6.344 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1927/05_11_1927/DOL_1927_11_05_7_object_1195321.png
Seite 7 von 16
Datum: 05.11.1927
Umfang: 16
neu einfübren wol len. müssen sich an bi - Bestimmlmgen dieses Reglcmentes basten. Bei der Bedeutuna. dis gerade dieser Steuer für die landwirtschaft- ' ‘'i “Hit' zukommt, wollen wir d'e wich tigste» Bestiinmungen des Musterreglements wiedergeben. welche Viehgatttinnen sind der Steuer unter worfen? Der Diebsteiier mnerliegen di? Pferde. Esel. Maultiere, das Rindvieh. die Ziegen. Schafe und Schweine, von weni immer und .zu wetchein Zwecke immer sie in der betref fenden Gemeinde gehalten werdeii

. Die Steuer muß immer alle diese Diehga'- tungcn treffen: nur aus besonderen Gründen kann es der Gemeinde gestattet werden, ein zelne Diebgattungen von der Steuer .zil be freien. Befreit von der Diehsteuer sind: a) die Pferde, Esel imd Maultiere unter einem Jahr: b) Kälber bis zu 6 Monaten und Schafe und Ziegen bis zu 2 Monaten: c) die Pferde und Maultiere für militäri schen Dienst, für Verwendung für die Farst- polizei und für die anderen bewaffneten Kör perschaften im Dienste des Staates, der Pro vinz

oder der Gemeinde: d) alle Tiere, welche nur vorübergehend und nicht länger als 13 Tage sich in der Ge meinde aufhalten, sei es. daß sie durchgetrie ben. weiterverkauft oder geschlachtet werden. wer ist verpstichkek die Steuer zii bezahlen? Zur Zahlung der Steuer ist de>- Inhaber des Viehes solidarisch mit dem Eigentümer verpflichtet, letzterer glich dann, wenn er in einer anderen Gemeinde wohnt. Be- verpach teten Betrieben kann also die Steuer sowohl dem Eigentümer, wie dem Pächter vorge schrieben

Tage nach Eintrieb des Viehs in die Gemeinde dem Gemeindeamte die Anzahl desselben, die Gattung, den Grund des Auf enthaltes des Viehs in der Gemeinde »ud die voraussichtliche Dauer desselben an zu- melden. Die Biehhändler sind ebenfalls zur Bezah lung der Steuer verhalten. Da bei ihnen die Zahl des Viehes einer beständigen Verände rung unterliegt, wird die Steuer nach einer angemessenen Durchschnittszahl von Tieren der verschiedenen Gattung, mit denen sie handeln. bemessen. Sie brauchen daher

nicht iede einzelne Veränderung im Viehstande durch Kauf oder Verkauf der Gemeinde an- ,zu,zeigen. Die Höhe der Viehsleuer. Die Diehsteuer wird ffir ein Jahr bemesieu und bezahlt. Wenn der Besitzer das Vieh schon im ersten Halbiabr hat. ist die Steuer für da« aanze Jabr z>> be»eblen: kommt er aber erst im zweiten Halbjahr in den Besitz des Diebes in der betreffenden Gemeinde, so wird mrr die halbe Jahresstcuer rmrge- schrieben. Von den Veränderungen des Vieh standes während des Jahres wird später

1
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1931/20_05_1931/DOL_1931_05_20_3_object_1143656.png
Seite 3 von 12
Datum: 20.05.1931
Umfang: 12
Herausstellen sollte, als jenes der früheren Jahre, könnte der betreffende Ge schäftsmann frühestens im Mai 1932 auf Grund der Durchschnittseinkommen der bei den Jahre 1930 und 1931 eine Herabsetzung der Richezza-Mobile-Steuer für da. Jahr 1933 verlangen. Einen Zweig der Richezza-Mobile-Steuer bildet die Steuer aus den landwirt schaftlichen Re.vertrag sNeddito A g r a r i o). die von den Grundeigentümern, welche den Boden selbst bebauen, bezahlt wer den muß. Da aber diese Steuer, zwar wohl in derselben Höhe

war. so könnte die jetzt laufende Frist die Gelegenheit bieten, eine Herabsetzung der Steuer auf den land wirtschaftlichen Reinertrag zu verlangen. Es müßte nur der Nachweis erbracht werden, daß zumindestens im Jahre 1930 weniger Grundstücke selbst bebaut worden sind oder weniger Vieh gehalten wurde, als bei der ersten Anwendung dieser Steuerart Im Jahre 1924 angemeldet worden war. Im Zweifel wird es sich empfehlen, vor Einbrin gung des Ansuchens um Steuerherabsetzung beim Steueramte Erkundigungen einzuziehen

, auf welcher Grundlage (Ausdehnung, Kulturgattung und Höhenlage, Viehzahl) bis her die Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag berechnet wurde. Dann können lanöwLttschafMcho Pächlee um Herabsetzung der Steuer ansuchen? Die landwirtschaftlichen Pächter bezahlen bekanntlich nach dem italienischen Steuer systeme dieselbe Richezza-Mobile-Steuer wie die Handels- und Gewerbetreibenden, weil eben die Pachtung landwirtschaftlicher Grund stücke als ein Gewerbe angesehen wird. Des halb gelten für die Pächter

auch dieselben Grundsätze über die periodische Steuer revision. Ein Pächter, der in den Jahren 1930 und 1931 mit demselben steuerpflichti gen Einkommen in der Steuerliste der Richezza-Mobile-Steuer eingetragen war und den Nachweis erbringen zu können glaubt, daß sein Einkommen aus der Pachtung im Durchschnitte der beiden Jahre 1929 und 1930 geringer war, als jener Betrag, mit dem der Pächter in der Steuerrolle eingetragen ist, kann bis zum 31. Juli l. I. mit Aussicht auf Erfolg das Ansuchen um Steuerermäßigung

ünbringen. Dre Pflicht zur Anmewunv der Erhöhung des Geschäftseinkommens. Bor dem Gesetzdekrete vom 28. Jänner 1929, Nr. 360, waren die Rollen so verteilt, daß es dem Steuerträger überlassen war, sich um die Herabsetzung der Steuer zu küm mern, während es allein dem Steueramte oblegen ist, bei einer Erhöhung des Geschäfts- Kosben erschien in einer wohlfeilen, ungekürzten Ausgabe in Ganzleinen zu Lire 14.25 (OrtVinalausgabe Lire 45.—) fo van r lONer die Fra ^rCoornvelfs Der ueiu...:..«- ..u.ider

2
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1909/20_01_1909/SVB_1909_01_20_2_object_2546765.png
Seite 2 von 8
Datum: 20.01.1909
Umfang: 8
Seite 2 die urdeutschen Männer, wie die Abg. Walther, Greil usw., haben nicht gegen diese Steuer gestimmt! Man muß diesen Herren ein wenig auf die Finger sehen, damit man merkt, wie windig eS mit dem Deutschtum dieser Leute aussieht, von denen kein einziger gegen diese Steuer gestimmt hat. Anm. der Red.) Diese Steuer trifft aber auch in erster Linie den Bauern, denn eine Be steuerung des Produktes ist nicht denkbar, ohne daß dieselbe nicht auch den Produzenten trifft. Es ist doch sonderbar

: auf unsere Berge hinauf baut man teure Bahnen, die Schönheiten unseres Lan des weiß man recht gut gesetzlich zu schützen, nur für das herrlichste Juwel unseres Landes, den Bauernstand, weiß man im Jubeljahr nichts Besse- res zu erfinden, als eine neue Steuer. Man muß daher den Kampf der Weinbauern gegen diese Steuer nur aufs beste begrüßen, und Sie können, Verehrteste, überzeigt sein, daß unsere Presse sich voll und ganz in den Dienst ihrer Sache stellen wird. Mögen Sie, liebe Weinbauern, diesen Kampf

führen mit der nötigen Einigkeit und Eintracht, mit echt tirolischer Schneid und mit ebenso echt tirolischer Offenheit und Ehrlichkeit. Gutsbesitzer Thaler aus Tramin zeigte an der Hand eines konkreten Beispieles, was ein Wein gut dem Bauern kostet, bis alles bestritten ist, und gelangt an der Hand von Zahlen zum Resultat, daß dem Bauer sast gar nichts übrig bleibe. Es sei also unmöglich, daß der Bauer diese neue Steuer erträgt. Herr Redakteur Gufler kam auf die Bier steuer zu sprechen und zog dabei

der Weinbauern, denn er weiß, daß in einer Vier telstunde die ganze Frucht seines Fleißes vom Ha gelschauer vernichtet sein kann. Gegen all diese Ge fahren aber ist der Brauer geschützt, im sicheren Lokale trotzt er ruhig der Kälte und dem Unwetter, ihm können diese beiden sürchterlichen Gesahren nicht schaden. Die Wirte haben eS bei der Weinverzeh- rungssteuer sehr gut verstanden, sich schadlos zu halten, ja, sie haben sogar einen Profit davon ge zogen, indem sie um das Doppelte als die Steuer ausmachte

