictwert-, Dienstboten-, Klavier-, Billard-, Expreßmaschinen - Steuer, Steuer auf fremde Aufschriften, auf öffentliche und private Wagen. Ziegen-, Hundesteuer. Kanalisations

- und Müllabfuhrgebühren. Kein« Anzeige brauchen jene Steuerträger zu erstatten, welche bereits in den Steuerrollen für 1938 eingetragen sind und sofern die steuer pflichtigen Umstände keine Aenderung erfahren haben. Bezüglich der einzelnen Steuern wird auf fol gendes besonders hingewiesen: 1. Patentsteuer: anzumelden ist das Entstehen, das Aufhören oder der Wechsel eines Betriebes oder des Handwerks; 2. Lizenzsteuer: anzuzeigen ist die Eröffnung neuer öffentlicher Betriebe (Gasthöfe, Pensionen. Gasthäuser usw

„ Badeanstalten, Garagen, öffent liche Tanz- und Billardsäle), der Wechsel in der Person des Lizenzinhabers, die Pergrößerung oder die Verlegung in andere Lokale und die Veränderungen des Mietwertes: 3. Steuer auf fremde Aufschristen: neue Auf schriften. Aendtrungen und Beseitigung melden: 4. Mietwertsteuer; anzeigepflichtig ist der Wohnungswechsel, der neue Mietzins, die neue Aftermiete, das Auflasien der Wohnung: die Hausbesitzer müssen binnen dreißig Tagen nach Abschluß eines Mietvertrages gleichzeitig

mit der vorgeschriebenen Angabe der Personaldaten der Gemeinde Anzeige erstatten («nd zwar ohne Rücksicht auf die Höh« des ver einbarten Mietzinses); der Steuerträger, welcher di« für jedes unter 20 Jahre alte Kind — das in seinem Haushalt lebt oder von ihm erhalten wird — vorgesehene Ermäßigung in Höhe von 5% der Mieiwertsteuer erhalten will, muß eine entsprechende Bestätigung des Ee- mekndestandesamtes Leibringen; 5. Klavtersteuer; von der Steuer für ein Klavier sind befreit Mustklehrer und Eesangs- künstler

(zum Zweck« der Steuerbefreiung müsien diese eine Bestätigung der Berufsausübung bei- bringen): di« Steuer wird auf di« Hälfte er mäßigt für Familien, deren Jahreseinkommen 10.000 Lire nicht übersteigt und welch« das Kla vier zur musikalischen Ausbildung der Kinder verwenden: 8. Hundesteuer: alle Hundebesitzer müsien im Jänner 1936 beim Eemeindesteueramt die neue Hundemarke gegen eine Gebühr von 1 Lira ab holen: die Hunoe, welche nach dem 31. Jänner 1938 ohne Marke sind, werden ohne weiteres eingefangen

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Seite 4 von 8
Datum: 04.09.1935
Umfang: 8
. 274 des Einheijstextes über di« Gemeindefinanzen erforderliche öffentliche Bekanntmachung wegen der Neuanmeldun gen von steuerpflichtigen Tatsachen ergehen lassen. Darin werden die Steuerpflichtigen auf- gerordert, bis zum 20. September die steuer pflichtigen Tatbestände hinsichtlich folgender Steuern anzuzeigen: Patent», Lizenz-, Mietwert-, Dienstboten-, Klavier-, Billard-, Expreßmaschinen - Steuer, Steuer auf ftemde Aufschriften, auf öffentliche und private Wagen, Ziegen-, Hundesteuer

, Kanalisattons- und Mullabfuhrgebühren. Kein« Anzeige brauchen jene Steuerträger zu erstatten, welche bereit« in den Steuerrollen für 1938 eingetragen sind und sofern die steuer pflichtigen Umstände kein« Aenderung erfahren haben. Bezüglich der einzelnen Steuern wird auf fol gendes besonders hingewiesen: 1. Patentsteuer: anzumelden ist das Entstehen, das Aufhören oder der Wechsel eines Betriebes Ä>er des Handwerks; 2. Lizenzsteuer: anzuzeigen ist die Eröffnung neuer öffentlicher Betriebe (Easthöfe, Pensionen

