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Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
(1839)
Tirol und Vorarlberg : statistisch und topographisch, mit geschichtlichen Bemerkungen ; in 2 Theilen ; 1
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Seite 365 von 708
Autor: Staffler, Johann Jakob / von Johann Jakob Staffler
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXII, 683 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Topographie<br>g.Vorarlberg ; s.Topographie<br>g.Tirol ; s.Landeskunde<br>g.Vorarlberg ; s.Landeskunde
Signatur: II 300.551/1
Intern-ID: 408747
543 tlge Gewerbe sind keiner Zunft eingereiht, aber doch aus po lizeilichen oder ftaatswirthschaftlichen Rücksichten der amtlichen lleber- wachung untergeordnet, daher die Bewerber verpflichtet, die Be willigung der Behörde zum Betriebe des Gewerbes einzuholen. — Welche Gewerbe Zünftig, und welche 'nicht Zünftig sind, und Zwar er sie re mit besonderer'Rücksicht auf den Betriebsork, Zeigt die Gub. Verordnung vom 1. Jänner 18-37. Nach der Gub. Verordnung vom 8. Juli 1836 kann kein GewerbSmann

verhalten werden, sich das Meisterrecht zu verschaffen, und einer Zunft sich einver- leiben zu lassen, wenn nicht eine gesetzlich anerkannte Zunft in seinem Standorte-besteht. Wie die Abtheilung in zünftige, und nicht zünftige Gewerbe auf dem wesentlichen Ilnterschiede ihrer or ganischen Verfassung beruht; so rechtfertigt sich die Unterscheidung der Polizei-und Kvmmerzial-Gewerbe in der Verschie denheit der für jede Gattung bestehenden Grundsätze rücksichtlich ihrer Verleihung und ihrer Ausübung

. Die HauptgesichtSpunkke, von denen man bei Bestimmung der einen und der andern Ge- werbsgattnng ausgegangen, sind: 1) Alle Gewerbe , deren Absatz nur auf Len Ortsbedarf, wo sie bestehen, beschränkt ist, sind als Polizei-Gewerbe; jene aber, die auch für den auswärtigen Handel betrieben werden, als Kommerzial-Gewerbe zu betrachten, selbst dann noch, wenn der Verkauf auch nur auf einen benach barten Ort sich erstrecken sollte. 2) Gewerbe, welche zwar einen erweiterten Absatz genießen, oder dessen fähig sind, müssen

als Polizei-Gewerbe erklärt werden, wenn dabei eigene Sanitäts-, SichrrheitS- oder andere Polizei-Rücksichten eintretcn; wogegen Gewerbe, welche zwar einen bisher nur auf den Betrieböort be schrankt gebliebenen Absatz hatten, aber doch die Eigenschaft be sitzen, zu einem ausgcbrciteten Verschleiße sich zu erschwingen, oder als Hebel zur Beförderung der. Produktion und des Handels zu dienen, unter die Kommerzial-Gewerbe zu reihen sind. — Um jedoch jedem Zweifel, der sich bei der Klassificirung einzelner

Ge werbe nach jener, oder nach dieser Kategorie ergeben könnte, zu begegnen, bezeichnet die Gub. Verordnung vom 12. September 1816 , E Rücksicht auf. die angedeuteten. Grundsätze, alle jene Gewerbe y welche künftig als Polizei - Gewerbe zu behandeln sind,

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Bücher
Jahr:
1898
Generalkatalog der laufenden periodischen Druckschriften an den österreichischen Universitäts- und Studienbibliotheken, den Bibliotheken der technischen Hochschulen, der Hochschule für Bodencultur, des Gymnasiums in Zara, des Gymnasialmuseums in Troppau und der Handels- und nautischen Akademie in Triest
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Seite 216 von 800
Autor: Grassauer, Ferdinand [Hrsg.] ; Universitätsbibliothek <Wien, Universität> / hrsg. im Auftrage des k.k. Ministeriums für Cultus und Unterricht von der k.k. Universitätsbibliothek in Wien unter der Leitung von Ferdinand Grassauer
Ort: Wien
Verlag: Herder
Umfang: VII, 796 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 300.248
Intern-ID: 395136
Gewerbehaile. Organ f. den Fortschritt in allen Zweigen der Kunst-Industrie. Red. v. Bäumer, Schnorr. Stuttgart, 1863 — , f°. Graz, T. Jg. 1863 [4015]. — Lemberg, T. Jg. 1863—76 [759]. Gewerbe-Hygiene in Wort u. Bild. Hg. v. Steiner. Wien. 1894—, 4°. Fortgesetzt mit dem geänd. Titel: Zeitschrift f. Gewerbe - Hygiene, Unfall-Verhütung u. ArbeiterW'ohlfahrts-Einrichtungen. Wien, 1895 —, 4°. Jg. 2 ff. Wien, U. Jg. 1 ff- [II 196295]- Gewerbe-Zeitung, Bayerische. Hg. vom bayerischen Gewerbe museum

in Nürnberg. Red. V. Stockbauer. Nürnberg, 1888 —, 4 0 . Prag, T. Jg. 1 ff- [St. 212]. Gewerbezeitung, Deutsche, hg. v. Günther, Wieck, Leipzig, 1845 — 57, 4°- V: Gewerbeblatt f. Sachsen, hg. v. Binder. Chemnitz, 1839-, 4 0 f°. Jg. 10— 22. Gewerbezeitung, F. G. Wieck’s deutsche illustrirte, red. v. Friedlein. Leipzig, 1858 —, 4° f°. V: Gewerbeblatt f. Sachsen, hg. v. Binder. Chemnitz, 1839—, 4° f°. Jg. 22 ff. Gewerbe^Zeitung, I. G. Ackermanns illustrirte. Technisches Organ f. das Kleingewerbe

. Hg. v. Ackermann. Wien, 1872—, 4°. Fortgesetzt mit dem geänd. Titel: Gewerbe-Zeitung. I. C. Ackermanns illustrirte Wiener. Wien, 1880—, 4 0 . Jg- 9 ff- Wien, U. Jg. 1 ff- [II 16639]. — Wien, T. Jg. 1 ff. [13834 n]. Gewerbe-Zeitung, I. G. Ackermanns illustrirte Wiener. Wien, 1880—, 4°. V: Gewerbe-Zeitung, I. C. Ackermanns illustrirte. Wien, 1872—, 4°. Jg. 9 ff. Gewerbe-Zeitung, Österreichische. Hg. v. Blaschek. Wien, 1890—, f°. Wien, U. Jg. i ff. [Hl 68554]. Gewerbe-Zeitung, Tiroler. Redacteur Mayr. Innsbruck

, 1892—, 4 0 . Fortgesetzt mit dem geänd. Titel: Gewerbe-Zeitung, Tiroler und Vorarlberger. Innsbruck, 1895—, 4 °- lg- 4 ff- Wien, U. Jg. 1 ff. [in 153401]. Gewerbe-Zeitung, Tiroler und Vorarlberger. Innsbruck, 1895—, 4°. V: Gewerbe-Zeitung, Tiroler. Innsbruck, 1892—, 4°. Jg. 4 ff. • Gewerkschaft, Die. Korrespondenzorgan der gewerblichen Arbeitervereine Österreichs. Hgbr. Kleedorfer, Wien, 1893 —, 8°. Wien, U. Jg. 1 ff. [1 153336], Giomale araldico-genc al o gi c o -clip 10matico, pubblicato per cura

