4.826 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRVO/1921/15_02_1921/TIRVO_1921_02_15_1_object_7626696.png
Seite 1 von 8
Datum: 15.02.1921
Umfang: 8
Interessen im Staate erhalten. Die Tätigkeit dieser Kam mern wird in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung sein. Die Regierung und die politischen Behörden des Staates werden von nun an bei allen ihren Verfügungen und Verordnungen wirtschafts politischer und sozialpolitischer Natur das Gut achten dieser Kammern einzuholen haben. Ter Regierung wird es von nun. an unmöglich sein, kedigli-ch nach eigenem. Ermessen Anordnungen "zu treffen, welche das Interesse der Arbeiter und Angestellten berühren

seine Agitation besonders in das östliche Frank- , kam in den Jahren vor dem Zusammenbruch keine einschlägige gesetzgeberische Arbeit zustcmdp, die stricht vorher auf dem Wege über das Han delsministerium von den Kammern der Unter nehmer, als der dem Staate maßgebenden kapi talistischen Ständcvertretung, entsprechend zu- geschnitten wurde. Durch die Ärbeiterkämmern soll nun der Einfluß der produktiv tätigen Bür ger der Republik besser zum Ausdruck kommen, der privatwirtschaftlichen Interessenvertretung

der.Unternehmer in den Handelskammern Ge- mei nwirtscha ft a nstrebende Arbei terka m m'ern entgegen gest ellt werden. Das Gesetz selbst be zeichnet die Arbeiterkammern als eine Vertre tung der. wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter und Angestellten. Indem es die Aufgaben der Kammern als eine „Förderung der wirtschaft lichen und sozialen Lage der Arbeiter" bezeichnet, umschreibt es deren großes Tätigkeitsgebiet wohl am zutreffendsten. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, daß die Kammern in der Tat im weite

sten Sinne des Wortes volkswirtschaftliche Auf- . gaben vor sich haben. Die Kammern werden sich daher mit all den .vielen Einzelsragen der Wirt scha ftsp o - l i t i k zu beschäftigen haben, als da sind die Tarifpolüik, die Zoll- und Handelspolitik^ und das Lohnveriragswesen. Hiezu wird aber auch die Betriebs-/ Berufs- und Verdienststatistik ge hören, mit der es in diesem Staate noch sehr im argen liegt. Außerdem werden es Fragen des Arbeiterrechts sein, welche das Interesse in Anspruch nehmen

müssen. Das Arbeiterrecht nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten und vor allem auch weiter guszubauen, .soll eine der wichtigsten Pflichten der Kammern bilden. Viel fache Angelegenheiten des Schutzes der Arbeits kraft, also Sozialpolitik, werden die Kammern zu beschäftigen haben. Die einheitliche Regelung dos Arbeitsvermittlungswesens kann nicht mehr länger hinansgeschoben werden. Ter Auswande rer schütz muß aus gestaltet werden, die Gewerbe- inspektion verlangt nach einer Neuregelung

1
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1884/04_10_1884/BTV_1884_10_04_1_object_2907145.png
Seite 1 von 12
Datum: 04.10.1884
Umfang: 12
dürste, die vollständige Erneuerung der Kammern auf Grund der neuen Wahlordnungen herbeizuführen, was die Auflösung der Handels- und Gewerbekammern (mit Ausnahme jener in Prag, welche bereits auf Grund der neuen Wahlordnung neu constituiert ist und jener in Trieft, welche bei der Wahlresorm außer Betracht geblieben ist) zur Voraussetzung hätte. Die Auflösung der Handels und Gewerbekammern liegt nach Z 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1363, R. G. B. Nr. 35, in der Machtsphäre des Handelsministers