, Gasthäuser usw., Badeanstalten, Garagen, öffent liche Tanz» und Billardsäle), der Wechsel in der Person des Lizenzinhabers, die Vergrößerung oder die Verlegung in andere Lokale und die Veränderungen des Mietwertes; 3. Steuer auf fremde Aufschriften: neue Auf schriften. Aenderungen und Beseitigung melden; 4. Mtetwertsteuer; anzeigepflichttg ist der Wohnungswechsel, der neue Mietzins, die neue Aftermiete, das Auslassen der Wohnung: die Hausbesitzer müssen binnen dreißig Tagen nach Abschluß

eines Mietvertrages gleichzeitig mit der vorgeschriebenen Angabe der Personaldaten der Gemeinde Anzeige erstatten (und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des ver einbarten Mietzinses); der Steuerträger, welcher die für jedes unter 20 Jahre alte Kind — da» in seinem Haushalt lebt oder von ihm erhalten wird — vorgesehene Ermäßigung in Höhe von der Mierwertsteuer erhalten will, muß ein« entsprechende Bestätigung des Ge meindestandesamtes beibringen; 8 . Klaotersteuer; von der Steuer für ein Klavier sind befrett

Musiklehrer und Eesangs- künstler (zum Zwecke der Steuerbefreiung müssen estätigun, ie r . _ . Fa 10.000 Lire «ich .... _ , tigung der Berufsausübung bei bringen) ; die Steuer wird auf die Hälfte er mäßigt für Familien, deren Jahreseinkommen und welche das Kla- ver Kinder mer zur musi verwende«; ldung 6 . Hundesteuer: alle Hundebefitzer müssen im Jänner 1938 heim Gemeindesteueramt die neue Hundemarke gegen eine Gebühr von 1 Lira ab hole«; die Hunde, welche nach dem 81. Jänner 1938 ohne Mark

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Seite 4 von 6
Datum: 16.10.1939
Umfang: 6
, ob diese neue Steuer ebenso wie die Umsatz- und Stempelgebühr auf den die Zablung Leisten den übertragbar ist oder nicht. Das Finanz ministerium hat sich bisher zu dieser Frage nicht geäußert, wenigstens nicht in offizieller Farm, nnd durch die Erörterungen in der Presse ist wenig geklärt worden. Am Klarheit zu schaffen muß vor allem fest- gestellt werden, ob es sich um eine direkt« oder indirekte Steuer handelt. Der der Steuer gegebene Name. „Einnahmen- st e u c i“, würde die Auffassung rechtfertigen

, daß es sich um eine direkte Steuer handelt. Durch ein Beispiel wird dies sofort klargostellt. Der Hausbcrr muß von der vom Mieter be zahlten Miete 2^ an Einnahmenfteucr ent richten. was nichts anderes wäre als eine weitere Gebäudcsteuer. Ebenso würde die vom Bäcker oder Fleischhauer zu entrichtende 27°ige Steuer van dem vom Kunden bezahlten Waren preis nur eine weitere Einkommensteuer da«» stellen. Wird diese 20?-ige Steuer aber vom Haus herrn oder vom Kaufmann auf den Kunde«, bozw. den Mieter übertragen und neben

dem Preis oder der Miete eingehoben, so haben wir den Fall der indirekten Steuer. Der Gesetzgeber hat jedenfalls nicht die Absicht gehabt mit der in Frage stehenden Steuer eine direkte Steuer zu schaffen, denn in diesem Fall« hätte er viel einfacher die geaenwärtige« Steuersätze erböht. Aus dem ganzen Text de« Gesetzes geht hervor, daß es sich nur um ein« indirekte Steuer handeln kann. Die bisherig« sehr komplizierte Umsatzgebühr wird nunmehr aufgehoben und durch die neue Einnahmensteue, ersetzt. Ferner