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Zeitungen & Zeitschriften
Neue Inn-Zeitung
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Seite 1 von 12
Datum: 26.06.1892
Umfang: 12
Howorka, Schloffermeister in Judenburg. (Schluß.) Einen sicheren Beweis, daß der Befähigungs- Nachweis im gewerblichen Mittelstände Oesterreichs sich der besten Popularität erfreut, bildet die That- sache, daß ihm eine ganze Reihe von Gewerben, welche ihn noch nicht besitzt, zu erlangen strebt. Das österreichische Handelsministerium fand sich wiederholt veranlaßt, die ursprüngliche Liste der hand werksmäßigen Gewerbe durch spätere Ergänzungen zu erweitern; gegenwärtig umfaßt dieselbe über 75 Gewerbe

, und immer noch kommen weitere Gewerbe mit dem Ansuchen, in die Kategorie der handwerks mäßigen Gewerbe eingereiht, respektive an den Be fähigungs-Nachweis gebunden zu werden. Im diesbezüglichen Anträge des Abgeordneten Prinzen Liechtenstein vom 28. April 1891 sind noch deren 15 angeführt, so daß wir bei weiterem Ge währen dieser Wünsche ernstlich Gefahr laufen, den Innsbruck, Sonntag den 26. Juni 1892. Begriff des handwerksmäßigen Gewerbes, für welches der Befähigungs-Nachweis doch in erster Linie

ge schaffen wurde, zu verwirren, unklar zu machen, oder ganz aus den Augen zu verlieren. Es können z. B. die Gastwirthe sowie auch die Handelsgewerbe schließ lich doch nicht als handwerksmäßige Gewerbe ange sehen werden, während andererseits nicht zu verkennen ist, daß ein Befähigungs-Nachweis bei diesen Ge werben, um welchen sie auch schon lange petitioniren, ebenfalls Wohl angebracht wäre. Demgemäß stellt sich immer mehr heraus, daß es eigentlich zweckmäßig wäre, die gegenwärtig die handwerksmäßigen

Gewerbe umfassende Kategorie b (§ 1, Oest. G.-O.) in zwei gesonderte Abtheilungen zu zerlegen, innerhalb welcher dann die besonderen Bedürfnisse, einerseits die handwerksmäßigen und andererseits der anderen Gewerbe, welche ebenfalls an den Befähigungs-Nachweis gebunden sein wollen, ihre Befriedigung finden könnte. Und es sind im österreichischen Parlamente in der Thal bereits An träge nach dieser Richtung in Vorschlag gebracht worden; so der Antrag Hajek urd Genossen vom 5. Juni 1891. Derselbe theilt

die Kategorie b ein in „Handelsgewerbe mit Befähigungs-Nachweis und handwerksmäßige Gewerbe." Nach diesem Anträge erscheinen aber alle jenen vielen Gewerbe, welche zwischen den handelsgewerblichen und den handwerks mäßigen liegen, ganz unberücksichtigt, abgesehen da von, daß ein und derselbe Befähigungs-Nachweis für Händler und Handwerker nicht paßt. Wenn nun schon einmal an der Eintheilung der Gewerbe gerüttelt wird, so soll die Neuerung doch den gegebenen Anforderungen beiläufig entsprechen

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 1 von 8
Datum: 11.12.1909
Umfang: 8
von Proönk- tionsgewevben Dr. August Führmann schreibt im Landes amtsblatt des Erzherzogtumes Oesterreich u. d. E.: Das österreichische Gewerbegesetz setzt der Kumulierung von Gewerben theoretisch kein Hindernis entgegen. Im allgemeinen kann jedermann so viele Gewerbe be treiben als er will, wenn er die für jedes Gewerbe festgesetzten Bedingungen erfüllt; er muß nur jedes Ge werbe separat anmelden, resp. die erforderliche Kon zession erwerben. Praktisch und im einzelnen Falle geht das allerdings

nicht ohneweiters; es stellen sich in vielen Fällen behördliche und wirtschaftliche Schwie rigkeiten entgegen. Behördliche Hindernisse können sich zum Beispiel aus hygienischen und sanitären Gründen ergeben, namentlich wenn es sich um die Genehmigung einer Betriebsanlage für verschiedenartige Gewerbe oder um den gleichzeitigen Betrieb konzessionierter und freier oder handwerksmäßiger Gewerbe handelt. So wird zum Beispiel der gleichzeitige Betrieb eines Ge mischtwarenverschleißes und eines Schankgewerbes

in der Regel nicht gestattet, weil dies zur Umgehung der Sonn-. tagsruhevorschriften und zur Ueberschreitung der Schank befugnis führen kann. Bei den Produktionsgewerben ergibt sich ein behördliches Hindernis schon aus dem Umstande, daß für jedes einzelne Gewerbe ein beson derer Befähigungsnachweis gefordert wird und wohl kaum jemand imstande ist, den Befähigungsnachweis für mehrere verschiedenartige Gewerbe gleichzeitig zu erbringen. Dennoch ist auch im Produktionsgewerbe eine solche Kumulierung mehrerer

Gewerbe möglich, und es wird auch ziemlich häufig von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Eine Häufung mehrerer Produktionsgewerbe bei einem Gewerbetreibenden, der nur den Befähigungs nachweis für ein Gewerbe besitzt, kann im allgemeinen aus dreierlei Art eintreten: 1. nach dem vielbesprochenen 8 37 der Gewerbeordnung, wonach jeder Gewerbetreibende das Recht hat, alle zu vollständiger Herstellung seiner Erzeugnisse notwendigen Arbeiten zu vereinigen und die hiezu erforderlichen Hilfsarbeiter

auch anderer Ge werbe zu halten, ferner seine Werksoorrichtungen selbst instand zu halten, und die für seine Erzeugnisse not wendigen Emballagen rc. selbst zu erzeugen. Bon dieser Möglichkeit wird bekanntlich ausgiebiger Gebrauch ge macht. In einzelnen Betrieben werden zur Reparatur und Herstellung der Kartonagen sogar eigene Werkstätten fremder Gewerbe eingerichtet. Eine zweite Möglichkeit bietet § 12 Absatz 3 G.-O., wonach Produktionsgewerbe, welche in dem Verzeichnisse der handwerksmäßigen Gewerbe

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 4 von 8
Datum: 22.01.1910
Umfang: 8
fugten Schanker bietet, kommen also dem unbcfug^MStellen, wo es den Ausschank oder Kleinverschleiß, ten nicht zu statten. Mbezw. der mit dem Ausschanke oder Kleinverschleiße be- Der Verwaltungsgcrichtshof ging hiebei von fol-^Maßten Gewerbe erwähnt, das legitime Gewerbe im genden Erwägungen aus: ^Sinne hat und mangels jeder auf bloß tatsächliche Das Qualifikationserkenntnis hat lediglich festzu- stellen, ob der Ausschank gebrannter geistiger Getränke

in einem der im § 5 und § 11, IV. des Gesetzes vom 23. Juni 1881 aufgeführten Gewerbe nur neben bei betrieben werde, und zwar ausschließlich zwecks Sicherstellung jenes Tatbestandes, bei dessen Zutreffen der in diesem Falle im § 1!, IV. des Gesetzes vom 23. Juni 1881, R.-G.Bl. Nr. 62, normierte gerin gere Abgabensatz Platz greisen kann. Das bezeichnet Gesetz dankt seine Entstehung dem in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 10. Ok tober 1877 vom Abgeordneten Dr. Roser gestellten Anträge, „die Regierung zu ersuchen: u) die Verleihung