, den Preis erhöhten. Sie haben die Kon sumenten zahlen lassen. Abg. Gentili hat bezüg lich der Besteuerung des Privatweines im Land- tage gemeint, man fange jetzt mit einer Steuerhöhe von 2 Kronen per Hektoliter an, aufhören aber werde man mit 8 Kronen. Es werde einfach heißen, wegen einer Erhöhung von 1 bis 2 Kronen sei nichts dahinter, die Steuer sei ja eingesührt, jetzt könne man ruhig, langsam, langsam hinauffahren. Daher heißt's, gleich jetzt, gleich von allem Anfang, der drohenden Gefahr begegnen

3
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1908/05_08_1908/SVB_1908_08_05_2_object_2545356.png
Seite 2 von 8
Datum: 05.08.1908
Umfang: 8
, „kann und wird bewilliget werden.' Früher hat man sie den Tirolern nach und nach ganz weg genommen, mit der Begründung, die Bauern haben damit Mißbrauch getrieben. Jetzt will sie die Re gierung wieder hergeben, um die drückende Steuer verdaulicher zu machen. Wenn die Abgeordneten die Steuer einmal bewilliget haben, dann zieht die Regierung die Abfindung wieder zurück. Aber wohl verstanden, wir wollen die Abfindung ohne Steuer erhöhung, nicht die Abfindung mit Steuererhöhung. Es wäre für die Weinbauern ein schlechter

Trost, wenn wir die doppelte Steuer im Abfindungswege zu zahlen haben. Dann kommt Leys auf das „Tiroler Volks blatt' zu sprechen. Er hält sich darüber auf, daß das „Tiroler Volksblatt' seinerzeit seine Haltung als unerhört bezeichnet hat. Das „Volksblatt' schrieb so: „Aus zahllosen Versammlungen haben Tausende von Weinbauern erklärt, wenn diese Steuer kommt, dann können wir nicht mehr brennen, wir müssen die Trestern einfach weg werfen, die Maischepreise sinken, das Viehfutter entgeht

uns, nach so langen, harten Zeiten und angesichts der Riesensumme, die wir zur Bekämpfung der Reblaus ausgeben müssen, können wir die Steuer nicht ertragen.' Num kommt der Abg. Leys, der Obmann des Schrafflschen Wein bauernverbandes, und behauptet von dem allen das Gegenteil: „Das ist zuviel gesagt, das glaube ich nicht, man übertreibt, die Steuer ist nicht zum Davonlaufen' usw. Wenn der Weinbauer Leys sowohl in Bozen am 8. Juni, als auch in Kaltern am 19. Juli allen übrigen Weinbauern widerspricht

, wie er es tatsächlich getan, und die harte Steuer noch in Schutz nimmt, wie er es auch getan, so sagen wir nochmals: Eine solche Haltung eines Vertreters der Weinbauern ist einfach unerhört. Noch unerhörter ist die Haltung des Weinbauern vertreters v. Guggenberg, der am 28. Mai in Bozen vor tausend Weinbauern erklärt hat: „Ihr habt kein Recht, für euch eine Begünstigung zu verlangen.' Und am allerunerhörtesten ist die Hal tung Schraffls, der am 8. Juni in Bozen gesagt: Die anderen außer Leys kennen die Branntwein

- Frage „nur von den Räuschen, die sie geliefert'! Das ist nicht bloß unerhört, sondern geradezu un verschämt! Müssen sich denn die Weinbauern von Schraffl alles gefallen lassen? Wenn Leys ferners behauptet, daß die konservativen Zeitunzen und die Weinbauernbund-Versammlungen die Sache so dar stellen, als ob die Weinbauern an dieser Steuer „zu grunde gehen müssen', so bitten wir ihn doch gütigst zu sagen, wann und wo und von wem dies gesagt worden sei. Allzeit wurde behauptet, die Weinbauern

4
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1932/23_06_1932/VBS_1932_06_23_11_object_3129931.png
Seite 11 von 16
Datum: 23.06.1932
Umfang: 16
worden und die Verhandlungen, die diesbezüglich der Reichs verband der Landwirte mit der Eeneral- steuerdirektion in Rom geführt hat, haben auch zu einem begrüßenswerten Erfolge ge führt. Da es nicht die staatliche Grundsteuer ist, die den Bauer vor allem bedrückt und die mit ihrer Veranlagung auf den alten Kata- stralreinertrag nicht als übermäßig empfun den wird, sondern dje Steuer auf das bäuerliche Unternehmer-Ein kommen (landwirtschaftlicher Reinertrag llnd Pächtereinkommen), haben sich die Ver

handlungen auf die Erreichung einer Er mäßigung dieser letzteren beschränkt. Tat sächlich sind auch von der Staatsverwaltung folgende Ermäßigungen der Steuer auf den landwirtschaft lichen Reinertrag (Reddito Agra- rio) bewilligt worden: Anher der bereits im Jahre 1938 vom Reichsverband der Landwirte durchgeseh- ten 15%igen Herabsetzung dieser Steuer wird vom 1. Jänner 1938 ein weiterer Nachlaß von 30% der Bodenertragssteuer bewilligt. Für gewisie Kulturen, deren Erzeugnisie durch den Preisrückgang

des Steuer nachlasses. Um die Bedeutung dieses Nachlasses richtig zu ermessen, sei in Erinnerung gebracht, daß die Steuer auf den --landwirtschaftlichen Reinertrag von allen jenen Landwirten zu bezahlen ist, die ihre Grundstücke selbst be arbeiten, diese also nicht in Pacht gegeben haben. Bei Halbpacht zahlt der Halbpächter nur die halbe Steuer auf den landwirtschaft lichen Reinertrag. Von der Möglichkeit der Erlangung einer Steuerherabsetzung kann also der weitaus grötzteTeil unser er Bauernschaft

Gebrauch machen. Die Höhe der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag beträgt gegenwärtig 5% der Steuergrundlage (für Halbpächter 2,6%). Die Steuergrundlage wird aber bei dieser Steuer nicht in jedem einzelnen Falle erhoben: sondern ist provinzweise durch eine Vereinbarung zwischen der Organisation der Landwirte. und der Finanzintendanz' fest gesetzt worden. Die Vereinbarung für unsere Provinz geht schon auf das Jahr 1923 zurück, wo natürlich ganz andere Preise für die land wirtschaftlichen

Reinertrag berechnet wor den, der Mit 5% besteuert wird. Dieser Steuersatz von 5% wird auch in Hin kunft unverändert bleiben,' nur die S t e u e r- g rund läge kann, wie oben angeführt, eine Ermäßigung bis zu 60% erfahren. Wie kann man den Anspruch auf die Steuer- ermähigung geltend machen? Die Herabsetzung der Steuer, auf den landwirtschaftlichen Reinertrag findet nicht etwa von.Amts wegen und allgemein.statt, sondern es wird den einzelnen Landwirten überlasten, darum besonders anzusuchen. (Da die Krise