besagt der Ministerratsbeschluß, daß die Entrichtung der Einuahmensteuer auch die für deu Betrag in Frage kommende Quit- tungsstemvelgebiihr inbegreift. Diese zwei Ge bühren sind aber ausgesprochen indirekt« Steuern und als solche auf denjenigen über tragbar, der die Zahlung zu leisten hat. Als« nicht der Zahlungsempfänger hat die Gebühr effektiv zu entrichten, soudirn derjenige, welcher die Zahlung zu leisten hat. Der Zahlung«- empfänger ist aber für die Entrichtung der Steuer, somit deren Einhebung

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 21.01.1934
Umfang: 6
Kàkack. dm St. Mnnee ISA, M „Alpenz eitung' Tene -i Aus Volzano Ltaà! unà Lanà Die Frau am Steuer! unterzogen. Wie? Der Chausseur? Aber unsere Automobilistinnen lieben es doch, allein zu fahren. . Vielleicht sonnte unsere Verteidigung der Auto- Wir sind ausgesprochene ^emde der Ungerech- fahrerein den einen und anderen Fußgänger um- ügkeit. Und eine ganz ausgesprochen moderne stimmen. Vielleicht trägt sie dazu bei, die „Blage' Ungerechtigkeit wird heutzutage

Frauen gleich zu behandeln wie ihre übrigen Mitschwestern. Auch wenn sie das Steuer Frauen mit ebensolcher Sicherheit und Geistes gegenwart ein Auto lenken könnten, wie ein Mann? Und dann ist schließlich noch sur alle Fälle eine Berechnung da: da die Frauen bis heute noch nicht am Steuer riesiger Lastwagen oder Taxis fitzen, sondern die kleinen leichten Wagen lenken, besteht sur den Fußgänger stets größere Möglichkeit, aus einem Unfall mit einem leichten, von Frauenhand gelenkten Auto heil

weg zukommen, als aus einem solchen mit dem Niefen- lastwagen samt Anhänger, auch wenn der beste Lenker am Steuer siht. Dies übrigens für den Fall, daß uns ein boshaftes Schicksal tatsächlich sür einen solchen Unfall unter den schadensrohen Augen eines Verfechters der gegenteiligen Mei nung ausersehen hätte. Und schließlich — wen eine Frau übersähet, den läßt sie nie einfach aus dem Wege liegen. Ein Fußgänger. Versammlung àes Zonen Inspektorates unà àes Verbanàsàirektoriums ... ligs eines ^AchlzUà fünf

vor zugsweise am Steuer eines leichten Wagens und tun es aus Sport und Vergnügen. Und eben die Herstellung der kleinen Automobile und die Verbesserung des Straßennetzes sind ausschlag gebend sür die Entwicklung des weiblichen Auto mobilismus. Viel beigetragen hat auch die Ver besserung der Motoren und vor allem der Anlasser, denn gewiß hätten sich die Frauen nicht gerne der harten und unästhetischen Mühe des Ankurbelns raden Steggetti Angelo wurde Dr. Ugo Pineschi Fascisi seit 1921, ernannt. Aascio von San

1933, Nr. 683. für Jahresgehäl ter von über 39.990 Lire mit den Modalitäten, die im Dekrete des Regierungschefs vom 25. Fe bruar 1933 enthalten sind, angewendet. Demzufolge genießen die Gehälter unter 30.999 Lire solgende Vergütung des Steuerabzuges.' a) kür die ersten 6990 Lire 89 Prozent der ein- gehobenen Steuer; b) für die Bezüge von 6 bis 18 Taufend Lire Erhöhung von 50 Prozent der eingehobenen Steuer: c) sür Teile von Beziigen von 18 bis 30 Tau send Lire. Erhöhung nm 49 Prozent der Steuer