, um jenen moralischen, ökonomischen und sanitären Folgen ein Ziel zu setzen, welche der übertriebene Genuß von Spirituosen erfahrungsgemäß stets im Gefolge hat (Nr. 200 der obzitierten Beilagen); 2. die Tendenz, die bis dahin, insbesondere aber im Vergleiche zur ausländischen Besteuerung, nicht genug ausgenützte Leistungsfähigkeit der den Spirituosenkonsum vermittelnden Gewerbe im Jntereffe der Staatsfinanzen entsprechend auszunützen (Nr. 34 der zitierten Bei lagen). Der ersteren Absicht dient die Verschärfung

des Inhaltes dieser Gewerbe gerichteten Beifügung auch notwendig im Sinne haben muß. Ent spricht es aber dem Wortlaute — von dem ja, da es mit keiner sonstigen Bestimmung des Gesetzes im Widerspruch steht und der Absicht des Gesetzgebers durchaus entspricht, gewiß nicht abzugehen ist — daß der Konzessionszwang, weil er für jeden gewerbsmäßigen Ausschank und gewerbsmäßigen Kleinverschleiß ohne Unterschied der Beschränkung statuiert ist, auch für den bei den Gewerben des 8 5, Absatz 2 nebenbei be triebenen

Ausschank und Kleinverschleiß gefordert werden muß, so folgt aus der Bestimmung, daß der mindere Satz des § 11, IV. nur für die im 8 5, Absatz 2, aufgeführten Gewerbe normiert ist, daß unter diesen Gewerben nur die befugten, also wo dies mit Rücksicht auf die Art des Gewerbes gesetzlich bestimmt ist, die konsensmäßig betriebenen Gewerbe zu verstehen sind, und zwar in dem Sinne, daß auch der in denselben betriebene Ausschank gebrannter geistiger Getränke durch eine Konzession gedeckt sein muß

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Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
(1839)
Tirol und Vorarlberg : statistisch und topographisch, mit geschichtlichen Bemerkungen ; in 2 Theilen ; 1
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Seite 367 von 708
Autor: Staffler, Johann Jakob / von Johann Jakob Staffler
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXII, 683 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Topographie<br>g.Vorarlberg ; s.Topographie<br>g.Tirol ; s.Landeskunde<br>g.Vorarlberg ; s.Landeskunde
Signatur: II 300.551/1
Intern-ID: 408747
ist/daK/Streben der StaatsVerwastnng- deutlich sichtbar, den zahl- - losen,Unfügen des/Zunftgeistes mit allem Nachdrucke zu begegnest, und der Freiheit der Gewerbe und des Handels, unter deren Schutz st eine höhere Ausbildung der Industrie allein gedeihen kann, immer \ cüt größeres Leld einzuräumen. - Diel länger erhielt sich der Miß brauch der unmäßigsten Verbreitung der dinglichen Rechte auf solche -Gewerbe, die. ihrer, natürlichen Eigenschaft nach nur persönlich seist

können, .in den deutschen Kreisen , und: zwar vorzugsweise in senkst -dxS. ObeüniithalesdeS-Unterinnthales stnd deS/Pusterthales. Die ' meisten Gewerbe,/selbst jene, welche zu- ihrem Betriebe keine be st 'sondern Vorrichtungen erfordern, 'folglich auf jedes Haus seicht ' übertragen werden können , wurdest vererbt j verkauft,, verpfändet unp verpachtet. Daß sich ans diese Art die Zahl der- unwissenden Handwerker sehr vergrößern mußte n ,ist eine natürliche Folge jenes . Zustandes. Ein entscheidender Schritt dagegen

der freien Republik Venedig unterstand. Da fesselte kein Band den Gewerbsfleiß , da gab es keine reellen Hand- : werks- und Gewerbsrechte. Der Gewerbsbekrieb war Einheimischen : und Fremden nach unbeschränkter eigener Wahl frei; und Letztere hatten blos die Verbindlichkeit, die Znkolatsgebühr zu entrichten. — Ln Vorarlberg bestand zwar auch die Verkäuflichkeit der Gewerbe; ■ ■ .allein sie verlor sich dort viel früher, als in Tirol, weil man dort auch früher durch zahlreiche Verleihungen persönlicher

Rechte die freie Konkurrenz der Industrie ohne Rücksicht: auf ausschließendö Befugnisse zu befördern anfiiig. Gewerbe und Handwerke. §.128. Wie viele und welche Gewerbe, und zwar mit der unterscheidenden Rücksicht auf Polizei- und Kv m m e r- ziäl-Gewerbe im Lande ausgeübt werden, zeigen nachstehende Mbersichkenst Der ! Verfasser glaubt, diese speciellr Darstellm'g auf dw wichtigern und mehr betriebenen Gewerbe beschrankest jtt können, ohne der Sache selbst Zu Maden. . : . ..

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Zeitungen & Zeitschriften
Unterinntaler Bote
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Seite 1 von 10
Datum: 03.07.1896
Umfang: 10
an und für sich bei Alter thumsfreunden großes Interesse fanden. Alles Weitere besagen die Placate. Das Ausstellungs-Comitee. Die Gewerbe-Inspektion. Oesterreich ist in Bezug auf gute Einrichtungen in ge werblicher Hinsicht vielen anderen Ländern voraus. So be sitzt Oesterreich wie allbekannt das Institut der Gewerbe- Inspektoren, deren Aufgabe es ist, über die Einhaltung der Vorschriften in den verschiedenen Betrieben zu wachen und wahrgenommene Schäden abzustellen. Die Inspektoren in den einzelnen Ländern

haben alljährlich Bericht über ihre Wahrnehmungen zu machen und der Central-Gewerbe-Jn- spektor verfaßt auf Grund dieser Berichte einen General bericht an den Handelsminister, dem die Gewerbe-Inspektion Mittwoch, 8. Juli. Kilian. Elisabeth. Kolonat. Donnerstag, 9. Juli. Veronika. Giuliani. Anatol. Freitag, 10. Juli, f 7 Brüd. Amalia. Amelbg. untersteht. So ist es auch in Bezug aus das Jahr 1895 geschehen. Der kürzlich vom Central-Gewerbe-Jnspektor Dr. Mi- g e r k a dem Handelsminister vorgelegte Bericht

der Gewerbe- Jnspectoren über ihre Amtsthätigkeit 1895 stellt von neuem eine Ausdehnung der Thätigkeit der Aufsichtsbeamten fest, klagt aber zugleich wieder wegen Ueberbürdung der letztern mit schriftlichen Arbeiten (Gutachten und Berichte an die Behörden). Bei dem gegenwärtigen Personalbestand sei die Leistungsfähigkeit einer Steigerung kaum mehr fähig. Neuerdings ist zwar ein neuer Aufsichtsbezirk in Nord böhmen mit dem Sitze in Tetschen gebildet und damit die Zahl der Gewerbe-Inspektoren einschließlich

und ausreichende Inspektion der kleingewerblichen Betriebe nicht zu denken. Die Organe der Gewerbe-Inspektion müssen sich, sofern es sich nicht um die Abstellung gar zu arger Mißbräuche handelt, vorderhand daraus beschränken, die Kleinmeister auf die constatlerten Uebelstände aufmerksam zu machen und ihnen deren Ab stellung zu empfehlen." Dies ist um so bedauerlicher, als gerade im Kleingewerbe die meisten Uebelstände und Ver stöße Vorkommen. Mit der Sonntagsruhe steht es z. B. im Bäcker-, Gast-, Schank