5
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1927/07_04_1927/VBS_1927_04_07_12_object_3123093.png
Seite 12 von 16
Datum: 07.04.1927
Umfang: 16
Seite 12 — Nr. 14 •Voltebote“ Donnerstag, den 7. April 1927. Fvnggelellen-Steuer. Die Junggesellen st euer besteht aus einer Grundtaxe und einem Zuschläge. Hie Grundtaxe wird durch das Alter, der Zu schlag durch dar Einkommen des Iunggeiellc» bestimm! Die Grundlage ist festgesetzt: a> mit 35 L. jährlich für die geh» jüngsten der öberwähnten Altersklasse», d. s. jene, die im 28. bis «inschließ- lich 35. Lebensjahre stehen, b) mir 50 Lire jähr lich für die nächstfolgenden 15 Altersklassen

steuer gelten somit die folgenden Steuersätze: * Die Höhe der Reineinkommen, dir in den Steuerrollen für die Crgänzungssteuer, die Ein kommen-, Grund- und lflebäudesteuer eingetragen sind, bleiben in Geltung. Das Einkommen des Junggesellen, der auf Kosten seiner Eltern lebt, wird auf Grund des Einkommens dieser fest gesetzt, derart, daß das Gesaniteinkominen der Eltern durch die Zahl aller ihrer lebenden Kin der geteilt wird. Sollte die Höhe der oberwähn ten oder anderer Einkoimnen

die folgenden typischen Fälle in Betracht: a) Der Junggeselle zahlt di« Er gänzungssteuer: Ein im 35. Lebensjahre stehender Metzger z. B. zahlt 520 Lire Crgänzungssteuer. Seine Steuer als Lediger beträgt: Grundtaxe 35 Lire, Zuschlag 520 : 4 — 130, daher insgesamt 165 Lire. Ein 37jähriger Hausbesitzer, (Mtmin und Besitzer einer Gemischtwarenhandlung, zahlt eine Crgänzungssteuer von 106.15 Lire, mußte aber wegen eines Brandes «in Darlehen von 8000 Lire zu 10% aufnehmen. Sein Einkommen reduziert

sich infolgedessen um 800 Lire, .d. h. von 7500 Lire auf 6700 Lire. Die Ergänzungssteuer für dieses Einkommen (1.356%) beträgt 90.)5 L. Die Junggesellenstsiier macht daher aus: Grund taxe 50 Lire, Zuschlag 90.85 : 4 — 22.70 Lire, ins gesamt 72.70 Lire. b) Wie hoch ist die Juiiggssellensteuer für einen 26jährigen, von seiner Mutter erhal tenen Junggesellen (Student), einzigen Sohn, wenn die Mutter 161 Lire Ergänzungs- stcuer zahlt? In diesem Fall beträgt die Steuer 75.25 Lire, und zwar: Grundtaxe 35. Zuschlag 161

:4 - 40.26. Ein 51jähriger Junggeselle lebt auf Kosten seiner Eltern, die noch zwei verheiratete Kinder und ein Reineinkomnien von 15.000 Lire haben. Die Eltern zahlen für den Sohn eine Ledigen steuer von 48.30 Lire, und zwar: Grundtaxe 25 Lire. Zuschlag: 270.75 : 3 (Kinder) - 83.25 : 4 — 23.30 Lire. c) Keine Ergänzungssteuer. aber andere direkte Steuern: Angenommen folgender Fall: Ein im 65. Lebensjahre stehender Bauer hat einen kleinen Hof verpachtet, 17.000 Lire in Banken und ein kleines Häuschen

6
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1927/24_02_1927/VBS_1927_02_24_9_object_3122895.png
Seite 9 von 16
Datum: 24.02.1927
Umfang: 16
Die Junggefellensteuer. Durch das kfll. Dekret vom 13. Febr. 1927 wurden die näheren Borschriften über die Junggejellensteuer erlassen. Sie sind nicht nur für die unmittelbar Betroffenen, dl« Junggesellen selbst, von Interesse, sondern auch für all« Dieirstgeber, welche Junggesellen beschäftigen, denn der Staat such» sich di« Einhebung der Steuer in der Weise zu er leichtern, besonders bezüglich der Junggesel len aus den Arbeiterkreisen, daß er die Dienstgeber zur Zahlung heranziebt

und es ihnen überläßt, die Steuer auf die Jung gesellen zu überwalzen. Der unterliegt der Junggeselleusteuer? Sie trifft alle unverheirateten Männer zwischen dem vollendeten 25 und dem voll endeten 65. Lebensjahre. Ausgenoyr» men find die katholischen Pneste- und die Ordensleute, welche das Gelübde der Keusch heit abgelegt haben, die Kriegs-Schwerinva- liden, die Offiziere. Unteroffiziere und Sol daten der Trumren, welche auf eine bestimmt« Dienstzeit verMchtet sind und für welche die Cheschließung an gewisse

Bedingungen oder Beschränkungen gebunden ist. jene Personen, denen der Art. 61 des ital. bürgerl. Gesetz buches die Eingehung der Ehe verbotet (Geisteskranke) und «Mich alle Ausländer, auch wenn sie sich ständig in Italien auf halten. Die Höhe der Junggejellensteuer. Die Steuer besteht au» zwei Beträgen, von denen der eine mit einer fixen Summe je nach dem Alter des Junggesellen bemessen Ist, während der zweite nach seinem aesamm- ten steuerpflichtigen Einkommen abgestuft ist. Die erste dieser Abgaben

. Das Gesamteinkommen wird den Komple mentärsteuerlisten entnommen. Für jene Junggesellen, di« kein« Komplementärsteuer bezahlen, z. B. deshalb, well Ihr Gesamtein kommen 16.000 Lire nicht übersteigt, wird das Gesamteinkommen durch Zusammen rechnen der in der Grund-, Gebäude- und Ricchezza Mobile-Steuer eingetragenen Ein kommensbeträge berechnet, oder falls sie auch in diesen nicht eingetragen .erscheinen, von Amts wegen eingefchatzt. Wenn der Jung geselle, keine eigenen Einkünfte hat und von seinen Eltern erhalten

der Tabelle der Steuersätze für die Komplemen- tärsteuer bei einem Einkommen von 17.200 Lire auf V, %, erreicht bei einem Einkom men von 99.000 Lire 1% usw. Ein Jung- S leselle von 40 Jahren, der «in Gesamter«- omme'n von 20.600 Lire besitzt, müßte bei spielsweise an Junggesellensteuer den fixen Betrag von 50 Lire und «Ine Crgänzungs- abgabe von 0.53%, also 106 Sic«, zusammen 156 Lire bezahlen. wie wird die Junggesellensteuer eingehoben? Maßgebend für di« Einbebung der Steuer ist, ob die betreffende

7
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1901/18_05_1901/SVB_1901_05_18_2_object_1938874.png
Seite 2 von 10
Datum: 18.05.1901
Umfang: 10
Seite 2 ,A er Tiroler' Samstag, 18. Mai 1901 wohl gemerkt, sämmtlicher Steuern, also auch der indirecten Steuern auf eine einzige Steuer, sagen wir die progressive Einkommensteuer, nichts anderes ist als eine Utopie. Aber, meine Herren, mit den Consumsteuern verhält es sich ähnlich wie mit dem Alkohol. Ein allzuviel an Consumsteuern ist für den Staat gerade so unges u n d w ie ein allzuviel an Alkohol für das einzelne Individuum. Für mich liegt daher die Frage so: Ist diese Steuer

vom Standpunkte der Steuer gerechtigkeit zu bewilligen, ist selbe für den Staat als solchen nützlich oder nicht? Um diese Frage be antworten zu können, muss ich zuerst feststellen, was in Steuersachen gerecht ist. Steuergerechtigkeit. Es fällt mir nicht ein, diese Definition selbst zu geben, sondern ich werde Ihnen eine Autorität citieren, welche in Oesterreich in Steuersachen als maßgebend anerkannt sein dürste. Seine Excellenz der gewesene Finanzminister schreibt in seinem Werke „Finanz wissenschaft

