in den neuen Provinzen Italiens, in der Venezia Tridentina und der Venezia Giulia, reichsdeutsches Eigentum zu konfiszieren begon nen. Der Vorgang hiebei ist folgender: Eine Konnnission der Opera Nazionale per i Com- battanti erscheint bei den betreffenden Reichs deutschen. sperrt die' Einnahmen aus dem Be sitze (Zinsen, Mietzins, Pachtzins usw.), erklärt das gesamte, reichsdeutschen Eigentümern gehö rige Mobiliar mit alleiniger Ausnahme von Kleidern und Leibwäsche für konfisziert und stellt diejenigen
oder assoziierten Mächte das Recht vor. alle den deutschen Reichsangehö- rigen oder den von ihnen abhängigen Essell- schaften bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gehörenden Güter. Rechte oder Inter- effen innerhalb ihrer Gebiete, Kolonien, Besit zungen und Protektoratsländer einschließlich der Gebiete, die ihnen durch den gegenwärtigen . Vertrag abgetreten werden, zurückzuzahlen und zn liquidieren.' Die neuen Provinzen Italiens, die Venezia Tridentina und die Venezia Giulia, sind an das Königreich
Ei gentums in den, neuen Provinzen weiter auf eine Entscheidung der Reparationskommission, die im November 1919 aus Anfrage Italiens dahin entschieden habe, daß das reichsdeutsche Eigentum in den neuen Provinzen Italiens auf Grund des Artikels 297 b des Vertrages von Versailles ebenfalls konfisziert werden könne. Don reichsdeutscher Seite tvird darauf ver- tvieseu. daß neunzig Prozent der in den neuen Provinzen Italiens, besonders der bei uns an sässigen Reichsdeutschen nicht aus Gründen wirt
feind lichen Eigentums in den neuen Provinzen Ita liens untersagt wurde. Dieses Verbot wurde am 6. Oktober 1919 ausdrücklich aufgehoben, und von diesem Tage an bis 18. Dezember 1919, an tvelchem Tage das Berkaufsverbot neuerlich in Kraft trat, hätten die Reichsdeutschen ihr ge samtes Eigentum, sowohl das unbewegliche als auch das bewegliche, frei liquidieren können. Daß sie von diesem Rechte nur in verschwindend geringem Umfange Gebrauch machten, erklärt sich einerseits aus der Tatsache