- und Handels-Gewerbe noch schlecht. Die Inanspruchnahme der Inspektoren seitens der Unter nehmer und Arbeiter ist noch immer im Steigen begriffen. Die Unternehmer haben sich im Berichtsjahre in 2739 Fällen an die einzelnen Gewerbe-Inspektoren um Rath und Willibald. Edilburg. Pulch. Samstag, 11. Juli. Pius I. Sigisbert. Lätus.

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Bücher
Jahr:
1898
Generalkatalog der laufenden periodischen Druckschriften an den österreichischen Universitäts- und Studienbibliotheken, den Bibliotheken der technischen Hochschulen, der Hochschule für Bodencultur, des Gymnasiums in Zara, des Gymnasialmuseums in Troppau und der Handels- und nautischen Akademie in Triest
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Seite 759 von 800
Autor: Grassauer, Ferdinand [Hrsg.] ; Universitätsbibliothek <Wien, Universität> / hrsg. im Auftrage des k.k. Ministeriums für Cultus und Unterricht von der k.k. Universitätsbibliothek in Wien unter der Leitung von Ferdinand Grassauer
Ort: Wien
Verlag: Herder
Umfang: VII, 796 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 300.248
Intern-ID: 395136
chnik. — f. Instrumentenk. — f. d. gesammte Kälteindustrie. — f. Lüftung u. Heizung. — f. Werkzeugmasch. u. Werkzeuge. Deutsche Zeitschrift f. Electrotechnik. Electrotechn. Zeitschrift. Schweickhart’s oest.-ung. Zeitschrift f. d. Gas- u. Wasserfach. Z. Industrie u. Gewerbe. a) Im Allgemeinen. Die Aciie. Annalen f. Gewerbe u. Bauwesen. L’année scienti!, et inclustr. Annuario scienti! ed industr. Die Arbeit. *— Arbeitseinstellungen im Gewerbe betriebe in Österreich. Deutsches Baugewerbeblatt. Beiträge

. Mähr. Gewerbeblatt. Steiermark. Gewerbeblatt. Obersten. Gewerbefreund. Ackermann’s ili. Wiener Gewerbe-Zeitung, Bayer. Gewerbe-Zeitung. ^Mähr.-schles. Gewerbe-Zeitung. Oest.-schles. Gewerbe-Zeitung. Tiro! u. Vorarlb. Gewerbe-Zeitung. Wieks’s deutsche il! Gewerbezeitung. Handels- u. Gewerbebericht. ^Jahresbericht d. Stadt, kais. Franz Jos. Gewerbe-Mus. in Olmiitz. — d. Ver. z. Ermunt. d. Gewerbsgeistes in Böhmen. Die Industrie. Bayer. Industrie- u. Gewerbeblatt. Mähr.-schles. Industrie

- u. Handelsblatt. *Allgem. oesterr. Industrie-Zeitung. Das Kleingewerbe. Der Lehrling. *Miftheilungen d. gewerbe-hygien. Mus. — d. ^Industriellen-Club ^. — d. steierm. Gewerbever. in Graz. —- d. Tiroler Gew.-Ver. Landwirtsch. u. gewerb! Mittheilungen. Obèznfk hosp. prüm. jedn. okr. h of ick. Przewodnik przemys.L La revue scienti! et industr. Rocznik statyst. przem. i handlu krajowego. . . . Lwów. Statistik d. oesterr. Industrie, Verhandlungen d. Ver. z. Beförd. d. Ge werbefleisses in Preussen. Verkehrs-Zeitung

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Sonntagsbote
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Seite 1 von 8
Datum: 17.04.1887
Umfang: 8
die Einrichtung der Gewerbe-Inspektoren. Im Ganzen ist die diesseitige Reichshälfte in 15 Aufsichtsbezirke mit ebenso vielen Inspektoren eingetheilt, Tirol und Vor- arlberg bilden dabei den VII. Bezirk mit dem Amtssitz in Innsbruck; gegen- wärtig amtirt daselbst als Inspektor Herr- Ernst Rziha. Vor uns liegt nun der Thä- tigkeitsbericht für das Jahr 1886 und zwar ein Ausweis im allgemeinen, sowie im besonderen der Bericht des Gewerbe- Inspektors für Tirol und Vorarlberg. Wir entnehmen zunächst dem allgemei

nen Berichte des k. k. Haupt-Gewerbe-Jn- spektors Dr. Franz Migerka im Einzelnen folgende Angaben: Im abgelaufenen Jahre 1886 wurden 3513 gewerbliche Unternehmungen mit 273.809 Arbeitern besichtigt; von diesen entfallen 735 auf das Kleingewerbe, 367 Betriebe wurden mehrmals, 60 unvorher gesehen des Nachts besucht. Im Ganzen sind seit Einführung der Gewerbe-Inspek toren 8738 Betriebe mit 727.602 Arbei tern (darunter auch die 28 staatlichen Ta- bakfabriken mit 31.239 Arbeitern) besich tigt worden

. Leider macht der Bericht aber auch Er- wähnung, daß wiewohl im Vorjahre die Zahl der Gewerbe-Inspektoren um drei ver mehrt wurde, dieselben sich doch nicht aus schließlich der Inspektion zu widmen ver mochten, weshalb, abgesehen von der er weiterten Vermittlungsthätigkeit, einzelne Fabriksbetriebe ihrem ganzen Umfange nach bisher lloch nicht kennen gelernt wurden. In einem eigenen Verzeichnisse finden wir die von den Gewerbe-Inspektoren zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, sowie

und damit der ganzen Gesellschaft zum Vortheile gereichen. Wo die Arbeits-, Wohn- oder Schlafräume die Nothwendigkeit einer Aenderung zeigten, und der Bericht macht kem Hehl daraus, daß da noch viel zu bessern ist! —haben die Gewerbe-Inspektoren theils im Wege der Vorstellung, und wo sich die Güte als unzureichend erwies, im Wege der zwin genden Macht der Behörden die Verbesse rungen angeftrebt. Wohlthuend treten da bei manchen peinlich berührenden Bildern gewisser Arbeits- und Wohnstätten, die das tiefste Mitleid

erregen, die Arbeitsräume der neueren oder sogenannten „sanirten" Betriebe entgegen. Unfälle gelangten im Laufe des Berichts jahres 1947 zur Kenniniß der Gewerbe- Inspektoren. So groß schon diese Zahl ist, so ist dennoch auf Grund der tu den Ein- zelberichten erbrachten Angaben leider nicht in Abrede zu stellen, daß die Zahl der wirklich vorgekommenen Unfälle eine erheb lich größere gewesen ist, ungeachtet die be reits durchgeführten Mittel der Unfallver hütung, wie aus einem im Berichte

