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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 1 von 8
Datum: 13.06.1901
Umfang: 8
werden sollen; und geschieht dies nicht, so kann der Schaden nicht ausbleiben. So ist der Vogel für die Lust, der Fisch für's Waffer; wollten diese Wesen ihre Lebensweise vertauschen, sie giengen beide zugrunde. Es will darum auch der Grund und Boden von der menschlichen Gesellschaft ganz eigens behandelt werden, weil er eine eigene, von den übrigen Dingen total verschiedene Natur und Bestimmung hat. Tisch, Bank, Schuhe, Hose, Rock, Getreide, Fleisch u. dgl. dienen zur unmittel baren Befriedigung

sich, dass diese und damit auch die daraus ^verfertigten Gebrauchsgegenstände sammt und sonders auS dem Grund und Boden als ihrer gemeinsamen Ur quell e stammen. Grund und Boden hat die Bestimmung, unter der Zusammenwirkung von Natur und menschlicher Arbeit die verschiedenen Gebraüchsgüter immer wieder neu hervorzubringen. Diese Güter find beweglich, wie es ihr Zweck, der Gebrauch, verlangt; Grund und Boden ist un beweglich. Diese Güter sind vermehrbar und müssen es sein, und sie werden vermehrt

, in dem sie aus der bleibenden Urquelle, dem Boden, hervorgebracht werden; dieser wird nicht aus etwas anderem hervorgebracht, er ist schon durch die Natur gegeben, er ist unvermehrb ar. Dass Grund und Boden im Gegensatz zu den Gebrauchsgütern' u n b e w e g l i ch und uuver» mehr bar ist, muss für unsere Untersuchung ganz besonders sest inS Auge gefasst werden; denn diese natürlichen Eigenschaften des Bodens üben einen sehr großen, ja Maßgebenden Einfluss auf die Ent stehung höher Besitzschulden aus, unter der Voraus

setzung, dass Grund und Boden verschuldbar ist. b) Der Güterverkehr und das Gesetz von Angebot und Nachfrage. Die Warenpreise im Handelsverkehr werden (von der Güte und Qualität der Ware abgesehen) vorzüglich durch^oas Gesetz von An gebot und Nachfrage geregelt. Der Producent oder der Kauf mann bietet / die Ware an, der die' Ware braucht oder wünscht, fragt ihr nach; auf Seite des Ver käufers ist das Angebot, auf Seite des Käu fers die Nachfrage. Nun weiß jeder Bauer schon vom Viehmarkte her, dass

ist, dorthin werden auch die producierten Waren ge liefert. So hält dann das Angebot der Nachfrage wieder die Stange und wird der Ausgleich der Preise bewirkt. Ganz anders verhält es sich aber beim Verkehr mit Grund und Boden. Die Nach frage nach Grund und Boden ist groß; vielerorts (überall, wo gesunde sociale Zustände herrschen) ist sie sehr groß. Diese Nachfrage wird „Landhunger' genannt; der Landhunger ist als der Drang, ein Stück des gemeinsamen Vaterlandes als persönliches Eigenthum zu besitzen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 3 von 8
Datum: 21.10.1902
Umfang: 8
, und aus diesem Pergleich kommt er zum Schluß, daß Grund und Boden (da er nur ein Rentenfond ist) die Forderungen des ihn be lastenden Hypothekenkapitals nicht befriedigen kann, daß er also nicht die Kapitalsschuld, sondern nur die Rentenschuld als Belastung verträgt. — Vogel fang geht in der Begründung seines Vorschlages einen ganz anderen Weg, worauf er wiederholt und mit Nachdruck aufmerksam macht, ein Zeichen, welche Wichtigkeit er seinem Beweisverfahren beilegt. „Wir suchen — schreibt er — wie in allen sozialen

werden kann.***) 6) Grund und Boden nach christlich-germa nischer Anschauung, a) Das Grundeigentum ein Amt im Dienste der Gesellschaft. Welches ist nun die in der Geschichte der ger *) Die Grundbelastung ?c. S. 4. **) Die sozialpolitische Bedeutung zc. S. II. ***) Die Grundbelastung zc.. S. 4. manischen (und slavischen) Völker begründete Rechts anschauung in Bezug auf Grund und Boden? — Grund und Boden durfte nicht nach dem Be lieben des jeweiligen Eigentümers geteilt, veräußert und noch weniger — worauf

es hier besonders ankommt — verpfändet werden. Der Grundbesitz war also der Verfügungsfreiheit des einzelnen entzogen, das Grundeigentum war gebunden. Dieser Beschränkung der Freiheit lag eine hohe soziale und sittliche Idee zu Grunde: das Grundeigentum des einzelnen wurde von den Ger manen (was es auch ist) als Teil des gesamten nationalen Bodens betrachtet, auf dem der Staat sich entfaltet, auf dem das Volk wohnt, und von dem es lebt. Grund und Boden hat darum für Staat und Volk die allergrößte Bedeu tung

war, aus der Urzeit her erhalten. Ursprünglich war nämlich Grund und Boden Kollektiv-Eigentum (Gesamteigentum) des Geschlechtes (der Markgenossenschaft), und hatte der einzelne nur den Nießbrauch oder den Genuß be stimmter Teile. Als sich dann nach und nach mit dem Vordringen der Kultur und im Interesse einer besseren Bearbeitung das Privateigentum daraus entwickelte (Wald und Weide sind vielfach noch jetzt Eigentum der Genossenschaft, der späteren Gemeinde, als Allmende), so blieb doch Jahrhunderte lang

das Rechtsbewußtsein wach, daß Privat- oder Sonder- eigentum an Grund und Boden nicht der Willkür des einzelnen überlassen, sondern an die Interessen der Gesamtheit gebunden und durch dieselben beschränkt sei. Besitz und Bearbeitung des Bodens sollte zwar ein Recht , und Vorteil des Privateigentümers, aber zugleich auch ein Dienst der Gesamtheit sein und wurde darum in letzter Hinsicht als Amt betrachtet, das im Dienste der Gesamtheit zu verwalten war. «Den nationalen und geschichtlich zum Ausdruck, ge brachten

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 12
Datum: 15.11.1902
Umfang: 12
Seite 2 „Der Tiroler' Samstag, 15. Novemb r 1S02 eigentum in beliebiger Menge und auf beliebige Weise zu erwerben. Dabei machte sich das Recht des Stärkern immer zu Gunsten dieser letzteren Freihei (des Grunderwerbes) geltend; die römisch-rechtliche Freiheit des Grundeigentums führte zur Knechtung der mittleren und kleinen Grundbesitzer; sie führte zu deren massenhafter Depossedierung (Ver treibung von Grund und Boden) und . im gleichen Schritte zur Ansammlung von Latifundien in den Händen

eine maßgebende Bedeutung. Damit kam auch die römisch-rechtliche Be handlung des Grund und Bodens auf, obwohl sie mit dem deutschen Geiste und der deutschen Rechts entwickelung im denkbar größten Widerspruche stand. Unbekümmert darum, daß das römische Recht durch seine Leugnung der sozialen Pflichten, durch die An wendung der unbeschränkten Freiheit auf das Grund eigentum, durch die rechtliche Gleichstellung von be weglichen und unbeweglichen Gütern in seiner eigenen Heimat ein solches Unheil herausbeschworen

seiner Abgaben und Dienst leistungen und die Einschränkung seiner Rechte finden im Eindringen römisch-rechtlicher Anschauungen ihre geschichtliche Erklärung. Nach und nach kam auch die so verhängnisvolle Gleichstellung des unbeweglichen Grundbesitzes mit dem beweglichen Vermögen auf Die Idee dieser Rechtsgleichheit führte zunächst zu einer dem deutschen Rechte unbekannten Art der Belastung von Grund und Boden, zur Hypothekar Verschuldung. Schon der Rentenkauf, die Belastung des Grundbesitzes mit ewigen

