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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 09.02.1923
Umfang: 8
Freitag, den 9. Februar 192Z. Der Tiroler' s««« s Bollswirtschaftlicher Zeil. Zahlreiche Finanzgesetze ausgedehnt zje betreffen: Strasbeftimmungen in Sachen der dms der Monopolwaren: Zündhölzchenmonopol: Zloaopokvaren; TZ erkauf des Siaatschinins: Der- vchüische Zlaaazämin: Verzehrungsstcnern-. Zleuordnnng der Ainanzverivalwng: Lotto. Die Ungleichung der Finanzzesetzgebung der ,eu«n Provinzen an die der alten geht rüstig vor- „är!s. Neuerlich veröffentlicht die „Gazzetta Us- stiale'. Nummer

30 vom S.. Feber ISN eine Z!«jhe von Dekreten, welche zahlreiche bisher nur i, den alten Provinzen geltend- Gesetze in Fi- «slHachen auf die neuen Provinzen ausdehnen. Sir bemühen uns. die wichtigsten Bestimmungen - zunächst der AuSdehnungsdekrete — unseren Äsern mitzuteilen. Raummangel aber hindert WZ, die Gesetze im vollen Wortlaute zu ver mutlichen. Wir müssen daher für ein genaueres Sudiwn auf die Gesetzsammlung selbst ver- vchen. !. verzehnulgsfleuern. Sgl. Dekret Nr. gl vom 11. Jänner 1S2Z. Ausgedehnt

: Sta^chaLerdekret vom 31. August 191S, Num- -i« l0S0, Anlage E: Statrhalterdekret vom 2S. Dezember 1916, Summer 1771: Kzl. Dekret vom 21. November 1AZ0, Nr. IS20. Der vom Artikel 9 des Statrhalterdekretes Nr. IM ex 1916 vorgesehene Termin von einem Nonat, innerhalb welchen die Zünder, die sich «och in den neuen Provinzen befinden, frei — d. h, ohne Berüsichtigunq der Monopolvorschris ten — verkauft werden können, läuft vom Tage der Veröffentlichung des vor liegenden Dekretes an. (Also vom 6. Feber

bis'ö. März.) Hinsichtlich der Anwendung der Strafbestim munzen gelten die Vorschriften bezüglich des Salz- und Tabakmonopols. Die Tarife für den Ver tauf von Zünd hölzchen sind dieselben wie in den alren Provinzen. Dekrets des Finanzministers wer. den die Dienstvorschriften und anSern Verwal- rungsvorschrifren für die Geschäftsführung des Zündhölzcheninonopols auf die neuen Provinzen ausdehnen. III. Sleinoerschleiß von Monopolwaren. Sgl. Dekret Nr. 7S vom 11. Jänner ISZZ. Mit kgl. Dekret Nummer

1764 vom 15. Okto ber 1922 waren, wie wir im „Tiroler' vom 20. Jänner ausführten, die meisten Bestimmun gen über die italienische Gesetzgebung in Sachen des Salz- und Tabakmonopols aus die neüen Provinzen ausgedehnt worden. Nur die Bestim mungen über die Errichtung, Verleihung usw. der Kleinverkaussstellen von Monopolwaren wa ren ausdrücklich von der Ausdehnung ausgenom men worden. Das neue Dekret Nummer 79 ex 1923 dehnt nun im Artikel 1 alle die in den allen Provinzen geltenden Bestimmungen

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 16.08.1922
Umfang: 8
. '^ Ausdehnung wichtiger Gesetze auf die neuen Provinzen. R o m. 16. August. Der Ministerrat hielt vorgestern und gestern eine Sitzung ab, der auch Exzellenz Salata beiwohnte, weil verschiedene Vorkehrungen, die die neuen Provinzen betreffen, beschlossen wur den. Aus diesen sind für Südtirol von In teresse: 1. Genehmigung von kgl. Dekreten be treffend die wirtschaftliche Assimilierung des st aatlichen Personals des alten Regi mes, unter Vorbehalt, daß auch der Schatzmini ster dazu seine Genehmigung gibt

. 2. Ausdeh nung der allgemeinen Zollgesetzgebung aus die neuen Provinzen, nachdem die nötigen Veränderungen verfügt wurden. 3. Genehmi gung eines Dekretes, das die Wiedereinsetzung eines' Schiedsgerichtes und eineh. technischen Ausschusses bei der Cassa Nazionäle Infortuni, Abteilung Venezia Tridentina, vorsieht. 4. Ge nehmigung eines Dekretes mit Bestimmungen für die Nicht er amtsprüfungen der Am nächsten Tag -— es ist der 30. Juli — er fahre ich zufällig auf meiner neuerlichen Fahrt

, die gegenwärtig bei den Ge richten der neuen Provinzen in Dienst stehend 5. Genehmigung eines Dekretes, das einige Teile des allgemeinen Stempeltarifes be treffend strafwürdige Vergehen auf die neuen Provinzen ausdehnt. 6. Genehmigung eines De kretes, kurch das die Neuernennung der Kom mission für allgemeine Jndustriesteüer und der Schätzungskommission für Ei nkommen- steuer nach der in den neuen Provinzen in Kraft befindlichen Ordnung angeordnet wird. 7. Genehmigung eines Dekretes, durch das die Ausdehnung

der in den alten Provinzen gelten den Bestimmungen über die Konzession der Opera di bonifiea e sistemazione auf die neuen Provinzen vorgesehen ist. 8. Ausdehnung der in den alten Provinzen geltenden Bestimmungen über den staatlichen Beitrag für die Kosten von Entwässerungs arbeiten und Auffin dung und Ausnützung unterirdischer Wasserquel len auf die neuen Provinzen. 9. Ausdehnung der in den alten Provinzen geltenden Bestimmun gen betreffend die an die Privatindustrie über- gebenen Eisenbahnen, Trambahnen

und Auto- linien auf die neuen Provinzen. 10. Genehmi gung eines Dekretes, durch das mit Verände rungen und Zusätzen die Gesetze und Reglements für die Industriemo n o pole des italieni schen Staates in den neuen Provinzen veröf fentlicht werden. 11. Genehmigung eines Dekre tes, durch das die'Vorkehrungen zugunsten der Erzeugüng u. Ausnützung der e l e k t rischen Energie auf die neuen Provinzen ausgedehnt wird. 12.. Dekret, das die Bestimmungen über die Abhilfe bei Mangel an elektrischer Energie

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 16.08.1922
Umfang: 6
Seite 8 ,SÄVS«G« CwftmtWWBt* Mttt»sch. den IS. vm. Tageschronik. Die Einführung alkitalienifcher Gefehesnormen in den neuen Provinzen. Rom, 16. August. Der Ministerral hielt vor gestern eine Sitzung ab, der auch der Leiter des Zentraiamtes der irsuen Provinzen, Salada, boi wohnte, weil verschiedene Vorkehrungen, welche die neuen Provinzen betreffen, beschlossen wur- den. Für Süldüwl sind von besonderem Inter esse: Me _ Genehmvgumg von Dekreten, betreffend die wirtschaftliche Assimilierung

des Staatsper- fonals des alten Regimes unter dem Vorbehalt, daß >auch das Schatz-ministerium dazu seine Ge nehmigung gibt. Die AuÄxchmmg der allgemeinen Zollgesetz gebung auf die neuen Provinzen, nachdem die nötigen Deränderungen verfügt worben stich. Die Gonchmtgung eines Dekretes, daß die Wiedereinfetzung eines Schiedsgerichtes und eines tochndschen Ausschusses bet der Calla nazio. nale ilnfortuni, WteÄung Venezia Tndentina, Vorsicht. Die Genehmigung eines Dekretes mit Bestim- mungen

für die Richterprüfungen der Gerichts- auskultamten, die gegenwärtig bei den Gerichten der neuen Provinzen in Dienst stehen. Die Genehmigung eines Dekretes, durch wel- ches das Inkrafttreten der Kommission für all gemeine lJndustriesteuer und der Schatzungs- kommifsion für Einkommensteuer nach der in den neuen Provinzen in Kraft stehenden Ordnung verfügt wird. Die Genehmigung eines Dekretes, bas einige Teile des allgemeinen Stsmpeltavifes, betreffend strafwürdige Vergehen, auf die neuen Provinzen ausdchnt