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Land-Zeitung
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Seite 17 von 24
Datum: 19.04.1902
Umfang: 24
und dem k. k. Ministerium des Innern noch insbesondere vorbehaltenen Wirkungskreis enthalten, der Regelung der Gast- und Schankgewerbe keine Erwähnung ge schieht. Dies entspricht auch den, praktischen Bedürfnisse, da gerade bei den im 2. Absätze des 8 54 angeführten Gewerben die Regelung in gewerbepolizeilicher Hinsicht in der Regel von lokalen Verhältnissen ausgehen wird, was allerdings nicht ausschließt, daß dieselbe in be sonderen Fällen zur Erzielung der gleichen Behandlung dieser Gewerbe in größeren

Verwaltungssprengeln auch von den Gewerbebehörden höherer Ordnung vorgenommen werden könnte. In sachlicher Beziehung behauptet die Beschwerde, unter der im § 54, Absatz 2 den Geweröebehörden überwiesenen polizeilichen Regelung der daselbst ange führten Gewerbe könne eine zeitliche Einschränkung des Betriebes überhaupt nicht verstanden werden. Rach Ansicht der Beschwerde muß vielmehr mit Rücksicht auf die den §§ 53 und 54 vorangestellte Ueberschrift: „Betriebspslicht bei einzelnen Gewerben" und auf den Inhalt

des erstgenannten Paragraphen, welcher den Inhabern bestimmter Gewerbe die beliebige Unter brechung des Betriebes ohne vorhergängige Anzeige ver bietet, angenommen werben, daß auch die gewerbe polizeiliche Regelung nach § 54, Absatz 2, nur die Verpflichtung der Inhaber zum Betriebe der daselbst verzeichneten Gewerbe zum Gegenstände haben könne. Diese Behauptung ist aber völlig haltlos. Denn schon aus den Absätzen 1 und 3 des § 45 geht hervor, daß sich dieser Paragraph keineswegs mit der Verpflichtung

zum Betriebe einzelner Gewerbe be schäftigt, und daß die oberwähnte Ueberschrift sich wohl auf § 53, nicht aber auch auf den folgenden 8 54 beziehen kann. Begrifflich ist es gewiß nicht ausgeschloffen, daß unter der polizeilichen Regelung eines Gewerbes auch die zeitliche Einschränkung des Betriebes verstanden werden kann. Aus der Natur der im Absätze 2 des 8 54 der Gewerbeordnung aufgezählten Gewerbe, bei welchen Verkehrs- und Sicherheitsrücksichten, wie beim Personen transports- und Platzdienstgewerbe

, während welcher dieses Gewerbe nicht be trieben werden darf, vor allem anderen den Gegen stand der polizeilichen Regelung bilden wird. Das; die in Betracht kommende Gesetzesbestimmung im vierten Hauptstücke der Gewerbeordnung eingereiht ist, steht der oben ausgesprochenen Deutung über den Inhalt derselben, wie bereits im Eingänge ausgesührt wurde, nicht entgegen, da in diesem „Umfang und Ausübung der Gewerberechte" behandelnden Abschnitte auch Einschränkungen dieser Rechte Aufnahme gefunden habed. Steht nun fest

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Land-Zeitung
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Seite 15 von 18
Datum: 08.06.1901
Umfang: 18
die Dorfobrigkeit unter den Käufern, sowie bei Ver leihung eines Personalgewcrbes unter den Anwerbern die Wahl haben soll. Das Hofd. vom 31. März 1808 fordert, daß ein Gewerbe, um für ein verkäufliches zu gelten, schon vor dem Normaljahr 1775 bestanden haben und unter einem Privatrechtstitel von Geschenk, Abtret ung, Kauf, Verheiratung, Erbschaft u. dgl. von einem Besitzer auf den andern mit obrigkeitlicher Bestätigung übertragen sein muß. Die Hofd. vom 20. August 1807, vom 7. Dezember 1815

und vom 19. Juni 1816 (Polit. Ges.-S. Bd. 29 pag. 61, Bd. 43 pag. 394, und Bd. 44 pag. 230) schreiben ferner, und zwar das erst- und letztbezogene speciell für den Magistrat in Wien zur Richtschnur vor, daß Platzveränderungen der Ge- werbsleute nicht ohne Vorwissen und Einwilligung des Magistrates als Ortsobrigkeit geschehen dürfen, da dieser die Uebersicht über die Gewerbe behalten und wichtige Polizeirücksichten wahrnehmen muß. Diese Hofkd. sprechen zwar von Gewerben im allgemeinen' und können sür

die radicirten Gewerbe, deren Uebertragung auf ein anderes Haus nur mit Bewilligung der Landesstelle zu lässig ist, nicht Geltung haben; zweifellos haben sie aber außer den Personalgewerben auch die verkäuflichen Ge werbe im Auge, da diese nach Obigem hinsichtlich der der Obrigkeit überlassenen Auswahl unter mehreren Anwerbern den Personalgewerben gleich gestellt sind und auch ihre Uebertragung auf einen andern Besitzer nur der Bestätigung der Ortsobrigkeit bedarf. Endlich stellt das Hofkd. vom 19. Oktober

, R. G. B. Nr. 39, unzweifelhaft der Gewerbebehörde I. Instanz zukommt, in deren Wirkungskreis auch durch die Verordnung vom 3. November 1855, N. G. B. Nr. 190, betreffs der verkäuflichen Gewerbe „die Führung der Vormerkproto kolle" und „Alles, was sich daran knüpft" verwiesen wird. Nachdem nun in allen gewerblichen Angelegenheiten, welche nicht im Gesetze ausdrücklich dem Wirkungskreise der Landesstelle oder des Ministeriums Vorbehalten sind, der regelmäßige Jnstanzenzug platzzugreifen hat, so darf aus dem Vorstehenden

die Competenz des Magistrates als Gewerbebehörde I. Instanz in Angelegenheit der Uebertragung eines verkäuflichen Gewerbes an eine andere Betriebsstätte umsomehr gefolgert werden, als in den angeführten Vorschriften ganz analoge Agenden in Bezug auf die verkäuflichen Gewerbe dem Wirkungskreise der Ortsobrigkeit zugewiesen si»d. — Hienach war zur Ent scheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung zur Transferirung seines verkäuflichen Schankgewerbes in I. Instanz der Magistrat in Wien

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Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
(1839)
Tirol und Vorarlberg : statistisch und topographisch, mit geschichtlichen Bemerkungen ; in 2 Theilen ; 1
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Seite 366 von 708
Autor: Staffler, Johann Jakob / von Johann Jakob Staffler
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXII, 683 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Topographie<br>g.Vorarlberg ; s.Topographie<br>g.Tirol ; s.Landeskunde<br>g.Vorarlberg ; s.Landeskunde
Signatur: II 300.551/1
Intern-ID: 408747
344 und zwar mit dem Beisätze, daß alle, in diesem Verzeichnisse nicht enthaltenen, als Kommerzial-Gewerbe betrachtet werden müssen» Diese Verordnung -erklärt die Industrial--.Freiheit als .die, Basis der • Kornmerzial * Leitung, und gibt, überhaupt die .Normen -an-, welche in ,Absicht auf die Erfordernisse .zur Erlangung- der Ge- werbsberechtigungen, deren Verleihung und stteberwachung zu beob achten sind. ,.Die persönlichen Gewerbsrechte beschränken sich -auf die Person des Berechtigten