, daß man schon damals erkannte, wie leicht die Verschuldbarkeit ohne solche Schranken zu einer dem Staate und der Gesellschaft schädlichen Verschuldung und Ueberschuldung führen kann. Es dauerte noch geraume Zeit, bis auch die Gebundenheit des Grundbesitzes fiel, die Gleichstellung von Grundbesitz und beweglichen Gütern und mit ihr die unbeschränkte Verfügungsfreiheit über das Grund eigentum zur allgemeinen Annahme gelangten. Vor her wurde noch die alte Gesellschaftsordnung mit ihren Abstufungen politischer

würde seiner Mittelstellung zwischen Bauerschaft und Landesherrn enthoben, das grundherrschaftliche Verhältnis wurde aufgelöst, die Lasten und Dienstbarkeiten, die darauf gründeten, wurden teils unentgeltlich aufgehoben, teils abgelöst. Damit war die Gebundenheit des Grundbesitzes beseitigt; Grund und Boden wurde als freies, unumschränktes Eigentum erklärt, über welches dem Eigentümer volle Verfügungs- lreiheit zustand; Grund und Boden wurde dem beweglichen Gute gleich gestellt; die Durch führung der Rechtsgleichheit

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Der Burggräfler
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Seite 5 von 8
Datum: 07.11.1908
Umfang: 8
eines Grundlauiches für die Guflhofjtraße mit Franz P r a d e r, welcher die verlangte Aufzahlung von 1000 K nicht zu leisten gewillt ist. Der zur Straße benölcgte Grund soll daher über Antrag des Magistrates von Prader abgelöjt werden, der städtische Grund mit dem ehe maligen Pulvermagazin, auf den auch Aschberger reflektiere, soll zur Versteigerung kommen mit dem Ausruf-preis von 50 K. G.-R. Wieser betont, daß bei dem angestrebten Grundtausche mit Prader das Verhältnis 1 : 3 be schlossen war, doch sei

bei der Bemessung ein Rech nungsfehler imterlaufen. Prader müßte 14 Klafter käuflich übernehmen. G.-A. K. Huber, dessen Frage, ob der in Be tracht kommende Grund verbaut werden darf, ver neint wird, führt aus, daß cs sich nach seiner Meinung immer um das Verhältnis 1 : 2 handelte, wie es auch beim Grundtausche mit Marchetti der Fall war. Die Stadt soll mit j-dem Stadtöücger gleich rechten. G.-R. Wieser bezeichnet den städtischen Grund, weil an der Ecke einer Kreuzungsstraße gelegen, für bedeutend wertvoller

als den Pcader'jchen Grund, das Verhältnis 1 : 3 fei vollkommen gerechtfertigt. G.-R. Baumgartner betont, daß Ajchderger auf den Grund zur Ausgleichung seines Besitzes rc- lektieie Die Versteigerung des Grundes wird mit dem Ausrufspreise von 70 K die Klafter beschlossen. Derselbe darf jedoch nicht verbaut werden. Die im Besitze der Stadt längs der Zollamts- traße befindlichen Grundslreifen sind teilweise schon an einige Anrainer um 50 K die Klafter verlauft. Mit Langoth wurde ein Abkommen mit dem gleichen Preise

getroffen, doch fehle hier noch die Zustimmung des Gemeindeausschusses. Der Magistrat empfehle die Grundabgabe an Langoth, Leiter und Keßler um 50 K, an Gilmozzi. da der betreffende Grund wert voller sei, um 60 K die Klafter. G.-A. Eberlin glaubt, daß für diese Gründe ein höherer Preis erzielt werden lönnte, ebenso G.-A. Menghin und G.-A. Dr. Spöttl. G.-R. Ge- m a ß m e r und G.-A. Wieser sind gegen die Er höhung, da schon ein Teil um niederen Preis ver kauft wurde. Der Grundverkauf an Langoth

um 50 K wird mit allen gegen drei Stimmen, jener an Leiter und Keßler um den gleichen Preis mit allen gegen vier Stimmen beschlossen. Für den von Gilmozzi bean- pruchten Grund wird der Preis mit 70 K festgesetzt und demselben eine Frist von 14 Tagen zur Zu stimmung gelassen. Der Vorsitzende berichtet über die Verhandlungen mit der Familie Wenter wegen läusiicher Ueberlajsung der sog. Wentecgranz, d. i. des größtenteils inundierten Gebietes bei der Pajsermündung. Das Ausmaß desselben beträgt über 39.000 Klaster. Ausgenommen

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Brixener Chronik
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Seite 4 von 8
Datum: 08.07.1905
Umfang: 8
, sowie der weitere Um stand, daß die autonomen Körperschaften mangels genügender anderer, ihnen vom Staate über lassener Einnahmsquellen und infolge gänzlicher Befreiung der Personalsteuer von jeder Umlagen- Zahlung gezwungen sind, zur Bestreitung der Auslagen für alle öffentlichen Wohlfahrtsein- richtungen, für das Volksschul- und Verkehrs wesen immer wieder den städtischen Grund- und Hausbesitz vorwiegend heranzuziehen — hatte zur Folge, daß im Verlauf der Jahrzehnte die Gesamtabgaben der Häuser

unter anderem auch die Aufmerksamkeit auf ein Gebiet gele:kt, dessen eminente Bedeutung für den Haushalt der Städte bisher in Oesterreich wenigstens noch nicht genügend erkannt ist. Es wurde hingewiesen auf die hohen sittlichen und sozialen Prinzipien einer Bewegung, die seit zwei Dezennien die Volkswirtschaft anderer Länder im steigenden Maße befruchtet, auf die Lehre der Bodenreform. Was ist die Bodenreform? Jene Lehre, die in der Grund und Bod.nfrage den Kern punkt der sozialen Frage erblickt, die dafür eintritt, daß der Grund

und Boden, diese Grundlage aller rwnonulen Existenz, unter ein Recht gestellt werde, das seinen Gebrauch als Werk- und Wohnstätte befördert, das jeden Mißbrauch mit ihm ausschließt und das die Weilsteigerung, die er ohne die Arbeit des einzelnen erhält, möglichst dem Volksganzen Nichte macht. Grund und Boden muß als erstes und wichtigstes Erfordernis der Güter produktion allgemein zugänglich sein wie Luft, Licht und Wasser. Wer den Boden Hat, hat die Macht. Wer ihn nicht hat, der muß für das Recht

: eine Wertverminderung des Bodens ist, eine seltene Ausnahme, zuweilen durch lokale Ursachen be dingt und meist vorübergehender Natur. Deshalb ist es begreiflich, daß sich di- geschäftliche Speku lation des Handels mit städtischem Boden in der ausgedehntesten Weise bemächtigt hat. Geschäfte in Grund und Boden gehören eben zu den gewinnreichsten, sichersten und bequemsten, die es gibt. - Der berühmte Nationalökonom Professor Lujo Brentano sagt: „Woher kommt die Teue rung der Wohnungen, die sich in so steigendem Maße

auf die Verwertung des Bodens zu sichern. Am weitesten gehen die Anhänger des Amerikaners Henry George, der mit seinem 1879 erschienenen unsterblichen Buche „Fortschritt und Armut' die Bodenreform bewegung begründete. George Plädiert sür eine einzige Steuer, die sogenannte »swZIe Wxe« auf Grund und Boden, welche dem nominellen Besitzer von der Grundrente des Bodens nur so viel beläßt, daß er den Anreiz zur Ver waltung und Bewirtschaftung des Bodens nicht verliert, in Wirklichkeit aber die Wegsteuerung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 10
Datum: 05.07.1902
Umfang: 10
dazu gemacht, um . sie zu verkaufen und dadurch dem Vervrauch zuzuführen. Dabei kommt auch das Kapital, welches auf Erwerbung des Rohproduktes verwendet wurde, wieder herein, und kann eine darauf aufge nommene Schuld getilgt werden. Grund und Boden erfüllt: aber seine wirtschaftliche Aufgabe in ganz anderer Weise, nicht dadurch, daß er zu etwas an derem umgestaltet wird, wie das Rohprodukt, und darum auch nicht dadurch, daß dr dem Konsum (Verbrauch) zugeführt wird, wie die verschiedenen