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 28.12.1935
Umfang: 6
, aber ihre Benützung be deutet für die große Masse der sportliebenden Be völkerung noch eine zu erhebliche Ausgabe, was. nicht zu bestreiten ist. Auch hier wird noch ein Wandel bei diesem verhältnismäßig jungen Ver kehrsmittel eintreten müsset, wenngleich schon die Mit 1. Jänner 1S36 tritt das Gesetzdekret vom 2. Dezember 1935, Nr. 2097 (Gazzetta Ufficiale vom 17: Dezember 1933, Nr. 293) in Kraft, wel ches eine Steuer auf Warentransporte mittels Kraftwagen einführt. Die Steuer beträgt 1.2 Cen tesimi

für jeden Zentner und Kilometer, falls es sich um Transporte auf Rechnung Dritter Amdelt, und V.8 Centesimi für jeden Zentner und Kilome ter, falls der Wareneigentümer den Transport mit eigenen Kraftwagen durchführt. Zur Berechnung der Steuer ist das Gewicht der Fracht (in Zent nern ausgedrückt mit der Transportstrecke (ausge drückt in Kilometern) zu multiplizieren. Die Steu er für Transporte auf Rechnung Dritter muß im Vorhinein bezahlt werden, und zwar vom Auf traggeber. Dieser hat einen Schein in dreifacher

Ausfertigung auszustellen, der Beilage des Gesetz dekretes entsprechend, welcher den rechtsmäßigen Beweis der erfolgten Zahlung der Steuer liefert. Der erste Teil des Scheines verbleibt dem Auf traggeber, der zweite dem Transportunternehmer, während der dritte dem Transport beigefügt und dem Empfänger übergeben wird. Zu diesem Zweck kann irgend ein Block verwendet werden, doch muß jeder Schein die im offiziellen Muster vorge sehenen Angaben enthalten. Die Transportunter nehmen müssen ein der Beilage

D des Gesetzdekre tes entsprechendes Register der Warenannahme u. -abgäbe führen. Derjenige, welcher Transporte auf eigene Rechnung durchführt (also keine Trans portunternehmung. A. d. R.), muß ein Register mit abtrennbaren Scheinen laut Beilage C des be sagten'Dekretes führen. Auch in diesem Falle ist die Steuer vor..Beginn. des.Transportes zu er legen. Die Steuer wird entrichtet: 1. durch aus die Scheine (Bollette genannt. A. d. R.) aufzuklebende i'Mavken, falls die Steuer nicht über Ivo Lire be trägt

unerläßlich, bei der Ein zahlung auf dem Erlagschein „Transportsteuer' (Tassa di trasporto) anzuführen. Die Steuer ftndet teme. Anwendung in folgen den Fällen? Transporte innerhalb der. Gemeinde' . enzen. Transport auf eigene Rechnung inner Mb der ProviNH wenN dieselben zur normalen Tätigkeit landwirtschaftlicher Betriebe gehören ob. falls es sich um Transporte von der Ortschaft zur nächsten Bahnstation oder umgekehrt handelt. KrastwagenliNien für Passagier- u. Gepäcksdienst, landwirtschaftliche Pakete

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Dolomiten
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Seite 3 von 6
Datum: 18.11.1936
Umfang: 6
Liegenschaften seinzeln oder zusammen) den Wert von 10.000 Lire erreichen, aber nicht der Grund- oder Gebäude- steuer unterworfen sind. Die abzu gebende Erklärung betrifft also folgende Liegenschaften: a) die zeitweilig von der Grund-, bzw. Ge bäudesteuer (z. B. Neubauten) befreit sind oder b) einer anderen Steuer unterworfen sind oder c) der Ricchcua Mobile-Steuer unterliegen (Fabriken, Steinbrüche, Bergwerke. Fisch gewässer usw.), d) überhaupt noch nie eingefchätzt oder der kür sie in Betracht kommenden

Steuer nach nicht unterworfen sind oder e) bis zum 6. Oktober l. I. noch nicht fertig gestellt oder noch nicht ertragsfähig waren (z. B. Kulturanlagen, die noch nicht be triebsfähig sind, oder im Bau befindliche Gebäude). Die Besitzer solcher Liegenschaften — immer vorausgesetzt, dass ihre im Inland befindlichen Liegenschaften (allein oder zusammen) , den Mindcstwcrt von 10.000 Lire erreichen — müssen iit der Erklärung den Jahresertrag der ein zelnen unter a). b). c) oder d) angeführten