. Sie erlöschen. mit dessen Tode - und können daher weder als Eigenthum , noch benützungs- weise auf .Andere, übertragen werdem . Nur- die .Witwen .sind in des Regel befugt-, solange sie Witwen bleiben,'das Gewerbe. fort- Zusttzen.■ Als rad i c i rte.: oder r e e l l e G e r e ch t i g k e i t e n achtet man-Jene,: welche nach dem, Inhalte des Katasters urkundlich auf Häusern hasten, und wie eine,Realität auch mit der Grundsteuer helegt .sind; - ferner--. auch . solche - Gewerbe, - welche schon

und verpachtet werden; doch ist bei deren Veräußerung. ein nicht zu überschreitender Normalpreis vorgeschrieben. — In der Regel wird jedes Gewerbe, als ein ^persönliches vermuthet; die andern Eigen schaften . -müssen:immer., von Fall zu Fall erhoben und strenge erwiesen werden., - ES läßt sich, daher die Zahl- der in Tirol und Vorarlberg bestehenden radieirten und.verkäuflichen Gewerbe dexs mal mit Sicherheit nicht .angeben.. — Derlei Gewerbe dürfen nach der Hofverordnung vom 30. März 1776 nicht mehr.ver

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 6 von 8
Datum: 14.10.1911
Umfang: 8
wenig wie etwa das Fensterreinigen oder Teppichklopfen durch die Dienstboten dazu gehört, obwohl auch hiesür eigene Gewerbe bestehen. Denn die gewerbliche Arbeit beginnt dort, wo man nicht Nutzen von ihr hat — denn den hat die Hausfrau in folchen Fällen ja auch — aber Geld daraus zieht. Fraglich ist fchon, ob ein Hausherr berechtigt ist, fein Haus durch den Hausbe sorger weißen und verputzen zu lassen, denn das Haus dient nicht seinem Privatbedarf allein, sondern ist an Parteien vermietet

laffen und daher in jedem einzelnen Falle erst untersucht und entschieden werden müßte, ob die betreffende Arbeit dem Privatbedarf oder geschäftlichen Bedarf diente. Nun ist es keine Frage, daß die möglichste Vereinfachung der Regie für die meisten Gewerbe eine Lebensfrage geworden ist; die meisten Gewerbe müffen trachten, ihren eigenen ge werblichen Bedarf so billig als möglich zu decken, ja oft sind die Ersparnisse bei der Regie das einzige Mittel, sich konkurrenzfähig zu erhalten

und unter den jetzigen schwierigen Verhältnissen noch einen Gewinn zu erzielen. Zudem ist die Verrichtung der für das eigene Geschäft notwendigen Arbeiten durch die eigenen Leute nicht nur der billigere, sondern auch meist der schnellere und weniger umständliche Weg. Es ist daher auch erklärlich, daß immer mehr Gewerbe versuchen, sich sozusagen von anderen Gewerben unabhängig zu machen und alle für ihr Geschäft notwendigen Arbeiten in eigener Regie auszuführen. Die Gewerbeordnung konnte sich diesem Bedürfnis

nicht verschließen, und so kam der vielbesprochene § 37 zustande, welcher diesem Bedürfnis der Gewerbetreibenden bis zu einem gewiffen Grade entgegenkommt. Es heißt dort im 1. Absatz: „Jeder Gewerbetreibende hat das Recht, alle zur vollständigen Herstellung seiner Erzeug- niffe nötigen Arbeiten zu vereinigen und die hiezu er forderlichen Hilfsarbeiter auch anderer Gewerbe zu halten." Und im 2. Absätze heißt es: „In gleicher Weise steht den Gewerbetreibenden auch das Recht zu, ihre Werksvorrichtungen, Maschinen

,Werkzeuge und sonstigen Behelfe des Betriebes mstandzuhalten sowie die not wendigen Verpackungen usw. herzustellen." Man weiß, welch umfangreicher Gebrauch davon gemacht wird. Das wäre nun ganz schön; aber was dem einen nützt, schadet dem anderen. Alle Gewerbe, deren Arbeit auf diese Weise durch die Inhaber anderer Gewerbe verrichtet werden kann, fühlen sich dadurch nicht mit Unrecht geschädigt; denn ihnen werden dadurch diese Arbeiten und damit auch der Verdienst dafür entzogen. Ein merkwürdiger

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenländische Gewerbe-Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 17.11.1910
Umfang: 8
, hat er aber Konkurrenz, so soll er nicht versäumen, sich mit ihm zu einigen, denn ein gutes Wort zu rechter Zeit hilft mehr als Unterbietungen und Arbeiten ohne Verdienst. Schließt euch der Drganisation an, lokale Vereinigungen sind nur sehr vorteilhaft, wenn dadurch auch noch lange kein Paradies geschaffen wird, so doch ein menschen würdiges Dasein. Durch eigene Kraft muß sich das Gewerbe und die Gewerbetreibenden in der Gesellschaft eine Stellung ver schaffen, welche ihm die Achtung aller Stände erzwingt

, und dies ist in erster Linie eine gute Presse für das Gewerbe, eine gute Drganisation von Gewerbetreibenden imstande. Du Staat Oesterreich schütze endlich ausgiebiger Deine Steuerzahler, Deine Gewerbe- treibenden, Deine Industrie, Deinen Handel ic. So wie die Be- völkernng des ganzen Reiches unter der Lebensmittelteuerung darniederknickt, so muß die Industrie, das Gewerbe niederge- drückt werden, wenn nicht bald auch die Grenzen geöffnet wer- den für Einfuhr billigerer Rohmaterialien, fordert ja auch der österr

kamen zur Erörterung. Line der einschneidendsten Punkte der Tagesordnung aber war Punkt. 6 Gutachten über die Einreihung des Photographengewerbes unter- die Handwerks- mäßigen Gewerbe. Referent Dr. v. Walther sagt:. Der Reichsverband der Photographengenossenschaften Desterreichs in Wien hat dem Handelsministerium die Bitte unterbreitet, das Photographengewerbe als handwerksmäßiges Gewerbe Zu bezeichnen. Ueber Erlaß des k. k. handelsmini- sterlnms wurde die Kammer eingeladen

, sich an die Statthaltcrei zu äußern, ob es sich bei diesem Gewerbe um Fertigkeiten ban- beit, welche die Ausbildung im Gewerbe durck die Erlernung und eine längere Verwendung in demselben tatsächlich erfordern'. wenn bei Beurteilung der Frage, ob das Photographen- gewerbe unter die handwerksmäßigen Gewerbe einzureihen ist, nur der prinzipielle Standpunkt der Gewerbeordnung heran- gezogen wird, daß nämlich laut § ( Abs. 2 handwerksmäßige Gewerbe solche sind, bei denen es sich um Fertigkeiten handelt