Erzeugnisse der Natur und der Arbeit, sondern da durch, daß er, immerfort bleibend, jährliche Früchte bringt. Grund und Boden erfüllt also seine wirt schaftliche Aufgabe durch Hervorbringung einer jähr lich wiederkehrenden Rente und hat darum von wirtschaftlichem Erwerbsstandpunkte aus nicht Kapital-, sondern Rentenwert. In dieser Hinsicht hat also Rodbertus recht. Damit soll aber nicht gesagt sein, daß Grund und Boden nur mit Rente und nicht auch mit Kapital abgeschätzt

werden kann. Alles, was veräußerlich ist, kann mit Kapital bewertet und da rum auch mit Kapital beschafft, erworben werden. Darum ist die Ansicht des Rodbertus, daß Grund und Boden überhaupt,^ und nicht bloß in der vorhin genannten Hinficht, nur Rekten-, nicht auch Käpitalwert hat, unrichtig. Vom Erwerbsstandpunkte aus hat Grund 'und Boden für den Bebäüer nur Rentenwert; wenn das Grundstück aber zum Verkaufe gelangt, kann es gerade wegen seiner Rente und entsprechend deren Höhe und Sicherstellung mit Kapital abgeschätzt, bewertet

werden; e s h a t also auch K apitalwert. Aber auch abgesehen von diesem Falle des Grundverkaufes, ist Grund und Boden auch für den Besitzer — als Grundeigentum -— wertvoll, wie uns der sogenannte Landhunger be lehrt; und auch dieser Wert, wenngleich er nicht mit Geld bemessen werden kann, wird doch beim Kaufe mit Geld geschätzt, um seinetwillen wird Grund und Boden mit Kapital erworben. Der erste Grundsatz des Rodbertus: „Grund und Boden hat nicht Kapital-, sondern nur Renten wert-, ist also richtig vom Gesichtspunkte

des wirtschaftlichen Erwerbes auS; er ist hin gegen unrichtig, wenn damit die Bewertung von Grund und Boden mit Kapital überhaupt ausgeschlossen werden sollte, was von Rodbertus tatsächlich geschehen ist. > (Fortsetzung folgt.) f Wom Landtage. (Sitzung am 1. Juli.) ^ Vor Beginn der Tagesordnung geben die christlichsozialen Abgeordneten durch Dr. Kap serer die Erklärung ab, daß sie, um Mißverständnisses vorzubeugen, nicht gegen den Automobilsport und Der Aachtechner'sche Kreuzweg in der Pfarrkirche St. Mikolans

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 1 von 6
Datum: 04.06.1901
Umfang: 6
ist; 3/ in Erwägung, dass die Verschuldung des Bauernstandes schon eine Höhe «reicht hat, welche die Fortexistenz desselben ernstlich bedroht erscheinen lässt, stellen die Unterfertigten den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: Der LandesauSschusS Mrd beauftragt, im Wege geeigneter Erhebungen festzustellen: 1. ob und inwieferne die freie hypothekarische Verschuldbarkeit von Grund und Boden ans die Verschuldung desselben von Einfluss ist; 2. ob dieser Verschuldung, sowie überhaupt dem Niedergange

deS Bauernstandes beim Fortbestand der Verschuldungsfreiheit gesteuert werden könne ; 3. wenn nicht, inwieweit der Verschuldbarkeit eine Grenze zu ziehen sei; . - . 4. ob die Beschränkung der Verschuldbarkeit für den Bauernstand mit socialen oder wirtschaftlichen Nachtheilen verbunden sei, und wenn „ja', mit welchen; ' ^^^ ^ 7 5. ob eine gesetzliche Einschränkung der Ver schuldbarkeit von Grund und Boden mit Erfolg durchgeführt werden könne, ohne dass zugleich eine Entschuldungsaction eingeleitet

st e, und die Antwort daraus derfeste Ausgangspnn kt für alle weiteren Untersuchungen. Hier wird gefragt: ob und inwiefern die freie Hypothekarische Serschnldvarkeit von Hrnnd und Moden anf die Verschuldung desselben von Kinflnss ist. Der Klarheit halber, die hier von besonderem Werte ist, fragen wir zuerst: . Was ist die freie hypothekarische Verschuldbarkeit von Grund und Boden? - II. Was ist die freie hypothekarische SerschuldVarkett von Hund und ZZoden Die freie hypothekarische Verschuldbarkeit von Grund

und Boden besteht n ich t darin, dass der Grundbesitzer nach Belieben Geld leihen kann, soviel man ihm zu leihen gibt. Das kann ja ein anderer auch; das kann der Kaufmann, der Gewerbe treibende, das kann der Beamte, der Professor, der Privatier und der Bettler. Jeder, der nicht unter Cnratel ist, kann Geld leihen, soviel er will, wenn er es nur bekommt. Die freie hypothekarische Ver schuldbarkeit von Grund und Boden ist etwas ganz anderes. Die Werschuldvarkeit zunächst besteht darin, dass Grund

gkeit deS Schuld ners gelegen ist, der z . B. als arbeitsam, sparsam, als Geschäftsmann mit gutem Kundenkreis 2c. bekannt ist; bei der Hypothekarschuld hingegen findet der Gläubiger die Sicherstellung seiner Ansprüche auf Capital und Zinsen in dem mit der Hypothek belasteten Grund und Boden. Werden seine Ansprüche in der be stimmten Zeit nicht befriedigt, so kann er zu diesem Zweck die gerichtliche Feilbietung verlangen und ans dem Gelderlös seine Forderung befriedigen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 8
Datum: 16.07.1907
Umfang: 8
von den Landwirten in ihrem eigenen Interesse verlangt worden ist, wird, seitdem die Klagen über die Fleischnot sich häufen und den Ursachen der Fleischnot mit Ernst nachgegangen wurde, immer mehr auch als ein Leben Linteresse der städtischen Bevölkerung erkanni. Auch für den Rückgang der Viehproduktion lassen sich mehrfache Ursachen anführen; hier sei nur auf einen, freilich den allerwichtigstcn Grund hingewiesen. Oesterreich besitzt an sei nem vielgestaltigen Boden, besonders in den GedirgS- und an erster