. Die Genehmigung eines Dekretes, durch wel ches das Inkrafttreten der Neuerungen der Kom mission für allgemein« Jnbustriesteuer und der Schätzungskommission für Einkommensteuer nach der in den neuen Provinzen in Kraft stehenden Ordnung verfügt wird. Die Ausdehnung der in den allen Provinzen geltenden Bestimmungen über den staatlichen Beitrag zu den Spesen der Entwässerungsarbei» ten uNd für die Auffindung uud Ausnützung unterirdischer Masserquellen auch auf die neuen Provinzen. Die Ausdehnung der in den alten

Provinzen geltenden Bestimmungen, betreffend die an die Privvtinduftrien übergebenen Eisenbahnen, Trambahnen und Autolinien Es die neuen Pro. vinzen. Die Genehmigung eines Dekretes, durch wel ches mit WeiLnderungen von Ansätzen die Ge. fetze und Reglements für die Jndustriemonopole des Staates in den neuen Provinzen veröffent licht werden. Die Genehmigung eines Dekretes, durch wel- ches die Vorkehrungen gu gunften der Erzeugung und Ausnützung der elektrischen Energie auf die neuen Provinzen ausgedehnt

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 06.12.1921
Umfang: 8
für die neuen Provinzen statt. Zur ersten Sitzung- waren -viele Abgeordnete, Senatoren, die Generalzivilkomm-issäre von Triest und Trient, der Ztoilkonttnissär von Zara erschienen. Der Präsident Sat-a -t a «begrüßte -die Erschienenen mit einer Rede, in der er daraus hinwies, daß die Negierung immer auf die Erhaltung der regionalen und provinzialen Autonomien ge sehen habe. Bevor man mit der Diskussion begann, sprach Se nator R t n a l d i n t -über eine Tagesordnung, daß bei den kommenden Gsmeindewahlen iin

den neuen Provinzen das Pro- vorzfystem verwendet werden soll. Die Frage wird in einer der nächsten Sitzungen beraten werden. Deg asperi schlug vor, vor allem anderen die Fragen der regionalen Wirtschaft einer Kommission zum sofortigen Studium vorzulegen. Es folgte eine längere Debatte. F o s c a r t betonte auch, daß diese Frage möglichst schnell erledigt werden müsse, weil sie sä auch mit einer anderen «sehr wichtigen Frage, der Teilung der annek tierten Gebiete, in engstem Zusammenhang steht

. Der Vor schlag des Präsidenten, das Zentral-amt möge in kürzester Zeit diese Fragen sowie andere wichtige, wie Autonomie, Teilung der Machtbefugnisse zwischen Provinz und Parlament, «Abgren zung der Provinzen, «beraten und spätestens Mitte Februar über seine Arbeiten Bericht erstatten, wurde beifällig ausge nommen. Der Vorsitzende, Exzellenz Scckata, Letter de« Zentralamte» für di« neuen Provinzen, hielt eine Eröffnungsansprache, in der er ausführte: Seine Cxz. der Ministerpräsident hätte selbst gerne

di« Mitglieder der Zentralberatungskommiffion begrüßt, di« nun das erstemal zusammentreten. Da er verhindert ist, der Eröff nungssitzung berzuwohnen, hat er mich «beauftragt, ihnen mit seinem herzlichen Gruß auch die innigsten Wünsche fiir eine fruchtbare Arbeit und die Dersichenmg seines Interesses an Ihren Arbeiten auszudrücken. Der Sprecher übernahm den Vorsitz in der Zentrallberatungskommisfion als Leiter des Zen- trolomtes für di.' neuen Provinzen. Die Zusammenlegung des Vorsitzes

in die der Zentralkommission mit seinem Amte ent spricht ganz und gar den Kriterien, nrelche bei anderen beraten den Stellen des Staates innehalten werden, und außerdem der größeren Möglichkeit, die Betätigung dieser Körperschaften fiir die praktischen Notwendigkeiten geeigneter zu gestalten. Er lauben Sie mir, daß ich Ihnen meinen leb lüften Beifall fiir die Bildung der Bevatungskonnnisslonen aurdrücke und die besten Wünsche für die definitive Systemisierm«; der nerren Provinzen des Königreiches entbiete. Rur

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 8
Datum: 16.05.1924
Umfang: 8
einiges richtiggestellt werden. Wenn Ihr römischer Berichterstatter der Ansicht ist, daß die vor dem Zusammenbruche an jetzige Staatsbürger der neuen Provinzen verliehenen österreichischen oder ungarischen Adelstitel „eigentlich nicht mehr berechtigt' sind, so irrt er sich. Denn das kgl. De kret vom 20. März 1S24, Nr. 442, bezieht sich nur auf die alten Provinzen des Königreiches und sind alle dort getroffenen Strafsanktionen, die erst ab 1923 gelten werden, nur auf die alten Pro vinzen anwendbar. Denn mit den kgl

. Dieses Verzeichnis und seine Nachträge bildet die (Grundlage für die eoent. Bestrafung der nicht eingetragenen Adelstitelführendsn. Nun ist es aber ganz ausgeschlossen, daß die Titelführenden der neuen Provinzen, ohne daß auch hier eine Prüfung stattgefunden hätte, einfach den Stras- sanktionen des Dekretes vom März l. I. ausgesetzt würden. Denn auch in den neuen Provinzen werden einmal die Regionollommifsionen errichtet werden müssen, welche die Angelegenheiten genau prüfen, ehe die Oberbehörde definitiv

entscheidet. Hätte das Dekret über den Adelsmißbrauch auch in den neuen Provinzen Keltung haben sollen, so müßten eben vorerst alle kgl. Dekrete vom Jahre 189k on bis zur Jetztzeit (ca. 1v an der Zahl), so weit sie die Heraldische Ratsversammlung und die Adelsgeseizgebung im allgemeinen betreffen, a»f die neuen Provinzen ausgedehnt worden sein Dies ist aber nicht der Fall. Im Gegenteil! Auf Grund des Märzdekretes l. I. wurde vor wenigen Tagen die Durchführungsverordnung vom kgl. daran, ihn zu pflegen

infolge eines Bisses. Die Gefahr erhöht der Umstand, daß tollwütige Tiere durchaus bißlustig erscheinen. Der Ansteckungsstoff fin det sich hauptsächlich im Speichel, aber auch in all« anderen Teilen des Körpers. Ist er durch den Biß eines tollen Hundes auf einen andere« Hund, eine Katze, ein Rind, ein Ministerratspräsidium <bezw. der Heraldischen Ratsgefellschost) veröffentlicht und wird dort sk die alten Provinzen die neuerliche Ueberprüsun, des 1921 approbierten Adelsoerzeichniffes und die Aufnahme

der sehr zahlreichen Nichteingetrogl^ angeordnet. Hiebei wird auf die neuen Prsoi^ zen nicht Bezug genommen und auch keine A,. gionalkominissionen in denselben errichtet, ital. Regierung hat sich um eine Registrierung Kz Adels der neuen Provinzen bisher nicht bekü«. mert und wird diese Ansicht der Nichtgeltwig d« obigen Dekrete bei uns auch von der zuständig?, Stelle'der Trienter Präfektur geteilt. Wie >«. richtig die Ansicht Ihres römischen Korresxondi». ten ist, daß die alten Adelstitel nicht mehr i, > Geltung