. Die Kammern, welche mit 31. December 1334 ihre Ergänzungs wahlen zum Abschlüsse zu bringen haben, sind fol gende: Salzburg. Graz, Klagenfurt, Rovigno, Ro- vereto, FUdkirch, Reichenberg, Eger, Pilsen, Budweis, Olmütz, Troppau, Brody, Czernowitz. Für' die voll ständige Erneuerung der Handels» und Gewerbe kammern auf Grund der neuen Wahlordnungen, so» hin für die Auflösung derselben sprechen mehrfache Gründe. Bevor auf die Erörterung derselben einge gangen wird, muss Folgendes vorausgeschickt

werden: Eine Reihe von Kammern hat die letzten Ergänzungs wahlen im December 1333 auf Grund der alten Wahlordnungen vorgenommen; sie sind also gegen^ wärtig, obgleich die neuen Wahlordnungen in Kraft stehen, doch vollständig auf Grund der alten Wahl ordnungen zusammengesetzt, da die neuen erst im Anfange 1334 die Genehmigung Sr. Excellenz des Herrn Handelsministers erhielten. Es sind dies: die Kammern in Wien, Linz, Leoben, Laibach, Görz, Innsbruck, Bozen, Brüni-. HDie einzige Kammer, welche schon

jetzt vollständig auf der Basis der neuen Wahlordnung besteht, ind.m sie im August 1334 nach vorausgegangener Auflösung neu constituiert wurde, ist die Handels- und Gewerbekammer in Prag. Außer Betracht blieb bei der Wahlreform die Kammer in Trieft wegen der speciellen, dort ob waltenden Umstände. Besondfre Verhältnisse bestehen bei den Kammern in K:a!>!u und Lemberg. Bei beiden Kammern wurde» die neuen Wahlordnungen bereits mit Ende 1333 provisorisch genehmigt, mit dem Auftrage, diese neuen Wahlordnungen

sind die Ergänzungswahlen Anfang 1334 durchgeführt worden. Die Gründe, welche für die Auflösung der Kammern (mit Aus nahme jener in Prag und Trieft) sprechen, sind die folgenden: I. Falls die Auflösung unterbliebe, so würde die durchgeführte Wahlreform ihre volle Wirkung erst haben: 1. Bei den Kammern in Salzburg, Graz, Klagenfurt, Rovigno, Rovereto, Feldkirch, Neichenberg, Eger, Pilsen, Budweis, Olmütz, Troppau, Brody, Czernowitz im Jahre 1333; 2. bei den Kam mern in Wien, Linz, Leoben. Laibach, Görz, Inns bruck

2
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1849/14_08_1849/BTV_1849_08_14_3_object_2971698.png
Seite 3 von 6
Datum: 14.08.1849
Umfang: 6
die nnteri» 23. Juni und 13. Juli d. 2. verkündete Erklärung des Knegszustandes und des Standrrchts auf weitere vier Wochen. (A. Z.) Kassel, 8. August. Die hiesige Zeitung meldet: Dem Vernehmen nach ist der Beitrittsakt KurhesseiiS zum Berliner Bündniß vom 26. Mai am 6. d. M. allerhöchsten Orts sanktionirt worden. Berlin. Eröffnungsrede der Kammern. „Meine Herren! Se. Majestät der König habe» mir den Befehl ertheilt, in Allerhöchstihrem Namen die Kammern zu eröffnen. Das Ministerium heißt den Augenblick

eines wahrhafte» nationale» BundesstaatS unzertrennlich sind. Wegen Bildung desselben sind Verhandlungen mit den Bevollmächtigten der deutschen Staaten gepflogen worden; die bereits erlangten Erfolge, worüber den Kammern vollständige mit Urkunden belegte Vorlagen gemacht werden sollen, berechtigen zu der Hoffnung, daß unsere Bemühungen mit dem Beistände aufrichtiger und erleuchteter Vatcrlandösrcunde, vornehmlich der Män ner. welche als Vertreter des preußischen Volks hier vcilaimmlt sind, nicht fruchtlos

