wäre, dem sein Recht suchenden Arbeiter auch dazu zu verhelfen. .Leider wissen wir aus Erfahrung, daß von solchen genossenschaftlichen Schiedsgerichten, die wie die Ge nossenschaften selbst in den meisten Fällen nur ein Scheindasein fristen, kein objectiver unparteiischer Rich terspruch zu erwarten ist, daß aber dort, wo diese Schiedsgerichte ihre Aufgabe mit dem nöthigen Ernst auffaßten, gerade die Arbeitsgeber sich in den wenigsten Fällen dem Schiedsgerichtsspruche unterwarfen
, wenn Zs dem Richter nicht etwa an dem-nöthigen Sachver- ständniß fehlte, was leider oft genug vorkam. Für einen hungernden, armen, ohne Geld dastehen den Proletarier sind einige Monate, ja selbst einige Tage oft eine sehr lange Zeit. Nun soll das besser werden, das heißt, wenn wieder bei einer ganzen Reihe Aon Behörden die nöthige Einsicht für das Wohl und Wehe der Arbeiterschaft vorhanden ist. Und das ist's eben, was angezweifelt werden muß. Vom 1. Juli 1898 sollen nämlich nicht mehr die politischen Behörden
und auch begreiflich, wenn man sich an die, jedem Fortschritt feindlich ge sinnte Zusammensetzung dieser Körperschaften erinnert. Dazu kommt noch, daß jene Gemeinden, für welche ein Gewerbegericht errichtet werden soll, für die Kosten der Amtslocalitäten, Beheizung, Beleuchtung, Zustellung rc. selbst aufzukommen haben. Das ist ein Uebelstand, der leider sehr stark ins Gewicht fällt und gerade die Höhe bieser Kosten werden den Grad des Entgegenkommens oder Uebelwollens bestimmen, mit welchen die einzelnen Gemeinden