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Volksblatt
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Seite 6 von 8
Datum: 24.01.1923
Umfang: 8
. Kartenvorverkauf im Gesellenhause. Neue Prüfungsvorschriften für die Mttelschulen. Das letzte Verordnungsblatt des Unterrichtsministe riums vom 5. Jänner enthält die Verfügung, daß die bisher in den neuen Provinzen geltenden Vor schriften über die Schluß- und Reifeprüfungen in den Mittelschulen, enthaltend in den Verordnungen vom 7: Oktober 1920 (Art. 9 und 10), und 15. Sept. 1921 (Art. 2, Abs. 8 und 9), abgeschafft sind. Mit Beginn der Juli-Session des Schuljahres 1922/23 werden neue Vorschriften in Anwendung

hat die Trienter Präfektur ermächtigt, zur Un terstützung der Abbrändler-Familien von Cari. solo 10.000 Lire auszuwerfen. M?imnMst W niM PiM'liW. In einem kürzlich herausgegebenen Buchs, betitelt „Für die neuen Provinzen und für Ita lien' spricht Exz. Salata. der seit dem Zu sammenbruche von der ital. Regierung sozusagen zum Lenker der Geschicke, insbesonders der Ver waltung der annektierten Gebiete bestellt war. ausführlich über alle Fragen, die mit den neuen Provinzen in Zusammenhang stehen, gibt

einen Ueberblick über die Geschichte der neuen Pro vinzen seit dem November 1918 bis zur Auflö sung des Zentralamtes, dessen Leiter er selbst war und nach dessen Auflösung er von den neu zur Macht gelangten' nationalistisch-zentralM- schen Regierungsmännern sang- und klang los aus der politischen Tätigkeit ausgeschaltet wurde. Zur f i n a n z i e l l e n Sei te, die das Pro blem der neuen Provinzen für Italien bietet, nimmt nun der Volkswirtfchaftlrer Senator Achille Loria, in seiner Zeitschrift „Echi Com

- menti' Stellung. Loria sagt, in Rom mache sich ein höherer Beamter des (aufgelösten) Schatz- minister iüms gerne darüber lustig, daß Italien von den neuen Provinzen, das „Fleisch von den Knochen gezogen', also ausgesaugt wurde. An dere sagen gar, die neuen Provinzen seien für Italien ein Finanz-Caporetto Hewesen, o^er nennen die annektierten Gebiete gesalzene lsslate!) Provinzen, oder anstatt reäsnti (er löste) besser roöenti (nagende) Provinzen. Jedoch zerstört Salata in seinem Buche

diese gründlich. Der Wert der neuen Provinzen ist hinsichtlich seines steuerfaßbaren Volksvermö gens aus 30 Milliarden Lire einzuschätzen, das alte Italien auf 580 Milliarden (Lire nach heu tigem Werte gerechnet). Somit hat Italien eine ganz beträchtliche Neueerwerbung gemacht. Die. staatl. Einnahmen aus den neuen Provinzen kann man auf jährliche 500 Millionen Lire schätzen, so daß die Steuerleistung per Kopf etwa 32'/« Lire beträgt. Weniger begreiflich scheint uns die Bemer- kung, daß die neuen Provinzen

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Volksrecht
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Seite 2 von 8
Datum: 18.08.1922
Umfang: 8
beiwohnte, weil verschiedene Vorkehrungen, die die ncncn Provinzen betreffen, beschlossen wurden. Aus diesen sind für uns Südtiroler von Interesse: 1. Genehinigung von kgl. Dekreten betreffend die wirtschaftliche Assimiliernng des staatlichen Personals des alten Regimes unter Vor behalt, daß auch, der Schatzminister dazu seine Gcnch inignng gibt. 2. Ausdehnung der allgemeinen Zollgesetz gcbnng auf die neuen Provinzen, nachdem die nötigen Veränderungen verfügt wurden. 3. Genehmigung eines Dekretes

, das die Wiedereinsetzung eines Schiedsgerichtes und eines technischen Ausschusses bei der Cassa Nazionale Jnfortnni, Abteilung Venezia Tridentina, vorsieht. 4. Ge nehiiiigiing eines Dekretes mit Bestinunnngen für die Richtcrprüfnngen der Gcrichtsauditorcn, die gegenwärtig bei den Gerichten der ncncn Provinzen in Dienst stehen 5. Genehmigung eines Dekretes, das einige Teile des allgemeinen Stempeltarifes (betreffend strafwürdige Ver gehen) ans die ilcuen Provinzen ausdehnt. 6. Genehmi gung eines Dekretes

, durch das die Neiierneniuing der Kommission für allgemeine Jndnstriestener und der Schätznngskoininission für Einkommensteuer nach der in den neuen Provinzen in Kraft befindlichen Ordnung angeordnet wird. 7. Genehmigung eines Dekretes, durch das die Ansdehnung der in den alten Provinzen geltenden Bestimmungen über die K'onzessidll dev Opera di bonifica o sistemazione ans die neuen Provinzen vorgesehen ist. 8. Ausdehnung der in den alten Provinzen geltenden Bestimmungen über den staatlichen Konkurs für die Spesen

für Entwässerungsarbeiten und Auffindung und Ausniitznng unterirdischer Wasscrquelten ans die neuen Provinzen. 9. Ausdehnung der in den alten Provinzen geltenden Bestimmungen betreffend die an die Privat Industrie übergebenen Eisenbahnen, Trambahnen und Autolinien ans die neuen Provinzen. 10. Genehmigung eines Dekretes, durch das mit Veränderungen und Zu sätzen die Gesetze und Reglements für die Jndnstrie- monvpolc des italienischen Staates in den neuen Pro vinzen veröffentlicht werden. 11. Genehinigung eines De kretes

, durch das die Vorkehrungen zugunsten der Erzeu gung und Alisnützniig der elektrischen Energie ans die neuen Provinzen ausgedehnt ivird. 12/ Dekret, das die Bestilninu'ngen über die Abhilfe bei Mangel an elek trischer Energie auf die neuen Provinzen ausdehnt 13. Genehmigung eines Dekretes, durch das die Bestim mungen für die Anlagen, irr denen fossile Brennstoffe für die Produktion und Verteilung von elektrischer und mechanischer Energie erzeugt lverden, ans die neuen Pro- vinzeir ausgedehnt ivird. 14. Genehmigung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 8
Datum: 16.08.1922
Umfang: 8
, daß auch der Schatzministei dazu seine Genehmigung gibt. 2. Ausdehnung der allgemeinen Zollgesetz- gcbuiig aus die neuen Provinzen, nachdem die nötigen Veränderungen verfüg: wurden. 3. (Genehmigung eines Dekretes, das die Wiedereinsetzung eines Schiedsgerichtes und eines technischen Ausschusses bei der Cassa Nczionale Infortuni, Abteilung Venezia Tridentina, vorsieht. Genehmigung eines Dekretes mit De- stimmungev. für die Richterprüfungen der Gcrichtsaud'itoren, die gegenwärtig bei den Gerichten der neuen Provinzen

in Dienst Itel>cu. 5. Genehmigung eines Dekretes, das einige Teile des allgemeinen Stempeltarifes be- trefsend stiasnüidige Vergehen auf die neuen Provinzen ausdehnt. 6. Genehmigung eines Dekretes, durch das die Neurrnennung der Kommission für allgemeine Induslriesteuer und der Schät- zungekommission für Einkommensteuer nach der in den neuen Provinzen in Kraft befind lichen Ordnung angeordnet wird. 7. (c.enclimigung eines Dekretes, durch das die Ausdehnung der in den alten Provinzen geltenden

Bestimmungen über die Konzession der Lpere di bonifica e sistemazione aus die neuen Provinzen vorgesehen ist. 8. Ausdehnung der in den alten Provin zen geltenden Bestimmungen über staatliclzen Konkurs für die Spesen sür Entwässerung?- arbeiten und Aussindung und Ausnützung ! unterirdischer Wassercsuellen auf die neuen Provinzen. ! g. Ausdehnung der in den alten Provin- ! zen geltenden Bestimmuiigen betreffend die s an die Privatindustrie übergebenen Eisen- ! bahnen, Trambahnen und Äutolinien

auf ! die neuen Provinzen. ! 10. Genehmigung eines Dekretes, durch j das mit Veränderungen und Zusätzen die z Gesetze und Neglements sür die Industrie- ! Monopole des italienischen.Staates in den ! neuen Provinzen veröffentlicht werden. ! 11. Genehmigung eines Dekretes, durch j das die Vorkehrungen zugunsten der Erzeu- ^ gung und Ausnützung der elektrischen Ener- - gic auf die neuen Provinzen ausgedehnt wird. 12. Dekret, das die Bestimmungen über die Abhilfe bei Mangel an elektrischer Energie auf die neuen

Provinzen ausdehnt. 13. Genehmigung eines Dekretes, durch das die Testimmungen für die Anlagen, in denen fossile Vrennstofse für die Produktion und Verteilung von elektrische: und mecha- nischr Energie erzeugt werden, aus die neuen Provinzen ausdehnt. 14. Genehmigung eines Dekretes bezüglich des System? der Änn-ullierung der Stempel marken für Verkäufe und Käufe von Luxus waren. Tagesneuigteiten. Lord Northcliffc gestorben. London. 1-- August, heule starb hier Lord Norkhclisse, Herausgeber der „Times

