r Organisationen wie OND und ONMI, hie Mütter unter den Arbeiterinnen unter- wäre nicht vollständig, wenn.es nicht einen .Schliff durch den ReichsverbLnd der Jn- Irbeiier erhielte, der es sich angelegen sein lim Syndikat, wie es schon in einzelnen I» der Fall war, die Sozialfürsorge einzu- Pìàsndigkeic, zwischen das Fürsorgegesetz vi Arbeiter eine Sozialfürsorge als Binde- linzuschieden, wurde durch die tägliche Er- I erkannt, als man sah, daß die Fälle, in sine Unterstützung notwendig wird, so oer geartet
und manchmal so verwickelt sind, Gesetz, wenn es auch noch so fortschrittlich tt in jedem Fall zum Einschreiten angeru- »den kann. Difgabe der Sozialfürsorge ist die, daß kinzelfcill die praktische Lösung findet, sei 1 das Gesetz, oder, wo dieses nicht anwend- ! durch andere Ergänzungsmaßnahmen, die Wichen Regime nicht fehlen. Arbeiter kann sich für jeden Fall, der ihn ^er seine Fymilie betrifft, an die Sozial- des Syndikats wenden: Er wird stets Essenden Funktionär die Person finden, oerstehen
und ihm zu helfen verflicht, k' ihn vertritt, wenn ein verwickelter Fall Me Nachweise oder Nachhilfen, auf die der Dürftige das Anrecht hat erfordert. IZuständigkeit des Fürsorgeamtes ist sehr k-nd: es geht von Zivilangelegenheiten I!e. Lizenzen, Pässe, Identitätskarten, usw.) 1 arischen (verkürzte Dienstzeit, Militärent- scheine, Musterungsergebnisse, usw.), von Mgstechnischen (Steuern, Gebühren, über- Geldstrafen, usw.) bis zur Beratung in sr.ungsangelegenheiten (Sozialversicherun- Familienzuschüße, usw