bleiben werden. Die Leidenschaften, welche in der erste» Hälfte dieses Jah res der Lösung der deutsche» Versassungssrage sich be mächtigt hatten, machen jetzt einer besonnenen Erwä gung Platz, und der nothwendige Aufschub, welchen die Znsainiiieiibernfuiig der Kammer» gefunden hat, wird in dieser Beziehung gnte Folgen haben. Es ist nicht möglich gewesen, den Zusammentritt der Kammern so zeitig als es der 4öste Artikel der VersassungSurkuiide vorschreibt, zu bewirken. Während schon die bcklagcus

bei dem Man gel einer allgemeinen direkte» Besteuerung eine geräumi gere Frist zur Einberufung der Kammern. Im Bewnßt- >epn der außerordeullicheu Veraulworllichkeit, die iv-gcii dieser ganzen Angelegenheit auf u»S ruht, werden wir die Gründe unseres Verfahrens in einer besonderen Vor lage vollständig auseinandersetzen. Außerdem hat die Regierung inzwischen durch einige Verordnungen der Wiederkehr anarchischer Zustände vorzubeugen versucht. Indem sie dadurch der dringenden Gefahr eines fortge setzten

MißbrauchS der Volkssreiheiten entgegengetreten ist', und manche bei der Umgestaltung der Verhältnisse fühlbar gewordene Lücken der Gesetzgebung vorläufig auszufüllen bemüht gewesen ist, hofft sie die unausge setzte Thätigkeit der Kammern, welchen alle auf Grund deS Art. der Lersassungsurkunde erlassene Verord nungen »»verweilt vorgelegt werden sollen, vor Stö rungen bewahrt zu haben. Diese Thätigkeit wird un verzüglich durch die Revision der Verfassung, durch Be rathung der Entwürfe einer neuen Gemeinde

3
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1848/25_05_1848/BTV_1848_05_25_6_object_2965306.png
Seite 6 von 22
Datum: 25.05.1848
Umfang: 22
und An träge in ihrer Amtsführung verantwortlich. Z. 33. Diese Verantwortlichkeit, so wie die Bestimmung der anklagenden und richtenden Behörde wird durch ein be sonderes Gesetz geregelt. V. Der Reichstag. - §. 34. Der Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kai ser die gesetzgebende Gewalt ausübt, ist in zwei Kammern, den Senat und die Kammer der Abgeordneten, getheilt. Die Dauer deS Reichstages wird auf fünf Jahre mit jährlicher Einberufung desselben festgesetzt. K. 33. Der Senat besteht: ». aus Prinzen

aller staatsbürgerlichen Interessen. §. 37. Die Wahlen der Mitglieder beider Kammern wer den für den ersten Reichstag nach einer provisorischen Wahl ordnung vorgenommen. Z. 38. Das definitive Wahlgesetz wird von dem versam melten Reichstage beschlossen, und darin auch die Bestimmun gen über die den Abgeoidncten zur zweiten Kammer zu ge währenden Entschädigungen ausgesprochen werden. §. 39. Jede Kammer erwählt ihre Präsidenten und übri gen Funktionäre, ihr allein steht die Prüfung und Entschei dung über die Giltigkeit

der Wahlen zu. §. 40. Die Mitglieder.beider Kammern können ihr Stimm recht nur persönlich ausüben, und dürfen von' ihren Kom- mittenten keine Instruktionen annehmen. 8> 4t. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; eine Ausnahme davon kann nur durch Beschluß der Kammer stattfinden, welche darüber auf Verlangen von zehn Mitglie dern oder dem Präsidenten in geheimer Sitzung entscheidet. Z. 42. Kein Kammer-Mitglied kann während des Reichs tages ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer