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 22.02.1922
Umfang: 8
Mittwoch, den 22. Feber 1922 De?Tir«ler- Seite 5 Slontobank. Die Ausgleichsgejetze. Im „Tiroler' vom 8. Feber gaben wir ein« M:auU>entische Uebersetzung des Gesetzes über >i, Ausgleich, das nach Artikel 6 auch sür die neuen Provinzen gilt. Dieses kgl, Gefetzes- Iekrei?!r. 27 vom 2. Feber 1S22 ist in der „Taz- zcüa Ilisiciale' Nr. M vom ö. Feber verösfenilicht oordcu. 2m .^Tiroler' vom IS. Feber brachten mir dann die Uebersetzung eine- Abänderung s-- dekttcs zu obigem Ausgleichsdedete

. Das Ab- ä-lÄeru!i?sg«5«tz ist als kgl. Geseyes-Detret Nr. 32 vom 5. Feber 1322 in der „Gazzetta Ussicisie' Nr. Zl vom 7. Jänner erschienen. Es enthält leine Allsdchnungsklausel auf die neuen Provinzen: es xmMe daher nach streng formellen Grundsätzen solii angenommen werden, daß es für uns nicht gilt. Da es anstelle der Gläubigerversammlung dezw. deren Zustimmung zum Ausgleich die Ver öffentlichung in der „Gazzerta Ussieiale' und die Möglichkeit eines schristlichen Einspruches setzt, wäre es — gerade

in Angelegenheit der Skonto- — wichtig, daß eine klare Entscheidimg dar- üde: zejällt wird, ob dieses Abänderungsde'ret ratsöchlich nicht sür uns gilt, oder ob es etwa nicht im Tege einer — allerdings unberechtigten — Interpretation in der Praris ani uns ausgedehnt wird. Her HMemeis. vie Dekrete über den Zuckerpreis auf die neuen Provinzen ausgedehnt. „Ba^zena Usficiale' Nr, 19 vom 17. Feber ent halt folgendes Dekret des Finanzministeriums vom 1Z, Feber 1922: Artikel 1: Die Minijterialdekrere

über den Zuckerpreis vom 30. Oktober 1921 und vom 39. Rnner !922 sind am die neuen Provinzen aus- >gedekn:. Das Dekret vom 30. Zänner 1SZZ verzeichnet vom Finanzminister Soleri. erschien ri der „Sazzerta Uffieiale' Nr. 25 vom 3l. Jän-- »er 1922i obwohl wir es bereits einmal im „Ti roler' veröffentlichten, geben wir es doch des Zu- jim^enhan-ges wegen noch einmal wieder. Es dcsagn Artikel 1. Der Verkaufspreis einichueßlich Fa- drikissteuer, zu welchem die einheimischen Zucker» nze^cr den Kristallzucker, Produktion

für Ernährurig und Kon sum gebührende Vergünmg wird im einheitlichen Ausnlzh von 8 L. per Zentner Kristallzucker sest- zisexi-. der mir Lire 589 per Zenmer festgesetzte Zuckcrpreis sür den Verkauf seitens der Lager bleibt ebenso wie die übrigen im genannten De kret enthaltenen Verfügungen aufrechterhalten. Neue Msenbeftimumngeü. Ausdehuag einiger börsenrccht',icher Bestimmungen Altitaliens auf die neuen Provinzen. „Gazzetta Ufficiaie' Nr. i9 vom l7. Feber 1S22 veröffentlicht das kgl. Dekret

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 27.10.1928
Umfang: 6
die leicht sinnige Bahn, die mein eigener Sohn einge schlagen hat. Das Schlimmste ist. daß wir vielleicht alle für seine Unbesonnenheit und Un- klnghcit zu büßen haben worden. auk àie neuen Provinzen Afghanische Kinder in der Türkei konsianilnopel, 26. — Während seiner An wesenheit in Konstantinopel widmete Amanul- lah dem türkischen Schulwesen besondere Auf merksamkeit. Cr traf Verabredungen über die Erziehung einer großen Anzahl afghanischer Kinder in türkischen Lehranstalten. Diese für den kulturellen

des Luftschiffes nach Deutschland wird am Mittwoch oder Donnerstag nächster Woche erfolgen. Bisher haben sich 124 Personen gemeldet, die als Fahrgäste des „Graf Zeppelin' die Reise nach Europa machen wollen, doch sind nur 12 Plätze an Bord des Luftschiffes frei. Der Fahr preis beträgt 3l>0V Dollar. In den nächsten Tagen wird das Dekret, kroft welchem die Ausdehnung des italienischen Zivilrechtes-, Handelsrechts- und Prozeßrechts tes auf die neuen Provinzen angeordnet wird. S. M. dein König zur Unterzeichnung

«unter breitet werden. Niemanden wird die Bedeu tung dieses Erreignisses, das zehn Jahre nach dem Siege von Vittorio Veneto vor sich geht und dje letzte Etappe des Prozesses der legis» lativen P:relicheitlichung der alten uns der neuen Provinzen bedeutet, entgehen. Diese ihres praktischen Inhaltes und der mo ralischen Bedeutung wegen bemerkenswerte Arbeit wurde unter der Leitung des Justizmini sters S. E. Rocco durchgeführt, der als der au toritativste Dolmetsch der Direktiven und Wil lens des Duce

der Gesetzesresorm und der For mulierung der neuen Legislation des fascisti- fchen Staates anzusehen ist. Sie Tragweite der Maßnahme Anläßlich der Ausdehnung .der vaterländi schen Gesetzbücher auf die neuen Provinzen muß hervorgehoben werden, daß im Laufe der Jahre bereits verschiedene gesetzliche Einrich tungen des Königsreiches a»ch auf die neuen Provinzen ausgedehnt worden waren. Der glänzende Beweis, den die bisher eingeführten Institutionen erbracht haben, war die wirksam ste Vorbereitung des Terrains sür

Gesetzbücher auf auf die neuen Provinzen angeordnet. Trimsilarische Normen Weiters verdient hervorgehoben zu werden, mìe in dem das Dekret begleitendem Bericht ausgeführt ist, daß durch die Ausdehnung der neuen Gesetzbücher auf die neuen Provinzen die Mängel des alten österreichischen Rechtes be sonders auf dem Gebiete der Vertrags- und Wechselrechtes, ausgeschaltet werden. Denn nicht selten waren es gerade diese Mängel, die das Kreditwesen beeinträchtigen und den Handel zwischen den alten und neuen Provin

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 25.01.1922
Umfang: 8
die Pzrtofrciheil ausgehoben. Es entstehen Mü zwei Fragens Ist diese Ausdehnung des De- dar- eui die neuen Provinzen versassunzsrech:- !:ch b^nindet? Und wie ist die gegeivvärtige Ptuxis? Duz die erster? Frage aninngt, so nmß hier dn Ärundzes-zJ liber die verfassungsrechtliche Neugestaltung der neuen Provinzen, das kgl. De- !« sm» Zl. August lMl herangezogen werden. Es ermächtigt znxir die Ncgicrung, l<e in den n«en Provinzen noch geltenden österr. Geseke adzitäitdern od« aufzuheben, bostimnü alx? rni Art

. 6 hinsichtlich der für dis asten Provinzen er- stiebende» Gesetze ausdrückLch: ..Falls m den Ge setzen und Dekreten, die nach d:r Annexion der neuen Provinzen erlassen worden sind oder er- lcssen werden, nicht ausdrücklich ihre Wirk samkeit für die Provinzen erklärt wird, ist die Airniettdrmg solcher Gesetze mU> Dekrete in den neuesl Provinzen so lange suspendiert, bis die Angleichungs- und Durchführungsbestimmungen gemäß Art. i des Gesetzes vom 26. S-pr. lg20 tAnn.exionsgesejz) erlasim morden

sind.' Also kurz gesagt: Gesch.e >md Dekrete, d>e sür die alten Provinzen erlassen werden, gelten sür uns nur, wenn sie ausdrücklich auch auf uns ausge dehnt werden. Waren so die beiden ErÄs>c !x:s Trieniner Post- kommissor-'ares ungesetzlich, so ist auch die V-rösfentlichimg des Dekrets vom IL. Nov. 1921. Ar. 1S2Z überflüssig, da es nach dem be stehenden versassuügsrcchtlichen Bestimmunzen sür die neuen Provin^n nicht gellen kann, denn » cntkM keine Ausdc.'xningskl!iusel. Gelt-ing könnte es in den neuen