, welche ein Einkommen von 600 bis 1000 fl. haben, also noch immer nicht zu den Reichen gezählt werden können. Die andere Hälfte, 28,000.000 15, kann als specifische Steuer der Reichen gelten. Von diesen 38,000.000 15 sind, ich mache daraus besonders auf- merkfam. 2 3,000.<>00 l5, die Hälfte der Personaleinkommensteuer, von jeder Gemeinde- und Landesumlage gänzlich befreit. Und nun bitte ich Sie, meine Herren, mit dieser specifischen Steuer der Reichen, mit dieser Summe von 28,000.000 15 folgende Ziffern und Steuern

verhält es sich ähnlich wie mit der Grundsteuer: auch sie zahlt zum weitaus größten Theile der verarmende, ver blutende Bauernstand und die mittlere und arme städtische Bevölkerung. Die Gebäudesteuer ist außerdem doppelt unge- recht; sie ist eine doppelte Besteuerung des Grund und Bodens. Der Bauer zahlt für den Reinertrag des Grund und Bodens 32 7 Procent an Grund steuer, er zahlt mithin mehr als das Vierfache von dem, was der Millionär für sein müheloses Ein kommen in Form

noch folgende Ziffern erscheinen? Die Brautweinabgabe ist präliminiert mit netto 63 V2 Millionen. Wer diese Steuer zahlt, das brauche ich wohl nicht näher zu erklären; es zahlt sie zum weitaus größten Theile die verarmende Be völkerung. Die Wein- und Moststeuer ist präliminiert mit 11,000.000 15, die Bierstener Mit 76,435.000 X, Fleisch- und Schlachtviehsteuer mit 15,140.000 15, die Verbrauchsabgabe von Zucker mit netto 80,550.0'0 l5, die Verbrauchssteuer von Mineralöl mit 17,800.00 > 15. Wer

8
Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1924/04_02_1924/MEZ_1924_02_04_5_object_618873.png
Seite 5 von 6
Datum: 04.02.1924
Umfang: 6
^ dm 4. GH«»« KX S«W 5 ^Volkswirtschaftliche' Rundschau. Itaken. Die Gemeindesteuern. Sie Was«», und Dienskbotenstev«. An« nicht unwichtige Steuer der Gemeinden j,ie Wagen- und DlMstbotenstouer, welche di« feinden das Recht haben einzuführen. Die chststeuerfätze werben durch ein W. Dekret gesetzt, verschieden« Veränderungen bezüglich !x Höhe den Gtouevsatze brachten «noch spätere --trete. Dt« Wagens und Dienstbotensteuer ich auf Grund der Einkommens verwen-dung «r- -den, ist also ebne

«indirekte Steuer. Es hat was für sich, Sah die Steuern unter einer teuer zusammengefaßt sind, obwohl im Grund zwei -Steuern sind. Die Dienst-b otensteuer. Die DieNstbotensteuer h ibtti- alle jene Personen Familien M en r'chlen, welche Diensibo.er liew Ob diese Dienstboten nun Im Hause de- rbeit-gsbers Kost und Wohming erhalten oder cht, spielt dabei keine Rolle. Die Steuer ist der Gemeiwde zu entrichten, wo -d-er Arbett- ber seinen ordentlichen- Wohnsitz hat. -Me Höchftsteuersätze sind lim Laufe

den Steuersätze bedarf die Gemeinde, we-t>he Steuer ein -zuheben beabsichi-igt, hiezu die E e ehmiMNg des Prouinzialverwaliiungsauslschis' s und die Bestätigung -des Finai^minii-sters. ie Termine' für Abgabe der Steuererklärungen eziiglich -der Dienstlbotensteu-er sind iniiden Durch- ihMNgsloerordnungeN der Gemeinden enthal- n. Zu-r Abgabe einer Erklämng ist jeder ienstgsber «npflichitet -bei sonstiger Strafe, iinmt jemand während des Jahres Dienstboten uf, so muh die Steuer für -d-as Vierteljahr, merhalb

.welchem die SteuerMicht eintritt, ent ichie-i weiden. Zyev z. B. einen Dienstboten am Ii?. Augriit umnimmt/ hat die DieiMboteswuer dafür ab . Juli zu bezahlen; wer im Oktober oder No- ember, einen Dienstboten aufnimmt, hat dafür ie Steuer -ab 1. Oktober zu zahlen. (Dr. M-air: Die neuen GemÄndesteiuern'.) -Es fft natürlich auch' anderseits der Wegfall es Dienstboten -in Abrechnung zu bringen, und war vom nächsten DierteHahre cm. Wenn je- and z. B. «wen Dienstboten «in 29. Juni ent» ' t, so braucht

oder j auf Plötzen stehen. Hieher sind die Droschken zu > rechnen. Verpflichtet zur Sdsuerzahllmg -ist -der Besitzer BtAl«rdste>uer. Beide ObMe werden in ebner Steuer vereinigt, d. h. es Abt eine Steuer, welche <mf Billards und auf Klaviere eingehoben werden Hann. Befreit von dieser Steuer sind Mavie-re und Billards, welche sich in Händen der Erzeuger oder konzessionierter Händler be finden, und -Klaviere, welche in Musikschulen in Verwendung stehen. Für alle anderen Billards und Klaviere kann die Steuer

9
Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1892/23_02_1892/MEZ_1892_02_23_2_object_617200.png
Seite 2 von 8
Datum: 23.02.1892
Umfang: 8
Seite 2 Erwerbsteuer für Associationen betrogt in der Regel zehn Percent. Der Besoldungssteuer sind alle Dienst» und Lohnbezüge über 600 Gulden unterworfen. Das Ausmaß dieser Steuer stellt sich bis 2000 sl. auf 1 Perccnt, bis 2400 fl. auf l'/z Percent, bis 3300 fl- auf 2 Percent, bis 4200 fl. auf 2 V» Percent, 5000 fl. auf 3 Percent, 6000 fl. auf 4 Percent, 7500 fl. auf 5 P-rcent, 9000 fl. auf 6 Percent, 10,000 fl. auf 7 Perccnt, . 12,000 fl. auf 8 Percent, 14,000 fl auf 3 Percent, über 14,000

fl. auf 10 Percent. Die Steuer muß von den Diknstgebern in Abzug gebracht werden. Die Dienstgeber sind auch für die richtige Berech nung und Abfuhr der Steuer haftbar. Das LUartiergeld ist steuerfrei. Der Renten st euer nnterliegen alle Bezüge ans Bermögensobjccten oder Vermögensrechten, die nicht schon durch eine andere directe Steuer betroffen sind. Aus genommen sind jene Zinsen, welchen die Steuer- sreiheit durch ein Specialgesetz zugesichert winde, ferner Bezüge unter 300 fl. und Sparkassenzinscii

unter 5^5 fl. Die Remensteuer beträgt zehn Per cent bei allen nicht befreiten Staalspapieren, bei allen inländischen Obligationen und Anlehen nnd bei den übrigen Bezügen zwei Percent. Mit dieser Steuer von zwei Percent werden die Zinsen und Dividenden von Actien jener Erwerbsunternehmungen getroffen, welche von der Erwerb st euer befreit sind. Diese Neuerung ist besonders wichtig. Der Personal-Einkommensteuer unter liegen alle Angehörigen der im Reichsrathe vertre tenen Königreiche und Länder hinsichtlich

ihres ge- samniteu Einkommeus. Das von der Steuer be freite Existenz-Minimum beträgt 600 fl. Bei Ehe gatten hat die Besteuerung nach dem Gcsammt- Emkommen zu erfolgen, wenn sie im gemeinsamen Haushalle leben. Von dem Einkommen sind abzu ziehen die Betriebsauslagen, Abschreibungen, Ver- sicherungs-Prämien, Zinsen von Geschäfts- nnd Prioatschulden. Gewinne aus außerordentlichen Zufalls-Einnahmen, Erbschaften und dergleichen sind in das Einkoinmen nicht einznbeziehen. Der Stener- suß beginnt bei 600 fl. mir 0.6

fl.). bei 9500 fl. (272 fl.). bei 10.000 fl. (291 fl.). bei 11,000 fl. (319 fl.), bei 12,000 fl. (357 fl.). bei 13.000 fl. (395 fl.). bei 14,000 fl. (433 fl). bei 15.000 fl. (471 fl.), bei 16.000 fl. (510 fl.), bei 17,000 fl. (550 fl.), bei 18,000 fl. (590 fl.), bei 19,000 fl. (630 fl.), bei 20.000 fl. (670 fl.), bei 22,000 fl. (730 fl.). bei 24,000 fl. (800 fl ). Bei Einkommen über 24,000 fl. bis einschließ ich 100,000 fl. steigen die Stufen um je 2000 fl. und die Steuer um je 80 fl. Bei Einkommen