Stelle in den Alpen ländern eine geradezu unschätzbare Grundlage für gedeihliche Viehwirtschaft. Umfomehr ist es zu beklagen und um so nachhaltiger muß es bekämpft werden, daß Jahr für Jahr aus gedehnte Gründe, die durch Beschaffenheit deS Bodens, durch Lage und Klima sür die Vieh zucht wie geschaffen sind, dieser ihrer natür lichen Bestimmung ganz oder teilweise entzogen werden. DicS geschieht auf mehr als einem Wege: 1. In vielen Gegenden, besonders in den Alpenländern, liegt ein Grund

in der über mäßig hohen Weidesteuer. Es ist allgemein anerkannt, daß die Grundsteuer in Oesterreich viel zu hoch ist und die gesamte landwirtschaft liche Produktion ungebührlich verteuert; be- sonders drückend aber, geradezu unerträglich ist sie in den Hochtälern bezüglich der Alpenwei- den, die nur einen kleinen Teil des Jahres hindurch ober der Holzgreuzc zirka zehn Wochen lang bezogen werden können. Da die Grund steuer oen Landes- und Gemeinde-Umlagen unterlieg: und letztere wegen versteigenden Be dürfnisse

bei der letzten Grundstcuerrevision in den seltensten Fällen berücksichtigt worden ist. Anstatt durch fortgesetzte Besteuerung enragloser Gründe die Bewirtschaftung des verschonten Gebietes noch zu verteuern, sollte der Staat schon im Interesse der konsumierenden Bevölkerung durch Prämien und Subventionen die Instandhaltung der Alpenweiden und Wiederherstellung übermurter Flächen unterstützen. In jedem Falle ist eine ganz andere Steuerbehandlung der Viehweiden dringend geboten. 2. Ein weiterer Grund

nicht mehr rentiert. Die Regierung muß sich endlich klar darüber werden, daß Jagdsport und landwirtschaftlicher Beruf in volkswirtschaftlich;? Hinsicht gar keinen Vergleich nebeneinander aushalten. Grund und Boden ist in erster Linie dazu gegeben, um aus seinen Erzeugnissen die Be völkerung zu ernähren. ES ist ein sehr be denklicher Kulturrückschritt, wenn der Mensch und das Rind vor den Hirschen und Rehen weichen muß. Dieser rückschrittliche Entwick lungSgang, der für billige Volksernährung eine imm

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Brixener Chronik
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Seite 2 von 8
Datum: 27.09.1900
Umfang: 8
». Unter diesem Titel erschien in Nc. 108 der „Bnxener Chronik' vom 20. S>ptember ein Artikel, welcher einige Klagen gegen das Grund buch führt. Der Verfasser hat es gewiss auf richtig gut damit gemeint, und es wäre nur zu wünschen, wenn in Zukunft öfters über Gcund- buchsangelegenheiten in den Zeitungen geschrieben würde; es würde dies sicherlich von großem Nutzen sein. Der Artikelschreiber beruft sich darauf, dass er das Grundbuchgesetz und Dr. Grabmahls Schrift über das Vcrfachbuch gelesen habe und darauf

bei verständigen Bauern über das Grund buch Nachfrage gehalten hätte. Das ist alles ganz schön, aber leider merkt man dem Verfasser an, dass er weder mit dem Verfachbuche, noch weniger mit dem Grundbuchs ernstlich und gründ lich bekannt ist. — Um mit diesen zwei Büchern gründlich bekannt zu werden, genügt es nicht, emzelnes darüber zu lesen, sondern da muss man V.'rfach- und Grundbuch etliche 1000mal selber durchklauben, dann erst wird man zur Ueber zeugung kommen, wie armselig das Verfachbuch

und wie praktisch das Grundbuch sei. Ich erlaube mir heute, in wohlgemeinter Absicht zur Richtigstellung jenes Artikels einiges zu erwidern und aufzuklären, und beziehe mich auf die dort vorgelegten Fälle. 1. Hausmühle. Das Eigenthumsrecht dieser wahrscheinlich ganz neuerbauten Hausmühle konnte in das Grundbuch deshalb nicht cinge- - tragen werden, weil die Mühle selbst im Grund buche nicht aufgenommen war. Sie war aber deshalb im Gmndbuche nicht aufgenommen, weil sie in der Kataftralmappe

noch nicht eingezeichnet war. Allerdings hätte das geschehen sollen bei der Grundbuchsanlegung. Ist nun das Grund buch in jener Gemeinde, wo dieser Fall sich er eignet hat, noch nicht eröffnet, so möge der Besitzer nur beruhigt sein, die Sache wirö trotz der Vernachlässigung noch in Ordnung kommen; er möge sich nur melden, wenn der Entwurf des Grundbuches jener Gemeinde zur öffentlichen Ein sicht anfliegt. Ist das Grundbuch für jene Ge- meinde bereits eröffnet, mag er dennoch beruhigt sein, denn ditses Versäumnis

kann immer noch gutgemacht werden ohne jeden Schaden. Solche Unfälle beim Grundbuche kommen schon öfter vor. 2. Ob st bäume auf Gemeindegrund. Dieser Fall ist interessant. Leider hat der Artikel schreiber das Grundbuchgesetz zu wenig im Ge dächtnisse behalten. Das Grundbuch hat diesen Fall, wo Obstbäume auf fremdem Grund und Boden stehen, der Fruchtbezug aber einem anderen Eigenthümer zusteht, für Wälsch-und Deutsch-Süd- tirol eigens vorgesehen. In Nordtirol ist ein solches Rechlsverhältnis

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 1 von 8
Datum: 06.03.1902
Umfang: 8
als Hypotheken; auch sie bringen ihn von Haus und Hof gerade so wie Hypotheken. Ja, eS kann mit Grund ange nommen werden, dass, wenn den Currentschulden nicht in geeigneter Weise entgegen gewirkt wird, sie nach und nach die Stelle der Hypotheken einnehmen und der Bauernstand schließlich ebenso verschuldet ist, wie zu Anfang der Action. ' Wenn unsere Action daher von Erfolg begleitet fein soll, müssen wir den Grund und Boden auch vor den Angriffen der „gütigen' Schulden schützen. Dies ist wenigstens soweit

: „Große Missionsharfe, geislliches Liederbuch für gemischten Chor, sowie für Clavier- oder Harmoniumbegleitung'. Ich begann darin zu blättern und von Seite zu Seite wuchs mein Interesse. Als ich es weglegte, fühlte ich ein lebhaHeS Bedauern, darüber nämlich, dass diese nicht weniger als 300 Nummern umfassende wie den Hypotheken, weil man weder sie selbst noch ihre Tilgung cowkolieren kann. Wie soll dann aber diesen Schulden veigekommen und ihre schädliche Wirkung für Grund und Boden abgewendet

werden? Dies kann dadurch geschehen, dass wir Grund und Boden wenigstens so weit für executionSfähig er klären, alS er zur entsprechenden Erhaltung einer mittleren Bauernfamilie nöthig ist. Mit anderen Worten hieße dieses das in der gegenwärtig giltigen ExecutionS-Ordnung schon vorgesehene, aber viel zu geringe sogenannte Existenz-Minimum, das von die Execution ausgeschlossen ist, entsprechend erweitern und erhöhen. Wir müssen das thun/ selbst auf die Gefahr hin, dass viele der kleinen Höfe und Gründe in ihrer Gänze

wieder bis zum UeberdrusS zu gebrauchen und die Perle abseits liegen zu lassen. Und diese Wahrnehmung gab den Anlass zu vor liegenden Zellen, mit denen den hochwürdigen MW- brüdern eine kleine Anregung in dieser für den öffentlichen, wie privaten Gottesdienst so wichtigen Sache geboten sei. Ist eS nicht geraden entsetzlich, jahraus, jahrein. wir ein gesundes, sicheres Verhältnis für Grund und Boden unh Gläubiger wollen. Für den Besitzer des Grundes hat diese Wert richtigstellung neben der eben genannten Sicherheit

Creditunfähigkeit des Bauern und Grund besitzers nicht mehr so arg, weil er nicht mehr so viel sremdeS Geld für den Scheinwert feines Grundes und für andere Bedürfnisse der Wirtschaft braucht; denn das Gut wird auch zur Ergänzung seines nöthigen BetriebScapitalS etwas abwerfen. Das muss eine unserer ersten Thaten sein, dass wir Sorge tragen/ dass der Landwirt nicht mehr so viel sremdeS Geld braucht. Der Tod für die Landwirte würde eö fein/ ihnen beim gegenwärtigen Bedürfnisse fremden Geldes den Credit