, welcher eS angehört, den Fall der Ergreifung auf der That ausge nommen, gerichtlich verfolgt oder verhastet werden. Z. 43. Ein Kammer-Mitglied, welches eine vom Staate besoldete Dienststelle annimmt^ hat sich einer neuen Wahl zu unterziehen; die Regierung wird keinem gewählten Mitgliede den Eintritt in die Kammern verweigern. Z. 44. Die Kammern versammeln sich nur über Einbe rufung deS Kaisers, und haben nach erfolgter Auflösung oder Vertagung keine Geschäfte zu verhandeln. VI. Wirksamkeit deS Reichstages

, die Kontrahirung von Staatsschulden, die Veräußerung von Staatsgütern, die Prüfung und Feststel lung deö jährlichen Voranschlags der StaatS-Einnahmen und Ausgaben, und deS jährlichen Gebahnmgs-AuSschusscS kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Diese GesetzvorsHlige sind zuerst bei der Kammer der Ab geordneten einzubringen. §. 43. Beide Kammern können Gesetzvorschläge machen, oder unter Nachmessung der Gründe bei der Regierung aus die Vorlage eines Gesetz-EntwurfeS antragen. Sie können Petitionen annehmen

4
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZZ/1895/23_09_1895/BZZ_1895_09_23_3_object_394560.png
Seite 3 von 4
Datum: 23.09.1895
Umfang: 4
gegenwärtig in Meran und sind dort mit der Aufstellung des von ihnen entworfenen Modells für das zu errichtende Haser- Polkswirllischast. (H a ii d e l S- u n v G e w erb e ka m m e r.) Anfangs des MonatS fand in Salzburg eine Berathung von Vertretern der alpenländischea Handels- und Äewerbekammern statt, welche die Stellungnahme dieser Kammern zu der allgemeine» BerriebSansnahme, wie sie in der neuen Instruktion sür den 1896 zu erstattenden Ouin- quenalbericht vorgesehen ist, zum Gegenstand

hatte. An der Ver sammlung betheiligten sich die Kammer» von Bozen, Feldkirch, Graz, Innsbruck, Magens»«, Laibach, Linz und Salzburg. Die Berathung hatte wesentlich nur insormativen Charakter, um eine möglichst einheitliche Äerichterstattnug an das Plenum der Kammern und an das Handeisniinisterinm zu erzielen. Einig waren sämmt liche Vertreter i» dem Bedenken, daß die Durchführung der Be- triebsaufnahine auf Grundlage des kvmplizirten Fragebogens, ferner mittelst der ;u bestellenden statistischen KommWre

am Lande großen, vielleicht mitunter unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnen werde, daß die Zeit für die Vornahme ver Vorarbeiten zu kurz bemessen sei und daß insbesondere die budgetäre Lage der Kammern die allgemeine Betriebsaufnahme und die Verarbeitung derselben ohne weitgehende finanzielle Unterstützung ans staatlichen Mitteln nicht gestatte. Während aber die Vertreter von drei Kammern, wenn sie auch nicht insgesammt die allgemeine Be- triebsaufnahme als solche ablehnte», sich auS den angeführten

Gründen nnd ans prinzipiellen Erwägungen doch gegen die Durchführung der BeiriebSaufnahme im Wege der Kammern und deren Verbindung mit der Volkszählung auSfprachen, wurde von den übrigen fünf Kammern die dringende Nothwendigkeit der Reform nnserer Gewerbestatistik und zwar im Sinne des In struktionsentwurfes, anerkannt, die Vollziehung mid Verarbeitung der BetriebSaufnahme durch die Kammern als die allein richtige Methode, speziell auch im Interesse des Kammerdienstes selbst be zeichnet und dabei

betont, daß bei Vornahme ver Betriebsauf- nahme seitens der statistischen Zentralkoinmission den Kammern der für die Detailkenntnis gerade so wichtige Einblick in die Verhältnisse des Handels und Gewerbes ihrer Bezirke entgehen würde. (GctrcidcpreiscdcSJn n SbruckerLag erhauseS) vom 14. Sept. 1895. Weizen fl. 8.60—9.10, Roggen st. 7.A0—8.1», Mais gelb fl. —.0 —'0, dto. Cinquaulin fl. —.0—0.—, Haser fl. 7.90—9.—, Gerste sl. —.0 —.0. Netto Kassa ver I0,0l'0 Kilogramm. Briefkasten der Redaktion

