, „das Saarabkommen e n d g ü 1 - t i g sei, einmal der politischen Gegebenheiten we gen und zum anderen, weil Frankreich niemals einem anderen Abkommen zustimmen werde“. Und in Paris erklärte ein Sprecher betont, daß Eng land und die USA dem Saarabkommen ihre Zu stimmung gegeben hätten. Eine Änderung des vor gesehenen Autonomiestatuts käme auf keinen Fall in Frage. Sei dem wie immer, augenblicklich fallen keine Entscheidungen. Immer wieder wird von maß gebenden Politikern und unterrichteten Leitartik lern darauf
, meine Bedenken gegen die aufgestellte These zu erheben, da ja 1. es sich lediglich um die Entscheidung eines Se nats des Obersten Gerichtshofes gehandelt hat, somit keinesfalls die Gewähr gegeben ist, daß ein anderer Senat auch in einem gleichgelager ten Fall nicht anders entscheiden würde; 2. die Entscheidung in einem konkreten Falle er folgt ist, der Artikelschreiber aber den Sachver halt, der die Entscheidung zugrundegelegt war, nicht erwähnt hat, daher die Entscheidung wohl Innsbruck , - W ■'rFjr
. für den konkreten Fall richtig sein mag, des wegen aber noch lange nicht als These ange sprochen werden kann, weil es ja viele anders gelagerte Fälle geben wird. Zum Fragenkomplex selbst möchte ich noch fol gendes ausführen: Nach den Bestimmungen des ABGB. ist jede eigenmächtige Erweiterung einer Dienstbarkeit unstatthaft. Eine Erweiterung des Wegrechtes kann darin liegen, daß die Durchfahrt an einer anderen Stelle oder zu einer anderen Jahreszeit als bisher vorgenommen wird, oder auch, wenn die Art
der Ausübung der Durchfahrt für den Eigentümer des belasteten Grundstückes eine grö ßere Last darstellt, als dies bisher der Fall war. Da es sich bei den Durchfahrtsrechten meist um ersessene Rechte handelt, ist für Art und Umfang der Ausübung derselben die Ausübung in den letzten 30 Jahren entscheidend. Wenn wir uns nun die Frage stellen, ob die Benützung eines befahren wurde, eine Erweiterung der Dienstbar keit darstellt, wenn nunmehr ein Traktor verwen det wird, so kann diese Frage nicht allgemein
wird, haben wir ja entsprechende gesetz liche Bestimmungen, die es der Agrarbehörde er möglichen, über Antrag Bringungsrechte für land wirtschaftliche Produkte einzuräumen. Dies ist jedenfalls der sicherere Weg, als es in jedem Fall darauf ankommen zu lassen, daß das Oberste Ge richt in einem allfälligen Prozeß die Verwen dung des Traktors nicht als Erweiterung eines Servituts erklärt. Das Gericht ist in seiner Ent scheidung an die gesetzlichen Bestimmungen ge bunden und diese sprechen in vielen Fällen