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Brixener Chronik
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Seite 4 von 8
Datum: 08.03.1906
Umfang: 8
als acht Bezirks', resp. Land gerichtsleiter, davon einige mit halben Seiten langen verschiedenen Ehrentiteln, sollen unter dm Augen der höchsten Landesbehörden fast ein ganzes Jahrhundert lang Urkunden verfaßt und verfacht haben, die jetzt em Adjunkt als Grund buchanlegungskommissär der Tälwälder halber als ungültig, bezw. als nicht vollständig ins Grundbuch einzutragen die Macht haben soll! 4. Wie kommt es, daß bezüglich der in der Fraktion Jselsberg einliegenden 126 Teilwald- Parzellen

das Servitut der Weide hat. Wir fragen daher: Aas Grund welcher förmlichen Verleihungsm künde ist dies erfolgt, wenn nach der Urteilsbegründung der höheren Justizbehörden landesfürstliche Hoyeits- rechte weder ersessen werden noch in Privatbesitz übergehen können? 5. Sonderbar ist, wie die uns vorliegenden Urkunden zeigen, daß man ein volles Jahrhundert lang die Teilwälder als vollständiges Eigentum des Besitzers bei Kauf-, Tausch', Gutsübergabe, Gebühren- und Steuervorsch eibungen behandelte, auch gleich

langten alle einstimmig, daß auf Grund der vielen vorerwähnten,unzweifelhaften, gesetzlichgültigen Ur kunden, Benützung, Pfandhaftungspflicht usw. bei Teilwäldern und' jenen Feldern, die vor 50, 80 und mehr Jahren total verschüttet wurven, dann unkultiviert geblieben und jetzt Wälder sind, den Besitzern das gebührende grundbücherliche Eigen tum und der Gemeinde das Servitut der Weide zugeschrieben wird; aber der k. k. Beamte und Anlegungskommissär sagte: er darf es nicht. Also derjenige, der unter Eid

derselben die Gemeinde Unter nußdorf eingetragen und zwar auf Grund der Waldzuweisunqsnrkunde vom 14. Juli 1853. b) Hmgegm hat die Gemeinde Dölsach durch die von der gleichen Behörde und zur gleichen Zeit gemachten und ver fachten Waldzuweisungs- Urkunden unter anderm aach die ganze Wald vegetation der Grwidparzellen 860 und 863 der Katastralgememde Obernußdorf mit zirka 222 Joch geschenkweiss vom Staate zum Eigentum m halten. Nachdem bei der Anlegung des Grundbuches trotz Protestes der Gemeinde Dölsach die Grund

- Parzellen 860/1, 860/3 und 860/4 mit zirka 6^/2 Joch zugeschrieben wurden, so kam es wegen dsr restlichen 160 Joch zum Prozeß und den Ausgang in erster und zweiter Instanz hat in Nr. 53 vom 4. Mn 1905 die „Brixener Chronik' berichtet und die dritte Instanz (Oberster Gerichtshof in Wien) entschied, daß die Gemeinde Dölsach für die weiter erhaltenen 88 Joch der Grundparzelle 860/2 dem eigenen Vertreter zirka Kr. 1100 zu zahlen verpflichtet ist, und gleich zeitig wird erklärt: die Waldfläche bei Grund

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 11.10.1909
Umfang: 8
zugewiesen wurde. Namens der Gewerbesektion erstattete sodann Sekretär Dr. Friedrich Mader folgendes Gut achten über das EiltcigllungSrecht für industrielle Unterneh mungen. Mit dein Erlasse vom 16. .April ex 1909, Zl. 6234, drückt das k. k. Handelsministeriinn die Geneigtheit aus, Vorkehrungen zn treffen, zur Beseitigung der Hindernisse, welche sich den Bedürfnissen der Industrie in den Besitzverhält- nissen von Grund und Boden entgegenstellen. Sie beabsichtigt in ähnlicher Weise, wie die Vorlage

Umfrage veranlaßt. Um nur einige besonders krasse Fälle anzu führen, die sich in letzter Zeit in Nordtirol «ergeben haben, sei erwähnt, daß zur Errichtung eines Elektrizitätswerkes a.nf Grund des Was sergesetzes zwar die für die Wasserleitungsanlage erforderlichen. Grundstücke und Rechte expro priiert lverden konnten, nicht aber auch der junentbehrliche Grund für das Maschinenhaus, ohne welches doch die ganze' Wasserleitungsan lage ?ncht beuützbar ist. Ein Industrieller wollte seine beiden

3 Kilomieter auseinander liegenden Betriebe durch eine Telephonanlage verbinden, konnte es aber nicht, weil ihn ein Besitzer nnil keinen Preis durch seinen Grund läßt. Wir besitzen eben heute noch keine Handhabe, um für die Volkswirtschaft bedeutsame Jndnstrie- Unternehnrnngen vor dem Starrsinn Einzelner zn schlitzen. 2. Zwecke, für welche die Enteignung zu bewilligen wäre. Die Regierung führt nr ihrem Erlasse selbstj in zutreffender Weise eine .Anzahl von Fällen an, in denen sich eine Expropriation

- nisse eine Prüfung der Sachlage vorangehen! 5>ruß, liegt kein Grund vor, den. Begriff „Indu strielle Unternehmung' nach einer genauen Defi nition engherzig auszulegen. Auch nicht zur Industrie im engsten Sinne des Wortes ge hörige Betriebe, z. B. BauuutcruehiiNlugcu, Hotclindnstrien in Frcmdcnverkehrsgcgcnden brau chen und verdienen oft ein Expropriationsrecht, da das Gemeinwohl mitinterefsiert erscheint. Ob das Unternehme» vom Staat, Land, von einer Gemeinde, juridischen oder physischen Person

be trieben wird, darf keinen Unterschied ausmachen. Bei Konkurrenz mehrerer .Anspruch swerb'ev Muß die größere wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmung den Ausschlag geben; bereits be stehende .Anlagen verdienen nwglichsten Schutz. 4. .Gegenstand der Enteignung. Als Objekte der Enteignung für industrielle Zwecke wären in Betracht zu ziehen Grund- cigentumsrechte sowie dingliche Rechte aller filrt (Eigentum au Grund und Boden, Dieustbarkeiten, andere dingliche Rechte an unbeweglichen; Sachen, allenfalls

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 2 von 14
Datum: 23.05.1909
Umfang: 14
----- iil! '! ! --. ! !! . ! ^ - HÄe 2 Mera«er AMmg MX Nr. 62 5. Me Eigentumsrechte des k. k. Aerars an Herr FranK Prader, Besitzer des NÄl- . dem 2.V m breiten GrUrWr-eisen des GehstÄges städter Hofes, verlangt für den aWtretenLen - müssen' ohne Servidltsbelastung aufrecht bleiben, GrUnd, welcher nach seiner Angabe ein Flächen- indem die BeMligUng Au dieser Göhsteigher- maß von -Ungefähr 47 Qnadratklaster haben soll, stellUng nur gegen Widerruf erteilt wu^>e. Die den endgiltigen PMschalprcis