Provinzen erst erlangen, wenn an eigenes kg!. Dekret erscheinen würde, das dieses Dekret Nr. in er UM aus ^.--talien ausdehnt. Die Gründe sür Siei.» tr^enmachiigkeit des Trienrner Postkominisiarwls sind wol^ sis'alisäier und bürokratischer Natur, Die uolicnische Büro krat^ wil! ihre Acr»i'.h^ii'.i^,un^^d^str?bu.-.^en anscheinend ^un auch gegen d.?? klare, pizsicuie Reo)t durchfu.)ren. Ä!ir wo!l:n !.ie politische Tragll«te dieser Fr^e nur Ivrz streifen is>d darauf hiiiwe-'sn. daß die Tätigkeit

, das aus solchen Maßregeln entstehen, üurchaus nichl zur Li.-dttnq des Verkehrs ;w'kchen Ämt und Viirqer bei. Rasche .Ä'iärmig qr d»tl)er dringend geboren. SöllswWschMiche Nachnck ten. — Ausdehnung ücs ital. weiagejeßes auf di« neuen Provinzen. Der angekündigte Vortrag und Lcis>7echiu!g ü^?cr die Ziclluü-^io^.N'^ ;:ir Aus- l-c^inung des na!. Wemge'^eizes a:>s neuen Provinzen (Lnz. v. Ä7<üiia:!c>,» sind« am Don nerstag, den 2v. Jän!,-? uni hc:lb la Uhr vormit tags M! Ätzungssa<!!? der ,»>2ndelskummer Bozen statt

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 28.06.1923
Umfang: 6
sich verwirklichen werden. Das für die Beratung der Regckmff der «For derungen und Sclpilden, zwischen den neuen Provinzen und Oesterreich seinerzeit durch Wahl der Interessenten eingesetzte Komitee hat nach Beendigung dieser Arbeiten ein Memoranduni ülvr alle anderen noch schwebenden finanziellen Fragen ausgearbeitet, das in der nächsten Zeit der Regierung durch eine Abordnung überreicht werden wird. Die Kammer ist bei der Regierung vorstellig geworden, daß die Begünstigungen der Re- expedition

für Holzsendungen, vie bisher mir für Sendungen galt, die aus dem Ausland« kamen und nach Stationen der alten Provinzen ge richtet waren, auch ans Sendungen ausgedehnt rverde, die in den neuen Provinzen aufgegeben werden unv in den Sammelstationen der Bene- zur Tridentina Aur Wiederaufgabe nach den alten Provinzen gelangen. Än letzter Zeit war der Kammerbezirk an ver schiedenen Ausstellungen beteiligt, besonder» auf der Aufstellung für dekorative Kunst in Menza, rvo ein eigener Raum für die Aussteller ans

Berücksichtigung des Umstan des, daß namentlich in den neuen Provinzen der Uebergang aus der bisherigen Einschränkung des Hausierhandels In dessen vollkommene Frei- gäbe ein« Uebcrflutung von Hausierern zum be deutenden Nachteile des ansässigen Handels mit sich gebracht hat, beschließt die Kammer: Das Präsidium wird beauftragt, im Einvernehmen mit den Schwesterkammern der alten Provinzen an die Regierung mit dem Ersuchen heranzu treten, eine Regelung des Hausler- und Wander handels in der Richtung

bleibt, da sonst eine jede Steuerzah lung unmöglich gemacht wird. Von den Vertre tern aus den nouen Provinzen wurde die berech, tigende Befürchtung ausgesprochen, daß diese Steuer auch auf diese ausgedehnt werden könne, und betonte besonders der Präsident des Ge werbeverbandes Trieft, daß es katastrophale Fol gen nach sich ziehen müßte, wenn die Steuerbe- hörtden in dieser Art die neue Steuer auf Grund der alten Erwerbssteuer- und Einkommensteuer. listen feststellen sollten. Man müsse rechtzeitig

Königreiche das in ven neuen Provinzen unter der früheren österreichischen Wirtschaft bewahrte System der Steuerkommissionen, welche zur Hälfte von der Regierung ernannt und zur Hälfte von den Interessenten gewählt wurden, einzuführen. Der Präsident des Gewerbegenossen' schastsverbandes Triest betonte bei dieser Gele genheit wiederum die Notwendigkeit der obliga torischen Genossenschaften, da ja gerade diese da zu berufen seien, durch ihre Vertreter in den Steuerkommissionen aufklärend und mäßigend

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Volksbote
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Seite 11 von 12
Datum: 24.05.1923
Umfang: 12
w- Donnerstag, den 24. ffltot 1923. Nr. 21. Bauern-Zeitung Dos italienische Steuersystem In der „B.-Z.' vom 8. März l. I. berichte ten wir, daß durch Verfügung des kgl. Dekre tes vom 11. Jänner 1923, Nr. 148 (Gazzettck Ufficiale Nr. 49 vom 28. Februar) die ital. direkten Steuem am 1. Jänner 1924 in den neuen Provinzen in Kraft treten und damit das jetzt geltende österreichische Steuersystem ersetzen. Wir haben die wesentlichsten Be stimmungen der neuen Steuern bereits In der „B.-Z.' kurz

den wir noch ausführlich auf diese neue Steuer, welche auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt wurde, zu sprechen kommen. Wir werden-nun in einigen Aufsätzen der Reihe nach die einzelnen ordentlichen direkten Staatssteuern besprechen. Summe Millionen Lire 1793 Die beiden Realsteuern warfen also nur 16% des Ertrages der ordentlichen direkten Staatssteuern ab. Wir deinen nochmals, daß die Einkom men, welche durch die Boden« und durch die Gebäudesteuer getroffen werden, nicht mehr auch durch die Einkommensteuer ersaßt

der österreichischen Grundsteuer. Wir ziehen jedoch deshalb dje Bezeichnung Bodensteuer vor, weil in Italien vielfach der Ausdruck Grundsteuer für die Ge bäude- und für die Bodensteuer verwendet wird. Die Bodensteuer ist in den Provinzen mit altem Kataster **) eine Kontingentsteuer, d. h. es wird schon von vornherein der Ertrag der Steuer mit einer bestimmten Summe fest gesetzt, welche dann auf di« einzelnen Grund besitzer aufgeteilt wird. In den Provinzen mit neuen Grundkataster und in den neuen Provinzen

-, Ptooinzial- und Gemeinde- straßen, Plätze und überhaupt alle jene Bodenflächen des Staates, welches zum unentgeltlichen öffentlichen Gebrauch die nen. b) relative Befreiung von der Boden steuer findet statt bei Grundstücken, welche vorübergehend aus höherer Gewalt keinen Ertrag oder einen geringeren Ertrag, als bei der Katastrierung angenommen wurde, ab- werfen. 4. Die Sähe der Bodensteuer. Es wurde bereits erwähnt, daß es in Italien Provinzen mit neuem und solche mit alten Kataster gibt

; selbstverständlich gelten für diese beiden Gruppen auch verschiedene Steuersätze. .Dis zur Bildung eines neuen Katasters in den neuen Provinzen, .^Wsep,. Vorarbeiten im Marz 1924 beginnen sollen, sind durch den Anhang 6 des kgl. Dekretes vom 11. Jänner 1923, Nr. 148 folgende Steuersätze festgelegt-worden, wobei der der zeit eingetragene kakastralreinerkrag als De- mesfungsgrundlage gilt: Bei einen Katastralreinertrag von Lire ' beträgt der Steuersatz Prozent 1. bis 51.81 21.23 2. 51.82 bis 207.25 24.125