, welche die Ausbildung im Gewerbe durch die Erlernung und eine längere Verwendung in demselben erfordern, so würde die Einreihung des Photographengewerbes unter die handwerks mäßigen Gewerbe keinem Anstande begegnen. Denn es ist wohl kein Zweifel, daß dieses Gewerbe besonders durch. Er lernung und längere Ausübung gewonnene Fertigkeiten erfor dert, die von der Aufnahme bis zur Fertigstellung des Bildes in jedem Stadium der langwierigen Entwicklung vorhanden .sein müssen. Im Abs. 4 des § ( G.-B. wird diese Erklärung

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Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
(1839)
Tirol und Vorarlberg : statistisch und topographisch, mit geschichtlichen Bemerkungen ; in 2 Theilen ; 1
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Seite 364 von 708
Autor: Staffler, Johann Jakob / von Johann Jakob Staffler
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXII, 683 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Topographie<br>g.Vorarlberg ; s.Topographie<br>g.Tirol ; s.Landeskunde<br>g.Vorarlberg ; s.Landeskunde
Signatur: II 300.551/1
Intern-ID: 408747
die Erzeug nisse des Gewerbs.fleißes —^ der Handwerke und Fabriken, die Verdienste der jährlich auf Arbeit, auswandernden und Wiederkehr rendcn Tiroler und Vorarlberger — und die Leistungen im. Ge- bieche der Kunst und der Literatur. Nach den Bestimmungen der politisch - administrativen Vor schriften werden die Gewerbe eingetheitt: a) in ganz freie Be schäftigungen ; b) in zünftige und nichtzünftige; ,c)-. in sogenannte Polizei - und Kommerzial - Gewerbe; <!) in persönliche , radicirte und Verkäufliche

Gewerbe.' . . Als ganz freie Veschäftigungen werden, jene erkannt, welche durch eine gesetzliche Bestimmung nicht ausdrücklich irgend einer Beschränkung oder besonder» Bedingung, unterworfen sind, deren Anternehmer daher, außer einer einfachen Anzeige bei . der die Gewerbe verleihende« Behörde und der Entrichtung der Gr- werbsteuer, sonst nichts zu erfüllen haben. Zünftige Gewerbe sind jene, welche zwar von der öffentlichen Behörde .verliehen werden , wobei jedoch die. Gewerbsbcrechtigten Zugleich

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Jahr:
1898
Generalkatalog der laufenden periodischen Druckschriften an den österreichischen Universitäts- und Studienbibliotheken, den Bibliotheken der technischen Hochschulen, der Hochschule für Bodencultur, des Gymnasiums in Zara, des Gymnasialmuseums in Troppau und der Handels- und nautischen Akademie in Triest
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Seite 224 von 800
Autor: Grassauer, Ferdinand [Hrsg.] ; Universitätsbibliothek <Wien, Universität> / hrsg. im Auftrage des k.k. Ministeriums für Cultus und Unterricht von der k.k. Universitätsbibliothek in Wien unter der Leitung von Ferdinand Grassauer
Ort: Wien
Verlag: Herder
Umfang: VII, 796 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: II 300.248
Intern-ID: 395136
Handels-Archiv, Deutsches. Wochenschrift [später: Zeitschrift] f. Handel u. Gewerbe, hg. im Reichsamt des Innern. Berlin,. 1881 —, 4°. V: Handels-Archiv. Sammlung der neuen, auf Handel u. Schiff fahrt bezüglichen Gesetze u. Verordnungen des In- u. Auslandes. Hg. im kgl. Handelsamte zu Berlin. Berlin, 1847 — , 8° 4°. Jg. 1881 ff. Handels-Archiv, Preussisches. Wochenschrift f. Handel, Ge werbe u. Verkehrsanstalten. Nach amtlichen Quellen hg. v. Viebahn u. Saint-Pierre. Berlin, 1856

—, 4°. Jg. 7 (1. Mai) —9 (30. April). Handels-, Gewerbe- und Unterhaltungs-Kalender, Tiroler. Innsbruck, 1891—, 8°. Innsbruck, U. Jg- 1 ff- [250. B. 29]. Handelsjournal, Österreichisches. Red. v. Pappenheim. Wien, 1867—, 4 0 f°. Wien, TJ. Jg. 1 ff. [in 7533 n], Handels-Museum, Das. Red. v. Wagner. Wien, 1886 —, f°. Enthält als Beilage: Berichte. Commercielle. der k. k. österr.-ung. Consularämter. Wien, 1886—, f°. Bd. 1 ff. Wien, U. Jg. 1 ff. [Hl 17530]. — Wien, T. Jg. 1 ff. [25876 III]. Handels- und Börsen

-Kalender, Fromme’s. Hg. v. Henop. Wien, 1861—, 8°. Wien, TJ. Jg. z—8, 10—17, 19, 2i ff. [i 10283]. Handels- und Gewerbe-Bericht. Red. v. Schlossberg. Wien, 1880—, f . Wien, U. Jg. 1 ff. [Hi 6349]. Handels- und Gewerbeblatt f. Österreich-Ungarn. Red. V. Medy. Wien, 1877—, f°. ' Wien, U. Jg. 2 ff. [in 9556]. Handels- und Gewerbe-Journal. Organ f. Handel u. Gewerbe. Hg. v. Rosen zw ei 3. Wien, 1870 — , f°. Wien, TJ. Jg- 1 ff. [ni 16836 ii]. Handels- und Gewerbe-Statistik des Pilsener Kreises. Prag, 1853

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Zeitungen & Zeitschriften
Tiroler Gemeinde-Blatt
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Seite 4 von 8
Datum: 13.08.1910
Umfang: 8
. Für diese Beurteilung können sohin lediglich der § 23 der Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 und § 37 der Gewerbegesetznovelle vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39, herangezogen werden. Der § 23 der Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 setzt im ersten Absätze fest, daß Maurer, Stein- metzc und Zimmerleute, welche die in ihr Gewerbe cinschlagenden Arbeiten selbständig ausführen wollen, sich über die in ivirklicher Verwendung beim Gewerbe er worbene praktische Befähigung ausweisen müssen, und bestimmt sohin

desselben, welcher nur die Gewerbe der Baumeister, Maurer, Steinmetze undZim- merleute betrifft im Zusammenhänge mit § 16, Zahl 6, der Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859, welcher dieselben und nur diese Gewerbe in einer Gruppe vereinigt aufzählt, muß gefolgert werden, daß die Gewerbeordnung aus dem Jahre 1859 unter den Baugcwerben als solche neben dem Baumeistergewerbe lediglich jene der Maurer, Steinmctze und Z i m m e r l e u t e begriffen hat. Aus dem § 23 der Gewerbeordnung vom Jahre 1859 kann sohin der Umfang

der Berechtigrng eines Baumeisters nur insoweit festgcstellt werden, als der Baumeister zur Leitung von Hochbauten mit Vereinigung der Arbeiten der verschiedenen Baugewerb e befugt ist, als welche nach § 23, Absatz 1, nur noch die Gewerbe der Maurer, Steinmetze und Zimmerleute verstanden werden könnten. Aus dem Umstande, daß das Gesetz als Qualifikation für den Baumeister in der Regel eine besondere Prüfung vorschreidt, während cs sich in Ansehung der übrigen Baugewerbe mit einer in wirklicher Verwendung beim