Liegenschaften angeben: für die unter e) er wähnten Liegenschaften ist entweder das bis 5. Oktober l. I, darin investierte Kavital oder der Wert auf der Grundlage der am 5. Oktober l. gangbar gewesenen Preise anzugeben. Die Besitzer von nicht belasteten Liegenschaften, deren Steuer bc- -rcits fest steht (die also bereits in den iSteuerrollcn eingetragen sind) oder bezüglich Äderen Steuerveranlagung zur Zeit Verhand lungen mit dem Steueramt bereits im Laufe sind, brauchen keine Erklärung abzugcben

hat. Bei Berechnung der Zahlunqspflicht des Eigentümers der Liegenschaft wird der Wert des Fruchtgenusses vom Gesamtwert der Liegen schaft abgezogen. Derselbe Grundsatz gilt auch bei Gebrauchs-oder Wohnrechten (Ausgedinge). Diese Berechnung und Aufteilung der Zah lung gilt für den Fall als die beiden Parteien nicht selbst sich anders einigen. Für die Zeich nung der Anleihe und Zahlung der Immobiliar steuer wird iedoch stets der im Grundbuch an geführte Besitzer in die Liste einaetragen und haften

, Nr. 1698. bestraft, also wie bei den Steuer erklärungen. * Die zahlreichen anderen Bestimmungen über die Anleihe und ausserordentliche Iminobiliar- steuer, die augenblicklich nicht dringend sind, wer den wir gelegentlich nachtragen, so die Be stimmungen hinsichtlich der Zahlungen, der Be lehnung. der Anteihevapiere, Rückzalilungen usw. Alle Haus- oder Erundbesstzer mögen fetzt in ihrem eigenen Interesse an die Abfassung der Erklärungen und Beschaffung der Hypotheken- nachwcise schreiten

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Alpenzeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 02.05.1937
Umfang: 8
sind, haben dies unter eigener Verantwortung bei jeder Vormerkung deutlich zu erklären und aleich- zeitig mit den Zahlungen auch die entsprechende Steuer zu überweisen. Bienenzüchtervereinigungen und private Züchter, welche keine Einkommensteu er, Kategorie B, für die Lienenzucht zahlen, sind von der Umsatzsteuer frei. Sonderbedingungen für Lieferungen von Melittosio in oer Provinz Bolzano. Zufolge der von der Unione Provinciale Fa scista degli Agricoltori Bolzano und dem Consor zio Arario Cooperativo delliAlio Adige

für Sleuerrichtigflellungen. In der Zeit vom'1. Mai bis 31. Juli müssen die Handels- und Gewerbetreibenden, sowie diejenigen Personen, welche einen freien Beruf ausüben und die der landwirtschaftlichen Ertragssteuer unterlie genden Grundbesitzer, allfällige Erhöhungen ihres Einkommens anmelden, wenn mit dem heurigen Jahre das abgeschlossene Konkordat abläuft und seit dem letzten Konkordate eine Erhöhung des Ein kommens eingetreten ist. Ebenso können in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli Ansuchen um Herabsetzung der Steuer

für die obgenannten steuerpflichtigen Einkommensarten eingebracht werden, wenn mit deni Jahre 1937 zu gleich das zweite Jahr des zuletzt abgeschlossenen Konkordates abläuft. Der obgenannte Termin gilt auch für Erhöhun gen und sur die Vermindernng des der Komple- mtenärsteuer unterliegenden Gesamteinkommens sowie für die Ergänzungsquote der Junggesellen- fieuer. Zur Weinkonfum » Steuer Erklärung des Ainanzmintsier» Von den Senatoren Marescalchi. Cogliolo, Leicht und Raimondi ist dem Finanzministerium eine Eingabe