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 09.07.1921
Umfang: 10
des Ministeriums auch, wie e s j n ihre Pflicht war, der Auto nomiefrage der neuen Provinzen Erwähnung taten. Wir haben verlangt, daß man nunmehr ehestens an die Wiederherstellung der Provinz- und Gemeinde-Autonomien schreite und daß man endlich auch' zur Lösung der mit dem Valutaproblem zusam menhängenden Fragen und der Liquidierung der finanziellen und wirtschaftlichen Beziehungen mit den Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie. Nach meiner Ansicht ist es nicht notwendig, daß die Kammer

, w e n i g ft e n s v o r e r st n i ch t, d a- m i t b e s ch ä f t i g t w e r d e. ' Die Regierung ist yus Grund des Artikels 4 des Annexionsdekreteg ermächtigt, die Gesetze des Königreiches unseren örtlichen Autonomien anzupassen. Es genügt daher, daß die Negierung mit der Vertretung der neuen Provinzen verhandle, sich mit dieser wegen Ausschreibung der administrativen Wahlen ins Einvernehmen setze und endlich von Worten zu Taten schreite. Im tridentinischen Benetton ist die Sache ja einfach. Es kann ja das im Königreich geltende Gesetz für alle Gemeinden elngeführt werden: mir wünschen

nur, daß die Städte mit eignem Statut sich ein eigenes Wahl- recht geben können. Trient hat sich bereits für ein Verhältnis wahlrecht entschieden und Rovereto hat eines bereit. Die übri gen können, wenn sie wollen, ähnlich vorgehen, und so können wir im Herbste zu den Gemeindewahlen kommen. In derselben Zeit muß man an die Wahl der Provinzial- verwaltungen schreiten und die Landtage einberufen. Ich denke, daß zwei Kommissionen zu ernennen sind, die aus den Abge- ordneten und Senatoren der neuen Provinzen

und einigen anderen Vertretern zu bestehen haben werden, und zwar je eine für das julische und tridentlnische Venetien. Beide könnten einen engeren Ausschuß für beide Provinzen wählen, die den Umfang der Autonomien und die Beziehungen mit den Zen tralstellen genau zu bestimmen hätten; was aber die Provinz einteilung und die Beziehungen mit den fremdrassigen Be wohnern derselben betrifft, müßten die beiden Kommissionen gleichartig vorgehen und sich nicht Schwierigkeiten ln den Weg legen. Ich meine, daß man an diese Lösung

sofort herantreten soll, ohneerst die Sommerferien abzuwarten. Es ist nicht mehr Zeit für Verzögerungen. Man hat bereits zu lange zugewartet. Daraus können Sie auch entnehmen, daß ich nicht für die Ab schaffung des Zentralamtes für die neuen Provinzen bin. Auch-in den finanziellen und wirtschaftlichen Fragen ist es notwendig, ehestens zu einer Lösung derselben zu schreiten, oder wenigstens Verfiigungen provisorischer Natur zu treffen. Alle diese und noch andere Probleme bildeten den Gegen stand

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 25.10.1922
Umfang: 8
(Artikel Z. Z. Abschnitt. Absatz a). Für die Urteil« und anderen Entscheidungen in den Artikeln 161 und 429 mit Privatklage ver- folgbaren Delikten sind dieselben Gebühren wie in Artikel 106 anzuwenden. Die Zahlung der Stempelgebühren kann in jenen Fällen, in welchem Stempelpapier vor geschrieben ist, mittels einfacher Stempel marken erfolgen, solang« di« Verpflichtung zum Gebrauch dieses Stempelpapieres nicht auf die neuen Provinzen ausgedehnt ist. Auf diese Gebühren ist auch der Invali- denzuschlag

der Gerichtsgebühren. Anhang zur kaiserlichen Verordnung vom IS. Sevtember ISIS. R.-G.-Bl. Nr. 278 »nd alle übrigen den Bestimmungen des vorliegenden Dekretes entgegenstehenden Verfügungen sind aufgehoben. Wir behalten uns vor, über den Gegenstand der neuen Aenderungen in einer der nächsten Nummern zurückzukommen. Die Stempelgebühren in Stras- Zlusdehnung der Bestimmungen anf die neue« Provinzen. „Gazzetia Uffiziale', Nr. 246 vom IS. Oktober 1S22, veröffentlicht das kgl. Dekret Nr. 1Z14 vom 4 September 192

?, welches „die Bestimmungen über die Stempelgebühren auf die Akte in Straf, suchen auf die neuen Provinzen ausdehnt'. Ohne auf die eigentlichen Bestimmungen über diese Stempelgebühren eingehen zu wollen, be- schränken wir uns heute auf eine Wiedergabe der wichtigsten Bestimmungen des Ausdehnungsde- krctes: Artikel 1: Auf die annektierten Gebieie werden ausgedehnt: die Bestimmungen über die Stempel- ' gebühren auf die Gerichtsakte m Strafsachen,- Bevorstehende AuMhmmg zahl- reicher MrMaftsyesche. Demnächst gelangt

ein Aesetzesdekret zur Veröffentlichung, welches die in den alten Pro vinzen geltenden Bestimmungen über die Berg werk«, Torfrverk« mH Elektrizitätswerke auf die neuen Provinzen ausdehnt. Auf Grund dieses Dekretes werden das Dekret-Gesetz Nummer 454 vom 28. März ISIS, betreffend die Anlagen, welche nationale, d. h. einheimische, italienische sossile Brennstoffe verwenden, und die Erzeu gung und Verteilung elektrischer und mechani scher Energi« aus di« neuen Provinzen ausdehnt', ebenso das Dekret-Gesetz Nummer

1VS vom 1. Feber 1922, welches die Verlängerung der für ! die Gewährung von Erleichterungen an elektri- > sche Unternehmungen gestellten Fristen aru'rd- > nete. Um die Verletzung der in den neuen Pro« i oinzen geltenden Gebräuche und Bestimmungen über die Enteignung zu verhindern, bestimmt das Ausdehnungsdekret, daß diese Enteignungen aus Grund der in den neuen Provinzen gelten den Gesetzesbestimmungen zu erfolgen haben. Außerdem enthält das AusdehnuNgsdetret Be stimmungen über die Art und Weise

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 8 von 12
Datum: 04.03.1922
Umfang: 12
. Dies dürfte wohl die schwerste Tour überhaupt sein, die wir kennen, und wäre jedem Hochtouristen dringendst zu empsehlen Deutsches Privateigen tum in Italien. III. Das deutsch« Eigentum In den neuen Provinzen. Zum erstenmal« wurde in einem Artikel des Popolariführcrs und ehemaligen Finanzministers Philipp Meda („Corriere d'Jtnlia') vom Ai September ISA) die Tatsache öffentlich behan delt, daß Jtajien auch das Recht in Anspruch nehme, das . deutsche Privateigentum in den neuen Provinzen einzuziehen. Meda

' für die Einziehung des deutschen Eigentums in den neuen Provinzen ausgesprochen. In welchen Gesetzen ist nun die Beschlagnahme des deutschen Eigentums in den neuen Provinzen ausgesprochen? Meda behauptete in seinem be reits zitierten Aufsätze, dah dies bereits in dem Dekrete Nr. 470 ex 1921, geschehen sei, denn ,^s wurde nach den Annexionsgesetzen promulgiert und legt das Recht zur Einziehung der Güter sest, welche im „Gebiete des Regno und der Kolonien' vorhanden sind.' Diese Meinung ist unseres Er achtens

nach unrichtig, denn nach den Dersas- sungsgrundsätzen gilt ein für Italien erlassenes Gesetz nur dann für die neuen Provinzen, wenn es eine ausdrückliche Ausdehnungs klausel enthält oder sich auf ein in den neuen Provinzen bereits bestehendes Gesetz beruft. We der das eine noch das andere ift in dem Dekrete Nr. 470 ex Z921 zu finden. Gegen Medas Aus lassung spricht auch die Tatsache, dah das Dekret Nr. 470 ex 19LI ganz unterschiedslos von Der- mögensakrwen spricht, „welche ... Untertanen Deutichlands

oder des alten Kaisertums Oester reich gehören.' Dieser Passus kann gar nicht sür die neuen Provinzen gelten, weil er sonst, wo- nigstens was die Oesterreich«-? anlangt, dem Ar tikel 2K7 des St. Germlkner Vertrages wider sprechen würde. Trotz dieser ganz klaren Rechtslage scheint lieh auch das Dekret Nr. IW? ex 1SZI die Auffassung Medas zu eigen zu machen: es erklärt nämlich in Artikel 1k: .^Hinsichtlich jener Güter, welche ehe mals deutschen Untertanen gehörten <gia appar- tenenti) und in den neuen

