(z. B. die in den neuen Provinzen zuständig aber nicht geboren waren, die ihre Zuständigkeit nur ver möge ihres Amtssitzes oder erst nach dem 24. Mai 1915 erworben hatten usw.), berechtigt, für die italienische Staats bürgerschaft zu optieren. Dieses Optionsrecht mußte bis zum 11. August 1922 ausgeübt werden. Nach Art. 7, Punkt 2, des Vertrages von Rappallo stand den Italienern, welche auf den an Jugoslawien ge fallenen Gebieten der ehemaligen österr.-ung. Monarchie (Dalmatien, Kram usw.) wohnhaft waren, das Recht
zu, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrages von Rappallo, das ist bis Ende 1921, für die italienische Staatsbürgerschaft zu optieren. Neben dieser Art der Erwerbung der italienischen Staatsbürgerschaft durch die Friedensverträge (ipso iure oder Option) besteht noch ein weiterer Weg, italienischer Staatsbürger zu werden, nämlich auf Grund des allgemei nen Gesetzes über die italienische Staatsbürgerschaft vom 13. Juni 1912, Nr. 555, welches im Jahre 1923 auf die neuen Provinzen Italiens
hat hier nur eine authentische Aufklärung gebracht, daß diese Nichtanwendbarkeit sich auf jene Options berechtigten bezieht, welche am 16. Juli 1920 (Tag des Inkrafttretens des Vertrages von Rappallo, das Heimats recht in einer Gemeinde der ehemaligen österr.-ungar. Mo narchie besessen haben. Andere Optionsberechtigte, z. B. solche Personen, die früher in einer Gemeinde der neuen Provinzen Italiens heimatberechtigt waren, oder deren Vater dort hermatberechtigt war usw., können ohne weiteres auf die Erwerbung
die italienische Staatsbürgerschaft erwerben können, es aber nicht versuchten, oder ohne Erfolg geblie ben sind. Die zwei zitierten Artikel betreffen die ausnahms weise Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an solche Per sonen, die zwar keine Optanten sind, aber gewissen beson ders berechtigte berücksichtigungswürdige Eigenschaften auf weisen, so z. B. 20jähriger Aufenthalt in den neuen Pro vinzen, Kenntnis der italienischen Sprache und Erwerb der Gemeindezuständigkeit in den neuen Provinzen, oder Ge burt
in den neuen Provinzen und 10jährige Ausübung eines Handels oder Gewerbes dortselbst oder besonders berück- sichtigungswürdige Umstände bei Vorhandensein wenigstens einiger Optionsvoraussetzungen. In allen diesen Fällen können die betreffenden Personen, auch wenn sie seinerzeil nicht um die italienische Staatsbürgerschaft angesucht haben, jetzt noch, wenn die Voraussetzungen der Punkte 2 und 3 des Art. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1912 vor liegen, die Erklärung wegen Wahl der italienischen Staats