bezüglich der Ersetzung oder Verringerung der Weinkonsumsteuer ohne Beeinträchtigung der Gemeindefinanzen vorgelegt worden, wobei die Notwendigkeit neuer Instruktionen zwecks Aus schaltung der gegenwärtigen Mißstände in der Ein- yebung dieser Steuer geltend gemacht wurde. Minister Thaon de Revel bemerkt in seiner Ant wort, daß die Frage Gegenstand aufmerksamer Prüfung war-und fügt hinzu: „Die Höhe des Ein ganges aus der Konsumsteuer auf Wein — über 1800 Millionen — zeigt schon, wie schwer es sein dürste

oder teilweise auf andere Waren abzuwälzen. „Was die beklagten Mißstände in der Weinkon- fum-Steuer-Einhebung betrifft, so haben — wenn man die Anzahl der anhängig gemachten Fälle in Rechnung zieht, — der fortschreitende Ausbau der Einhebungsdienste und die zunehmende Kenntnis der eigenen Verpflichtungen seitens der Steuer zahler dieselben auf bescheidene Prportionen re duziert: übrigens kommen derartige Unzukömm lichkeiten in der Praxis für alle anderen Steuer posten ebenso vor. Jedenfalls wird die Zentrai

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Seite 3 von 8
Datum: 13.05.1929
Umfang: 8
und für die Ricchezza mobile-Steuer» für das der be treffende Steuerträger besteuert wird, und jenes Einkommen, für das die Steuer nicht direkt bei ihm, sondern in anderer Weise ein- gehoben wird (z. B. Zinsen von Sparein lagen. Staatsrenten, aus dem Auslände be zogenes Einkommen usw.). Da durch das kgl. Gesetzesdekret vom 12. August 1927. Nr. 1463, verfügt wurde, daß für die Jahre 1928 —1930 keine Ueberprüfung des der Ergon- zrmgssteuor rmterzogenen Einkommens statt finden soll, brauchen Erhöhungen

von Spareinlagen. Dividenden aus Aktienbesitz, Zinsen von Wertpapieren nfw. verschwiegen haben? Können auch diese mit der Anmeldung des verschwiegenen Einkommens bis zum Mal 1930 warten, oder sollen sie die Anmeldung schon bis ;um 30. Jrmi 1929 vornehmen? — Mit Rücksicht darauf, daß die Revision der Ergänzungs steuer bis zum Jahre 1931 hinausgeschoben ist und diese Bestimmung im dritten Absätze des Art. 5 des kgl. Dekretes vom 28. Jänner 1929 ausdrücklich aufrecht erhalten wurde, sind wir der Ansicht

, daß es genügt, derartige verschwiegene EinkommensteAe für die Kom- plementarsteuer erst im Mai 1930 anzumel den. Zweifellos trifft dies bei jenen Per sonen zu bei denen das verschwiegene Ein kommen nicht mehr Äs ein Drittel des zur ErgänWngssteuer angemeldeten Einkommens beträgt, denn bis zu diesem Ausmaße kann die Einhebung eines Strafgrischlages nicht stattfinden. Wer aber bisher noch nicht Ergänzungs- steuer bezahlt, aber ein steuerpflichtiges Ge samteinkommen von mindestens 6000 Lire besitzt, muß

- pfllchkek? - Die Verpflichtung zur Anmeldung obliegt jener Person, der das betreffende steuerpflich tige Einkommen zusteht. (Hausbesitzer, Dar> kehensgläubiger ufw.) Nur in jenen Fällen, in denen das Gesetz goroifsen Personen die Verpflichtung auferlegt, für dritte Personen die Steuer zu bezahlen gegen das Recht, sie auf den eigentlich Verpflichteten zu über wälzen. sind diese auch zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet. So obliegt es den Dienstgebern, die Gehalte ihrer Angestellten anzumetden

ist. daß die Steueranmeldungen mit voller Rechtskraft auch durch rekommandier ten Brief mit Rückschein an das zuständige Steueramt gesendet werden können; in die sem Falle gilt das Datum des Poststempels, rer auch auf das Anmeldungsformular selbst angebracht werden muß. Äs Cinbrbngungs- tag. Anmeldungsfornmlare sind bei den Steuer ämtern und bei den Gemeinden, in denen sich kein Stöueramt befindet, unentgeltlich erhältlich und werden auch durch die Morro- polverschleiher abgegeben. Die Anmeldungsfrist ist aus der obigen