Ersatzanspruch' geniert; o) daß Mf.seinem heutigen Pachtobjekte, von der Stadtgemeinde Meran im Wnverinehnten dem Herrn Ortner gehörig, seitens der Stadt mit dem k. k. Bezirks-JngenieUr durchgeführt kein WÄterer Holzhandel bewilligt wecke. Wenn werden. diese Punkte erfüllt würden, verlangt Herr Weger 7. Als integrierende Bestandteile Werden für den abMretendeU! Grund p'ro'QuadratTafter diesem Reverse beigeheftet: 16 X, ohne weitere Entschädigung für die 'M n) der Lageplan Und fällenden Obstbäume. Eigentümer

nach großen GrUndkiomplex westlich vom Alois Reib- GenÄMigUng dieses Reverses durch die k k. mayr-Anwesen aus städt' Grund in Tausch zU StatHalterei, vom Jahre 1910 angefangen, im nchüten. Laufe des Monats Jänner im VochimM beim DM, ergänzt Dr Wcinberger: Es war k. k StÄieramte Meran M entrichte ist. . immer geplant, mit Herrn Jak. Prader einen S. Für alle ^Z dr^em Reverse etwa entsprin- GrUndtansch vorzunehmen und zwar auf der genden RechtsstrelkgkertM. welche nM kraft Basis 2:1. Me Fläche

eine Eini- ftrttgUng verfaßt, .wollon^ das erne gestempelte ^ erzielen, aber bezüglich der Bäume blieb Exemplarbnmk. ?. BeMrks-^ngenleUrrnMeran Zeit eine namhafte Differenz Das Unterlegt wird, wogegen das Meüe Ungeflempelte Oekonvmie-Komitse bot für den BaUnt nur 60 F, Exemplar Mm Gebrauche der Stadtgemeinde zu- ^thin im aanM 420 X; es führte als GrUnd Weser ausHolA wird.' ^ Aeser geringm Bewertung an, daß die Bäume/ da sie nicht mehr ordentlich bewässert werden Köster dieser AmwandlUing d^s ds^neU Bew

-. schlagenen Gchsteig ausplhrvn Al lassen. An träge d es MarktkoMitee s. 7 Obstbäume vorbehalten. Während bei Jakob Prader der ab^'.tretend^ Grund links der Straße 81 QUadratklafter oder 291.30 ausmächt, kämen bei Franz! Prader 40.36 QUadratklafter oder 145.2 w» 3000 X in Betracht. Holz- Zwei Anträge des Marktkomitees, nämlich häildler Weger Ware Wohl M bedeuten, daß wir das SchlchHgeleise Aum Schlachthof uiÄ den Whl- es nicht verhindern können, Weint ein' Weiter rckum fiir.die Kutteln betreffend

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Zeitungen & Zeitschriften
Brixener Chronik
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Seite 9 von 12
Datum: 11.04.1903
Umfang: 12
Schraffl und Ge nossen an den Herrn Ackerbauminister und an meinen Vorgänger (der Ministerpräsi dent ist inzwischen auch Justizminister geworden) im Amt eine Interpellation in Angelegenheit der sogenannten Teilwälder im Gerichtsbezirk Lienz gerichtet, die ich im Einvernehmen mit dem Herrn Ackerbauminister im nach stehenden zu beantworten die Ehre habe: Die sogenannten Teilwälder sind in dem gegenwärtig in Tirol im Zug befindlichen Grund buchsanlegungsverfahren insoserne zum Gegen stand eingehender

nicht aner kannten Ansprüche in dem darauf folgenden Richtig st ellungsv erfahren gemäß dem Gesetz vom 25. Juli 1371, R-G.-Bl^ Nr. 96, anzumelden und nötigenfalls im Rechtsweg geltend x« machen. In dem der Interpellation zugrundeliegenden konkreten Fall der Gemeinde Gaimberg handelt es sich um in den Katastralgemeinden Ober- Gaimberg und Unter-Gaimberg gelegene Waldungen, die unbestritten durch Jahrhunderte einen Gegenstand landesfürstlichen Hoheitsrechts bildeten, auf Grund der Allerhöchsten Ent

schließung vom 6. Februar 1847 aber mit be sonderen behördlichen Waldzuweisungs urkunden vom Jahr 1853 der Gemeinde Gaimberg ins Eigentum — mit gewissen Vorbehalten hinsichtlich der bisher ausgeübten Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge dritter Personen — zugewiesen wurden. Diesfalls kamen die erwähnten, zur Durch führung der Grundbuchsanlegung berufenen Fak toren auf Grund der Erhebungen und eingehender Erwägung der ein schlägigen Rechtsfragen und tat sächlichen Verhältnisse zu der Ueber zeugung

, daß die betreffenden Teilwälder in Gaimberg sich als Eigentum der Ge meinde darstellen, an welchem den Teil waldbesitzern ein ausschließliches und Un beschränktes Holz-und Streubezug s- recht als Dienstbarkeit zusteht. In diesem Sinn wurde daher das Rechtsverhältnis im Grund buchsentwurf zur Darstellung gebracht. Da die im Richtigstellungsverfahren mit ihren Eigentumsansprüchen auf den Rechts weg gewiesenen Teilwaldbesitzer die ihnen gesetzte Frist zur Klagserhebung un- denützt verstreichen ließen, erlangte obiger

Eintrag im Sinn des Gesetzes die Wirk- samkeit einer grundbücherlichen Ein tragung, der gegenüber die Wieder aufnahme des Grund buch sau legungs- oder des Richtigstellungsverfahrens ganx ausgeschlossen ist. Ich bin daher nicht in der Lage, auf die ! diesbezügliche Anregung der Herren Interpel lanten einzugehen. Durchaus ungerechtfertigt ist der von den Herren Interpellanten erhobene Uornmrf einer Einschränkung der Gemeindeantonomie Ist für Kmen als FremdenstM eine Teuerung zu befürchten

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 6 von 8
Datum: 19.10.1904
Umfang: 8
Seite 6 Tiroler Volksblatt 19. Oktober 1904 delt. (Seite 257 2c.) Den Einwand formuliert der Verfasser also: „Die Unverschuldbarkeit schließt also für den Grundkauf im allgemeinen den Grundsatz der Barzahlung in sich. Dagegen wenert sich nun der Einwurf, den wir jetzt besprechen. Ist beim Gutskauf Barzahlung fordert, so folgt ganz not wendig, daß der Grundkauf für den Unbemittelten und Minderbemittelten ausgeschlossen ist. Dasür wird Grund und Boden trotz der gesunkenen Preise den Geldkrästigen

, den Kapitalisten, vielfach gewiß auch den Geldinstituten als eine Art Monopol zu fallen. Da den Kapitalisten an der Landwirtschaft nichts gelegen ist, so werden sie den Grund und Boden entweder für Jagdzwecke und dgl. ausnützen und ihn dadurch seiner gesellschaftlichen Bestimmung entziehen oder in Pacht auslassen. In jedem Falle wird aber der selbständige Bauernstand zurück gehen .... Der Einwand findet es also wün schenswert, daß Leute, welche in der Landwirtschaft aufgewachsen, welche für den Betrieb

, ohne daß sie einen namhaften Teil des Kaufpreises schuldig bleiben. — „Auch wir finden es wünschenswert, daß solche Leute Grund und Boden erwerben können; aber noch viel wün schenswerter und ungleich wichtiger ist es, daß solche sähige, arbeitsame Leute, wenn sie bereits im Besitz von Grund Boden sind, ihn auch behalten können und nicht genötigt sind, den bereits er oberten Grundbesitz wieder fahren zu lassen. Aber gerade dies ist es, was die Verschuldungssreiheit bewirkt.' Es entspricht nicht der Wirklichkeit

deren Güter erwerben, weg. Ich hatte näm lich Gelegenheit, die Wirtschaft vieler Grundbesitzer, welche ihren Grundbesitz zwangsweise veräußern mutßen, zu beobachten. Darunter waren Grund besitzer, welche ihren Besitz schuldenfrei oder noch mit Geld darüber und solche, die ihn mit Schulden belastet, angetreten hatten. Aber bei allen konnte ich irgend einen bedeutenden Fehler wahrnehmen. Bei. den meisten fehlte es an der Sparsamkeit, Hausordnung u. dgl., und nur bei wenigen war eigentlich der Mangel

herrschen, würden kinderlose, ledige, unfähige, ar beitsscheue, verschwenderische unordentliche Besitzer sein, würden die Kinder mancher Besitzer einen an dern Lebensberuf wählen, würden besondere Un glücksfälle usw. fein, es würden also' auch später Ursachen genug sein, um fortwährend Besitzwechsel herbeizusühren. Solange die Güterpreise hoch sind, ist Grund uno Boden kein geeigneter Gegenstand, um durch dessen Ankauf einen hohen Zinsertrag von den Kapitalien, die man zum Ankaufe des Grund besitzes

