nicht, wie in l» ?raoktx»»t»Qk-inri, vaa mllcl« Virwm» «ut K0ok»t« (20 Zwo!») X. IL». 2a S!« »siwikio ck«» ^ zeugung vorzuenthalten, während sie dem freien Säge gewerbe eingeräumt würde. Auch gibt es im Kammer- bezirke nicht Obstfässer verschiedener Art. sondern nur eine Type, die den merkantilen Gebräuchen und einer jahrzehntealten Uebung entspricht. Die Verklausulier«!,«, die die d. ä. Entscheidung vorsieht, ist praktisch belanglos: es gibt nur eine Gattung von Lbstfässer-Erzeugung und wenn jemand dieses Gewerbe
den eingenommenen Stand- mäßig kurze ist. Die Kammer glaubt daher, daß in Kur- ZAe'zu ändern ?nd wächst im Weae der Deckung Punkt verlassen und vorkommenden Falles im Sinne der ortende Aerköstigung vonKurgästenbei den Zwei Haupt- durch befugte Bindermeister, spater durch Anmeldung de? der Kammer vertretenen Anschauung entscheiden mäkelten ste^ als konzessionspflichtig zu betrachten sei. Obstfässer-Erzeugung als freies Gewerbe das bisherige ^ , ^ (Schluß folgt.) Möran ersucht Nrin^io «mzuktnken BeZeichnenderwel
- tete die Kammer nachsteh-nde Eingabe an dieselbe: Die wird, deren Absatz viel Tausend« von Stück umfaßt. Die gung, Welche den Namen „Syndikat der Kor- k. 5. Statthalterei hat-mit dem Erkenntnis vom 23. De. Erklärung der Obstsasser-Erzeugung zu einem freien Ge- i» <^4. zember 1912 Nr. 3SS3/S ausgesprochen, daß die Erzeugung werbe würde jeden größeren Obsthändler veranlassen. auswärtigen Presse in Ti- von Obstsässem und -Kisten aus rohem ungehobeltem dieses Gewerbe anzumelden
aber auch an den ^7.^ IW Nlemand^ —Wurve das Gewerbeausschuß der Kammer hat t sich in seiner Sitzung theoretischen Grundlagen der angezogenen Entscheidung Büchel kürzlich in dem Briefkasten des Kauf- vom S. ds. mit dem Gegenstande befaßt und beschlossen, Kritik üben. Es heißt darin, daß die Obstfässer-Erzeu- Mannes Wiedergefunden Der Dieb hatte es dem Wunfche!der Genossenschaft nachzukommen. In Aus- gung ein freies Gewerbe sei, „wenn die Dauben für diese gsf-nkni- nicki- 2,1 sührung dieses: Beschlusses werden nachstehende
(abgesehen von dem sabriksmäßigen Betriebe) anmeldet, muß es durchgehends entweder als freies oder als handwerksmäßiges be trachtet und behandelt werden. Weiters muß betont wer den, daß es nach Ansicht der Kammer nicht zulässig ist, aus dem Komplexe von Arbeiten, die den Inhalt eines handwerksmäßigen Gewerbes bilden, einzelne Verrich tungen, die für sich betrachtet zu ihrer Erlernung keine Lehrzeit von 2 Jahren erheischen mögen, herauszureißen und sie als Inhalt eines freien Gewerbes zu erklären