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 26.02.1927
Umfang: 8
: Hunde steuer, Gemeinde-Rekurs (zurückgewiesen), k. Gemeinde Bolzano: Grundverkauf (verschoben). S. Gemeinde Merano: Pensionsbeitrag für die Gemeindeangestellten (verschoben). 7. Gemeinde Vizze: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). S. Gemeinde Mrano: Belegung der Schweine (genehmigt). 9. Gemeinde Me» rano: Beitrag sur die Società Alpinisti Tren» tini (genehmigt). 1V. Gemeinde Prati: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). 11. Firma Zechbauer und Schick: Gewerbe- und Veriaufssteuer

: Unent geltliche Holzbewilligung.(genehmigt). 2g. Ge meinde Prati: Veitritt zur Corporazione Fo rest. Jtal. (genehmigt). 24. Gemeinde Brunieo: Versicherung der Feuerwehr (verschoben). 25. Gemeinde Tssimo: Heuveräutzerun-g (verscho ben). 2ö. Mair Pietro: Gewerbe- und Werkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 27. E. Larcher: Gewerbe- und Verkaufsfteuer, Ge meinde Bolzano, Rekurs ^zurückgewiesen). 23. Firma Lux Roberto: Gewerbe- und Verkaufs steuer

, Gemeinde Bolzano, Rekurs (genehmigt). 29. Staffier Leo: Gemeinde- und Verkaufs fteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 80. Firma Bogelweider: Gewerbe- und Berkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (zurückge wiesen). VI. Gemeinde Bolzano: Beitrag für das Watt „Corriere dei Colmimi- (genehmigt). 32. Firma Kristanell: Verkaufs- und Gewerbe steuer (teilweise angenommen mit Herabsetzung 'der Taxe). 33. Firma Hämmerte: Rekurs für Mietwertsteuer ''(zurückgewiesen

). 34. Firma 'Twerdek Giuseppe: Rekurs für Verkaufsfteuer (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der -TaxeX SS. Giui^D'Aecardi, Gemeinde Bressa none, Rekurs, Mietwertsteuer (genehmigt). 36. Gemeinde Dresfanone: Vergütung für Einhe bung der Wasssrbeiträgo (verschoben). 37. Gs- i metà Bolzano: Vergütung für den Präsiden- >ten der Wohnungskommission (genehmigt). 83. Gemeinde Sarentino: Staatl. Steuer für Tnan- svruchnahme öffentlicher Plätze (genehmigt). 39. 'Gemeinde Corzes: Anwendung der Wertaufs

und Gewerbesteuer für 1927 (genehmigt). 40. Toggenburg IGräfiin Adelaide: Miewertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise genehmigt Mit Herabsetzung der Taxe). 41. Toggenburg Graf Friedrich! Mietwertsteuer, Gemeinde Bol zano, Rekurs (teilweise genehmigt mit Herab- ' setzung der Taxe). 4L. Firma Haymmerle Anna: Mietwertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs ' (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der - Taxe). 43. Gemeinde D. Andrea in Monte: 'Staatliche Steuer für Verkaufslizenz (geneh- ' mlgt). Gemeinde Bressanone

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Volksbote
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Seite 10 von 16
Datum: 07.04.1927
Umfang: 16
nent ist. Ein solcher Beleg ist z. B. der Adreßabriß oder tut Fall des Bezuges. des „Volksboten' beim Paketverwalter eine schriftliche Abonneiiieutsbcstätigiing desselben. Frage: Bei uns haben die Müller jetzt eine neue Steuer-vorschreibung erhalten, laut welcher Lire 38.10 zu zahlen sind. Bei uns kann man Infolge des Wassermangels zu ge- wissen Zellen nur etwa 6 Monate lang mahlen. Würde ein Rekurs gegm diese Steuer Erfolg haben? Antwort: Es handelt sich da um die bereits in der letzten „Volksbote