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 6 von 12
Datum: 19.12.1907
Umfang: 12
. Das war zu jenen gesprochen, welche auf die Marxistische Lehre von der Aus hebung deS Privateigentums an Grund und Boden eingeschworen find. Denn was verlangt denn der Baseler Kongreß vom Jahre 1869? Es heißt oort: „Der Kongreß erklärt, daß die Gesellschaft das Recht besitzt, das Privateigen tum an Grund und Boden abzuschaffen und in gemeinsames Eigentum umzuwandeln und erklärt ferner, daß diese Umwandlung eine Notwendigkeit ist.' Nach dem Referenten hat sich also der Parteitag auf den gleichen Marxi stischen Boden

ordneter Schramme!: Wir werden antwortenI) Darauf bin ich sehr gespannt. Sozialdemokratischer Aauervfaug. Ich komme nun zu einigen Ausführungen des Dr. Renner, von denen ich ganz offen sagen kann, daß sie mich sehr gefreut Hadem Er sagt (liest): „Unsere Politik geht also in erster Linie darauf aus, nicht etwa den Bauer von seinem Hause abzustisten, wie man das ihnen immer vorlügt, sondern ganz im Gegenteil, unsere Politik geht daraus: Grund und Boden in die Hand derjenigen, die ihn bebauen! Grund

. Die Herren haben sich, wenigstens in Deutschland, so ausgeredet. Sie haben ge sagt: Wir find dafür, daß der, der Arbeit leistet, auch im Befitze der Arbeitsmittel sei, aber als Gemeinschaft, als Gesellschaft. Und da» ist wiederum ew Hintertürchen für die Partei gewesen. (Rufe: Sehr richtig!) Wenn sie bei ihren Prinzipienreitern waren, haben sie gesagt: Ja, wir sind für das Grund eigentum, aber der Gesellschaft, und dann hat derjenige, der den Boden bebaut, das Eigen tum, nämlich daS Glied

den Kardinal fehler unserer Landwirtschaft mit den Worten Freiherrn v. Vogelfangs aus: „Dieser selbst- willige, individualistische, privatkapitalistische Geist ist es, welcher den Niedergang aller Völker kennzeichnet.' .Freiherr v. Vogelsang', sagt Dr. Renner, „spricht von dem privat kapitalistischen Geist und von dem Privateigen tum auf dem Lande', als ob das Privateigen tum auf dem Lande die Ursache dieser schäd lichen Entwicklung sei. Und dann etwas später sagt er, daß das Privateigentum an Grund

und Boden eigentlich aus dem Jahre 1849 stammt und da fügt er noch hinzu, „freilich das Privat eigentum im römisch-rechtlichen Sinn?.' Da liegt nun des Pudels Kern. Vogel sang hat immer mit den deutlichsten Worten diese römisch-heionische Auffassung des Privat eigentums verworfen. Was sagt diese aber? Nichtsandeies, als daß einer mit sewem Eigentum schalten und walten kann rem nach sewer Willkür, und diese Art von Privateigentum hat er nicht nur bei Grund und Boden, sondern auch bei jedem andern Besitz

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Tiroler Volksbote
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Seite 2 von 16
Datum: 24.01.1901
Umfang: 16
. Z. B.: Der Ruesbauer hat einen Grundbesitz, der gut sieben Köpfe ernähren kann. Zu einem geschlossenen Hofe gehört nothwendig eine Behausung. Der Ruef besitzt nur ein materiell getheiltes Haus. Die Wahl ist ihm srei. Will er einen geschlossenen Hof haben, so wird sein Grund besitz ohne Haus in den I. Grundbuchskörper kommen; sein Haus aber wird als Nebenbestandtheil in den II. Grund buchskörper eingereiht. Die Verbindung zwischen Haus und Gut wird grundbücherlich hergestellt. Diese materiellen Haus antheile bilden

Gerechtsamen oder Dienstbarkeiten, auch Servituten genannt, einen wesentlichen Bestandtheil des Gutes ausmachen und daher Gegenstand der grundbücherlichen Er hebungen und Eintragungen sind. In einer früheren Ab handlung haben wir die Besitzer auf einem Spaziergange um Haus und Hof auf diese Dienstbarkeiten aufmerksam gemacht. Hier wollen wir noch etliche näher besprechen. 1. Radicierte Gewerbe und Realgewerbe bilden einen Bestandtheil des Hofes, müssen daher bei der Grund buchsanlegung angemeldet

werden. 2. Bäume auf fremdem Grund. Dieser Rechts fall, wo Bäume auf fremdem Grund stehen, kommt in Süd tirol nicht selten vor und ist Gegenstand des Grundbuches, denn das Grundbuchsgesetz hat solche Fälle eigens vorgesehen. Man muss angeben, ob auch das Recht der Nachpflanzung damit verbunden ist u. s. w. Diese Bäume bilden ein selbst ständiges Vermögensobject, und bleibt das Recht des Eigenthümers unter diesem Titel gewahrt. Die Ein tragung geschieht aber sehr einfach. Z. B.: Auf Grund- Parc. 215 stehen vier

Nussbäume und drei Kirschbäume, welche ein selbständiges Vermögensobject bilden, und zwar mit dem Rechte der Nachpflanzungen. Seit 1897 aber können solche Rechtsverhältnisse nicht mehr neu entstehen. 3. Fischereirechte müssen entweder bei der Grund buchsanlegung oder während des Anmeldungstermines an gemeldet werden. Z. B.: Auf Grund der Ersitzung wird das Recht, an jedem Freitage mit der Angel zu fischen auf dem linken Ufer des Lehnbaches, und zwar von. der Hellbrücke bis zur Einmündung in die Rienz

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Brixener Chronik
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Seite 4 von 8
Datum: 02.03.1907
Umfang: 8
Seite 4. Nr. 27. Samstag, Zur Teilwiilderfrage. (Schluß.) Die Gründe für diese Stellungnahme der Grund- duchsanlege-Landeskommission zerfallen offensicht lich in eine Hauptgruppe, L. eine Nebengruppe, in welcher sich, abge leitet aus der Hauptgruppe, die eigentlichen „Rechts gründe' finden. Es genügt, sich mit der Hauptgruppe allein zu beschäftigen; denn fällt diese, so verschwinden auch die Gründe der Gruppe L, welche ohne^. kein selbständiges Leben fristen können. Kennzeichnend bleibt

in etwas anderem Sinne gehalten war amd insbesondere auch die Stelle sich darin vorfand: „Die Teil wälder sind von deren Nutznießern zu versteuern; Grund und Boden sowie Weiderecht mit Rind vieh und Schafen bleibt der Gemeinde als solcher.' Aber eben, weil die eigentliche Urkunde im be wußten Gegensatz hiezu diese Form nicht wählte, sondern die Eigentumsverhältnisse regelte, so wurde aus dem Entwürfe auch alles ausgemerzt, was hiemit nicht übereinstimmte. Von der Bauern schaft und insbesondere den Deutschtirolern

schen Besitz der einzelnen Gemeindemitglieder übertragen und mit den betreffenden Grund komplexen konsolidiert würden. Es wirft sich da von selbst die Frage auf: Haben die Juristen des hohen Landesausschusses und der hohen k. k. Statthalterei wirklich nicht gewußt, was man nach dem gewöhnlichen Haus gebrauch unter „Konsolidierung zweier Grund komplexe' versteht, oder haben sie unter der „Wald parzelle', welche konsolidiert werden sollte, nur das Holz- und Streubezugsrecht verstanden? Wahrlich