Provinzen liegen, ob liegt es ausschließlich dem Ministerium sür Indu strie und Handel... die Vorsorgen gemäß dem vorliegenden Dekret, gemäß dem Dekret« vom 1». April INZl, Nr. 470, und soweit die- nötig ist, auch gemäß dem kgl. Dekrete Nr. IkL9 vom 28. November 1S1K zu treffen.' ?ws diesem Wortlaute geht klar hervor, daß die Regierung auf dem Standpunkt« stehe, daß die Dekrete Nr. 47V und IRL ex 1921 auch sür die neuen Pro- rinzen gelten. Tatsächlich ordnci ja auch Artikel 1 des Dekretes Nr. 4VK2

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 27.08.1923
Umfang: 6
Touristen zog sich eine Fußvsrletzung. ein zweiter eine klaffende Handwunde zu. während der dritte mit einigen Schrammen im Gesichte und an den Händen davon kam. Mühsam schleppten sich die Bergfahr«- bei prasselndem Regen zu tal. Von diesen vier Bergfahrern waren zwei aus Innsbruck und zwei aus Wien. Volkswirtschaftlicher Teil. Die neuen Gemeindesteuern. Di« ital. Gem«indesteuergesehe treten mit 1. Jänner 1S24 w den neuen Provinzen in Kraft. Damit find die finan,rechtlichen Grund- KAM de» Haashalt

, und Lufschriftsrsteuer: 11. Steuer für Besetzung öffentlicher Platze: IS. Schanklizenzsteuer: IS. Slusenthältssteuer; 14. Baugrundsteuer. n. Die GemeindezuschlSge. ä. Zuschläge zu den staatlichen Grundsteuern. 1. Die ZuschlogsMMze. Das italienische direkte Steuersystem kevt .zwei Grundsteuern: die Bodensteuer ldiese ent spricht der österr. Grundsteuer) und die Gebäude- steuer (entspricht ungefähr der österr. Hauszins- und Hausklassensteuer). Auf diese beide Steuern können die Gemeinden und Provinzen auf Grund

mit neuem Kataster werden als Vemes- siwgsernndlage S5> des steuerbaren, in di« Steuerroll« de» Lorsichre» eingetragenen Ertra ges angenommen.*) Dieser Satz wurde durch das Dekret vom 7. April 1921. Nr. S74 verdoppelt, so daß jetzt 1V5 als Bemessungsgrundloge gelten. er 5er Zuschlag zur Bodenfleuer In den Pro vinzen mit altem Kataster wird auf der ln den Steuerrollen eingetragenen vollen staatlichen Steuersilimne erhoben. Die Gemeindezuschläge zur Vodensteuer könne« also in den neuen Provinzen auf Grund

des volle» Ausmaßes der staatlichen St«uer bemessen Verden. Z. B. ä hat 40 Sir« staatliche Boden steuer zu zahlen. Wenn die Gemeinde «inen Zu schlag voni SV?, (also den gesetzlichen Höchstsatz) erhebt, so werden di« öli?> vom vollen staatlichen Steuerbetrug berechnet: 4V Wre X LOH — 24 L. S. Zuschläge zur Einkommensteuer. Die Zuschläge zur Einkommensteuer zugunsten der Gemeinden (und Provinzen) wurden erst durch das Statthalterdeket vom IS. Febr. ISIS. Nr. 136, wieder eingeführt und durch verschiedene

Dekrete bisher verlängert (letztes kgl. Dekret vom 2Z. Oktober 1922, Nr. 13S8). Das erst« ital. Ge- meind«- und Provinzialgesetz vom 20. März 1SSS hatte den Gemeinden (und Provinzen) gestattet, zu allen staatlichen diretten Steuern Zuschläge zu erheben: allein durch das Besetz vom 11. Aug. - 167V. Nr. 5784, wurden die Zuschläge zur Ein- ! konunensteuer vollständig aufgehoben. Di« Fi- I nanznot der Gemeinden nach dem Kriege zwang > wieder zur Bewilligung der Zuschläge zur Ein- ^ konunensteuer. jedoch

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 02.01.1923
Umfang: 6
. Das neue Hahr beginnt also für die Menschheit mit einer neuen, zum so und so often Male wiederholten politischen Enttäu schung und damit mit einem Schritt 'dem Ab grunde näher, den? Europa und die ganze Welt seit den Novembertagen III8 unaus gesetzt zueilt. Der 2. Jänner 192I ist nur ein Meilenstein auf diesem Todeölauf. nc. Alinislerrak. Asslmilierung des Ainanzpersonals lui den neuen Provinzen. Rom, 2. Jänner. Der Ministerrat beschlob die Annahme eine Dekrelenlwurfetz der wirt schaftlichen

Zlssimillerung des Alnanzpersonales des alten Regimes in den neuen Provinzen. Skeuerbemessung in den neuen Provinzen. A om. 2. Jänner. Der Mnisterrat beschloß die neuen Normen für die Bemessung dÄ all- gempinen und lndir^ien Steuern der neuen Provinzen in den Iahren 1S22-23. Demonstrationen von kgl. Dachen anläßlich deren Fusion mit den karabinieri. Rom. 2. Jänner. Wie bekannt, wurde in einer der letzten Kabinettssitzunßen die Fusion der -kgl. Wachen (Guardia reggia) mit den Ka- rabimeris «beschlossen

zu können. Eine an beiden Orten sofort eingeleitete Untersuchung wird die Feststellung der Verant wortlichen ermöglichen. Dies ist die offizielle und wahre Darstellung der Vorfälle. Tenden ziöse Erweiterungen der Meldungen duldet die Regierung nicht. Italienischer Unierrichk in den Schulen der neuen Provinzen. Die zwischen einigen Gemeinden der neuen Provinzen und der Regierung schon seit einiger Zeit anhängige Streitfrage hinsichtlich des Un terrichtes der italienischen Sprache- in den deut schen Schulen

nur sin rein interner Verwaltungsakt war. Das «Geirer^izivilkbnrmissariat «war außerdem vollständig berechtigt, in der Angelegenheit zu entscheiden, da ihm mit kgl. Dekretgesetz vom 31. August 1921, Nr. 1L69, alle Funktionen der politischen Landesbehörde übertragen wur den, die auf «Grund des Gesetzes vom 19. Mai 1868. R.-G.-Bl. Nr. 44, auszuüben waren. Für die Kirchen in den befreiten und neuen Provinzen. Die Regierung hat beschlossen, drei Millionen Lire «für den Wiederausbau der «durch den Krieg

den Pfarrkirchen auch den anderen dem Publikum zugänglichen Kirchen, in denen Seelsorge «ausge übt wird, zu gewähren^ Die Reglerungvvollmachten in den neuen Provinzen. R o m, 2. Jänner. Der Ministerrat genehmigte einen Dekretentwurf, womit das «Gesetz vom 3. Dezember, betreffend die Generalvollmachten der Regierung, auf die neuen« Provinzen« ausge dehnt wird«. Die Zlssimillerung der Beamten. R o m. 2. Jänner. Der Ministerrat geneh migte einen Dekretentwurs, der die «juridische Assimilierung des Personals