10
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1906/07_04_1906/TIR_1906_04_07_2_object_357681.png
Seite 2 von 12
Datum: 07.04.1906
Umfang: 12
eine Klasse. Das Triftigste, was dagegen eingewandt werden könnte, wäre vielleicht, daß damit die Gegner des ZweikinderfystemS begünstigt würden. Ein Doppelwahlrecht aber für jene, welche 8, 10 oder 30 X direkte Steuer zahlen, halte ich für ungerecht. Die Wertung deS Menschen als Menschen ist Christenpflicht, aber diese Wertung hat nur dann einen Wert, wenn sie nicht bloß eine Phrase ist, sondern «inen Effekt hat. Wenn wir nun zum Beispiel allen jenen, welche 8 T direkte Steuer zahlen, zwei Stimmen

Steuer Zahlenden so große Massen, daß der Nichtsteuerzahlende ein ein fach wertloses Recht erlangen würde. Will man das, dann ist eZ klüger, die nicht direkte Steuer Zahlenden vollständig vom Wahlrechte auszuschließen, damit man sich die Anlegung der wertlosen Stimmlisten ersparen kann und den Gemeinden «icht Arbeit ge macht wird, die keinen Effekt hat. Ich bin aber, meine Herren, für so etwas nie und nimmer und unter gar kein« Um stünden zu haben. Ich halte eine Ueberschwemmung deS Wahlrechtes

Nichtbesitzender durch das Plural wahlrecht der 8 K-Männer für unchrist lich, ungerecht und unklug. Für unchrisilich deshalb, weil kein Besitzender wünschen würde, daß ihm so etwas geschehe, und weil ein Kardinalgrundsatz des Christen tums lautet: „WaS du nicht willst, das; dir geschehe, daß tue auch andern nicht!' Für ungerecht deshalb, weil die direkte Steuer- leistung heute kein Maßstab mehr sür die Belastung des Bürge» S im Staate, nicht ein mal auf dem Lande ist. Wir wissen ja, daß die indirekten Steuern

zwei Drittel der gesam ten Steuern ausmachen, und auch in den einzelnen Ländern hat man die Kunst verstanden, auf indirektem Wege große Steuer summen herauszupressen. Bei uns in Tirol zum Beispiel zahlt jeder, auch derjenige, der keine direkte Steuer zahlt, mit am Getreidc-Auffchlage, Bier- und Wein aufschlage eine hohe Summe, und ich glaube, daß die indirekte Belastung bei uns, sowohl von Seite des Reiche» als auch dcS Landes, durchschnittlich auf den Kops gerechnet, be deutend größer

ist als die direkte. Die direkte Steuer ist als Maßstab für Rechte ungerecht, weil zum Beispiel ein einzelner Besitzer, der 8 X Steuer zahlt, ganz bestimmt dem Staate eine viel geringere Summe an Jahresbei trägen abliefert, als einer, der keine 8 T direkte Steuer zahlt und fünf Kinder hat, weil eS eben unmöglich ist, daß ein einzelner fünfmal so viel Zucker, fünfmal so viel Wein, Bier und andere Artikel konsumiert, aus welchen die hohen Konsumfteuern liegen. Un- Aus der Red? des Abz, Schrasfl zur Wahl reform

11
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1932/29_09_1932/VBS_1932_09_29_11_object_3130379.png
Seite 11 von 16
Datum: 29.09.1932
Umfang: 16
Verzehrungs - Steuer auf Maische« Most und Mein Vas soll derWeinbauer von der Verzehrungs- Steuer auf Maische, Most und Mein misten? Es vückt tnteb&r die Zeit heran, wo der Weinbauer alle Vorbereitungen trifft, um Las edle Gewächs kn seinen Keller aufzu- nehmen oder an seinen Bestimmungsort ab- zuliefern. Ueberall werden die Geschirre ge reinigt und hergerichtet, die Fuhrwerke in Ordnung gebracht; die KvLzr vorbereitet und alles sonstige zürechtgelegt, Somit sich das Wimmen ohne-Hindernis

oder versendet werden, niemals der Verzeh rungssteuer unterliegen, und daß es für den Verkauf oder den Transport dieser keiner Anmeldung bedarf. Maische (Praschlet) und Most wird ver schieden versteuert, und zwar M a i s ch e mit 65% und Most mit 80% der für den Wein festgesetzten Steuer. Daher beträgt z. B. in den Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern die Steuer auf die Maische Lire 14.^5 und jene auf Most Lire 20.70 pro Hektoliter, in Gemeinden von 10.000 bis 30.000 Ein wohnern Lire 18.85, bzw. 26.10

. I. Wenn die Matsche im eivenen Kelter öer Pro-uzenten eingekellert wird. Der Produzent braucht vorläufig gar nichts zu veranlassen und auch keine Steuer zu be zahlen. Nur dann, wenn der Keller vom Weinguts weit entfernt ist, so daß mit der Praschletfuhr ein längerer Weg zurückzulegen ist, kann das Derzehrungssteueramt aus Kon. trollrückstchten verlangen, daß die Begleit personen der Fuhren mit Legitimationen ver sehen sein müssen, aus denen hervorgeht, wem die Maische gehört, wohin sie transpor tiert

von Maische oder wein zu verschnitt- zweckeu durch Produzenten oder Kellerei, geuosseuschafken. Jeder Weinproduzent und auch die Ge nossenschaften können fremde Maische oder Wein zu Verschnittzwecken in einer Menge bis zu einem Zehntel der eigenen Erzeugung ankaufen, ohne deswegen verpflichtet zu sein, diesen Ankauf beim Verzehrungssteueramte zu melden oder dafür Steuer zu bezahlen. Uebersteigt aber die angekaufte Menge 10% des eigenen Erzeugnisses, so müßte aller dings der betreffende Produzent

den Ankauf beim Derzehrungssteueramte anmelden und die Steuer entrichten. In außerordentlichen Fällen, wenn z. B. die Emte nach Menge und Zuckergehalt mißraten ist, sodaß, um die Keller zu füllen und die Qualität zu ver bessern, mehr als gewöhnlich fremde Maische oder Wein angekauft werden muß, könnte vom Derzehrungssteueramte auch erreicht werden, daß auch für jene Menge fremden Weines» die 10% der eigenen Ernte über- steigt, keine Steuer bezahlt wehren muß. a, Wenn -teMatfche

12
Zeitungen & Zeitschriften
Der Burggräfler
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BRG/1906/28_03_1906/BRG_1906_03_28_2_object_812088.png
Seite 2 von 10
Datum: 28.03.1906
Umfang: 10
, wir wollen auch, datz ein Unterschied gemacht wird zwischen denjenigen, die viel und jenen, die wenig Steuer zahlen, die direkte und indirekte Steuern zahlen mit» wenn man will, zwischen Besitzenden und Besitzlosen, zwischen Bauer und Knecht, zwischen Gesellen und Meister. (Abg. Dr. Erler: Da hört das gleiche Wahlrecht auf! Bauer und Knecht ist etwas anderes, aber Städter und Bauern nicht!) Sie sollen das Pluralwahlrecht haben, das wird Ihnen zu gute kommen. (Abg. S e i tz: Die Arbeiter zahlen

doch auch die Blutsteuer!) Gcwitz, aber wenn Sie die Verhältnisse bei uns draußen kennen würden, mützten sie mir zugeben... (Abg. Pernerstorfer: Sie legen ja einen so großen Wert auf die Blutsteuer!) Gewiß, aber der Bauer trägt eben diese große Steuer, die Blutsteuer, in viel höherem Matze. (Lebhafte Zwischenrufe.) Mir scheint, jetzt kommt gleich eine ganze Reihe von Herren, die mich fortwährend unterbrechen wollen. Cs ist wirklich besser, wenn ich bei der Sache bleibe, sonst komme ich 311 keinem Ende