, daß die Waldwirtschaft das entscheidende Wort zu sprechen habe. Vergleicht man diesen Punkt 2 der vor liegenden Urkunde und den oben gebrachten Wort laut des Entwurfes, wo der Gemeinde Grund und Boden vorbehalten war, der hier wegfällt, so zeigt nichts klarer als gerade dieser Gegensatz, daß man sich voll bewußt war, als man an die Regelung der Eigentumsverhältnisse ging. Hätte man diesen Punkt in der Fassung des Entwurfes stehen lassen, dann wäre allerdings unheilvoller Widerspruch vorhanden gewesen und mit Recht

hin. Das Ergebnis dieser Aufteilung wurde nun zwar bei der Grundbuchsanlegung vollauf berück sichtigt — die Wälder sind ja damals ganz nea verteilt worden und nur wenige behielten die alte Zugehörigkeit — aber nachdem sich diese Waldaufteilungsurkunde als ein zu unangenehmer Faktor erwiesen hatte, fiel die ganze Urkunde im Grundtexte unter dm Tisch und man konstruierte eine Eintragung auf Grund der Ersitzung, welche vor dem 14. Juli 1853 vollendet sein sollte! Gerade diese Eintragung zeigt

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Zeitungen & Zeitschriften
Brixener Chronik
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Seite 10 von 12
Datum: 19.12.1907
Umfang: 12
«. Das war zu jenen gesprochen, welche aus die Marxistische Lehre von der Aus hebung des Privateigentums an Grund und Boden ewgeschworm find. Denn was verlangt denn der Baseler Kongreß vom Jahre 1869? ES heißt dort: „Der Kongreß erklärt, daß die Gesellschaft das Recht befitzt, das Privateigen tum an Grund und Boden abzuschaffen und in gemeinsames Eigentum umzuwandeln und erklärt ferner, daß diese Umwandlung ewe Notwendigkeit ist.' Nach dem Referenten hat sich also der Parteitag auf dm gleichen Marxi stischen Bodm gestellt

bin ich sehr gespannt. Sozialdemokratischer Aanernfang. Ich komme nun zu einigen Ausführungen des Dr. Renner, von denen ich ganz offen sagm kann, daß fie mich sehr gefreut habm. Er sagt (liest): „Unsere Politik geht also w erster Lwie darauf aus, nicht etwa dm Bauer von seinem Hause abzustistm, wie man das ihnm immer vorlügt, sonder» ganz im Gegenteil, unsere Politik geht darauf: Grund mtd Bodm w die Hand derjenigen, die ihn bebauen! Grund und Bodm in die Hand derjenigen zu bringm, die dm Bodm wirklich pflügen

: Wir find dasür, daß der, der Arbeit leistet, auch im Befitze der Arbeitsmittel sek, aber als Gemeinschaft, als Gesellschaft. Und daS ist wiederum ew Hintertürchen für die Partei gewesm. (Rufe: Sehr richtig!) Wmn fie bei ihren Prinzipienreitern warm, habm fie gesagt: Ja, wir find für das Grund eigentum, aber der Gesellschaft, und dann hat derjenige, der dm Bodm bebaut, das Eigen tum, nämlich das Glied der Gesellschaft. Wen» fie bei dm Bauern warm, habm fie gesagt: Na, na, wir find schon dafür

aus: „Dieser selbst- willige, individualistische, privatkapitalistische Geist ist es, welcher dm Niedergang aller Völker kennzeichnet.' .Freiherr v. Vogelsaug*, sagt Dr. Renner, «spricht von dem privat kapitalistischen Geist und von dem Privateigen tum auf dem Laude', als ob das Pri vateigm- tmn auf dem Lande die Ursache dieser schäd lichen Entwicklung sei. Und dann etwas später sagt er, daß das Privateigentum an Grund und Bodm eigentlich aus dem Jahre 1849 stammt und da fügt er noch hinzu, „freilich das Privat eigentum

im römisch-rechtlichen Sinne/ Da liegt nun des Pudels Kern. Vogl sang hat immer mit dm deutlichsten Wortm diese römisch-heidnische Auffassung des Privat eigentums verworfen. Was sagt diese aber ? Nichts anderes, als daß einer mit seinem Eigentum schalten und waltm kann rein nach seiner Willkür, und diese Art von Privateigentum hat er nicht nur bei Grund und Bodm, sondern auch bei jedem andern Besitz abgelehnt, well fie ganz unchrist lich ist und'speziell dem deutschen Geiste wider spricht. Wmn

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Zeitungen & Zeitschriften
Brixener Chronik
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Seite 4 von 8
Datum: 10.10.1907
Umfang: 8
(Novalien) in die Transportobücher angeordnet. Novalien sind solche Grundstücke, welche entweder durch Kultivierung öder Grund stücke steuerpflichtig geworden sind oder welche zwar schon besteuert waren, aber infolge gänz licher Veränderung ihres ursprünglichen Zustandes (z. B. durch Aufführung von Gebäuden) zu einem weit höheren Ertrag oder Wert gebracht worden sind. Nachdem der neue und revidierte Grund steuerkataster in allen Provinzen im Jahre 1883 in Wirksamkeit getreten ist, entfiel die weitere

verzeichnet sind (Hosgerichtskataster). Ist die Identifizierung geschehen und sind alle die Parzellen unter der Decke der Kataster nummern vereinigt, so müssen aus dem einem Besitzer gehörigen Grundstücke die Grund buch skörp er gebildet werden. Es folgt die Ausgabe der Grundbuchskörperbildung. Wollte man den Begriff Grundbuchskörper erklären, so könnte man sagen, daß ein Grund buchskörper eine oder mehrere Liegenschaften sind, welche auf einem Grundbnchsblatt geschrieben und gewöhnlich in eine Einlage

gesetzliche Hindernis ist die Verschiedenheit in der Belastung der einzelnen Grundstücke eines und desselben Eigentümers. Parzellen, auf denen in der Weife verschiedenerlei Hypotheken lasten, daß die eine Hypothek zum Beispiel auf alle Parzellen, eine andere nur auf einige oder eine einzelne Parzelle sich erstreckt, können nicht .in eine einzige Einlage zusammen gefaßt werden; diefe Belastungsverschiedenheit bildet ein unüberbrückbares Hindernis der Zu sammenschließung von Parzellen zu einem Grund

buchskörper in einer Einlage. Der Grund, weshalb verschieden hypothekar belastete Parzellen nicht zu einem einzigen Grund buchskörper zusammengelegt werden dürsen, ist der, weil alle bücherlich eingetragenen Lasten sich auf den ganzen Grundbuchskörper erstrecken müssen und weil alle Lasten alle Teile eines Grundbuchskörpers, alle darin enthaltenen Par zellen, ergreifen und treffen, wie dies bereits vorhin erwähnt wurde. (Fortsetzung folgt.) Vrtg.--1korrespondenzen. »kbruÄl unlerer vriz.»v.,rrerp. nur mtt

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