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Bozner Nachrichten
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Seite 2 von 8
Datum: 03.09.1923
Umfang: 8
, wo er am Samstag um 5 Uhr früh seinen Verletzungen erlegen ist. Der Verblichene war .27 Jahre alt. An seiner Bahre trauern die Mutter Frau Toni Gröbner, zwei Bruder Ludwig und Wolfgang, so wie zwei Schwestern. - MusKehnvZlg des ital. Patent-unS Markenschutzes Die „Gazz. Uff.' Nr. 200 vom 25. August ver öffentlicht das kgl. Dekret Nr. 1797, womit die ital. Gesetzgebung betreffend des Schutzes des in dustriellen Eigentums auf die neuen Provinzen aus gedehnt hat. Diese tritt, insoweit nicht Ausnahms bestimmungen

im Dekret angeführt sind, am 25.' August in Kraft.' Die wichtigsten Bestimmungen des Dekretes sind: Art. 1. Zählt die in Betracht kommenden Ge setze und Dekrete auf, die nun in Kraft treten. Fer ner wird besagt, daß alle internationalen Verträge, die in Italien in dieser Sache dermalen in Kraft sind (über Schutz der Handels- und Fabrikmarken, Modelle, Zeichnungen und Jndustriepatente). Art. 2. Alle in den neuen Provinzen derzeit zurecht bestehenden Rechte bezüglich Patente, Mo delle, Fabriks

und ^ brauchen nicht erneuert zu werden; jedoch werden die Rechte von jenem Tage ab, an dem sie nach dem österr. Gesetze neuerlich registriert werden sollten, nach dem ital. Gesetze behandelt. 5. Hinsichtlich der öffentlichen Einsichtnahme und Abschriften der Re gistrierungen, Beschreibungen und Dokumente ist künftig ausschließlich das ital. Gesetz maßgebend. Art. 4. Die derzeit in den neuen Provinzen an hängenden (laufenden) Gesuche sind binnen 6 Mo naten kostenfrei gemäß den Bestimmungen des ital. Gesetzes

zu erneuern. Bewilligungen werden dann auf Grund der neuen Gesuche mit Gültigkeit für die alten und neuen Provinzen erlassen. Art. 5. Wer (nach Art. 2) die Registrierung seiner Rechte verlangt, kann auch die Ausdehnung deren Gültigkeit auf die alten Provinzen, jedoch auf sein Risiko und Gefahr und vorbehaltlich der vorbestehenden Rechte Dritter, verlangen. Hiefür ist eine feste Gebühr von 60 Lire für Patente, 30 L. für Markenschutz, 10 Lire für Modelle und Zeich nungen zu erlegen. Im Register

und Zertifikat wird der Vermerk eingetragen: „Auch in den neuen Pro vinzen gültig.' Die solchermaßen in den alten Provinzen (durch die Ausdehnungsforderung) er wachsenden Rechte werden nach den ital. besetzen geregelt. Die Ausdehnung ist jedoch ungültig bezw. wirkungslos, wenn der zum Schutze beantragte Ge genstand (Patent, Marke usw.) in den alten Provin zen bereits für den öffentlichen Gebrauch preisge geben ist. Für die Aufrechterhaltung solcher Rechte gelten die unter Punkt 1 im Art. 3 angeführten

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 1 von 6
Datum: 21.03.1922
Umfang: 6
HSffte herabgesetzt. —> Am jchNn«»- Aussprache in der Kammer über die neuen Provinzen. :: Rom. 21. März. Interpellation des Abg. Flor. Nachdem sine längere Aussprache über die Reform des Gerichtswesens in der gestrigen Kammersitzung erledigt war, brachte der Ab geordnete Flor (Trienter Sozialist) eine Interpellation ein. welche Vorkehrungen die Regierung zu treffen gedenke, um die zwei deutige Politik, die bis jetzt in den neuen Provinzen gehandhabt wurde, aufhören zu machen. Er bemerkte

, daß die ganze Politit verrate, daß man an den verantwortlichen Stellen von der ethischen, geographischen und psychologischen Lage der neuen Provinzen keine Kenntnis habe. Die wirtschaftliche Loge. Die Wiederaufbauarbeiten seien sogar dort noch nicht durchgeführt, wo deren sofort not wendige Durchführung von der österr. Re gierung anerkannt wurde. Em anderer Feh ler wurde bei der Einwechslung der österrei chischen Valuta gemacht, wodurch eine wirt- schaMiche System!sieruirg des Landes un möglich gemacht

- ivnzen einige Jahre vom Militärdienst be freit geblieben wären. Strafgesetz und Zentralamt. Redner beklagt es, daß gegen das Gut achten der Regionalkommission das italieni sche Strafgesetzbuch und die Strafprozeßord nung in den neuen Provinzen schon einge führt werden soll. Er erklärt weiter, daß man entweder der Beratungskommission größere Machtbefugnisse einräumen oder aber ein wirkliches Ministerium für die neuen Gebiet« einrichten soll, das Zentralamt für die neuen Provinzen

ist nichts anderes als eine büro kratische Maschine, die unnütz ist. Die Be völkerung Südtirols wünsche nichts anderes als den Frieden im eigenen Lande. Die Verwaltung der neuen Provinzen. Degasperi (Popolare) fordert eine gründliche Aussprache im Parlamente über die verwaltungsrechtliche Ordnung der neuen Provinzen. Er markiert die UnHaltbarkeit der Tatsache, daß niemand der eigentliche Chef der Verwaltung der neuen Provinze» sei, daß dies auch auf die Verwaltung selbst einen ungünstigen Einfluß habe, sei klar. Er ver langt

des letzten Dekretes über Vorkehrungen sür die Invaliden der neuen Provinzen. Die Antwort der Regierung. Casertano, der Unterstaatssekretär für Inneres antwortet auf die Interpella tionen. Er erkennt die Wichtigkeit der zur Sprache gebrachten Probleme an und be merkt, daß dieselben nicht nur die Regie rung. sondern das ganze Land interessieren. Bezüglich der Frage der Systemisierung der Beamten des alten Regimes erkennt er die Schwere der Frage an, verweist aber auf die Kompliziertheit

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 13.12.1921
Umfang: 8
Seite 4 Südkiroker Landeszeikung'. Die Lehrbcfähigungrükplome. Dom Pressedienst des Ge- neralkommissariates wird verlautbart: In der „Gazzetta Uffi- ciale' wurde das erst jüngst vom Ministerium für Unterricht (Spezialamt für die neuen Provinzen) eriassene Dekret, be- lresfend die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Lehrbefähi- gungsdiplome, die van Bürgern der neuen Provinzen an öfter- reichlichen Universitäten erworben wurden, veröffentlicht. Durch diese Vorkehrung wird eine sehr verwickelte

und bisher strittige Materie aufgeklärt. Es werden die G'uppsn jener Gegenstände angegeben, für die die Lehrbefähigungszeugnisse gültig sind, desgleichen in Zusammenhang mit der verschiedenen schul- administrativen Einrichtung der alten Provinzen, die praktiscben Wirkungen für welche die Gültigkeit der Doktorate (Wissenschaft- liche Doktorgrade anerkannt wird. Besuchers wichtige Bestim mungen enthält dieses Dekret, betreffend die Lehrbefähigung an Mädchcnlyzeen und Normalfchulen

(Lehrerbildungsanstalten) sowie betreffend die Anerkennung des Privatdozentenrechtes, dos an österreichischen Universitäten vor den» Waffenstillstände erworben wurde. Das Dekret regelt ferner mit kluger Vorsicht und Einschränkung die Anerkennung der jenseits der Grenze vollendeten Universitätsstudien solcher Studenten, die die Gyni- nasialstndien bereits vor dein Waffenstillstand in den neuen Provinzen vollendet haben. Dieses Dekret regelt auch die Er- langnng von Lehrbefähignngszengnisscn an den Universitäten

Grundbesitze, die durch den Krieg Schaden gelitten haben, auf die neuen Provinzen vorgesehen ist. Die Verwaltungen von Provinzen, Gemeinden, Kirchen und öffentlichen Wohltätigkeitsanscalten, die durch den. Krieg Schaden erlitten haben, mögen, wenn noch nicht geschehen, innerhalb 6 Monaten nach der Veröffentlichung des Dekretes in der „Gazzetta llfficiafc', also vor dem 24. Mni 1922, die erlittenen Schäden beim Beratungsausschnß des Generalzivil- kommifsariatcs in Trient, nach den Vorschriften

(' Molle) oder 150 Lire (bei Seide) übersteigt. Anmeldung jugoslawischer Kronen. Der Pressedienst ver- lautbort: Die Besitzer jugoslawischer Noten werden dringend gebeten, dieselben beim Generalzivilkommissariat in Trient an- zumelden, damit dieses die Anmeldungen an das Zentralamt für die neuen Provinzen weltergeben kann. Die Anmeldungen müssen vor dem 31. Dezember 1921 geschehen. Freigabe beschlagnahmter Güter in Amerika. Die ameri- kcmisch Negierung hat erklärt, daß sie den italienischen Staats

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