Gewerbe erworbenen praktischen Befähigung begnügt, kann ein Schluß aus den Berechtigungsumfang der Baumeisterkonzeffion nicht gezogen werden, da diese Verschiedcnh.it der Qualifikation eben darin ihre ge nügende Erklärung findet, daß der Baumeister Hoch bauten zu leiten und mit Vereinigung der Arbeiten der anderen Baugewerbe auszuführen berufen ist, wobei eben daran festgehalten werden muß, daß jeder Ge werbetreibende, auch jener, der die Konzession als Maurer, Steinmetz und Zimmerer zugleich besitzen

sollte, in dem Falle, als er mit Vereinigung der Arbeiten dieser drei Gewerbe einen Hochbau leiten sollte, nach § 23 der Gewerbeordnung als Baumeister anzusehen wäre und daher auch die Qualifikation eines solchen Nachweisen müßte. 8 37 des Gesetzes vom 15. März 1883, R.-G-Bl, Nr. 39, räunrt jedem Gewerbetreibenden das Recht alle zrrr vollständigen Herstellung seiner Erzcug- nötigen Arbeiten zu vereinigen und die hiezu erforderlichen Hilfsarbeiter auch anderer Gewerbe zu halten. Das vollkommen hergestellte

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Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
1859
Gründzüge der Ethnographie
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Seite 326 von 451
Autor: Perty, Maximilian / von Maximilian Perty
Ort: Leipzig [u.a.]
Verlag: Winter
Umfang: VIII, 437 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: s.Ethnologie
Signatur: 1316
Intern-ID: 185169
Transportmittel; Gewerbe. €atintatüiig in Indien. <öccfn^t€nbc, wenn flucti barbarische SS elf er haben es zum Vau sehr vollkommener Wasserfahrzeuge gebracht man kennt die CajacS der Grönländer, die Piroguen der Poly nester mit ihren Auslegern; • manche sind sehr groß, doppelt, zur Unternehmung weiter'Seefahrten geeignet. Die Schiffe, zuerst nur durch den Wind und Menschenhände bewegt, werden jetzt zum Lyn durch Dumps getrieben, ftc haben an Bervollkominnung uu Ep an Größe (die jedoch offenbar

ein gewisses Maaß nicht überschrei ten darf) sehr zugenommen, so daß für die besten und grossen Gebäude der Reuzett der Ocean einen Theil seiner Macht und seiner Schrecken verloren hat. ' Gewerbe. 'Die zahlreichen Gewerbe, welche im Laufe der Zeit entstanden find, . bezwecken theils die Gewinnung von Naturproduktenwie Land- und Bergbau, Viehzucht, Jagd und Fischfang «. theils deren Verarbeitunq, wie die Manufakturen und Fabriken oder deren Ver breitung, wie-der Handel. Die Gewerbe sind den verschiedenen

Beschästigungen der Thierc analog; man könnte glauben,,daß manche ans - Beobachtung der Handlungen und Organe der Thicre entstan den seien. Die Waffen sind zum Theil den Thierwaffen' nachgebil det, der Mensch webt Netze wie die Spinne, klettert, schwimmt, steigt in die Luft, grabtj macht was alle Thiere nn,d noch ine mehr. Die Gewerbe, anfangs sehr einfach, entnehmen zu ihrer Ausbildung Principien " und Ausschlüsse aus d en - Wissen sch asten, namentlich ' der Physik und' Chemie. Die Alten weiideten

gerecht machen. Wie alle Entwicklung schreitet auch diese Umgestaltung -um so wei ter fort, je höher die Cultur steigt. Die Gewerbe bezwingen die Stoffmassen, verändern.ihre Form und Substanz,, trennen und ver binden sie, unterwerfen sie der Auflösung, -Gährung, Verbrennung. Nur mit unendlicher Arbeit und in langer Zeit wurden die Ge werbe ausgcbildet etwas Entehrendes im Alterthum und Mittel-

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenländische Gewerbe-Zeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 23.12.1909
Umfang: 8
vom Handwerk fcrnhalten und ihre Kinder lieber dem Beamten- odcr Lehrstunde, überhaupt dem Staats- oder 'Kommunaldienste zuführcn. Dis Folge ist die Usberfüllung der sogenannten gelehrten Berufe, die das Fortkommen des einzelnen erschwert, und andererseits der. Mangel an intelligenten! Nachwuchs im -Gewerbe, wo er sehr nötig gebraucht würde. Die Ursache dieser Erscheinung mag zürn Teil darin liegen, daß besser situ ierte Eltern sich scheuen, .ihre Kinder schon im zarten Alter bcr immerhin

, und schon als Gehilfen ins Gewerbe einlrcten. Die Errichtung solcher Schulen war früher und das ist eben der Unterschied gegenüber der Gewerbe novelle — verhältnismäßig leicht, cs wurden keine besonderen Anforderungen an sts gestellt. Durch dis Gewerbcnovelle und die aus Grund derselben erlassenen Verordnungen ivurde ihre -Aahl nicht vermehrt, sondern beschränkt und ein bestimmter Unterrichtsplan festgesetzt, welcher eingchalten werden muß, wenn diesen Schulen das Recht zuerkannt

werden soll, die Meisterlehre zu ersetzen. Die Gewerbenovelle Hot also nicht eine Erweiterung, son ecn emo Einschränkung der Möglichkeit gebracht, durch Schulbesuch die Meisterlehre zu ersetzen. Ganz aufhcben konnte man sie nicht, aus den angeführten Gründen, um nicht ocn intelligenteren Nachwuchs noch mehr dein Gewerbe zu -rntfrcmdc», als es ohnehin der Hall ist. Ebenso wurden die früher erwähnten staatlichen Lehranstalten an der Peripherie des Kelches dem neuen Gewerbcgcsetz angcpaßt, d. h. auch sic wurden eingeschränkt

und an gewisse Bedingungen geknüpft l,, Gewähr bieten, daß der betreffende Schüler nicht bloß theoretischen, sondern auch praktischen Unterricht erhält, der ihn für die Verwendung im Gewerbe als Gehilfe tauglick - macht. . Mci&t nun noch die Hauptfrage: Ist das so richtig? c >r r auch in Zukunft die Hauptsache sein? -Soll sic nicht all,nützlich eingeschränkt und durch Lehrwerkstätten, also durch Schulen ersetzt werden? Wer die gewerblichen Verhältnisse kennt, wird nicht daran denken können, die Metsterlehre

- -werhältnissen anzupassen. Nicht zu verkennen ist aber: auch ■ die Meisterlehre kann -allein nicht alles geben. Bekanntlich drängen 'viele, ja, die »meisten Gewerbe zur Spezialisierung. Die Lehre eines Kleisters -erschöpft also meist nicht den- ganzen Umfang-seines Gewerbes. -Gewöhnlich betreibt er nur einen Teil desselben, jenen, der -iijm die meisten Chancen bietet. Der Lehrling, der nur bei - einem Meister gelernt hat, wird daher mehr oder weniger einseitig - ausgebildet sein, gerade

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