, als ein Doppcl schutz des Schuldners und der Vorhypothekare gedacht ist. Aber, meine Herren, es ist unter Umständen für den Vorhypothekar das gerade Gegentheil: etwas für ihn höchst Verfängliches, unter Umständeil gegen ihn Ansschlagendes, an seiner Rechtsstellung sich Vergreifendes, welche Äergreifniig, wie wir gesehen haben, bis zur Ver nichtung der Rechtsstellung sich steigern kann. Tas Decküngsprincip ist wirklich nach meiner reiflichen Ueberlegüug ein Eingriff in die Privat rechtssphäre, ein Eingriff
, damit er im Besitze seiner Liegenschaft erhalten uud nicht durch irgend einen unbedeckten Nachhypothckar entsetzt wird, dann alier auch zum Beschützer der Vorgläubiger, damit nicht der eine oder andere unbedeckt dnrchfällt. Aber, meine Herren, wenn das der Sinn ist, wenn der Sinn deS Deckuugspriucipes ein solcher Doppel schutz ist, dann ist der Widerspruch, der in ihm liegt, nicht geringer. Hypothekargläubiger uud Hypothekarschulduer oder Exccut befinden sich in einer gegensätzlichen Jnteressenstellung
, wie Kläger nnd Geklagter. Dieser Interessengegensatz ist etwas gegebenes und etwas nicht hinwegzndeukendcs, nnd so unmöglich Sie aus Schwarz uud Weiß Weiß, oder aus Nein nnd Ja ein Ja machen können, so unmöglich können Sie den Schutz der Executeu uud den Schutz der Gläubiger in e i n Princip zu sammenballen und in ihm harinonisieren. Wenn Sie aber das Contradictorische, das Gegensätzliche nicht vereinigen können, dann, meine Herren, müssen Sie erklären, dass das Princip in diesem Siuue gedacht