7
Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1909/04_08_1909/MEZ_1909_08_04_2_object_687513.png
Seite 2 von 12
Datum: 04.08.1909
Umfang: 12
. Ein kürzlich ait alle Handels» !°md Gewerbe kammern ^ gerichteter Erlaß des Handelsmini steriums! betreffend die Widmung von Hänixls- kammergeldern zk außerhalb des geMlichen Wir kungskreises der Kammern liegenden Zwecken vev- fügt folgendes: „Das HandÄsmmEerium hat in letzter Zeit wiederholt. die MahmehnÄNg gemacht, daß.seitens einKeLner Handels- Und Ge- werbekammern Widmungen und Zuwendungen von Beträgen für außerhalb des gesetzlichen. Wir«> küngskreifes der Kammern liegende Zwecke A be schlossen wiurden

. Die stete Ausdehnung der weitverzweigten Aufgaben der HandÄN- und Ge- werbekämmern und die rege Betätigwi^.die sie Mf allen Gebieten im Interesse und zur För derung von Handel) Gewerbe und Industrie in immer mehr erhöhtem Maße entfalten, haben es naturgemäß mit sich, gebracht, daß auch die cm die Kammern gestellten Ansprüche finan zieller NatUr einen innner bedeutenderen Um fang angenommen haben. In vvller Anerken nung und Würdiknma der Tätigkeit der HandelÄ- vnd Gewerbekammern will das Handelsmini

sterium die' Kammern hinsichtlich der Verwen dung der ihnen auf.Grund des Kammergesetzes zUr Verfügung stehenden materiellen Mittel keineswegs beschränken. Dennoch glaubt das Handckswinisterium ausmerkfam machen . M sollen, daß infolge der steten Zunahme der Ans^ gaben der Kammern in den letzten Jahr«: eine Reihe von Kammern M einer Erhöhung der Umlagen greisen müßte, und daß die Mcksicht auf die Interessen der Steuerträger eine spar same Vevivendmig der KammermiM gÄietet, Insofern es sonach Mcht

M Zuwendungen aus speziöleu Fonds handelt,, .werden die Handels kammern MsgefoÄ>ert,.M Hinkunft Widmungen und Beiträge - nur zu solchen Zwecken zu be schließen, die in der gesetzlichen WirKlngskreis der Kammern gehören,, da für andere Wid- mwrgen die hieramtliche Genehmigung ver weigert werden Müßte.' Tschechische» Erntefest in Schwechat. v AM Sonntag wiollten die Tschechen in Schwechät ein nationales Erntefest! Ab halten, das aber ein klagliches Ende genommen hat. Als die Deutschen von diesem! provokato

8
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1844/01_02_1844/BTV_1844_02_01_3_object_2947453.png
Seite 3 von 24
Datum: 01.02.1844
Umfang: 24
mit Zustimmung der zu diesem Behu/ zusammen berufenen Kammern seinen Nachfolger, wo bei jedoch die Anwesenheit von zwei Dritteln jeder Kammer und die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglie der erforderlich find. Ar». 38. Es Ist erforderlich » daß jeder Nachfolger deS griechischen Throne« sich zur Religion der ana- tolisch orthodoxen christlichen Kirche bekennt. Art. 39. Sollte der König sterben, so versammeln sich die Kammern ohne Au- sammenberusung spätestens am zehnten Tage nach dem To desfall

