allein entrichte, nenne er auch noch die „Blutsteuer', die das Land entrichte. Die anderen Provinzen seien auch weit mehr in der Lage, Stenern zu zahle« als Siebenbürgen, weil hier die Industrie und der Verkehr darniederliege. Die Donaudampf schifffahrt habe Siebenbürgen einen großen Theil des Trausitoverkehrs entzogen. Das Land sei höchst arm; ein Theil der Bevölkerung sei gezwungen, das Brod ungesalzen zu genießen. So lange die Kopfsteuer nicht verschwunden oder namhaft h.rabgemindert worden sei
derselbe in den anderen Theilen des Reiches. Er sei für die Her absetzung der Personalsteuern, aber nur unter der Vor aussetzung, daß der Aussall zum größten Theile aus den Mitteln des Landes wieder gedeckt werde. Er müsse deßhalb diese Bedingungen stellen, weil sonst eben der Ausfall aus den anderen Provinzen gedeckt werden müßte. Man hat eingewendet, der Ausfall werde deßhalb die anderen Provinzen nicht in Mitleidenschaft ziehen, weil ja jedes Jahr eine gewisse Quote der Steuern in Siebenbürgen als uneinbringlich
vergleicht nun die Höhe des Grundcntla- stungs- und Landesfonds-Zuschlages in Siebenbürgen mit dem anderer Länder, und liefert den Beweis, daß derselbe durchaus nicht höher sei, als in den andern Provinzen. Die Redner, welche die Höhe des Per- ceutsatzes dieses Zuschlages als Beweis angeführt ha ben, daß Siebenbürgen iin Vergleiche zu anderen Pro vinzen überbürdet sei, habe außer Acht gelasse», daß dieser Zuschlag in Siebenbürgen nur von einer zehn- percentige» Grundsteuer bemessen werde, in den an deren
Provinzen aber von einer ^Ipercentigen Grund steuer. Bei dem jüngsten Zuschlage zur Grundsteuer sei Siebenbürgen gleichfalls ein Vorzug gewährt worden, indem eben dieser Zuschlag hier geringer bemessen wurde, als in den anderen Kronländern. Redner weift serner ziffermäßig nach, daß das, was Sieben bürgen zu den allgemeinen Lasten des Reiches beitrage, gleich Null sei. An direkten Steuern zahle nämlich aufGrund des VoranschlagesS iebenbürge» 3,5ti(i,tXX) fl.; ein ungefähr gleich großer Betrag
werde aber auch sür die siebenbürgische Hofkanzlei in Anspruch genom men, also zu denselben Auslagen, welche in den west lichen Provinzen für die politische Verwaltung, Cul tus und Unterricht und das Justizministerium gemacht werden. In diesen westlichen Provinzen aber erübrige noch nach Deckung der Kosten für die speziellen Länderein Betrag von 50 Millionen, welche zur Deckung der allgemeinen Reichskosten verwendet werden, und in Ungarn nach Deckung des Erfordernisses für die un garische Hoskanzlei ein Betrag