. Es ist unbedingt notwendig, einen solchen Unter schied zu konstatieren, und zwar in der Weise, datz man demjenigen, der eine bestimmte direkte Steuer leistet, eine zweite Stimme gibt (Zustimmung) und cs einfach so läßt, wie cs bisher gewesen ist. Es ist von verschiedener Seite gesagt worden, es gehe nicht an, es wäre vielleicht besser, wenn man als Matzstab für die Pluralstimme die Zahl der Familienmitglieder oder ein gewisses Alter gewählt hätte. Aber ich glaube, datz das viel komplizierter wäre

des Menschen als Menschen ist Christenpficht, aber diese Wertung hat nur dann einen Wert, wenn sie nicht bloß eine Phrase ist, sondern einen Effekt hat. Wenn wir nun zum Beispiel allen jenen, welche 8 K direkte Steuer zahlen, zwei Stimmen cinräumen, allen übrigen, die über 24 Jahre alt sind, nur eine Stimme, dann haben die Richtzensus- wählcr nur dort noch eine Aussicht, jemals einen ihrer Vertrauensmänner durchzubringen, wo sie eine Zweidrittelmehrheit haben. Ob ein solcher Bezirk in ganz Oesterreich

ausmachen und auch in den einzelnen Ländern hat man die Kunst ver standen, auf indirellem Wege große Steuersummen herauszupressen. Bei uns in Tirol zum Beispiel zahlt jeder, auch derjenige, der keine direkte Steuer zahlt, mit am Eetreideaufschlage, Bier- und Weinaufschlage eine hohe Summe und ich glaube, daß die indirekte Belastung bei uns sowohl von Seite des Reiches als auch des Landes, durchschnittlich auf den Kopf gerechnet be deutend größer ist als die direkte.' Was folgt nun aus diesen Sätzen

13
Zeitungen & Zeitschriften
Brixener Chronik
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BRC/1898/25_02_1898/BRC_1898_02_25_4_object_120143.png
Seite 4 von 8
Datum: 25.02.1898
Umfang: 8
zu meinem Antrage zu sprechen, wobei ich mit- Rücksicht auf die be schränkte Zeit des Hauses mich kurz fassen will. Wie Ihnen allen bekannt ist, unterliegen die Zinsen der Hypothekarcapitalien der Renten steuer, jene einer großen Zahl von Wertpapieren aber nicht. Wer also z. B. 50.000 fl. jähr liches Einkommen von solchen Papieren hat, zahlt keine Rentensteuer und auch keine Landes- und Gemeindezuschläge. Der Z 130 des Gesetzes be stimmt sogar, dass in der Regel nicht einmal die Passivzinsen abgerechnet

und der Gemeinden, so dass man sagen kann, die Steuer wird wohl in vielen Fällen bis auf 5 und mehr Procent hinaufschnellen. Nun ist es aber klar, dass eigentlich nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner diese Steuer zu tragen haben wird. In den meisten Urkunden, welche in der letzten Zeit abgefasst wurden, ist überhaupt die Be stimmung enthalten, dass der Gläubiger ohne jeden Abzug die Zinsen erhalten soll, der Schuldner eventuelle Steuern tragen muss. Aber selbst wenn das nicht bestimmt wäre

verzinsliche keine großen Kosten er laufen, so werden überhaupt die Folgen nicht so schwerwiegend sein. Aber gefährlich wird die Sache, wenn es sich um zweifelhafte Schuldner und zweifelhafte Sicherheit handelt; dann kann es allerdings geschehen, dass diese Steuer dazu treibt, dass der verschuldete Bauer von Haus und Hof gehen muss. Thatsächlich zahlt eigentlich die Renten steuer nicht derjenige, der sie zahlen sollte. ^>ch will davon absehen, meine Herren, dass das bewegliche Capital es bisher vielfach

verstanden hat, sich leichter der Steuer zu entziehen als der Realitätenbesitz, der aus den öffentlichen Büchern ersichtlich ist. Die Rentensteuer wird den erwarteten Er folg nicht haben. Diese Rentensteuer wird die Steuermoral schädigen. Wie es mit der Steuer moral bei uns beschaffen wär, mögen Sie aus den Worten entnehmen, welche vor 30 Jahren, im Jahre 1868, ein Abgeordneter im Reichs rathe gesprochen hat. Derselbe sagte: „Es ist leider eine traurige Erscheinung, der wir auch in Oesterreich nur zu oft

diese Worte auch heute Wahrheit sind, aber jedenfalls wird die Steuer moral durch solche. Gesetze, wie das gegenwärtige Rentenstenergesetz, nicht gehoben. Denn, meine Herren, wenn man sieht, dass der reiche Coupon abschneider bei seiner mühelosen „Arbeit', wenn er noch soviel Einkommen hat, keine Rentensteuer zahlt, der verschuldete Grundbesitzer aber die Rentensteuer zahlen muss, so werden solche Zu stände unmöglich dazu beitragen, die Steuer moral zu heben. Das Capital, wenn es sich nicht in gewagte

14
Zeitungen & Zeitschriften
Brixener Chronik
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BRC/1896/19_05_1896/BRC_1896_05_19_2_object_127792.png
Seite 2 von 8
Datum: 19.05.1896
Umfang: 8
lsits A. Dienstag, „VmtzSUöV 19. Mai 1896. um Verhältnisse handelt, die entschieden in unsere Zeit nicht mehr passen. Bei der Grundsteuer stehen wir einer Steuer gegenüber, die im Jahre 18L3 das letztemal der Regulierung unterzogen wurde. Es sagt mir nun der Herr Antragsteller, dass bei dem Principe der gleichmäßigen Auf theilung der Nachlässe eine Reihe von Steuer trägern des Großgrundbesitzes außerordentlich gut dazukommen. Das ist ja richtig. Wer kann das in Abrede stellen

? Aber, meine Herren, wie ist es denn heute? Heute kommt einer der reichsten, und zwar der allerreichsteu Menschen, der Be sitzer des mobilen Capitals, in die angenehme Lage, gar keine Steuer zu zahlen. Ja, meine Herren, warum suchen Sie denn gegen diesen nicht auch ein Remedium, oder haben Sie nicht schon lange gesucht? Und gerade Sie wollten die Steuerreform nicht, welche die Aenderung dieser Verhältnisse herbeiführen soll. Ich gebe zu, dass es eine Reihe von Personen gibt, die mög licherweise

bei diesen Nachlässen ein gutes Ge schäftmachen ; aber wegen dieser wenigen Personen ein großes steuerpolitisches und nationalökonomisches Princip zu verletzen, das heißt doch Mücken seihen und Kameele schlucken. Ich sage es ganz offen, dass der Antrag mich auch dadurch überrascht hat, -da er merk würdigerweise diese Bestimmung nur für die Grund steuer und nicht auch für dieGebäude- steuer trifft. (Sehr richtig!) Es ist doch höchst sonderbar, warum gerade für die Grundbesitzer ein xrivilsZiuin oäiosmn geschaffen

, eine progressive Steuer einem Fabrikanten oder Landwirte gegenüber anzuwen den, wo durch die Progressivität der Steuer der eine Besitzer nicht mehr in die Lage kommt, mit seinen Concurrenten zu concurrieren, die infolge einer geringeren Steuer auch billiger verkaufen und producieren können. Sie werden mir sagen, das sind Minima, die hier eintreten. Aber es handelt sich um das Princip, und principiell müssen sie zügeben, dass es nicht angeht, eine Progressivität in die Steuer zu legen, die gerade dadurch

Wirtschaftliche Ungleichheiten stipuliert. Aber noch mehr! Wissen Sie, was Sie eigentlich durch einen solchen Antrag erreichen werden? Einfach, dass die Grundsteuer auf einen verschiedenen Fuß gestellt wird. (Sehr richtig!) Wir hätten nicht eine Grundsteuer von 22°7 Percent, sondern von so viel Percent für den einen, von so viel Percent für den zweiten, von so viel für den dritten, und das ist ein Steuer- curiosum, mit dem Sie in der Welt Furore machen können. Aber eingebracht und durchgeführt ist das sür

