Nr. 3, zur allgemeinen Einsicht aus. Die Steuer zerfällt in acht Kategorien, und wild fortlaufeiÄ» wie folgt in Anwendung ge bracht: Kategorien» Met-wert« Aliquoter zahl: betrag: Steuerteil: I 501—1000 4^ II 1001-2000 5 N III 2001—3000 «<??, IV 3001-4000 8 V 4001—5000 10 VI 5001—6000 12 ^ VII «001-8000 15^ VIII über 8000 20^ Die Mietwert-Zuw«chssteuer tritt an Stelle der friiheren Zinsheller-Ab-gabe. Die Gewerbe- und Verkaufssteuer. Die Gemeinde Meran hat nunmehr auch die ihr zustehende Gewerbe- und Verkaufsfteuer
. Diese Steuer fällt unter die sogenannten Real- i -steuern, was insofern« von Bedeutung ist, wenn die Stsuerbemessiung für mehrere von einer Person betrieben« Gewerbe erfolgt oder umlge- kclhrt mohrew Personen gemeinsam dasselbe Gewerbe unter einer Firma betreiben. Ein Unterschied zwischen dieser' und der früheren Erwerbssteuer besteht darin, daß letztere eine Staatssteuer war, wahrend diese eine reim Ge meindesteuer ist und es im völlig freien Er messen der Gemeinden liegt, dieselbe einzufüh ren
oder nicht. Da die Gemeinden aber nicht mehr die früheren Zuschläge zu den Sdaats- steuern einHeben können wie früher, so weiden selbstverständlich olle «uf diese Steuer greifen, «um ihren Haushalt drecken zu können. Wir lassen hier das Reglement im Wortlaute folgen. Reglement für dle Gewerbe- und verkauf», fiever. Artikel 1. In Gemäßlheit der Gesetze -vom II. August 1870!, Nr. S7S4, Beikage C vom 23. Immer 1902, Nr. SS, Beilage A, sowie der bezüglichen Verordnung, genehmigt mit tgl. Dekrete vom 23. März 1902
, Nr. US, des kgl. Dekretes vom IS. November ISA, Nr. 1724, des kgl. Dekretes vom LS. Oktober 1922, Nr. 1388, und ves tgl. Dekretes vom 1'1. Jänner IVA, Nr. 11Y, wird in der Stodtgemeinde Mercm die Gewerbe- und Verkaufsfteuer eingelDhrt. Artikel 2. Meser Steuer unterliegen: 1. Alle jene, -welche einen Beruf, ein Hand werk, einen Handel oder irgend ein Gewerbe ausüben, einschließlich der kommerziellen und gewerblichen Betriebe im allgemeinen, üwch -roenn deren Ertrag gänglich oder teilweise ein Nebenetnkommen
darstellt, oder aus freiwilligen Spenden besteht. 2. Diejenigen, weiche Waren irgend welcher Art verkaufen. 3. BerMiigungegesellfchaften, gesellschafliche Vereine «der Kasinos und andere ähnliche Or ganisationen. Artikel ». Die Steuer trifft die im vorigen Artikel be zeichneten Gewerbe und Verkaufsstellen, auch wenn dieselbe», nicht beständig, sondern mit Un terbrechungen betrieben werden. Sie betrifft in gleicher Weife auch die von umherziehenden Gewerbetreibenden und Händ lern zeitweilig betriebenen