wird der Werth von Grund und Boden sich erhöhen und so der Wohlstand des kleinen Grund besitzers namhaft gehoben werden. Allein nicht genug daran, so ist auch durch ein an deres Gesetz für den bäuerlichen Grundbesitz eine wohl thätige Erleichterung geschaffen worden. Wir meinen jenes Gesetz oder vielmehr jene Gesetze, welche die Freitheilbarkeit und die freie Erb folge für den bäuerlichen Grundbesitz einführen. Auch in dieser Beziehung weiß Jeder, wie traurig eS bestellt war. Wehe dem Bauern
, der durch Ereignisse welcher Art immer in die Lage kam, einen Theil seines Grund stückes zu veräußern. Die Schwierigkeiten, die sich ihm dabei entgegenstellten, waren so abschreckend, die gerichtliche Intervention so kostspielig, daß er sich in den meisten Fällen entschloß, eher einem Wucherer für rasche Hilfe das Doppelte zu zahlen, als sich durch den Verkauf lange hinhalten zu lassen. Einmal aber in Schulden gerathen, zog eS ihn immer tiefer hinein, und wie oft kam es vor, daß ein Landmann, der noch vor Kurzem
. Der Bauer kann seinen Besitz veräußern wie er will, kann seinen Kin dern an Grund und Boden vererben was er will, ja er kann auch, was bisher auch verboten war, mehrere Bauerngüter in seinem Besitz vereinigen, ohne sie selbst bewirthschaften zu müssen. Dadurch sind nicht blos die letzten Ueberreste aus jener düstern Zeit, wo der Bauer nur eine Melkkuh war, weggeräumt, damit ist nicht nur die Gleichheit Aller vor dem Gesetze durchge führt, sondern eS ist dem freien Verkehre, der freien Verwerthung
von Grund und Boden die Thüre geöff net, eine Thüre, durch welche, dessen darf man gewiß sein, Wohlhabenheit und Zufriedenheit ihren Ein zug bald auch in die Hütte der Armuth halten werden. Es ist wohl nicht zu' viel verlangt, wenn man der ländlichen Bevölkerung, der doch sonst ein so gesunder Sinn für alles Praktische und Nützliche innewohnt, zumuthet, daß sie die Verdienste einer Gesetzgebung die in solcher Weise ihrer gedenkt, einigermaßen wür digt. Vielleicht wird sie dann auch dazu kommen