. Wenn die Kammern gerade anfgelöst und die neuen auf »ine später» Zeit als die zehn Tage einberufen sind , so versammeln sich di» aufgelösten wieder und nehmen bis zur Konstitulrunz der neuen Kammern ihre Arbeiten wieder auf. ' Dieß gilt auch für den Fall , daß nur die eine Kammer auf gelöst seyn sollte. Von dem Sterbetag des Königs bis zur Beeidigung seines Nachfolgers oder deS Regenten wird die konstitutionelle Gewalt .des König« im Namen der griechischen Nation von dem Ministerrath

und unter dessen Verantwort lichkeit verwaltet. Art. 40. Der König ist nach Zurücklegung des Isten JahrS volljährig. Vor seinem Regierungsantritt muß er den im Art. 33 enthaltenen Eid in Gegenwart der zwei Kammern ablegen. Art. 41. Sollte beim Ableben des Königs sein Nachfolger minderjährig seyn, so versammeln sich die beiden Kammern zur Wahl des Regenten und eines Vormunds. Der letztere wird aber ntir dann gewählt, wenn von dem verstorbenen König kein solcher testamentarisch er nannt ist, oder wenn der minderjährige

der Erledigung des Thrones tre ten die Kammern in eine zusammen, und erwählen vorläufig den Regenten bis zur Einberufung neuer Kammern, welche längstens binnen zwei Monaten geschehen muß. Die neuen Kammern wählen dann den König.' M i s z e l l t n. In Beziehung auf die mitgetheilte Nachricht über das in der Nacht vom 22. auf den 23. Jänner in Wien und der Umgegend vorgekommene seltene Natur -Ereigniß wird nun gemeldet, daß der Blitz zu Klosterueuburg in die St. Martins- kirche der untern Stadt

9
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1848/01_06_1848/BTV_1848_06_01_8_object_2965408.png
Seite 8 von 26
Datum: 01.06.1848
Umfang: 26
und An träge in ihrer Amtsführung verantwortlich. §.33. Diese Verantwortlichkeit, so wie die Bestimmung der anklagenden und richtenden Behörde wird durch ein be sonderes Gesetz geregelt. V. Der Reichstag. K. 34. Der Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kai ser die gesetzgebende Gewalt ausübt, ist in zwei Kammern, den Senat und die Kammer der Abgeordneten, getheilt. Die Dauer deö Reichstages wird auf fünf Jahre mit jährlicher Einberufung desselben festgesetzt. §. 33. Der Senat besteht: s, aus Prinzen

aller staatsbürgerlichen Interessen. Z. 37. Die Wahlen der Mitglieder beider Kammern wer den für den ersten Reichstag nach einer provisorischen Wahl ordnung vorgenommen. §. 3L. DaS definitive Wahlgesetz wird von dem versam melten Reichstage beschlossen, und darin mich die,Bestimmun gen über die den'Abgeordneten zur zweiten Kammer zu ge währenden Entschädigungen ausgesprochen werden. K. 39. Jede Kammer erwählt ihre Präsidenten und übri gen Funktionäre,, ihr allein steht die Prüfung und Entschei dung über die Giltigkeit

der Wahlen zu. H. 40. Die Mitglieder bnder Kammern können ihr Stimm recht nur persönlich ausüben, und dürfen von ihren Köm mittenten keine Instruktionen annehmen. 8. 4l. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; eine Ausnahme davon kann nur durch Beschluß der Kammer stattfinden, welche darüber aus Verlangen von zehn Mitglie dern oder dem Präsidenten in geheimer Sitzung entscheidet. 8- 42. Kein Kammer-Mitglied kann während des Reichs tages ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, welcher es angehört

, den Fall der Ergreifung auf der That ausge nommen, gerichtlich verfolgt oder verhaftet' werden. Z. 43. Ein Kammer-Mitglied, welches eine voni Staate besoldete Dienststelle annimmt, hat sich einer neuen Wahl, zu unterziehen; dix Regierung wird keinem gewählten Mitglicde den Eintritt in die Kammern verweigern. , Z. ^4. Die Kammern versammeln sich nur über Einbe rufung des Kaisers, nnd haben nach erfolgter Auflösung oder Vertagung keine Geschäfte zu verhandeln. Vl. Wirksamkeit des Reichstages