'-Ausgabe (vom 31. März) unter den „Fragen und Antwor ten' behändeste Steuer für die Benützung öffentlicher Gewässer, welche Steuer mit 1. Dult 1924 in Kraft getreten ist und derzu- solge mindestens 12 Lire für das Jahr, also für die drei Jahre insgesamt 36 Lire zu ent richten sind. Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Menge des benützten öffonstichten Wassers, das heißt nach der Anzahl der ©in» heilen von je 100 Sekundenlitern (1 Modulo). Da die 12 Lire Steuer (36 Lire für die Zeit seit

Inkrafttreten der Steuer) also die Mindestsumme, vorgeschrieben worden sind, wird ein allfälliger Rekurs keine Wirkung haben außer etwa in dem Falle, daß das Wasser, das du für deine Mühte benützest, nicht ein sogenanntes öffentliches Gewässer märe, was aber erst dann feststelst, wenn ein mal der Wasserka-taster fertig ist. Lies die auf diese Wassersteuerfrage bezügliche Antwort in der vorigen „Bolksbote'-Nummer nach. Frage: Möchte gern eine» Neubau auf- sühren. Wie weit muß der Neubau joih Grunde oes

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 26.09.1928
Umfang: 6
Mittwoch, den 26. Seplember 1923, »«ipevzellaas- Seile? WM WWW Produktionssteuer-Begünstigungen Die.Produklio»sft«uecbegünistigun.gen, die wir im nachfolgenden in groben Strichen behandeln wollen, können tn drei verschiedene Kategorien zusammengefaßt werden. 1. Die Möglichkeit, durch die Errichtung von großen Zollmagazinen durch Großkaufleute, Waren zum vollen Steuersatz Zur Verfügung zu haben, welche Steuer jedoch erst beim Ueber- gang der Waren in den Konsum mit folgenden evidenten Vorteilen

erlegt wird: a) Ersparnis namhafter Kapitalvorschüsse. b) Erlegung der Steuer für nur die dem Kon suln übergebenen Warenmengen. Mit anderen Worten: Erlegung der Steuer nur nach Maßgabe des Konsums. 2. Verwendung der Waren in gewissen Indu strien mit bestimmten Steuerreduzierungen. 3. Vollständige Vergütung der auf der aus geführten Ware liegenden Steuer. I. Kategorie Für die heimische Industrie und den heimi schen Handel haben vor allem der Schnaps und der Zucker große Bedeutung, die der oben ange

führten Vergünstigunzen teilhaftig werden können. Wie bekannt lastet auf dem Schnaps cine Steuer von 1SW Lire pro IVO Hektoliter, während auf dem Zucker erster Qualität eine solche von 4W Lire pro Quinta! lastet. Weingeist — Zollmagazine der Großkauslouie — Normen für die Errichtung und die Funktion Die Steuererleichterungen für Weingeist wer-- den sowohl den Großkaufleuten, als auch den Inhabern von Betrieben zur Wein- und Most herstellung. sowie den Obstexporteuren gewährt, vorausgesetzt natürlich

der Firma, Inhaberin des Magazines. Zucker — Zollmagazine für Großkaufleute — Normen für deren Errichtung und Funktion Die Errichtung solcher Magazine wird den Großkaufleuten nach den oben für die Spiri- tuosenmaga»ine gellenden Bestimmunaen ge stattet. Verschiede'.' ist nur da? Ausmaß der zìi erlegenden Kaution, die nicht 2V Prozent der Steuer auf das Höchstguantum der deponierten Ware übersteigt. Normalerweise wird die Kan tion mit zehn Prozent dieses Höclrstquantums berechnet. Die Steuer auf Zucker

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