15
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZZ/1873/09_12_1873/BZZ_1873_12_09_1_object_448556.png
Seite 1 von 6
Datum: 09.12.1873
Umfang: 6
für die tägliche Ausgabe l ü. und sür die ^rnalige ÄuSgade z» kr. B-sl-lluugen st-mc». ?!nll>r4rnnl?ir>>lt>!i!ir'' ^er Raum der üreiipalligc» Hennefer » 'r . Zeoe Wiederholung l l- . Lei gruhere» ^^ lctione» c»Iii!r>!> tlkbatt. Steuer ,'iir I >>> i al ^i üinrückung »>> kr. / u >?>!»» für die Lvzuer ^eilnu, nehmen <»:gcgei>^ ,1-!> - !,ua .'l lölaud u. 'o rr I > iic- I. Wavfischgaüe I h, ranliurl. H.'miinrg u Berlin ' H Opvelic in Wen, Woll,eile ' und Prag» ch«rd>»a»^s!ra5e P!l. V6i> !u .. eu, IZoll'cile Laub

in eine Getdstlafe von 20V bis 500 Lire; im Wieder holungsfall einer Gefän^nißstrase von 2 bis 5 Monaten. Frankreich. In Ider französischen Nationalver sammlung wählen sie seit einiger Zeit eine Dreißiger- Seltsame Abgaben uud Steuer«. Die Mittel Geld zu schaffen, sind unerschöpflich, wie der menschliche Geist selbst und nicht minder die Künste, daS erworbene Geld aus den Taschen der Erwerber in den allgemeinen StaatS-SSckel hinüber zu leiten. Was ist nicht Alles schon der Gegenstand der Besteuerung

dieser Branche schützen soll und dieser einheimischen Industrie ist wiederum eine erhebliche Steuer auferlegt, damit sie nicht die auswärtige Coneurreuz und damit den EiugaugSzoll verdränge. Die praktischen Römer, sowohl unter der Republik wie unter den.Kaisern, gingen späteren Geschlechtern als Steuer-Erfinder mit guteu wie schlechten Beispie les voran. Sie lanntea GeburtS- uudSt«rbtsteuero> eive Steuer aus unverheirathete Damen, wenn sie .reich waren, ein Steuer auch auf die erste Braut- oachtl Bekannt

ist Kaiser BeSpasian'S Cloakensteuer, worauf sich Iuveaals Worte beziehen: lusri Konus sst oäor ex yualidet rs. (Gut ist der Geruch deS Gewinns, woher der letztere auch stamme.) Es war dies die Antwort des Kaisers nach dem Tadel dieser Steuer seitens seines Sohnes TituS. Indessen lassen wir das Alterthum bet Seite und wenden uns zum deutschen Vaterlande, dem theuren, so begegnen wir schon 1702 in Preußen, dem sein Avancement zum Königreiche viel, sehr viel Geld kostete, der Kopfsteuer. Kein Stand

war damals ausgeschlossen; selbst der Hof zahlte fein Kontin gent, der Kaiser jährlich 4000 Thlr., die Königin die Hälfte davon, der Kronprinz llXX) Thlr., die königlichen Brüder je nach dem Grade, wie sie dem Throne am nächsten standen, 600 Thlr., 400 Thlr., 300 Thlr. Der gesammte MilitSrstand vom Gene- ral-Feldmarschall bis zum Stabs-Osficier mußte, — sehr im Conttaste zu den heutigen Verhältnissen, — einen ganzen MonatSsold entrichten. Bei weitem am meisten brachte diese Steuer dennoch

16
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1930/28_07_1930/DOL_1930_07_28_2_object_1149131.png
Seite 2 von 6
Datum: 28.07.1930
Umfang: 6
. In wenigen Tagen geht die Frist zur Ein bringung der Steuerbekenntnisse für Heuer zu Ende. Obwohl unsere Leser schon öfters auf die Verpflichtung zur Steueranmeldung auf merksam gemacht wurden, halten wir es doch für angezeigt, «ine letzte Zusammenstellung jener Anmeldungen zu geben, für welche bis zum letzten dieses Monates die Frist zur Ein bringung läuft. Verpflichtet zur Einbringung eines Steuerbekenntnisses sind: 1. für die Ricchezza Mob.-Steuer Cat. B (Handel und Gewerbe) und Cat. Ei (Einkommen

aus fteien Berufen): Alle jene Personen, die mindestens schon seit dem Jahre 1927 mit demselben steuer pflichtigen Einkommen aus Handel und Ge- gewerbe oder fteien Berufen in den Steuer listen eingetragen waren und deren tatsäch liches Durchschnittseinkommen aus ihrem Handels- oder Gewerbebetrieb oder ihrem fteien Berufe im Durchschnitte der Jahre 1928 und 1929 höher war als das m der Steuer rolle eingetragene steuerpflichtige Einkommen. 2. Für die Steuer auf den land wirtschaftlichen Reinertrag (Red

dito agrario). Jene Steuerträger, die schon mindestens fett dem Jahre 1927 mit dieser Steuer in den Steuerrollen eingetragen sind und die in zwischen neue Grundstücke dazu erworben oder ihren Biehstand gegenüber jenem erhöht haben, mit dem sie sott dem Jahre 1927 der S teuer über den landwirtschaftlichen Reinertrag unterzogen worden sind. 3. Für die Komplementärsteuer. Me jene Personen, deren Gesamt- emkommen, wie es in den anderen Steuer rollen (Gebäude-, Grundsteuer-, Ricchezza Mobile

haben. 4. Für die Iunggesekkensteuer: Alle jene Personen, die seit mindestens drei Jahren die Junggesellensteuer bezahlen und die verpflichtet sind, bezüglich der Komple mentärsteuer wegen Erhöhung ihres Gesamt einkommens ein Steuerbekenntnis einzu bringen. Diese Personen müssen mtt dem selben Formular, das fiir die Komplementär steuer vorgesehen ist, auch ein gleich lautendes zweites Bekenntnis fiir tüe Junggefellenfteuer erbringen. Der Verpflichtung zur Einbringung dos Steuerbekenntnisses in den angeführten Fällen

bei einer Erhöhung des Einkommens entspricht di« Berechtiunng, die Herab setzung der Steuer zu verlangen» wenn das Einkoinmen sich gegenüber jenem» das in den Steuerrollen eingetragen ist, verringert hat. Auch diese Steuererklärungen sind, sollen sie für den 1. Jänner 1931 wirksam sein, bis zirm 31. Juli I. I. oinzubringen. Beim Einkoinmen aus Handel und Ge- lverbe und aus freien Berufen, sowie fiir die Steuer auf den landwirtschaftlichen Rern- erttag kann die Herabsetzung des steuerpfsich. tigen Einkommens

17
Zeitungen & Zeitschriften
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1931/23_07_1931/VBS_1931_07_23_6_object_3128570.png
Seite 6 von 12
Datum: 23.07.1931
Umfang: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

18
Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1884/16_02_1884/MEZ_1884_02_16_9_object_646706.png
Seite 9 von 12
Datum: 16.02.1884
Umfang: 12
: In allererster Anke kommt in gegenständlicher Frage die finanzielle Seite in Betracht zu ziehen. DaS SteuerauSmaß im Sinne der UebergangSbe- stimmüngen deS gegenständlichen Gesetze? ist gegen wärtig deS geringen PerzentsatzeS halber nicht besonders fühlbar. Um aber mit Bezug auf die Belastung der Steuerträger durch die gegenständ liche Steuer «in richtiges Urtheil fällen zu können, muß daS volle AuSmaß derselben nach Abschluß der UebergangSperiode in Betrocht gezogen werden. In dieser Hinsicht

zufolge ergibt sich, daß Bauervhäuser aaundsürsich keine Steuer- objekte bilden sollen, und daß daher für jede mit Bezug auf selbe eingehobene Steuer daS Moment eiaeS auS demselben gewonnenen Ertrages fehlt. Zu dem kommt, daß die landwirthschastlichen Wohnhäuser in diesem Beziike in Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse, sowie in Hivficht auf früher in düfem Bezirke betriebene Er- werbSzweige und anderweitige Verhältnisse mehr Wohnbestandtheile ausweisen, als für den gegen wärtigen

