fl. I „Dies ist das Verhältniß der Besteuerung von Grund und Boden zu derjenigen teS beweglichen Kapitals, und ich glaube, Aian wiro doch nicht behaupten, daß daS bewegliche Kapital in Böhmen zu dem Reälbesitze im Verhältniß wie 1 zu 50 stehe? „Ich kann dies Beispiel noch Mehr ausführen.in An wendung auf den einzelnen Fall. Nehmen wir z. Bi einen RenteNbesitzer, der ein reineS Einkommen von tau send Gülten hat, gegenüber einem Grundbesitzer, der eben dasselbe Einkommen besitzt. ! Der Grundbesitzer mit seiner Einnahme
die Segnungen zuzuwenden^ die dem Grund besitze erwiesen worden sind, aber ich glaube auf diese Unbilligkeit hinweisen zu sollen. Diese Unbilligkeit wur zelt wesentlich im BesttuerungSsysteme, und zwar in dem Punkte, welcher eben in der Schlußsormulirung hervor gehoben worden ist. Die Grundsteuer ist in dem kais^ Patente vom Oktober 1849 mit einer Einkommensteuer in Verbindung gebracht worden^ Es ist dort in dem Terte des ParagraphS und auch in den Moiiven. dieses Patentes ausdrücklich anerkannt
, daß alle verschiedenen Quellen des Einkommens nach gleichem Maße beitragen sollten. Das Resultat davon aber war, daß der Grund, besitz mit 212/z Perzent und das Einkommen mit 5 Per- zent besteuert ist. Wenn dies also nicht ein schreiender Widerspruch zwischen dem Grundsatze und seiner An wendung sein soll, so kann der Grund schließlich nur darin liegen (was nuch in den Motiven ausgesprochen ist), daß vie Grundsteuer eigentlich mit 16 Perzent deS Reinertrages als Grundlast betrachtet wir». Wäre daS nicht der Fall
kation von Grund und Boden hinausläuft. DaS ist ein Grundsatz, dessen Mißachtung in weiterer Entwickelung ebenso gut zur Kassirung der Staatsschuld, wie zum all gemeinen Umsturz führen könnte, weil eS ein Präzedenz- fall wäre für den Umsturz eines jeden Rechtes. Daher hat daS Comitö vollkommen richtig diesen Grundsatz her vorgehoben. sowie die Nothwendigkeit, nicht einen und densetben Gegenstand zweimal zu besteuern und auf diese Weise jede dieser Steuern wieder arbiträr erhöhbar zu machen. „Seit
mehr muß man noch besteuert werden,' d. h. in dem Maße, als man mehr „Grundsteuer' zahlt, muß man auch noch mehr »Einkommensteuer' zahlen. Jedoch nscht genug, daß man mehr an Grund- Und Einkommensteuer zahlt, muß man auch noch um so viel , mehr an den betreffenden ^Steuerzuschlägen' zablin. Jeder dieser Zuschläge aber trifft den Grundbesitzer nicht mit 5, sondern mit 21Vz Perzent. Daß dieses elne schreiende Ungerechtigkeit ist, glaube ich, dürste kaum zu leugnen sein, eine Ungerechtigkeit