, die Kontrahirung von Staatsschulden, die Vcräüsieriing von Staatsgütern, die Prüfung und Feststel lung besjährlichen Voranschlags der StaatS-Einuahmen nnd Ausgaben, und des jährlichen Gcbahrungs-AuöschnsskS kann nur durch ein besetz erfolgen. Dies» StUvarHbläq« sind zuerst bei der Kammer der Ab- grqrdnetesi «Würdige«; Z. 48. Beide Kammern können Gesetzvorschläge machen, oder unter Nachweisung der Gründe bei der Regierung aus dke Vorlage eines- Gesetz-Entwurfes antragen. Sie können Petitionen annehmen

10
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1909/04_08_1909/SVB_1909_08_04_2_object_2548487.png
Seite 2 von 8
Datum: 04.08.1909
Umfang: 8
. In dem nun folgenden ersten Saal werden wir zuerst durch mehrere Bilder des Brandes von Moskau an 1812 erinnert, wo unsichtbare Menschenhände im Vereine mit der Natur sich gegen Napoleons „große Armee' auslehnten; nur traurige Reste des einst so stolzen Heeres ent- Inland. Aufforderung zur Sparsamkeit au die Handelskammer«. Ein kürzlich an alle Handels- und Gewerbe kammern gerichteter Erlaß deS Handelsministeriums betreffend die Widmung von HandelSkmmer- geldern zu außerhalb des gesetzlichen Wirkungs kreises

der Kammern liegenden Zwecken, verfüat folgendes: Das Handelsministerium hat in letzter Zeit wiederholt die Wahrnehmung gemacht, daß seitens einzelner Handels- und Gewerbekammern Wid mungen und Zuwendungen von Beträgen für außerhalb deS gesetzlichen Wirkungskreises der Kammern liegende Zwecke beschlossen wurden. Die stete Ausdehnung der weitverzweigten Aufgaben der Handels- und Gewerbekammern und die rege Betätigung, welche sie auf allen Gebieten im In teresse und zur Förderung von Handel, Gewerbe

und Industrie und in immer mehr erhöhtem Maße entfallen, haben eS naturgemäß mit sich gebracht, daß auch die an die Kammern gestellten Ansprüche finanzieller Natur einen immer bedeuteren Umfang angenommen haben. In voller Anerkennung und Würdigung der Tätigkeit der Handels- und Gewerbekammern will das Handelsministerium die Kammern hinsichtlich der Verwendung der ihnen aus Grund deS Kammer gesetzes zur Verfügung stehenden materiellen Mit tel keineswegs beschränken. Dennoch glaubt das Handelsministerium

, auf merksam machen zu sollen, daß infolge der steten Zunahme Her Ausgaben der Kammern in den letzten Jahren eine Reihe von Kammern zu einer Erhöhung der Umlagen greifen mußte und daß die Rücksichtnahme auf die Interessen der Steuerträger eine sparsame Verwendung der Kammermittel ge bietet. Insofern eS sich sonach nicht um Zuwen dungen aus speziellen Fonds handelt, werden die Handelskammern aufgefordert, in Hinkunft Wid mungen und Beiträge nur zu solchen Zwecken zu beschließen, welche in den gesetzlichen

Wirkungskreis der Kammern gehören, da für andere Widmungen die hierämtliche Genehmigung unbedingt verweigert werden müßte. Die Einlösung der Zehngulden-Note». Die österreichisch ungarische Bank versendet eine Verlautbarung, wonach mit 31. August dieses Jahres der Termin für die Einlösung der Bänknoten zu zehn Gulden österreichischer Wäh rung mit dem Datum vom 1. Mai 1880 abläuft. Mit diesem Tage erlischt für die Bank jede Ver pflichtung, für die erwähnten Banknoten eine Ver gütung zu leisten. Ausland

11