»b. trotzdem die früheren Wohnbtstandtheile noch als solche erhalten sind und auch als solche klasfi stets wurden. Wenn wir nun weiterS zu den «iozelnen Steuersätzen nach dem HauSklassentarife ubergeheo, so springt «S vor Allem in die Augen, daß im Verhältnisse der achten zur siebenten Tariskksfe »ia etnziger Wohobestand- eine» Unterschied von 35 fl. in «er Steuer ausmacht, währeöddew sür «inen Wohnbestandtheil nach der 16. Tarifklasse 'ur 1 kr. resp. 75 kr.Haa Steuer zu. ent» richten find

und Vorschreibungen, inSbesonderS aber der Perzentsatz der LandeSzuschläge genau beuaant werden. IV. Nach den gegenwärtig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ist ein HauS, welches zwischen mehreren Miteigenthümern^getheilte Wohngebäude euthält, bei Berechnung der Steuer nur alS e i.n Objekt der Besteuerung anzusehen. In Folge dessen kommt diese» Gebäude alS Ganze» in einen viel höheren Steuersatz, alS dann, wenn nur die dem einzelnen Miteigenthümer gehörigen Wohn bestaadtheile' bei' Berechnung der Steuer

in' Be tracht gezogen »erd«». Z. B- ein Wohngebäüde, daS alS Ganzes 15 Wohnbestandtheile hat, kommt in die 7. Tarisklasse wit 5V fl. Steuer. Nehmen wir nun an, daß dieses HauS unter 3 Miteigen tümer mit je 5 Wohnbestandtheilen getheilt ist, so hätte jeder Miteigentümer in dem Falle, als nur sein Antheil an und sür sich der Besteuerung zu Grunde gelegt wird, nach der 12. Tarifklasse einen Steuerbetrag von je 2 fl. 75 kr., also alle drei zusammen von 7 fl. 25 kr., demnach um 42 fl. 75 kr. weniger

19
Zeitungen & Zeitschriften
Brixener Chronik
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BRC/1905/11_03_1905/BRC_1905_03_11_2_object_132042.png
Seite 2 von 8
Datum: 11.03.1905
Umfang: 8
Seite 2. Nr. 30. Samstag, waS — gelinde gesagt und menschlich gesprochen — widersinnig ist. Dies kann aber bei der Grund steuer mit dem fingierten, d. i. Katastralremertrag vorkommen und kommt, wenn überhaupt ein Reinertrag existiert, sicherlich vor. Einer solchen Steuer in dieser Form muß unbedingt die Exi stenzberechtigung abgesprochen werden. 2. Die Veranlagung dieser Steuer, bemessen nach dem Katastralremertrag, bedingt notwendig, daß aufpersönlicheBerhältnisse keine Rücksicht genommen

werden kann. Man schaut nicht auf die Gesamtlage des Steuerzahlers; nicht darauf, wie viel Grund er besitzt; nicht darauf, ob er noch anderes Einkommen besitzt; nicht darauf, wieviel erwerbsunfähige Fanulien- mitglieder da sind, die versorgt werden müssen. Auf die Anlagen der Besitzer, Befähigung der selben. Intelligenz einerseits und Schwachsinn andererseits wird keine Rücksicht genommen. Diese? alles involviert unerträgliche Härten. Ein Parzellenbesitzer von zusammen 100 Joch muß 100mal mehr Steuer zahlen

als der Besitzer eines Joch Grundes von gleicher Ertrags fähigkeit und Güte; auf die größere Steuerkraft beim Großgrundbesitzer wird keine Rücksicht ge nommen ; aber auch nicht darauf, daß der kleine Mann, der sich von seinem Grunde kümmerlich ernähren und erhalten kann, eben keine Steuer kraft ist; von einer stärkeren Heranziehung der wirklich steuerkräftigen Elemente findet sich keine Spur. Ein intelligenter Bauer versteht, aus einem Grundstück mehr herauszuschlagen als ein minder veranlagter Besitzer

. Verschieden ist bei beiden der Ertrag, den sie vom Grundstück erhalten, und dennoch zahlen sie gleichviel Steuer. Daß das eine Ungerechtigkeit ist, wird niemand leugnen können; denn die Steuer soll gleich bei allen entsprechend dem Ertrag bemessen werden. Allerdings ist es schwer möglich, bei An nahme eines Katastralremertrages auf persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Und eben wegen dieser Unmöglichkeit soll die Bemessung der Grund steuer nicht nach dem Katastralremertrag erfolgen

; und jeder Steuer, die nach dem Katastralremertrag bemessen wird, muß unbedingt die Existenz berechtigung abgesprochen werden. IV. Um den Reinertrag zu erhalten, werden vom Rohertrag die Gewinnung?- und Bewirt schaftungskosten in Abzug gebracht. Davon, daß auch die Schuldzinsen vom Rohertrag in Abzug zu bringen sind, wird nichts gesagt; sie werden in Wirklichkeit auch nicht in Abzug ge bracht. Selten werden Grundbesitzer existieren, die ihren Grund unverschuldet haben. Im Gegen teil greift die Verschuldung

20
Zeitungen & Zeitschriften
Andreas Hofer Wochenblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AHWB/1906/29_03_1906/AHWB_1906_03_29_17_object_5020304.png
Seite 17 von 18
Datum: 29.03.1906
Umfang: 18
für die Belastung des Bürgers im Staate, nicht einmal auf dem Lande ist. Wir wissen ja, daß die indirekten Steuern 2 Drittel der gesamten Steuern ausmachen und auch in den einzel nen Ländern hat man die Kunst verstanden, auf indirek tem Wege große Steuersummen herauszupressen. Bei uns in Tirol z. B. zahlt jeder, auch derjenige, der keine direkte Steuer zahlt, mit am Getreideaufschlage, Bier- und Weinaufschlage eine hohe Summe und ich glaube, daß die indirekte Belastung bei uns sowohl Vonseite des Reiches

als auch des Landes, durchschnittlich auf den Kopf gerechnet, bedeutend größer ist als die direkte.^ Was folgt nun aus diesen Sätzen? Aus diesen Sätzen folgt auch, daß es christlich ist, daß es gerecht und klug ist, wenn die Besitzlosen den Besitzenden, wenn die Arbeiter den Bauern und den Gewerbetreibenden bei der Wahl niederstimmen, ihn mundtot machen. Wenn Herr Schraffl sagt, ein Pluralsystem in dem Sinne, daß jedem, der 8 X direkte Steuer zahlt, eine zweite Stimme eingeräumt wird, ist ungerecht, so müßte

man das auch für die Vergangen heit gelten lassen und sagen: „Bauer, du hast bisher zu viel politisches Recht gehabt!' In Tirol hat man von Herrn Schraffl freilich etwas anderes gehört. Herr Schraffl sagte weiter (liest): „Die direkte Steuer ist als Maßstab für Rechte un gerecht, weil z. B. ein einzelner Besitzer, der 8 K Steuer zahlt, ganz bestimmt dem Staate eine viel geringere Summe an Jahresbeiträgen abliefert als einer, der keine 8 K direkte Steuer zahlt und 5 Kinder hat, weil es eben un möglich ist, daß ein einzelner

ist, daß der Mittelstand, die Bauern und Gewerbetreibenden, welche direkte Steuern zahlen, auch den größeren Teil der indirekten Steuern aufbringen. Sie zahlen ja Kaffee-, die Biersteuer, den Petroleumzoll, sie zahlen Zuckersteuer u. dgl. nicht nur für sich und ihre Familenmitglieder, sondern auch für Dienstboten, für die Knechte und Mägde. Deshalb wird auch die direkte Steuer als Maßgabe für die Staatslasten und daher auch für die Staatsrechte mit Recht angenommen. Herr Schraffl sagt weiter (liest): „Ja, meine Herren

, bei uns in Tirol, besonders im italienischen Tirol, gibt es hunderte, tausende Handwerker, Realitätenbesitzer und Kleinbauern, die nicht 8 X Steuer zahlen. Wir haben in Tirol Bezirke, z. B. Imst, Landeck, Reutte, wo eine solche Hausteilung und Grundzersplitter ung herrscht, daß dort Besitzer, die 60 b bis 1 X Steuer zah'en noch unter die ersten zwei Drittel der Höchstbe steuerten gehören.' Da wurden dann Zwischenrufe gemacht: Hört! Hört! Wie ganz anders redet aber Herr Schraffl hier und wie ganz

21