abgeschlossener Rechtsgeschäfte handelt, wird durch einen vorwiegen den Schutz des Käufers gegen den Verkäufer nicht befördert. Die Unanfechtbarkeit von Kaufgeschäften ist das Prinzip des Handelsverkehr?, und es ist wohl zu überlegen, in wieferne der Käufer gegen den Verkäufer, oder dieser gegen jenen geschützt werden soll. Es Ist nl Präsumiren, daß beide kontrahirsn- den Theile offenen Auges miteinander ein Geschäft abschließen und bei diesem Abschlüsse die Eventuali täten des vermuthlichen Vortheiles
wie des Nach theiles wohl erwogen haben. Unter dieser Voraus- fetzung einer gehörigen Ueberlegung der beiden Kon- trahenten sollte ein abgeschlossenes Geschäft an und für sich unanfechtbar f-in. Es läßt sich daher nur au? überwiegenden Gründen rechtfertigen, ob der Käufer öder Verkäufer einen besondern gesetzlichen Schutz gegen Ucberoortheilung genießen solle. Eine VorstchtSmaßrel gegen den Verkäufer kann leicht in Unbilligkeit, ja Ungerechtigkeit auSfchlagen. Zwar ist der Verkäufer insofern? in einer bessern Lage
, daß man annehme, er Habs daS Verhältniß des Kaufpreises zu der gekauften Sache wohl überlegt; in Anbetracht jedoch, daß der Kaufpreis als Geld, beziehentlich allgemeines Werth, zeichen weniger täuschenden Berechnungen unterwor fen ist, dürsten eher Vorsichtsmaßregeln zu Gunsten des Käufers, der die Sache oder Waare übernimmt, angezeigt erscheinen. Allein dieser Schutz des Käufers ist nur ouiu grano salis zu rechtfertigen, wenn nicht zum Abbrüche der einen Partei eine widernatürliche Begünstigung
der andern Seite zum Ausdrucke ge- langen soll. Dies vorausgeschickt, läßt es sich beim Viehhandel vertheidigen, den Käufer so weit in Schutz zu nehmen, als derselbe nach den praktischen Erfah rungen über die möglichen Fehler oder Krankheiten, Welche das gekaufte Thier zur Zelt des Verkaufes haben konnte, mehr als dem bloßen Zufalle preis- gegeben bleibt. Wenn eS sich also um Krankhe't-n oder Fehler handelt, welche kurz nach dem Verlaufe eines Thieres zu Tage treten, und vermöge der natürlichen Entwicklung